Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zum Verständnis:

    Bei mir geht es um einen Verbraucherdarlehensvertrag (keine Baufinanzierung) über nominal 80.000-. Aufgenommen in 12/2004, zurückgeführt in 1/2007. Widerrufen 6/2014. Außerdem wurden Bearbeitungsgebühren bezahlt, die ich jetzt natürlich auch wieder haben will.

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von S. Schweers
    Ich sprach von einem erfolgsorientierten Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit. Der Bericht von kreis96 bezog sich meines Erachtens darauf.

    Vergleiche sind gut. Vor allem besser als Niederlagen.

    Mir scheinen hier wirklich viele unterwegs zu sein, die keinen rechten Realitätssinn haben. Die Denke ist: ich habe recht, die Welt hat sich zu beugen. Wer mir nicht recht gibt, verdient Mißtrauen. Komisch. Und das bei einem Thema, dass offenkundig nichts mit Gerechtigkeit, sondern dem Ausnutzen eines formalen Hebels zu tun hat. Noch komischer.

    Gute Nacht.
    Dem kann ich so nicht ganz folgen. ALLE der in meinen Fällen vorgekommene WRB sind NICHT zu Gunsten des Darlehensnehmers formuliert worden sondern IMMER zu Gunsten der Bank...

    Hätten die Banken den Mustertext vorschriftsmässig übernommen und auch entsprechend die Textpassagen dem jeweiligen Fall angepasst, wären sie fein raus....aber da waren die Banken klüger und meinten, sie könnten die DN irre führen...

    Beispiele:


    1. Commerzbank: hier wurde z.B. die Erstattung der gezogenen Nutzungen nur einseitig für den Darlehensnehmer erklärt...

    2. DKB: Erklärung über "Finanzierte Geschäfte" obwohl keine vorlagen...

    3. Sparkasse Amberg-Sulzbach (und viele andere Sparkassen): Verwendung eines alten Textes samt irreführender Fußnoten (des Mustertextes) nach der "Die Frist im Einzelfall zu prüfen" sei... von wem?

    4. Schwäbisch Hall: optisch nicht hervorgehoben, sondern eher zwischen anderen Textteilen im gleichen Schrifttyp "versteckt", dazu keine Verwendung des Fernabsatz-Passuses obwohl der Vertrag per Email/Fax/Brief geschlossen wurde...

  4. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hi RAM ... Du hattest in einem Deiner Posts die Widerrufsbelehrung einer Deiner drei Verträge bei denen Du klagst hier im Forum gepostet.
    Ich glaube aber, dass Du nicht wortwörtlich zitiert hast.
    Könntest Du das vielleicht machen, einfach den Satz zum Fristbeginn wörtlich abschreiben und hier posten?
    Mich würde interessieren, ob ich mit meiner oben dargestellten Methode nicht bereits existierende Urteile dazu rausfinden kann. Zumindest bin ich gespannt auf den 17.11.

    mich interessiert es deshalb, weil der Wortlaut mir sehr sehr ähnlich schien wie der der Dt. Bank in meinem fall

    hast du dir die Urteile aus Juni und Juli 2014 - die ich oben gepostet habe mal angesehen?
    - OLG Celle, Beschl. v. 14. 7. 2014 – 3 W 34/14 (LG Bückeburg)
    - LG Bonn Datum: 18. Juni 2014, Aktenzeichen: 2 O 268/13

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Widerrufsbelehrung lautet genauso wie bereits dargestellt. Viel gravierender ist aber diese Formulierung - meint mein Anwalt:

    "Wird vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, muss der in Anspruch genommene Kreditbetrag jedoch binnen zwei Wochen zurückgezahlt werden; ansonsten gilt der Widerruf als nicht erfolgt."

    Das widerspricht eindeutig der im Dezember 2004 geltenden Rechtslage, weil der Widerruf unrechtmäßig mit Bedingungen verknüpft ist.

    Die Entscheidungen Bückeburg und Bonn halte ich für eine Mindermeinung. Zumal die Verwirkung beim Widerrufsrecht - nach Juristenmeinung - nicht greifen kann, da die falsche Widerrufsbelehrung von den Banken formuliert wurde. Und die hätten es jederzeit in der Hand gehabt, diese Belehrung auch noch nachträglich zu korrigieren.

