ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Unten die aktiven Benutzer des Forums. Ich hoffe immer noch das sebkoch uns wieder unterstützt. Ich jedenfalls schätze seine Meinungen und Kommentare sehr!!
kreditvorteil.de ist eine Firma mit Sitz in Wien lt. Impressum - auch hier sind keine Haftungswerte angegeben. Ich würde das mal hinterfragen !
Ja, Wien hat mich auch gewundert. Man wird sich vermutlich was dabei gedacht haben. Wer kennt schon die Finessen des österreichischen Zivil- oder Steuerrechts?
Eines muss einem jedenfalls klar sein, wenn man sich mit einem der kleinen Prozessfinanzierer, die sich mit dem Widerrufs-Joker beschäftigen "ins Bett legt", dann gibt es keinen absoluten Schutz. Diese verfügen nicht über die Kapitaldecke eines Großunternehmens, das Verluste einer Sparte mit den Erträgen aus einer anderen ausgleichen kann.
Wie IG-Widerruf schon schrieb, man selektiert einerseits stark vor und nimmt nur die aus heutiger Sicht sicheren Fälle an und hat bestimmt auch Anwälte zur Hand, die ihr Handwerk verstehen.
Damit versucht man im Rahmen der Möglichkeiten das Risiko so gering wie möglich zu halten. Wenn aber die Rechtsprechung sich unvorhersehbar dreht, dann hilft auch vielleicht die größte Vorsicht nicht mehr weiter. Dann wird man notfalls auch den Weg zum Insolvenzgericht gehen (müssen). Wir alle hier haben doch gesehen, was alles an Überraschungen passieren kann. Wer hätte denn den Beschluss des BGH vom 22.09.15 zum Nutzungsersatz vorhersehen können und die Quasi-Rücknahme durch Dr. Ellenberger (das habe ich so nicht verstanden, werden uns das im Rahmen eines Urteils sicher noch genauer ansehen) 2 Monate später bei den Erfurter Bankrechtstagen dieses Wochenende.
Aber selbst, wenn es zum GAU kommen sollte, können Prozessfinanzierer für DN ohne RSV vorteilhaft sein, weil ja vermutlich im Zeitpunkt der Insolvenz schon ein Teil der Verfahrenskosten durch Kostenvorschüsse beglichen sein wird. Außerdem kann der DN dann auch selbst noch Schadensbegrenzung durch sofortige Klagerücknahme betreiben. Die Kosten der Anwälte der Gegenseite muss man dann natürlich tragen, aber das sind nur etwa 1/3 der insgesamt bis dahin angefallenen Kosten.
Schade, dass es bei dem anstehenden Termin beim BGH am 01.12. wieder nicht um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen geht (wegen der 2,5% vs. 5% über BZ). Aber hoffentlich kommt da trotzdem eine Entscheidung zustande, immerhin geht es um die Frage des Widerrufs gegen Treu und Glauben.
Kennt jemand einen Termin vor dem BGH oder wenigstens einem weiteren OLG, wo es möglichst bald um die Frage der RAW bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen geht. Die Streitwerte dabei sind so hoch, die Differenzen bei den diversen RAWen so groß, dass es auch dazu doch endlich eine höchstrichterliche Entscheidung geben muss.
Ah,was ist hiermit? (leider ist das Thema eigentlich eine Klausel bzgl VFE und Sondertilgungsmöglichkeiten)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse, die unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergibt.
Also wurden hier offenbar Ansprüche von Kunden an einen Verbraucherschutzverein abgetreten, der dafür klagt. Warum gerade dieser Fall? Wie wird das entschieden? Hast der Fall einen Mustercharakter? Haben sich die eigentlichen Kunden an den Verein gewandt? Wie wäre das, wenn wir sammeln? Würden wir dann auch so eine VZ oä anfragen?
Nochmal zurück zum Dr. Ellenberger und seine Äußerung zu seinem Beschluss.
