Zitat von
ich_sparmir_VFE
Hier ein Tipp von mir.
Glaube, den kann hier jeder gut gebrauchen, der wissen möchte, ob sich ein Anwalt überhaupt lohnt und ob nicht sein eigenes Widerrufsrecht schon längst vor Gericht verhandelt wurde. Problem ist ja, dass in den Urteilen die Namen anonymisiert werden, also googlen nach "Bank xy +Urteil" wird nicht zum Ziel führen.
Nach langer Suche habe ich folgende Anleitung ausgearbeitet mit der man rasch ans Ziel kommt:
1. Nehmt Eure Widerrufsbelehrung. Fokussiert nur auf den Abschnitt "Fristbeginn" oder "Fristlauf" etc.
2. Öffnet Google. Schreibt nun mit " ... " exakt die wörter wortwörtlich ab. wichtig ist, dass ihr vor dem wörtlichen Zitat ein " macht und ganz am Ende noch ein ". Nun sucht google nach allen Seiten auf denen exakt euer "Fristbeginn"-Zitat schon vorkam.
3. In den Ergebnissen fokussiert auf Gerichtsurteile.
Beispiel: Widerrufsbelehrung der
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
sowie
SEB Bank (Santander Bank) in den Jahren 2005-2006 WORTWÖRTLICH verwendet haben:
" Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Wiederrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde"
Inkl. " ... " habe ich das so in Google eingegeben.
Ergebnis: 62 treffer.
Wichtigste Treffer sind URTEILE brandneu aus 2014:
- OLG Celle, Beschl. v. 14. 7. 2014 – 3 W 34/14 (LG Bückeburg)
- LG Bonn Datum: 18. Juni 2014, Aktenzeichen: 2 O 268/13
Auf diese Weise musste ich erschreckt feststellen,
- dass ich aufgrund der meinung einiger anwaltlicher erstberatungen inkl. der Verbraucherzentrale fast einen kostspieligen Prozess angefangen hätte (natürlich waren vor ein paar Monaten diese neuen Urteile nicht bekannt)
- das Anwälte die nun schreiben, dass z.B. die SEB Bank und die Santander Bank, die exakt die o.g. Widerrufsbelherung verwendet haben, fehlerhaft sind, eben falsch liegen.
Grund: Das Wörtchen "mein" wird nun neu interpretiert. Das BGH hat in 2009 die o.g. Widerrufsbelehrung für falsch ekrlärt, allerdings kam dort nicht das Wörtchen "mein" vor. Mit dem "mein" ist die Belehrung nun anscheinend wasserdicht.
Gut wäre natürlich, wenn die Kläger der aktuellen Urteile Berufung einlegen und später gegenteilig bzw. gegen die banken entschieden werden würde.
Vielleicht hilft dieses Such-Vorgehen zu prüfen, ob nicht bereit neue Urteile exakt den Widerrufs-Wortlaut bereits erfasst haben. So spart man sich einen Anwalt.
Zwar gibt es noch andere Anfechtungsgründe. Aber außer dem Anfechtungsgrund "Fristbeginn" gibt es wenig ähnlich klare Gründe. Abweichung von der Form würde ich wenig Chancen einräumen. Ggfs. Abweichungen bei Folgen des Widerrufs. Aber auch bei Letzterem liest man wenig übereinstimmende Urteile aus denen sich ein einheitlicher Tenor ableiten ließe.
Grund: Zwar heißt es oft in der Presse, die Widerrufsbelehrungen müssen dem gesetzlichen Muster entsprechen und Abweichungen davon kann man anwaltlich verfolgen lassen. ABER: Abweichung heißt ja nur, dass die Bank keinen Vertrauensschutz gelten machen kann. D.h. bei Abweichung muss der Kläger immer noch aufzeigen, warum ihm durch die Abweichung ein Nachteil entstanden ist. Das wird bei der Form z.B. recht schwierig. Ich will niemand entmutigen. Aber sicherer ist doch, wie o.g. zu suchen nach Urteilen zu Belehrungen, die mit der eigenen wortwörtlich übereinstimmen.