    Das könnte aber wirklich eine Frage für den BGH werden (!!!).

    Grüße

    RAM

  6. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    zum Verständnis:

    Bei mir geht es um einen Verbraucherdarlehensvertrag (keine Baufinanzierung) über nominal 80.000-. Aufgenommen in 12/2004, zurückgeführt in 1/2007. Widerrufen 6/2014. Außerdem wurden Bearbeitungsgebühren bezahlt, die ich jetzt natürlich auch wieder haben will.

    Gut, dass Hanomag noch mal nachgefragt hat. Dass das Vertragsverhältnis schon vor 7,5 Jahren beendet wurde, ist natürlich eine Information, die die Festsetzung des Streitswerts abweichend vom Nominalbetrag erklärt.

    Wer z.B. "nur" seine bereits bezahlte VFE nach Verkauf der Immobilie im Wege des Widerrufs zurück haben will, kann auch von der Festsetzung des Streitwerts in Höhe der VFE ausgehen.

    In den meisten Fällen hier soll der Widerruf allerdings aus einem bestehenden Vertragsverhältnis erfolgen, d. h. eine VFE über die man sich hätte streiten können ist bisher nicht geflossen, sondern wird lediglich rein hypothetisch für Vergleichsverhandlungen ermittelt, um festzustellen wie hoch der maximale Nachteil der Bank wäre, wenn der Schuldner denn ein Sonderkündigungsrecht wie etwa im Verkaufsfall hätte.

    Im nachfolgenden Klageverfahren spielt die VFE aber gar keine Rolle (mehr), da es ja nur um die Frage geht, ob das Widerrufsrecht noch besteht oder erloschen ist.

    Es leuchtet mir daher schon ein, dass man den Streitwert anders ermitteln muss.

    Bloß wie?

    Klar ist jedenfalls, dass die Heranziehung der Nominal- bzw. der Restschuld als Grundlage zu unangemessenen, überhaupt nicht mit dem wirtschaftlichen Wert der Sache in Zusammenhang stehenden Ergebnissen beim Kostenrisiko führt.

    @ RAM
    Nur so am Rande, 7,5 Jahre nach Rückführung des Darlehens zu widerrufen ist schon ambitioniert. Das machst du doch hoffentlich mit einer RSV im Rücken, oder?

  7. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Dem kann ich so nicht ganz folgen. ALLE der in meinen Fällen vorgekommene WRB sind NICHT zu Gunsten des Darlehensnehmers formuliert worden sondern IMMER zu Gunsten der Bank...
    Vollkommen richtig. Wenn jemand ein Darlehen benötigt, dann hat er nur die Wahl zwischen Pech und Schwefel. Das wissen und nutzen die Banken mit fragwürdigen Klauseln aus.

    Deshalb ist es sehr gut, dass wir eine gut funktionierende Rechtsprechung haben.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley

    ohne RSV führt man keine Prozesse gegen Banken.......

  9. Avatar von pmk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    @Harley

    ohne RSV führt man keine Prozesse gegen Banken.......
    ich würde eher sagen, wenn ich auf keinen Fall einen Prozess führen will, sollte ich auch nicht widerrufen. RSV zieht in ca. 95% der Fälle sowieso nicht. Um so wichtiger wäre dann aber eine Begrenzung des Kostenrisikos. Mein Anwalt hat mir vorgerechnet, dass das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von 100000€ bei ca. 25000€ liegt. Und da finde ich Ihre Einwürfe schon einigermaßen flapsig, den Streitwert auf die Forderungsumme statt auf den ursprünglichen Darlehensbetrag deckeln zu können. Vor allem, wenn sich hinterher herausstellt, dass Sie von Birnen reden, während wir über Äpfel sprechen und unsere Anwälte bzw. die Gerichte das ganz anders sehen

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Auskunft Ihres Rechtsvertreters ist falsch!
    Da sollte Ihr Anwalt aber noch einmal nachrechnen. Das können Sie aber auch selbst tun:

    https://rvgflex.pentos.com/

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das sagt der ZPO-Kommentar zum Thema Streitwert:

    "...Wird auf Gewährung des vereinbarten Darlehens geklagt, ist die Höhe des Darlehensbetrages erheblich. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung ist mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten. Ebenso ist bei einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta maßgeblich..."

