ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Soweit ich weiss, gehen die Basketballer mit Ihrer Haus- und Hofkanzlei aus Frankfurt auch gerne auf Konfrontation - bisher in Frankfurt leider oft erfolgreich. Soll sich jetzt allerdings geändert haben, nachdem man sich hier auf die verbraucherfreundlichen BGH-Grundsätze in Sachen Verwirkung und Rechtsmissbrauch eingestimmt hat.
OK, verstanden, es geht Dir um eine Reduzierung Deiner Zinsbelastung für die Zukunft - ich dachte, es geht Dir um eine Rückabwicklung !
Viel Glück !
Es geht um die Rückabwicklung, habe bereits Klage eingereicht. Die Zahlen die ich oben genannt hatte waren Angebote von der Bank bevor ich die Klage eingereicht hatte.
Soweit ich weiss, gehen die Basketballer mit Ihrer Haus- und Hofkanzlei aus Frankfurt auch gerne auf Konfrontation - bisher in Frankfurt leider oft erfolgreich. Soll sich jetzt allerdings geändert haben, nachdem man sich hier auf die verbraucherfreundlichen BGH-Grundsätze in Sachen Verwirkung und Rechtsmissbrauch eingestimmt hat.
Die werden dankend ablehnen weil die WRB nicht fehlerhaft genug ist, die picken sich auch die Rosinen raus. 60% von dem "Ersparten"(VFE+Zinsen) sind wohl auch eher bei außergerichtlicher Vertretung.
Der erste Teil der Aussage ist nicht ganz falsch...wie ich schon sagte: Natürlich nimmt der Prozessfinanzierer nur Fälle an, die er für wasserdicht hält. Aber dass muss er auch tun - sonst ist er innerhalb kürzester Zeit weg vom Fenster. Wie einzelne Fälle bewertet werden, hängt nicht nur von der konkreten WRB ab, sondern auch von weiteren Faktoren wie z.B. dem Gerichtsstand. Einen Versuch ist eine Anfrage allemal wert. Wichtig ist im ersten Schritt lediglich, dass die Voraussetzungen beim Kreditvolumen (siehe: hier) erfülllt sind. Bitte also keine Fälle mit einem Darlehenssumme von weniger als 100.000 Euro anbieten.
Was die Konditionen angeht: Die Erfolgshonorare liegen bei 30 Prozent bei der außergerichtlichen Streitfinanzierung und 40 Prozent bei der Prozessfinanzierung, jeweils inkl. Mwst. Die Prozentsätze beziehen sich auf den effektiv erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Kunden. Gelingt also vor Gericht eine Rückabwicklung, dann können die 60 Prozent, die davon auf den Kreditnehmer entfallen, deutlich lukrativer sein als 100 Prozent, die man ohne Prozessfinanzierer außergerichtlich erzielt, wenn "nur" eine Zinsanpassung erzielt wird.
Was die Konditionen angeht: Die Erfolgshonorare liegen bei 30 Prozent bei der außergerichtlichen Streitfinanzierung und 40 Prozent bei der Prozessfinanzierung, jeweils inkl. Mwst. Die Prozentsätze beziehen sich auf den effektiv erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Kunden. Gelingt also vor Gericht eine Rückabwicklung, dann können die 60 Prozent, die davon auf den Kreditnehmer entfallen, deutlich lukrativer sein als 100 Prozent, die man ohne Prozessfinanzierer außergerichtlich erzielt, wenn "nur" eine Zinsanpassung erzielt wird.
Das klingt interessant Kann mir jemand einen RA mit Prozesskostenfinanzierer empfehlen, der sich sehr gut mit der ING-DiBa auskennt?
Das klingt interessant Kann mir jemand einen RA mit Prozesskostenfinanzierer empfehlen, der sich sehr gut mit der ING-DiBa auskennt?
Wie ich heute Morgen schon schrieb: Für laufende Darlehen sind mir nur zwei Prozessfinanzierer bekannt - die Auswahl ist also nicht allzu groß. Mit der Diba dürften die sich beide ganz gut auskennen...
Das ist alles schön und gut, aber ohne den Rat des (eigenen) RA kommen wir hier m.E. nicht weiter. Es gibt zu viele maßgebliche §§ mit Änderungen in der Vergangenheit, mit/ohne Bezug auf den Wortlaut der WRB, etc. Grundsätzlich sollte ein "Vertrag" m.E. die Willenserklärungen beider Parteien enthalten, damit er auch wirksam wird (von fehlerhaften WRBen und dem daraus nach Widerruf resultierenden Schwebezustand einmal abgesehen). Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die Unterschrift des DG handschriftlich oder maschinell ist, aber sie darf nicht fehlen. "Verträge" ganz ohne Unterschrift des DG sind m.E. nie zustande gekommen.