Die Gebrauchsvorteile sind doch so zusagen vertraglich vereinbart. Dem DG stehen laut Vertrag Zinsen nur in dem tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Das ist doch immer so.
Im § 346 steht:
"Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
Wenn man der Bank mehr Zinsen zugesteht, wie es bei der herkömmlichen Methode der Fall ist, wäre das nicht mit dem § 346 vereinbar. Der Bank stehen laut § 346 höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zu.
Ich glaube nicht, dass der BGH da seine Meinung ändern wird. Den dann müsste meiner Meinung nach § 346 geändert werden.
Wo was geändert werden könnte wäre die Verzinsung des Tilgungsanteils.
Wo kommt diese herkömmliche Methode her? Wer hat sich das bloß ausgedacht?
Gute Frage, mein RA hatte vor Monaten nach BGH-Methode gerechnet, aber damals war mir das so nicht klar. Wie test.de auf die "herkömmliche" Methode kam, weiß ich nicht.
Habe eben oben noch etwas zu einem Termin beim BGH Anfang 2016 ergänzt. Vielleicht wird es dann mehr Klarheit geben.
Wenn man der Bank mehr Zinsen zugesteht, wie es bei der herkömmlichen Methode der Fall ist, wäre das nicht mit dem § 346 vereinbar. Der Bank stehen laut § 346 höchstens die vertraglich vereinbarten Zinsen zu.
Du meinst damit die Zinsen für das gesamte Darlehen, dass man bei der bisherigen herkömmlichen Methode dem DG zugestanden hat?
Ich persönlich würde nicht mit dieser Firma kooperieren - oder zumindest vorher eine Abfrage beim Handelregister o.ä. starten, um deren finanzielle Situation besser beurteilen zu können. Das kostet halt ein paar Euro extra...
Hat jemand den Urteilstext des LG Hamburg vom 08.02.2013, Az. 323 O 360/11?
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Die Klägerin schloss mit der C. P. AG & Co KGaA als Rechtsvorgängerin der Beklagten am 26. März 2004 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von € 7.500,00 zuzüglich einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von € 1.021,80, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 % = € 255,65 und einem Nominalzins von 12,43 % p.a. (Anlage K 1).
2Am 1. April 2005 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, die am 26. März 2004 geschlossenen Kredit- und Versicherungsverträge abzulösen, die die Beklagte auftragsgemäß abrechnete und rückvergütete. Zugleich schloss die Klägerin mit der Beklagten am 1. April 2005 einen neuen Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von € 15.025,71 zuzüglich einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von € 3.660,80, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 % = € 560,60 und einem Nominalzins von 13,48 % p.a. (Anlagenkonvolut K 4).
3Am 24. Oktober 2005 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, den am 1. April 2005 geschlossenen Kredit- und Versicherungsvertrag abzulösen, die die Beklagte auftragsgemäß abrechnete und rückvergütete. Zugleich schloss die Klägerin mit der Beklagten am 24. Oktober 2005 einen Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von € 28.331,50 zuzüglich einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von € 2.258,50, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 % = € 917,70 und einem Nominalzins von 11,99 % p.a. (Anlagenkonvolute K 5 und K 6).
4Am 1. April 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, den am 24. Oktober 2005 geschlossenen Kredit- und Versicherungsvertrag abzulösen, die die Beklagte auftragsgemäß abrechnete und rückvergütete. Zugleich schloss die Klägerin mit der Beklagten am 1. April 2008 einen Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von € 30.137,19 zuzüglich einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von € 3.223,70, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 % = € 1.000,83 und einem Nominalzins von 11,89 % p.a. (Anlagenkonvolut K 7). Ebenfalls am 1. April 2008 erklärte die Klägerin die Abtretung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens (Anlage K 8).
