Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich brauch von da oben mal ein Urteil gegen die Commerzbank... mit der WRB mit "- ein Exemplar" und "Darlehensantrag, mein schriftlicher Vertragsantrag...."

  3. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In aller Kürze aus Erfurt: Dr. Ellenberger bedauerte sehr, dass der XI. Senat sich bisher & vor allem im Juni nicht zum Kreditwiderruf äußern konnte. Bisher gebe es aber keine Anzeichen dafür, dass die für ersten Dezember geplante Verhandlung nicht stattfinden werde. Da nunmehr eine ganze Reihe von Rechtsfragen bis hin zum Streitwert zur Entscheidung anstehen, wollte er sich nicht im Detail äußern. Er sagte nur: Es gebe beim Kreditwiderruf nicht nur schwarz und weiß, sondern zahlreiche Zwischentöne. RA Assies, der auf Bankenseite arbeitet, fragte gezielt nach BGH XI ZR 116/15: Bekommt die Bank wirklich nur Zinsen auf die jeweils offene Restschuld? O-Ton Ellenberger: "Das habe ich so nicht verstanden." Erstaunlich angesichts des Wortlauts der Entscheidungsbegründung. Er ergänzte: In einem Urteil werde der BGH sich bestimmt ausführlicher äußern... Fest stehe aber: Seit November 2002 gilt für den Widerruf Rücktrittsrecht & dazu gebe es reichlich BGH-Rechtsprechung.

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    "... bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden." heisst:

    1. Eine Vertragsurkunde (bzw. deren Abschrift),
    2. oder auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers (bzw. dessen Abschrift)

    ... müssen dem Kunden von der Bank zur Verfügung gestellt worden sein, damit die Frist zu laufen beginnt.


    M.E. gilt weiter folgendes für das, was die Bank dem Kunden zur Verfügung stellen muss, damit die Frist zu laufen beginnt:


    1. Die Vertragsurkunde (Abschrift) muss die Unterschriften sowohl der Bank als auch die des Kunden enthalten, sonst handelt es sich nicht um eine gültige Urkunde (bzw. deren Abschrift). Korrekt? Ob die Unterschrift der Bank handschriftlich oder maschinell ist, ist unerheblich.
    Nicht ganz. In praktisch allen Fällen - nämlich immer dann, wenn der Angebotsvordruck mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt wurde - kann die Bank auf ihre Unterschrift vollkommen verzichten. Trotzdem handelt es sich (nach Unterschrift des DN) um eine gültige Vertragsurkunde.

    § 492 Schriftform, Vertragsinhalt

    (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

    Zitat Zitat von eugh

    1. Der schriftliche Antrag des Verbrauchers (bzw. dessen Abschrift) muss keine Unterschrift der Bank enthalten, wohl aber die des Kunden, sonst könnte es kein Antrag sein. Korrekt?
    Korrekt.

    Zitat Zitat von eugh
    1. Frage: Enthält der Antrag (bzw. dessen Abschrift) beider Seiten Unterschriften, wird dann aus dem Antrag automatisch eine Vertragsurkunde (bzw. deren Abschrift)?
    Enthält der "Antrag" die Unterschriften von DG und DN ist es kein Antrag mehr, sondern ein Vertrag.


    Zitat Zitat von eugh
    Konkretes Beispiel (Ratenkredit aus 2008, nicht grundpfandrechtlich abgesichert):

    Der Kunde erhält von der Bank ein Schriftstück ohne Unterschrift, in dem sinngemäß steht, dass die Parteien einen Vertrag über einen Kredit vereinbaren. Das kann m.E. keine Vertragsurkunde sein, sondern (zunächst, s.o.) nur ein Antrag. Aber "Antrag" steht auch nirgendwo auf dem Schriftstück. Was ist das also?
    Das ist ein Angebot des DG auf Abschluss eines Darlehensvertrags.

    Zitat Zitat von eugh
    Der Kunde unterschreibt das Schriftstück und sendet es der Bank zurück.

    Darauf teilt die Bank in einem Schreiben (mit maschineller Unterschrift) noch einmal die Konditionen mit, bedankt sich für das Vertrauen und zahlt zum Termin die Darlehenssumme aus. Ist das eine Vertragsurkunde? M.E. nein, weil das Schriftstück nichts mehr mit dem vom Kunden unterschriebenen Schriftstück gemein hat und selbst auch nicht die Unterschrift des Kunden enthält.
    Ist eine Darlehenszusage. Nicht schädlich, aber eigentlich überflüssig, weil der Darlehensvertrag bereits mit Eingang des vom DN unterschriebenen Angebots beim DG geschlossen wurde.