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Das sagt der ZPO-Kommentar zum Thema Streitwert:

    "... Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung ist mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten. Ebenso ist bei einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta maßgeblich..."
    Ist aber nicht konsequent, weil bei Unwirksamkeit die gesamte Darlehenssumme betroffen ist.

    Meine RSV möchte verständlicherweise auch sparen und beruft sich auf das wirtschaftliche Interesse.

  13. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Eintrag Nr. 777 von S. Schweers will ich noch einmal selbst zur Klärung beitragen. Ihre Annahme ist richtig. Ich spreche von einer außergerichtliche Tätigkeit und dafür das Erfolgshonorar. Ich habe einen Anwalt gefunden, der exakt meine Widerrufsbelehrung aus Mai 2008 außergerichtlich zu einer Einigung hat. Des Weiteren hat er sämtliche Mandate, insgesamt ca. 40 an der Zahl außergerichtlich zur Einigung gebracht. Da meine RSV keine Deckung für einen Prozess zugesagt hat, lasse ich hiervon die Finger. Es gibt ja den schönen Spruch " auf hoher See und vor Gericht...". Das Risiko gehe ich nicht ein.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hier ein Tipp von mir.
    Glaube, den kann hier jeder gut gebrauchen, der wissen möchte, ob sich ein Anwalt überhaupt lohnt und ob nicht sein eigenes Widerrufsrecht schon längst vor Gericht verhandelt wurde. Problem ist ja, dass in den Urteilen die Namen anonymisiert werden, also googlen nach "Bank xy +Urteil" wird nicht zum Ziel führen.
    Nach langer Suche habe ich folgende Anleitung ausgearbeitet mit der man rasch ans Ziel kommt:

    1. Nehmt Eure Widerrufsbelehrung. Fokussiert nur auf den Abschnitt "Fristbeginn" oder "Fristlauf" etc.
    2. Öffnet Google. Schreibt nun mit " ... " exakt die wörter wortwörtlich ab. wichtig ist, dass ihr vor dem wörtlichen Zitat ein " macht und ganz am Ende noch ein ". Nun sucht google nach allen Seiten auf denen exakt euer "Fristbeginn"-Zitat schon vorkam.
    3. In den Ergebnissen fokussiert auf Gerichtsurteile.

    Beispiel: Widerrufsbelehrung der
    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
    sowie
    SEB Bank (Santander Bank) in den Jahren 2005-2006 WORTWÖRTLICH verwendet haben:
    " Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir ein Exemplar dieser Wiederrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde"
    Inkl. " ... " habe ich das so in Google eingegeben.

    Ergebnis: 62 treffer.
    Wichtigste Treffer sind URTEILE brandneu aus 2014:
    - OLG Celle, Beschl. v. 14. 7. 2014 – 3 W 34/14 (LG Bückeburg)
    - LG Bonn Datum: 18. Juni 2014, Aktenzeichen: 2 O 268/13

    Auf diese Weise musste ich erschreckt feststellen,
    - dass ich aufgrund der meinung einiger anwaltlicher erstberatungen inkl. der Verbraucherzentrale fast einen kostspieligen Prozess angefangen hätte (natürlich waren vor ein paar Monaten diese neuen Urteile nicht bekannt)
    - das Anwälte die nun schreiben, dass z.B. die SEB Bank und die Santander Bank, die exakt die o.g. Widerrufsbelherung verwendet haben, fehlerhaft sind, eben falsch liegen.

    Grund: Das Wörtchen "mein" wird nun neu interpretiert. Das BGH hat in 2009 die o.g. Widerrufsbelehrung für falsch ekrlärt, allerdings kam dort nicht das Wörtchen "mein" vor. Mit dem "mein" ist die Belehrung nun anscheinend wasserdicht.