5Die Klägerin erbrachte die nach dem Kreditvertrag vom 1. April 2008 (Anlage K 7) geschuldete Rate von € 616,00 letztmalig am 27. Februar 2009. Seit dem 31. März 2009 kam sie ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Zahlungserinnerungen vom 15. April 2009, 27. April 2009, 13. Mai 2009 und eine letzte Mahnung vom 6. Juli 2009 blieben ohne Reaktion, weshalb die Beklagte am 3. August 2009 die Kündigung des Kreditvertrages vom 1. April 2008 erklärte.
6Mit Schreiben vom 8. April 2011 (Anlage K 11) erklärte die Klägerin den Widerruf der Restschuldversicherungsverträge vom 26. März 2004, 1. April 2005, 24. Oktober 2005 und 1. April 2008. Die Prämien der Versicherungsverträge vom 26. März 2004, 1. April 2005 und 24. Oktober 2005 waren bereits im Zuge der jeweils vorausgegangenen Kreditablösungen vorzeitig abgelöst und erstattet worden. Aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2011 erstattete die Beklagte den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Versicherungsprämie gemäß Versicherungsvertrag vom 1. April 2008 zugunsten des Kreditkontos. Die Beklagte erstellte eine Neuabrechnung des Kreditvertrages vom 1. April 2008 (Anlage B 8, € 30.389,98), in der die Nettokreditsumme von € 30.137,19, der vereinbarte Vertragszins und der Wertersatz in Höhe von € 1.142,60 für den bis zum Ausspruch der Kündigung des Kreditvertrages am 3. August 2009 gewährten Versicherungsschutz berücksichtigt sind, nicht jedoch die Bearbeitungsgebühr und die Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, soweit dieses der Finanzierung der Versicherungsprämie diente, einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten. Ferner erstellte sie eine alternative Abrechnung (Anlage B 12, € 33.700,00), in der auch die Bearbeitungsgebühr enthalten ist.
7Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 (Bl. 107 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerruf der Darlehensverträge vom 26. März 2004 (Kredit-Nr. 1.), vom 1. April 2005 (Kredit-Nr. 1.), vom 24. Oktober 2005 (Kredit-Nr. 1.) sowie vom 1. April 2008 (Kredit-Nr. 1.).
8Sie meint, die Darlehensverträge seien als Kettenverträge sittenwidrig. Die Restschuldversicherungsverträge seien ihr untergeschoben worden. Die Restschuldversicherungsprämie habe in die Angabe des effektiven Jahreszinses eingerechnet werden müssen, sodass die Berechnung des Effektivzinssatzes fehlerhaft sei. Zudem habe die Klägerin aufgrund des Verschweigens der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinnahmten Provisionen der Versicherungsgesellschaft einen Schadensersatzanspruch, der zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge führe. Die Kreditverträge seien unter Herausrechnung der Versicherungsprämien und unter Ansatz eines marktüblichen Zinssatzes neu abzurechnen. Darlehens- und Versicherungsverträge seien auch verbundene Geschäfte. Außerdem müsse die Beklagte die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen, weil deren pauschale Forderung gegen § 307 BGB verstoße (Klageschrift Seiten 7 bis 12).
9Mit der Klage vom 3. August 2011, der Beklagten zugestellt am 1. September 2011, hat die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 1) beantragt, die Unwirksamkeit ihrer Lohnabtretung vom 1. April 2008 aufgrund ihres Widerufs vom 08. April 2011 festzustellen (Streitwert € 38.195,32). Diesen Antrag hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am18. Januar 2013 zurückgenommen.
10Die Klägerin beantragt zuletzt,
111. (...)
122. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Darlehensverhältnisse aus den Darlehensverträgen vom 26. März 2004 (Kredit-Nr. 1.), vom 1. April 2005 (Kredit-Nr. 1.), vom 24. Oktober 2005 (Kredit-Nr. 1.) sowie vom 1. April 2008 (Kredit-Nr. 1.) unter Berücksichtigung der Widerrufserklärungen der Klägerin vom 8. April 2011 neu abzurechnen; die Abrechnung muss zu einem marktüblichen Zinssatz erfolgen;
133. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.854,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
144. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 832,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
155. festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Forderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 1. April 2008 (Kredit-Nr. 1.) ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und die Kündigung der Beklagten vom 3. August 2009 wirkungslos ist.