    Zitat Zitat von eugh
    Also wann beginnt für den Kunden die Frist zur Widerrufsmöglichkeit gemäß der relevanten §§ BGB zu laufen?
    So ganz genau weiß das nur einer, denke ich. Der BGH.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    ...Ist eine Darlehenszusage. Nicht schädlich, aber eigentlich überflüssig, weil der Darlehensvertrag bereits mit Eingang des vom DN unterschriebenen Angebots beim DG geschlossen wurde. ...
    Aber wann der Eingang des vom DN unterschriebenen Angebots beim DG war, ist dem DN unbekannt. Bei WRBen, welche darauf abzielen, ist das bekanntermaßen ein Problem. Aber wenn die WRB nichts dazu sagt bzw. sagt, dass der Fristbeginn von etwas anderem als dem Eingang abhängt, spielt es wohl keine Rolle, wann der Vertrag eim DG eingegangen war. Korrekt? Sorry, falls meine Nachfragen etwas borniert erscheinen!

    Zitat Zitat von Harley
    ...So ganz genau weiß das nur einer, denke ich. Der BGH.
    Der ist gut!


    Zitat Zitat von reCthAbEr
    ... RA Assies, der auf Bankenseite arbeitet, fragte gezielt nach BGH XI ZR 116/15: Bekommt die Bank wirklich nur Zinsen auf die jeweils offene Restschuld? O-Ton Ellenberger: "Das habe ich so nicht verstanden." Erstaunlich angesichts des Wortlauts der Entscheidungsbegründung. ...
    Wir alle hatten es ja schon befürchtet. Man kann also diese Berechnung (auch bei test.de zu finden) in die Tonne geben. Oder wäre das jetzt verfrüht?

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    ...Er ergänzte: In einem Urteil werde der BGH sich bestimmt ausführlicher äußern... Fest stehe aber: Seit November 2002 gilt für den Widerruf Rücktrittsrecht & dazu gebe es reichlich BGH-Rechtsprechung.
    Erstens erstaunt mit Herrn Ellenbergers Zuversicht, dass der BGH zeitnah zum Zuge kommt (die Banken können ja immer ihre Schecks ziehen, um den Kunden von der Rücknahme der Revision zu "überzeugen") und zweitens wundere ich mich über die Aussage bzgl. des Rücktrittsrechts und der reichlichen BGH-Rechtsprechung: Sollen wir nun davon ausgehen, dass die ganze RAW nach wirksamem Widerruf mit der Folge des Rückgewährschuldverhältnisses analog zum Rücktrittsrecht zu erfolgen hat? Ich erinnere jetzt auf die Schnelle nicht die Details, aber da war doch etwas mit ex nunc und ex tunc bzw. dass die Modalitäten der RAW nach Widerruf so eine Mischung seien aus Rücktritt und etwas anderem. Wie war das doch gleich?

  6. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @derpcknicker
    ich denke, die Begeisterung kann ich teilen. Der betreffende Satz, auf den sich das OLG Koblenz bezieht, steht auch in meiner WRB der ING aus 2010. Werde meinen RA informieren.

  7. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    In aller Kürze aus Erfurt: Dr. Ellenberger bedauerte sehr, dass der XI. Senat sich bisher & vor allem im Juni nicht zum Kreditwiderruf äußern konnte. Bisher gebe es aber keine Anzeichen dafür, dass die für ersten Dezember geplante Verhandlung nicht stattfinden werde. Da nunmehr eine ganze Reihe von Rechtsfragen bis hin zum Streitwert zur Entscheidung anstehen, wollte er sich nicht im Detail äußern. Er sagte nur: Es gebe beim Kreditwiderruf nicht nur schwarz und weiß, sondern zahlreiche Zwischentöne. RA Assies, der auf Bankenseite arbeitet, fragte gezielt nach BGH XI ZR 116/15: Bekommt die Bank wirklich nur Zinsen auf die jeweils offene Restschuld? O-Ton Ellenberger: "Das habe ich so nicht verstanden." Erstaunlich angesichts des Wortlauts der Entscheidungsbegründung. Er ergänzte: In einem Urteil werde der BGH sich bestimmt ausführlicher äußern... Fest stehe aber: Seit November 2002 gilt für den Widerruf Rücktrittsrecht & dazu gebe es reichlich BGH-Rechtsprechung.
    Ich verstehe jetzt nur Bahnhof. Wie kann man den diesen Satz "Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" anders verstehen. Erstaunlich
    Viel ausführlicher kann man sich in Sachen RAW auch in einem Urteil nicht äußern, aber bestimmt anders. Da bin ich aber mal sehr gespannt.