    Gut wäre natürlich, wenn die Kläger der aktuellen Urteile Berufung einlegen und später gegenteilig bzw. gegen die banken entschieden werden würde.

    Vielleicht hilft dieses Such-Vorgehen zu prüfen, ob nicht bereit neue Urteile exakt den Widerrufs-Wortlaut bereits erfasst haben. So spart man sich einen Anwalt.
    Zwar gibt es noch andere Anfechtungsgründe. Aber außer dem Anfechtungsgrund "Fristbeginn" gibt es wenig ähnlich klare Gründe. Abweichung von der Form würde ich wenig Chancen einräumen. Ggfs. Abweichungen bei Folgen des Widerrufs. Aber auch bei Letzterem liest man wenig übereinstimmende Urteile aus denen sich ein einheitlicher Tenor ableiten ließe.
    Grund: Zwar heißt es oft in der Presse, die Widerrufsbelehrungen müssen dem gesetzlichen Muster entsprechen und Abweichungen davon kann man anwaltlich verfolgen lassen. ABER: Abweichung heißt ja nur, dass die Bank keinen Vertrauensschutz gelten machen kann. D.h. bei Abweichung muss der Kläger immer noch aufzeigen, warum ihm durch die Abweichung ein Nachteil entstanden ist. Das wird bei der Form z.B. recht schwierig. Ich will niemand entmutigen. Aber sicherer ist doch, wie o.g. zu suchen nach Urteilen zu Belehrungen, die mit der eigenen wortwörtlich übereinstimmen.

    Danke, aber ich setze zumindest mal dem LG Urteil aus Bonn das BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII ZR 122/06 entgegen...

    Denn die im LG Bonn behandelte WRB hat nicht umfassend auch über die Rechte des Verbrauchers belehrt.

    Das Urteil des OLG Celle hab ich im Volltext nicht gefunden. Für einen link wäre ich dankbar..

  15. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hi ducini ... lass uns in kontakt bleiben , wenn du gleichen text hast ...
    ich hoffe ja auch , dass lg bonn und olg celle da "falsch" liegen ...
    hoffe unterlegene kläger gehen in revision ... aber das kann ja leider alles dauern...

    google mal nach:
    olg celle adams 34/14

    3. Eintrag von oben müsste bankrecht adams oder ähnlich lauten ...

    keine ahnung , warum dieses urteil auf openjur oder zumindest in der datenbank des bundeslandes nicht kostenlos einsehbar ist, sondern nur kostenlos via beck oder juris ...

    glaube aber, dass das urteil nicht rechtskräftig ist ... wobei ich laie bin und gar nicht genau weiß, wann und warum ein urteil nicht rechtskräft ist und ab wann dem urteil Rechtskraft verliehen wird ... vielleicht uach der grund warum noch nicht kostenlos veröffentlich? alles nur vermutungen ...

    zumindest sollte dich die suche ans ziel führen ... lg

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    hi ducini ... lass uns in kontakt bleiben , wenn du gleichen text hast ...
    ich hoffe ja auch , dass lg bonn und olg celle da "falsch" liegen ...
    hoffe unterlegene kläger gehen in revision ... aber das kann ja leider alles dauern...

    google mal nach:
    olg celle adams 34/14

    3. Eintrag von oben müsste bankrecht adams oder ähnlich lauten ...

    keine ahnung , warum dieses urteil auf openjur oder zumindest in der datenbank des bundeslandes nicht kostenlos einsehbar ist, sondern nur kostenlos via beck oder juris ...

    glaube aber, dass das urteil nicht rechtskräftig ist ... wobei ich laie bin und gar nicht genau weiß, wann und warum ein urteil nicht rechtskräft ist und ab wann dem urteil Rechtskraft verliehen wird ... vielleicht uach der grund warum noch nicht kostenlos veröffentlich? alles nur vermutungen ...

    zumindest sollte dich die suche ans ziel führen ... lg
    Danke, den Link hatte ich schon gefunden. Volltext auch nicht verfügbar.

    Es wäre nämlich interessant, ob die dort behandelte WRB auch nicht vollständig über die Rechte des Verbrauchers informiert hat. Es ist nämlich die Frage, ob der Klägeranwalt dann dies auch mit angeführt hat oder nicht. Wenn nicht, wird es auch nicht abgeurteilt.
    Kann sein, dass es noch nicht rechtskräftig ist.