16Die Beklagte hat der Teilklagrücknahme zugestimmt und beantragt
17Klagabweisung.
18Die Beklagte meint, die Darlehensverträge seien wirksam und deren Widerruf wegen Verzichts durch Bestätigung eines widerrufbaren Rechtsgeschäftes, Verfristung und nach Treu und Glauben unstatthaft. Sie erhebt die Einrede der Verwirkung des Widerrufs der Darlehensverträge.
19Vorsorglich weist sie darauf hin, dass ihre auf der Basis der Rechtsansichten der Klägerin erstellte Abrechnung des Kreditvertrages vom 1. April 2008 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013, Bl. 136 ff d.A.) mit einer Forderungssumme von € 35.463,04 endet, also die von der Beklagten erstellten Berechnungen (Anlagen B 8 und B 12) von € 30.389,98 bzw. € 33.700,00 weit übersteigt.
20Die Beklagte erklärt die Aufrechnung hinsichtlich der gegenseitigen Rückgewähransprüche, die aus dem Widerruf des Versicherungsvertrages resultieren. Ansprüchen der Klägerin auf Rückgewähr von Zins und Tilgung stünden die Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr des Nettodarlehens, auf Wertersatz und Kostenerstattung gegenüber.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 verwiesen.
I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
231. Der Klagantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 3. August 2011, die Unwirksamkeit der Lohnabtretung der Klägerin vom 1. April 2008 (Anlage K 8) festzustellen, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 zurückgenommen (Streitwert € 38.195,32). Insoweit hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 269 Abs. 3 ZPO.
242. Der Klagantrag zu 2) ist unbegründet.
252.1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuabrechnung der Darlehen vom 26. März 2004 (Kredit-Nr. 1.), vom 1. April 2005 (Kredit-Nr. 1.) und vom 24. Oktober 2005 (Kredit-Nr. 1.) unter Berücksichtigung des Widerrufs der drei Restschuldversicherungsverträge am 8. April 2011 und der drei Kreditverträge am 25. Juni 2012. Denn der Widerruf dieser drei Versicherungs- und drei Darlehensverträge ist unwirksam.
262.1.1 Die Versicherungsverträge vom 26. März 2004, 1. April 2005 und 24. Oktober 2005 waren zur Zeit der Widerrufserklärung vom 8. April 2011 bereits seit mehr als drei bzw. sechs Jahren, nämlich seit 1. April 2005, 24. Oktober 2005 bzw. 1. April 2008 rückabgewickelt worden aufgrund der im Zuge der Umschuldungen jeweils erfolgten Ablöseaufträge nebst Kündigungserklärungen der Klägerin. Nach Ablauf von drei bzw. sechs Jahren nach Kündigung, vollständiger Rückabwicklung und Auskehr der Gutschrift aus den Restschuldversicherungsverträgen kann der Widerruf der auf diese gerichteten Willenserklärungen nicht mehr erfolgen.
272.1.2 Die Darlehensverträge vom 26. März 2004 (Kredit-Nr. 1.), vom 1. April 2005 (Kredit-Nr. 1.) und vom 24. Oktober 2005 (Kredit-Nr. 1.) waren zur Zeit der Widerrufserklärung vom 25. Juni 2012 bereits seit mehr als vier bzw. sieben Jahren, nämlich seit 1. April 2005, 24. Oktober 2005 bzw. 1. April 2008 rückabgewickelt worden aufgrund der im Zuge der Umschuldungen jeweils erfolgten Kündigungserklärungen der Klägerin. Nach Ablauf von vier bzw. sieben Jahren nach Umschuldung, vollständiger Rückabwicklung und ausdrücklicher Bestätigung, dass sich der Widerruf vom 8. April 2011 nur auf die Versicherungen, nicht auf die Darlehen, bezieht, kann der Widerruf der auf den Abschluss dieser Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr erfolgen.