Ja, da hast Du wohl recht - aber interessant fand ich die Diskussion schon und die (evtl.) Möglichkeiten...
Letztlich muss ich das tatsächlich mal mit meinem Anwalt besprechen, wie er das sieht - und dann schaue ich mal, ob wir den Vertrag nicht auch noch widerrufen.
Jetzt müssen wir mal gucken, wie das mit den Basketballern weitergeht.
Wie ich heute Morgen schon schrieb: Für laufende Darlehen sind mir nur zwei Prozessfinanzierer bekannt - die Auswahl ist also nicht allzu groß. Mit der Diba dürften die sich beide ganz gut auskennen...
Vielen Dank. Ich habe das Formular zwecks Einschätzung mal ausgefüllt
Was bedeutet eigentlich der Satz: Zudem venıveisen wir darauf, dass Sie Ihre auf den Abschluss
des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen haben.
Das bedeutet, dass die denselben Unsinn an alle Kunden schreiben, also auch an diejenigen, die wie MrSpeedy ausdrücklich widerrufen haben. Ich erhielt den identischen Text von denen.
Moin an alle,
man müßt Ihr alle Zeit haben, wenn ich das hier so verfolge....
Ich hätte gerne nochmal Eure Meinung zu dem in der Klage geschriebenen Text.
Hintergrund: WB wurde durch mich für fehlerhaft befunden, habe danach sofort
einen RA eingeschaltet, der danach den Widerruf erklärte.
(Schreiben an SK durch RA und dann aussergerichtliche Verhandlung mit dieser durch mich alleine)
Mußte dann den RA wechseln.
Ihr habt geschrieben, dass die Gerichte, die vorgerichtlichen Kosten nicht anerkennen,
wenn man selbst den Widerruf nicht erklärt hat:
Also zum Text in der Klage:
Aufgrund Seitens der Kläger erklärten Widerrufs wurde das
Darlehensverhältnis in ein Rückgewährverhältnis gewandelt.
Die Beklagte befindet sich in Verzug. Auf-
grund dieses Verzuges, aber insbesondere auch von der
Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist
die zur Erstattung der angefallenen nicht festsetzbaren
Rechtsverfolgungskosten die durch die Inanspruchnahme
des Kollegen Rechtsanwalt XXXXXXX, in XXXXXX
(vgl. Anlage K3)
angefallen sind, verpflichtet zu tragen. Diese beziffern
sich anhand des zuvor dargestellten Streitwertes.
Sollte ich den RA anweisen, diesen Punkt aus der Klage zu nehmen,
um ggf. nicht auf einen Teil der Kosten sitzen zu bleiben?
Sind das dann nur "diese Kosten" oder wird dann anteilig auch
Zinsen etc gekürzt?
Soweit ich weiss, gehen die Basketballer mit Ihrer Haus- und Hofkanzlei aus Frankfurt auch gerne auf Konfrontation - bisher in Frankfurt leider oft erfolgreich. Soll sich jetzt allerdings geändert haben, nachdem man sich hier auf die verbraucherfreundlichen BGH-Grundsätze in Sachen Verwirkung und Rechtsmissbrauch eingestimmt hat.
Wieso BGH? Das unlängst von Hühnlein RÄ erstrittene Urteil vor dem LG FFM (mit Hinweis auf das Urteil des OLG FFM) war gegen die ING-DiBa! Die können sich jetzt nicht mehr auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen.
Der erste Teil der Aussage ist nicht ganz falsch...wie ich schon sagte: Natürlich nimmt der Prozessfinanzierer nur Fälle an, die er für wasserdicht hält. Aber dass muss er auch tun - sonst ist er innerhalb kürzester Zeit weg vom Fenster. Wie einzelne Fälle bewertet werden, hängt nicht nur von der konkreten WRB ab, sondern auch von weiteren Faktoren wie z.B. dem Gerichtsstand. Einen Versuch ist eine Anfrage allemal wert. Wichtig ist im ersten Schritt lediglich, dass die Voraussetzungen beim Kreditvolumen (siehe: hier) erfülllt sind. Bitte also keine Fälle mit einem Darlehenssumme von weniger als 100.000 Euro anbieten.