    Ja, Commerzbank hat auch den gleichen Wortlaut wie beim LG Bonn behandelt, in ihrer WRB verwendet.

    Ich kann die Begründung mit "mein" und "ein" Antrag schon verstehen, allerdings halte ich dagegen, dass es doch immer darauf ankommt, ob man den ausgehändigten Antrag (der Bank) auch unterschreibt.
    Ich sage mal so, in unserem Fall....Du sitzt in den Geschäftsräumen der Bank, der Berater händigt (=zur Verfügungstellung) Dir den Antrag (=meist ja in 2-facher Ausfertigung) + WRB (mit der "mein" Antrag Formulierung) aus...und Du nimmst ihn mit nach Hause um ihn in Ruhe mal durchlesen und überprüfen zu können. Du unterschreibst NICHT sofort vor Ort...vielleicht nach 10 Tagen...

    Und jetzt? Ab wann beginnt die Frist zu laufen? Ab Aushändigung "meines" Vertragsantrages? Ab Rückgabe der unterschriebenen Ausfertigung für die Bank? Oder ab Aushändigung einer Kopie der unterschriebenen Ausfertigung für die Bank?

  17. Avatar von Achim.B
    Achim.B ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Tag,
    als neuer Teilnehmer, hier in Kurzform meine Situation: 2 Darl.verträge im Jahr 2008 abgeschlossen, Prüfung der WRB durch 2 Anwaltskanzleien schon erfolgt - Ergebnis "fehlerhaft". Selbst Widerruf erklärt, gerade Ablehung meiner Sparkasse erhalten, jetzt geht's also zum Anwalt.
    Mehrere Anwaltskanzleien machen bzgl. der Kosten ja schon Angebote: Pauschalierte 'Geschäftsgebühr' von 750 Euro + Erfolgshonorar bspw.
    .
    Aber ich muss noch mal nach dem Streitwert fragen: Die meisten Kanzleien setzen tatsächlich die Darlehnsvaluta an (im Extremfall sogar die ursprüngliche Darl.summe), wer von den Juristen ist denn mit dem Betrag, der als "Nutzen" im Raum steht als Streitwert zufrieden?
    Mein möglicher Zins-Nutzen (ersparte Zinsen für die Restlaufzeit) beläuft sich auf rund 26.000 Euro, die Valuta beträgt 200.000 Euro. Wenn letztere herangezogen würde, wäre das (worst case) Prozesskostenrisiko annnähernd bei meinem "Nutzen" - das passt doch nicht.
    .
    Danke für Infos bzw. Erfahrungen hierzu.

  18. Avatar von dirkler
    dirkler ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich habe mit anwaltlicher Hilfe zwischenzeitlich den Widerruf an die Bank geschickt und aktuell ein mäßiges Angebot von dieser in der Tasche, das mich nicht sonderlich zufrieden stellt. Da ich ja nun den Widerruf formuliert habe, ich mich aber nicht recht entschließen kann, anzunehmen oder zu klagen, frage ich mich, ob ich nicht einfach zuwarten kann, bis ein günstiges Urteil zu meinem konkreten Fall (WRB/Bank/Vertragsdatum) vorliegt? Oder gibt es Fristen, die mir ein Handeln aufzwingen?

    mfG, Dirkler

  19. Avatar von Calypso
    Calypso ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Darf man fragen was das Angebot umfasst?

  20. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ziehen Sie den Widerrufsjoker ohne Kostenrisiko

    Private Kreditnehmer können mit Hilfe des Widerrufsjokers viele Tausend Euro sparen. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen und etliche Verbraucherschützer wie die Stiftung Warentest tun einiges dafür, um die Sache bekannt zu machen.

