Stimmt, das sind ja
keine grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen, so dass die 5%-Punkte über dem Basiszinssatz spätestens mit dem Beschluss des BGH vom 22.09.2015 (AZ.
XI ZR 116/15) geklärt sind.
Übrigens gibt es bei dejure.org zum o.g. Beschluss einen Eintrag zu einer Seite
rechtsindex.de. Die Autoren des Artikels dort betiteln diesen m.E. aber falsch (Hervorhebung von mir)
enn nach meinem Verständnis handelte sich eben gerade
nicht um einen Immobiliendarlehensvertrag, sondern (laut vorausgegangenem Urteil des LG Hamburg vom 08.02.2013, Az.
323 O 360/11 - zum OLG habe ich nichts gefunden) um folgendes:Oder war da etwa doch eine Immobilienfinanzierung im Spiel? Es ist sehr verwunderlich, wie Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann darauf kamen...
Hat evtl. jemand den Urteilstext des LG HH parat oder kann bestätigen, ob es sich um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen handelte oder nicht?
Falls es doch ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen war, müsste nach meinem Verständnis der Beschluss des BGH vom 22.09.2015 mit den 5%-Punkten über dem Basiszinssatz entsprechend auch für alle grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen gelten.