Was die Konditionen angeht: Die Erfolgshonorare liegen bei 30 Prozent bei der außergerichtlichen Streitfinanzierung und 40 Prozent bei der Prozessfinanzierung, jeweils inkl. Mwst. Die Prozentsätze beziehen sich auf den effektiv erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Kunden. Gelingt also vor Gericht eine Rückabwicklung, dann können die 60 Prozent, die davon auf den Kreditnehmer entfallen, deutlich lukrativer sein als 100 Prozent, die man ohne Prozessfinanzierer außergerichtlich erzielt, wenn "nur" eine Zinsanpassung erzielt wird.
Kann ich nicht nachvollziehen.
Ein Darlehen mit Restvaluta von 200000 € mit noch 5 Jahren Laufzeit bei einem Zinssatz von derzeit 5%. Das macht ca. 36000€ VFE die man bei erfolgreichem WR spart. Dann einen neuen Vertrag mit 1,5 % ergibt einen Zinsgewinn von 3,5% bei 5 Jahren macht ca. 35000€. Dann noch der Nutzungsvorteil von der Bank macht nochmal ca. 12000€. Der wirtschaftliche Vorteil mal summiert da sind VFE 36000€+Zinsvorteil 35000€+Nutzungsvorteil Bank 12000€ sind zusammen 83000€. Die 200000€ Restvaluta reduzieren sich um den Nutzungsvorteil Bank von 12000€. Da bleiben also 188000€ die ich neu finanzieren muss. Da kommen die 40% von dem wirtschaftlichen Vorteil sind von 83000 € 33200€ die ich an den Prozessfinanzierer zahlen muss. Also habe ich die 33200€ auf dem Sparbuch oder die kommen auf die 188000 € hinzu, ich muss also 221200€ neu finanzieren. Darin sehe ich nicht unbedingt einen Vorteil?!
Einzig das ich bei verlorenem Prozess genau so da stehe wie vorher also ohne Prozesskosten kann man als Vorteil sehen.
Für die an den Prozessfinanzierer bezahlten 33200€ kann ich auch die Prozesskosten von 2 Instanzen bezahlen.
Der erste Teil der Aussage ist nicht ganz falsch...wie ich schon sagte: Natürlich nimmt der Prozessfinanzierer nur Fälle an, die er für wasserdicht hält. Aber dass muss er auch tun - sonst ist er innerhalb kürzester Zeit weg vom Fenster. Wie einzelne Fälle bewertet werden, hängt nicht nur von der konkreten WRB ab, sondern auch von weiteren Faktoren wie z.B. dem Gerichtsstand. Einen Versuch ist eine Anfrage allemal wert. Wichtig ist im ersten Schritt lediglich, dass die Voraussetzungen beim Kreditvolumen (siehe: hier) erfülllt sind. Bitte also keine Fälle mit einem Darlehenssumme von weniger als 100.000 Euro anbieten.
Was die Konditionen angeht: Die Erfolgshonorare liegen bei 30 Prozent bei der außergerichtlichen Streitfinanzierung und 40 Prozent bei der Prozessfinanzierung, jeweils inkl. Mwst. Die Prozentsätze beziehen sich auf den effektiv erzielten wirtschaftlichen Vorteil des Kunden. Gelingt also vor Gericht eine Rückabwicklung, dann können die 60 Prozent, die davon auf den Kreditnehmer entfallen, deutlich lukrativer sein als 100 Prozent, die man ohne Prozessfinanzierer außergerichtlich erzielt, wenn "nur" eine Zinsanpassung erzielt wird.
Das geht auch ohne RA, etwas Zeit, Mühe und Beharrlichkeit vorausgesetzt - siehe Erfahrung von andi, mir ua.
@MrSpeedy
da die ING bis zu 36 Monate im Voraus Forwarddarlehen anbietet, ist das natürlich eine nicht zu vernachlässigende Alternative, je nachdem welche Laufzeit Euer Darlehen hat. Wenn Euer Darlehen aus 2009 10 Jahr läuft, geht das ab 2016. Auch bei 15 Jahre Laufzeit geht das in 2016 mit dem Forward, da Euer Darlehen eine Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren hat. Natürlich macht die Bank einen kleinen Risikoaufschlag, aber Du sparst dir den Stress mit den anderen Alternativen und Risiken.
Zitat von MrSpeedy
Berlin ist korrekt. Storch nicht
Meine Finanzierungsberaterin von Dr. Klein hat sich gemeldet und möchte sich Anfang 2016 mit mir zusammensetzen und neue Konditionen im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung besprechen.
Macht das überhaupt Sinn....???