    Dennoch halten sich viele Immobilienkäufer zurück, wenn es darum geht, ihr gutes Recht einzufordern. Aus einigen Gesprächen, die ich als Sprecher der IG Widerruf mit zahlreichen Nutzern unserer Website geführt habe, weiß ich: Viele zögern, weil sie die Kosten scheuen. Nicht ganz zu unrecht: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat oder einen Neubau finanziert hat, auf den kommen schnell Kosten ab rund 1000 Euro zu. Zeigt sich die Bank nicht kompromissbereit und geht es vor Gericht, dann geht es – je nach Höhe des Kreditvolumens – rasch um Risiken in fünfstelliger Höhe.

    Zwar zeigen unsere Erfahrungen, dass die allermeisten Banken einlenken, bevor es zu einem richterlichen Urteil kommt, wenn die Ansprüche des Kunden gut begründet sind. Dennoch schreckt allein das Kostenrisiko viele ab.

    Um dies zu ändern, hat die IG Widerruf nun gemeinsam mit einem Prozessfinanzierer ein Angebot geschnürt, das dieses Risiko aus der Welt schafft. Sie können ab sofort den Widerrufsjoker ziehen, ohne vor den Kosten Angst haben zu müssen. Und das geht so: Unser Partner übernimmt sämtliche Kosten für den Rechtsstreit – sowohl die außergerichtliche Vertretung als auch – falls nötig – den Prozess. Darin enthalten sind natürlich auch die Gerichtskosten und im Fall eines Verlusts auch die Anwaltskosten für die Gegenseite.

    Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer einen prozentualen Anteil Ihres Erfolgs. Dieser Erfolg bemisst sich so: Wenn Sie heute aus einem laufenden Kreditvertrag aussteigen, ohne ihn zu widerrufen, dann müssten Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Wie hoch diese Vorfälligkeitsentschädigung in Ihrem konkreten Fall wäre, können Sie selbst berechnen, z.B. im Vorfälligkeitsrechner von FMH. Diese Summe können Sie sparen, wenn Sie mit dem Widerrufsjoker erfolgreich aus ihrem Vertrag aussteigen. Von dieser gesparten Summe verlangt der Prozessfinanzierer 39 Prozent, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. An einem Beispiel gerechnet heißt das: Wenn Sie 10.000 Euro Vorfälligkeit sparen, dann erhält der Prozessfinanzierer als Honorar 3.900 Euro. Allerdings wohlgemerkt nur im Erfolgsfall! Wenn Sie nichts sparen, dann müssen Sie auch nichts bezahlen.

    In der Praxis kann es dazu kommen, dass die Bank Sie nicht komplett kostenlos aus ihrem Vertrag entlässt, sondern die Vorfälligkeitsentschädigung reduziert, beispielsweise um zwei Drittel. Dann zahlen Sie natürlich auch nur auf diesen gesparten Betrag ihre Erfolgsprovision an den Prozessfinanzierer. Oder die Bank reduziert den Zinssatz Ihres Kredits, um Sie nicht als Kunden zu verlieren. Dann berechnet sich die Erfolgsbeteiligung auf Basis dieser Ersparnis. Unter dem Strich eignet sich dieses Angebot für alle, die etwas sicherheitsorientierter an die Sache herangehen wollen. Denn Sie müssen den Erfolg teilen, dafür riskieren Sie aber auch nicht, am Ende nur mit Kosten dazustehen.

    Wen Sie sich über dieses Angebot informieren wollen, laden Sie im Bereich „Kostenlose Prüfung“ Ihren Kreditvertrag hoch. Dort können Sie vermerken, dass Sie an einer Übernahme der juristischen Kosten gegen Erfolgsbeteiligung – also der Prozessfinanzierung - interessiert sind. Prozessfinanzierung bedeutet aber nicht, dass Ihr Fall automatisch vor Gericht landet. Denn natürlich wird man auch hier erstmal versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit Ihrer Bank zu finden. Und dafür stehen die Chancen alles andere als schlecht. Denn wenn die Bank merkt, dass ein Prozessfinanzierer auf der anderen Seite steht, dann weiß sie auch, dass dieser professionell und mit Entschlossenheit an die Sache herangeht. Und es wäre nicht das erste Mal, dass gerade diese Konstellation das Kreditinstitut zum frühen Einlenken bewegt.