  8. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Vielen Dank @derpicknicker.
    Der Hinweis, dass § 492 (3) BGB erst mit Wirkung ab 11.06.2010 eingeführt wurde ist in der Tat beachtlich. Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz bezieht sich auf einen Darlehensvertrag aus 2011/12
    Das stimmt - daher ist dieser Hinweisbeschluss für mich so interessant, da es bei mir um ein DSL-Darlehen von 2013 geht, dass diese WRB (wahrscheinlich wortgleich, das muss ich noch rausfinden) enthält, die das OLG Koblenz dort für nicht ausreichend hält.
    Das Darlehen haben wir nämlich (noch) nicht widerrufen...

  9. Avatar von Flower
    Flower ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE

    In der Tat ist es eben einem durchschnittlichen Rechts-Laien, der mit der WRB Materie nicht befasst ist, absolut unklar, ab wann die Frist zu laufen beginnt, wenn die Willenserklärungen zeitlich auseinander fallen und die WRB so komplex ist, dass nicht klar ist, ab wessen Willenserklärung die Frist zu laufen beginnt.
    M.E. gilt das umso mehr, als die WRB in vielen Fällen die Fälle mit der logischen Verknpüfung "oder" versieht, womit völlig unklar bleibt, welchen Zeitpunkt man nun heranzieht.

    M.E. ist das Urteil des OLG Koblenz ein weiteres Urteil, dass wie das LG Köln solche WRB bezüglich des Fristbeginns auch für WRB ohne "frühestens" als fehlerhaft bewertet, die im Fernabsatz zustande gekommen sind.

    M.E. sollte hier aber noch einmal allen klar sein: Von den Gerichten wird zunehmend auf einen durchschnittlichen - mit der Rechtsmaterie NICHT vertrauten - Verbraucher abgestellt. Die WRB sind aber nicht klar, wann die WRB Frist zu laufen beginnt, v.a. im Fernabsatz nicht. Wenn wir hier so viele Kommentare austauschen - und es ja immer noch nicht einen Konsens gibt wann nun die Frist zu laufen beginnt - bei Antrag, Vertrag, zusendung der unterschriebenen urkunde, empfang der urkunde, was heißt urkunde etc.
    -> ja wie soll das denn ein normaler Rechtslaie verstehen?

    Dafür habe ich mir als normaler Verbraucher mit Herrn RA Koch einen Profi ins Boot geholt und hoffe, dass er ins Forum zurückkehrt. 😉

  10. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Darlehenswiderruf: AG Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
    (1 Bewertung)
    CLLB Rechtsanwälte informieren zu Darlehenswiderruf:
    Amtsgericht Gießen verurteilt Volksbank Mittelhessen eG zur Rückzahlung der erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
    München, 19.11.2015: Mit Urteil vom 22.10.2015 hat das Amtsgericht Gießen die Volksbank Mittelhessen eG zur Erstattung der von einem Darlehensnehmer im Jahr 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 4.950,13 verurteilt. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Verbraucher hatte im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und wurde nach Auffassung des Gerichts hierbei nicht zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Volksbank Mittelhessen eG den Widerruf des Verbrauchers im Jahr 2015 außergerichtlich nicht akzeptierte hatte, wurde der Anspruch des Verbrauchers gerichtlich weiter verfolgt.
    Das Amtsgericht Gießen bestätigte nun die Rechtsauffassung der CLLB Rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war und der Verbraucher seinen Darlehensvertrag auch im Jahr 2015 noch wirksam widerrufen konnte. Die Bank muss nach dem Urteil die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, lasse die von der Volksbank Mittelhessen eG im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn im Unklaren. Die Formulierung
    „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

    • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
    • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

    zur Verfügung gestellt wurden“
    lasse, so das AG Gießen, den Verbraucher im Unklaren, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass weder eine Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens dem Widerrufsrecht entgegenstehen und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt sei.
    Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.
    Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
    Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin Hunderte dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden, wie das Urteil des Amtsgericht Gießen zeigt. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.
    Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
    Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

  11. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerruf von Darlehensverträgen auch bei Anschlussfinanzierungen möglich

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht
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    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014), dass auch Anschlussfinanzierungen selbständig widerrufen werden können.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.

    Das OLG Frankfurt a.M. sieht die BGH-Entscheidung in diesem Fall als nicht einschlägig an. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. Vorliegend wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.

