Zitat von
Polli1209
Dann schmeiße ich mal meinen "Senf" dazu nochmal in die Runde (weil es zu der Diskussion passt): Hier gibt es auch keine (weder maschninell, noch handschriftliche) Unterschrift des DG auf dem Darlehens-Antrag - obwohl da ja ein Feld für vorgesehen und "freigehalten" wird.
Was genau meinst Du mit "Antragsverfahren"? Das, was die DSL-Bank verwendet (hat)? Also DN sendet Antrag unterschrieben zurück (macht also dem DG ein "Angebot"), welches der DG dann annimmt (mit einem gesonderten Bestätigungsschreiben)?
Ist dann das Datum des Bestätigungsschreibens das Datum des Vertragsschlusses?
Wenn das dann so ist, und der DN dann somit weiß, wann der Vertragsschluss ist, bleibt aber immer noch - wenn man dem Beschluss des OLG Koblenz folgt - der Paragraph 492 (3) BGB, der besagt, dass der DN vom DG eine Vertragskopie NACH Vertragsschluss bekommen muss.
Wenn ich das jetzt auf meinen konkreten Fall beziehe, ist es so, dass wir tatsächlich ein Bestätigungsschreiben erhalten haben, allerdings hier zu Hause nur die Zweitausfertigung des ursprünglichen Antrages haben. Darauf ist auf der Unterschriftenseite vorgegeben, dass wir dort unterschreiben (haben wir ja gemacht und dann das Exemplar zur DSL geschickt) und direkt dadrunter noch das Folgende:
"Bestätigung:
Die Richtigkeit der Unterschriften der vorstehenden Darlehensnehmer wird hiermit bestätigt. Der Nachweis der persönlichen und dokumentenmäßigen Identitätsprüfung ist beigefügt.
__________ _________
Ort, Datum DSL Bank"
Natürlich auf dem uns vorliegenden Exemplar NICHT unterschrieben.
Die WRB enthält aber den folgenden Abschnitt:
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst,
nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des
Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der
Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten
Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der
Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der
Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt
worden ist.
(Hervorhebung durch mich)
Ist denn der mir vorliegende "Blanko-Antrag" die notwendige "Ausfertigung seines Antrages"? Meiner Meinung nach Nein, denn dort fehlt ja auch noch die Unterschrift der Bank (und unsere, wir haben die gar nicht unterschrieben, sondern nur abgeheftet) bzgl. der Identitätsbestätigung.
Das hieße doch, dass die Frist, auch wenn mir das Datum des Vertragsabschlusses bekannt ist (wg. dem Bestätigungsschreiben), die Frist dennoch nicht angefangen hat zu laufen, weil ich nicht sicher sein kann, dass ich alle Pflichtangaben erhalten habe. Oder?
Da der Vertrag aus 2013 ist, müsste zudem doch §492 (3) BGB gelten und uns fehlt definitiv auch noch eine Vertragskopie mit der Unterschrift der Bank drauf. Denn das "Bestätigungsschreiben" der DSL Bank ist ja keine Vertragskopie. Ebenso ist dieser uns vorliegende "Blank-Antrag" keine Vertragskopie, meiner Meinung nach.