282.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neuabrechnung des Darlehensvertrages vom 1. April 2008 (Kredit-Nr. 1.).
29Zwar hat die Klägerin ihre auf den Abschluss der Restschuldversicherung vom 1. April 2008 gerichtete Willenserklärung am 8. April 2011 widerrufen und die auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 1. April 2008 gerichtete Willenserklärung am 25. Juni 2012 widerrufen. Die Widerrufserklärungen sind auch wirksam. Doch der Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehens ist durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 eine Abrechnung übergeben (Anlage zum Protokoll, Bl. 136 ff d.A.), die beide Bedingungen erfüllt, nämlich die Rückvergütung des Wertersatzes der Restschuldversicherung am 3. August 2009 in Höhe von € 1.142,60 nebst entsprechender Neuberechnung der Zinsen und die wegen des Widerrufs gebotene Anpassung des Darlehenszinssatzes an eine Verzinsung zum marktüblichen EWU-Zinssatz von 8,66% p.a..
303. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 2.854,18 nebst Zinsen. Die Gebühren sind wirksam vereinbart und daher von der Klägerin auch geschuldet.
313.1. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Bearbeitungsgebühren nicht aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern aus individualvertraglicher Abrede der Parteien. Dabei kann dahinstehen, ob im Kreditgespräch über die Höhe der Bearbeitungsgebühren mündlich gesprochen oder geschwiegen wurde. Denn die Bearbeitungsgebühr ist bei jedem Vertragsschluss einzeln ausgerechnet, in jedem Kreditvertrag individuell eingetragen und durch die Beklagte unterschrieben worden. Der Kreditvertrag vom 26. März 2004 (Anlage K 1) weist den Prozentsatz und Betrag der Bearbeitungsgebühr von € 255,65 (Seite 1, oben rechts) ausdrücklich und übersichtlich aus. Der Kreditvertrag vom 1. April 2005 (Anlage K 4) weist den Prozentsatz und Betrag der Bearbeitungsgebühr von € 560,60 (Seite 1, oben rechts) ausdrücklich aus. Der Kreditvertrag vom 24. Oktober 2005 (Anlage K 5) weist den Prozentsatz und Betrag der Bearbeitungsgebühr von € 917,70 (Seite 1, oben rechts) deutlich aus. Der Kreditvertrag vom 1. April 2008 (Anlage K 7) weist den Prozentsatz und Betrag der Bearbeitungsgebühr von € 1.000,83 (Seite 1, oben rechts) ausdrücklich und übersichtlich aus. Selbst wenn man - wie nicht - den formularmäßigen Vordruck des Darlehensvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung werten wollte, ergäbe sich nicht die Unwirksamkeit des Preisbestandteiles nach § 307 BGB. Die Berechnung eines einmaligen, laufzeitunabhängigen Preisbestandteiles für den Aufwand der Kreditbearbeitung bei Abschluss des Vertrages ist statthaft, weil das Kreditentgelt ansonsten lediglich in der laufenden monatlichen Verzinsung bestünde, das ersatzlos entfallen kann, da die Darlehen die vorfällige Tilgung erlauben und keine Vorfälligkeitsentschädigung vorsehen.
323.2. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 3. Mai 2010, Az. 17 U 192/10.
334. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 832,88 nebst Zinsen. Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz des Klägervertreters waren die Klaganträge zu 1), 2) und 3) (ohne Klagerweiterung vom 15.06.2012 und ohne Berücksichtigung des späteren Widerrufs der Darlehensverträge am 25.06.2012). Der Klagantrag zu 1) ist zurückgenommen worden. Der Klagantrag zu 2) ist unbegründet bis auf das Begehren der Neuberechnung des Darlehens vom 01.04.2008 unter Berücksichtigung des Widerrufs der Restschuldversicherung am 8. April 2011(Wert € 1.142,60). Der Klagantrag zu 3) ist unbegründet.