  21. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Beitrag AW: Beschluss vom 14. Juli 2014 des OLG Celle

    Für alle die der Beschluss vom 14. Juli 2014 des OLG Celle interessiert.

    WM 2014 Heft 30, 1421

    Eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf OLG Celle: Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung beim Verbraucherdarlehensvertrag beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“ ist
    wirksam. BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 a.F.

    OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 (3 W 34/14)*

    Aus den Gründen
    I.
    Die Antragsteller haben - u.a. - am 18. April 2006 mit der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über 136.600,00 € geschlossen, der bis zum 30. April 2018 hinsichtlich des Zinssatzes von 4,6 % fest vereinbart war. Wegen Überziehung hat die Antragsgegnerin am 11. Januar 2013 zunächst das Girokonto gekündigt und am 5. Februar 2013 u.a. auch das streitgegenständliche Darlehen. Am 30.
    August 2013 haben die Antragsteller das Darlehen inklusive Vorfälligkeitsentgelt an die Antragsgegnerin zurückgeführt.

    Am 25. Mai 2013 haben die Antragsteller anwaltlich sämtliche Darlehensverträge mit der Antragsgegnerin widerrufen und begehren mit Antrag vom 25. November 2013 für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Sie verlangen Erstattung zu viel gezahlter Beträge in Höhe von 29.589,73 € sowie Erstattung von 4.163,58 € vorgerichtlicher Kosten. Außerdem wird mit zwei Feststellungsanträgen einmal die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin auf Schadensersatz für eine Nicht-Löschung eines Schufa-Eintrages hafte, und zum anderen die Feststellung, dass der Widerruf vom 25. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin wirksam sei.

    Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Widerruf wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung noch nicht verfristet, vielmehr wirksam sei. Demgegenüber hält die Antragsgegnerin die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und daher den Widerruf für verfristet. Außerdem sei die Ausübung des Widerrufsrechtes treuwidrig und der Rückforderungsanspruch
    unschlüssig.

    Mit dem in Bezug genommenen Beschluss des Einzelrichters vom 26. Mai 2014 hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da diesem die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehle, weil der Widerruf vom 25. Mai 2013 unwirksam sei, denn die Widerrufsbelehrung sei vollständig und richtig. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.
    Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26. Juni 2014 ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen war. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag vom 18. April 2006 als nicht fehlerhaft gewürdigt, so dass der Widerruf erst vom 25. Mai 2013 verfristet ist und die beabsichtigte Klage nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht aufweist.

    Da sich die Antragsgegnerin gar nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beruft, da das hierfür erforderliche Muster von Ihr gar nicht verwandt worden ist, sind die Ausführungen der Antragsteller insoweit unerheblich. Vielmehr ist für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung § 355 BGB in der Fassung bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 18. April 2006 maßgeblich. Hiernach lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung indes nicht feststellen, so dass der Widerruf, der binnen zwei Wochen zu erfolgen hatte, vorliegend verfristet ist, da er erst am 25. Mai 2013, mithin über sieben Jahre zu spät erfolgt ist.

    Im Einzelnen:
    Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung gegen das sogenannte Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße, ist dies unzutreffend.

    1. Entgegen der Darlegung der Antragsteller ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebotes beginnt, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10. März 2009 (WM 2009, 932) beanstandet hat. Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Antragsteller als Darlehensnehmer geht. So heißt es in der Widerrufsbelehrung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“

    Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. oder „meines Vertragsantrages’’ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht.

    2. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass keine Belehrung darüber erfolgt sei, dass die Frist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform beginne, so ist auch dies unerheblich. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. „beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist . . . „. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Belehrung als Ganzes in Textform zu erfolgen hat und nicht etwa nur auf den Fristbeginn bezogen worden ist. Dass die Widerrufsbelehrung hier insgesamt in Textform mitgeteilt worden ist, ist indes nicht im Streit, vielmehr offenkundig.

    3. Soweit die Antragsteller schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, ist dies ebenfalls unerheblich, da nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin gleichwohl unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltener Leistung darauf hinweist, dass in diesem Fall der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurück zu gewähren hat und gezogene Nutzungen herauszugeben seien, ist dieser Hinweis rechtlich zutreffend und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung.

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