344.1 Die Klägerin hatte damit einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 155,30 nebst Zinsen ab Klagzustellung am 1. September 2011 hinsichtlich des Anspruchs auf Neuabrechnung des Darlehens vom 1. April 2008 im Licht des Widerrufs der Restschuldversicherung am 8. April 2011 (Wert € 1.142,60, Bl. 137 d.A.); im übrigen nicht.
354.1.1 Der Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehensvertrages vom 1. April 2008 (Kredit-Nr. 1.) unter Berücksichtigung des Widerrufs der Restschuldversicherung am 8. April 2011 bestand vorprozessual, insoweit hat die Beklagte der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zu erstatten sind eine 0,65fache Geschäftsgebühr aus € 1.142,60 = € 110,50 zzgl. Auslagenpauschale € 20,00 und Mehrwertsteuer € 24,80, insgesamt € 155,30.
364.1.2 Der Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehensvertrages vom 1. April 2008 wegen Widerrufs des Darlehensvertrages am 25. Juni 2012 bestand vorprozessual noch nicht. Der Darlehensvertrag ist erst nach Klageerhebung widerrufen worden. Die übrigen Ansprüche bestanden zu keiner Zeit, siehe oben.
374.2 Aber dieser Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von € 155,30 nebst Zinsen ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, Seite 4, die Aufrechnung mit Ansprüchen, die aus dem Widerruf des Versicherungsvertrages resultieren, erklärt.
385. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Klägerin gegenüber der Forderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 1. April 2008 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte am 3. August 2009 "wirkungslos" ist.
395.1 Das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin bestand seit 8. April 2011, wenn und soweit aufgrund des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages am 8. April 2011 und des Widerrufs des Darlehensvertrages am 25. Juni 2012 ein Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehens entstanden war. Der Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehens ist durch die Beklagte durch Übergabe der gewünschten Abrechnung der Beklagten im Termin vom 18. Januar 2013 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 18. Januar 2013) erfüllt worden. Damit ist das Zurückbehaltungsrecht erloschen und die Feststellungsklage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 unbegründet.
405.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte am 3. August 2009 "wirkungslos" ist. Die Kündigung des Darlehensvertrages vom 1. April 2008 aufgrund unstreitigen Ratenrückstands und wiederholter Zahlungserinnerungen der Klägerin ist am 3. August 2009 wirksam erfolgt. Der Darlehensvertrag war wirksam, insbesondere war er nicht sittenwidrig. Ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin bestand zu dieser Zeit noch nicht. Denn das Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Neuabrechnung des Darlehens nach Widerruf der Restschuldversicherung entstand erst ab 8. April 2011, dem Tag des Widerrufs der Restschuldversicherung. Der Anspruch auf Neuabrechnung des Darlehens zu einem marktüblichen Zinssatz nach Widerruf des Darlehens kann nicht vor dem 3. August 2009 entstanden sein, weil der Widerruf des Darlehens erst am 25. Juni 2012 erfolgte.
Nochmal zurück zum Dr. Ellenberger und seine Äußerung zu seinem Beschluss.
Herr Ellenberger versteht offenbar die Grundlagen der Berechnung anders. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine automatische Saldierung der gegenseitigen Ansprüche stattfindet. Entsprechend sieht er wohl im Rückabwicklungsschuldverhältnis den vollen überlassenen Nettodarlehensbetrag als "tatsächlich überlassen" an. Auf der anderen Seite bestehen dann auch für den DN Ansprüche für die volle von ihm überlassene Summe.
Wo kommt diese herkömmliche Methode her? Wer hat sich das bloß ausgedacht?
Wenn ich es richtig nachvollziehe, dann ist die "herkömmliche Methode" die BGH-Methode, wie sie bis vor kurzem verstanden wurde. Die Methode ist dann in Frage gestellt worden und mit der "Winneke-Methode" wurde eine Differenzierung zwischen Tilgung und Zinszahlung vorgenommen. Finanztest hat diese beiden Methoden aufgeommen, damit bei Klagen auf keinen Fallm zu viel gefordert wird.
Könnte auch so verstanden werden, dass damit bei einer stufenweisen Auszahlung des Darlehens (z.B. wegen Baufortschrittes) nur der ausbezahlte Teil zu verzinsen wäre was aber in sich ja sowieso logisch ist...
Was haben wir denn dann hier am BGH-Beschluss vom 22.9.15 falsch verstanden?
Die Berechnungen, die jetzt auf Basis des Verständnisses des Beschlusses erfolgen, rechnen die vom DN geleisteten Raten von der Nettodarlehenssumme ab und berechnen für den DG nur Nutzungsersatz für die aktuelle Restschuld. Auf der anderen Seite wird zu Gunsten des DN auf die vollen Raten Nutzungsersatz berechnet. Der DN hat hier also einen doppelten Vorteil. Es liegt eigentlich auf der Hand, dass dieses Verständnis nicht richtig sein konnte. Aber der Wortlaut des Beschlusses kann natürlich so verstanden werden.
Wenn du es allerdings ganz genau wissen möchtest, schreib doch mal Gertrud_Geyer eine PN. Die ist zwar nicht so oft aktiv hier, hat aber (beruflich?) Juris oder Beck online Zugang, soweit ich weiß.
Genau.
Aber das hat ja schon ein anderer Teilnehmer erledigt.
Ansonsten bin ich aus Zeitmangel nicht die schnellste, kucke aber das eine oder andere immer gern mal nach.
Also nur um das klarzustellen: Das ist nur meine Interpretation. Herr Ellenberger hat ja nicht viel mehr gesagt als, dass er "das nicht so verstanden" hat. Im Zusammenhang mit den sonstigen Äußerungen zur Saldierung sehe ich es als einzige sinnvolle Schlussfolgerung, dass der DG auf die volle Darlehenssumme Nutzungsersatz bekommt. Wenn man dies zu Grunde legt, dann hat das OLG Nürnberg anders gerechnet. In der ersten Tabelle ist ja ein monatlich variierender Betrag genannt. Hier könnte also wesentlich einfacher gerechnet werden und für die gesamte Zeit ab Auszahlung ein einheitlicher Betrag angesetzt werden (wenn nicht in mehreren Raten ausgezahlt wurde). Bei den Ansprüchen des DN ist (natürlich abgesehen vom Zinssatz...) richtig gerechnet worden. Aber das war ja auch im Beschluss sehr eindeutig beschrieben.
Hat denn dann das OLG Nürnberg in seinem Urteil 14 U 2439/14 (wo wir hier für die Revision sammeln) so gerechnet, wie Dr. Ellenberger das meint?
Das OLG N hat immer nur auf die jeweilige monatliche Restvaluta verzinst,
dagegen jedoch die Zins-, und Tilgungsleistungen bzgl. der gezogenen Nutzungen voll verzinst.
Das OLG hatte also keine Bedenken, die Berechnung so durch zu führen.
Wenn die drei Berufsrichter des Nürnberger OLG-Senats (die nicht wirklich als verbraucherfreundlich gelten), den BGH-Beschluss so verstehen und ihn umsetzen scheint da ja etwas dran zu sein.
Wenn die drei Berufsrichter des Nürnberger OLG-Senats (die nicht wirklich als verbraucherfreundlich gelten), den BGH-Beschluss so verstehen und ihn umsetzen scheint da ja etwas dran zu sein.
Nur was nützt es, wenn der Senatsvorsitzende beim BGH seinen eigenen Beschluss nicht so auffasst, wie das allgemein verstanden worden ist?
Ich könnte mir auch vorstellen, dass der BGH gar nicht von seiner bisherigen Berechnungsmethode abweichen wollte und jetzt vor dem Problem steht seine "unglückliche" Formulierung vom 22.09.15 wieder einzufangen.