    Die Argumente des OLG Frankfurt a.M. sind insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die ihren Darlehensvertrag bereits vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, denn für diese Darlehen bestand nach der damaligen Gesetzeslage kein „ewiges“ Widerrufsrecht. In vielen Fällen wurden solche Darlehen dann aber später zu neuen Konditionen verlängert, oftmals bereits einige Jahre, bevor die eigentliche Zinsbindung des Darlehens endete mittels sog. Forward-Darlehen. Mit Hilfe der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. lässt sich begründen, dass auch diese Verträge eigenständig widerrufbar sind.

    Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger

  12. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerrufsinformation im Zeitraum 11.06.2010 bis 2011 wegen falschen Pflichtangaben fehlerhaft

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte.
    In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Dies macht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.
    Denn die genannte Aufsichtsbehörde ist gerade keine Pflichtangabe bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, sodass die Beispielsaufzählung durch die Angabe falsch wird.
    Art 247 EGBGB § 9 dazu:
    „(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des BGB sind [...] abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“
    Danach ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und keine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Deren Nennung als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes, so auch jüngst Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 und LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14).
    Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
    Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Belehrung.
    Rechtsanwalt Sebastian Koch

    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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  13. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber wann der Eingang des vom DN unterschriebenen Angebots beim DG war, ist dem DN unbekannt. Bei WRBen, welche darauf abzielen, ist das bekanntermaßen ein Problem. Aber wenn die WRB nichts dazu sagt bzw. sagt, dass der Fristbeginn von etwas anderem als dem Eingang abhängt, spielt es wohl keine Rolle, wann der Vertrag eim DG eingegangen war. Korrekt? Sorry, falls meine Nachfragen etwas borniert erscheinen!
    Ich finde dein Frage sehr berechtigt, da auch die aktuelle Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, die auf dem Fernabsatzweg erbracht werden, immer noch festlegt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Dieser Zeitpunkt kann aber beim Angebotsverfahren nur der Eingang der Annahmeerklärung des DN beim DG sein. Logischerweise ist dieser dem DN nicht bekannt, sofern er kein Einschreiben verwandt hat.

    Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass mal Streit über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsteht, könnte ich mir vorstellen, dass durch Zeugnis der Mitarbeiter in der Poststelle der Bank der Eingangstag zu ermitteln ist.

    Beim Antragsverfahren sieht es anders aus, da hier der Vertragsschluss mit Eingang der Darlehenszusage des DG beim DN beginnt. Damit ist hier dem DN der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt.

  14. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ist der Prozesskostenfinanzierer der IG Widerruf jemandem bekannt ?
    Wir arbeiten bei der Prozessfinanzierung mit der Firma Bankkontakt zusammen und im Bereich der außergerichtlichen Streitfinanzierung sowie bei Schrottimmobilien mit der Firma Compare. Diese Informationen finden sich auch auf dem Uploadformular für die kostenlose Prüfung der Kreditvertrage.

    Warum die Aufteilung auf zwei Partner? Jede der beiden Firmen hat ihre Spezialisierungen und besonderen Erfahrungen. Zudem haben wir - wie ich auch in meinem Blog geschrieben habe - lange Zeit nach einem Prozessfinanzierer gesucht, der trotz des asymetrischen Chance-Risiko-Verhältnisses bei laufenden Darlehen eine Prozessfinanzierung anbietet. Die großen Prozessfinanzierer halten sich beim Widerrufsjoker aus genau diesem Grund völlig zurück. Ausser Bankkontakt (sowie dem Ableger der Kanzlei Gansel) habe ich bisher auch niemanden gefunden, der bereit ist, das Kostenrisiko bei laufenden Verträgen zu übernehmen. Dass dabei nicht alle Fälle angenommen werden, sondern genau geprüft wird, wo man das Risiko eingeht, halte ich für selbstverständlich. Aber immerhin peilen wir an, dass bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen jeder zweite angefragte Fall auch tatsächlich eine Finanzierung bekommt.

    Diese strenge Selektion ist auch der beste Schutz dagegen, dass der Prozessfinanzierer in Schwierigkeiten gerät und seine Finanzierungszusage nicht einhalten kann. Wir wissen alle, dass man mit dem Widerruf von Krediten juristisch (und damit auch wirtschaftlich) erfolgreich sein kann. Voraussetzung ist jedoch eine Selektion nach klaren Kriterien, um unsichere Fälle oder Verlustfälle so gut es geht auszusortieren. Deswegen ist eine Prozessfinanzierung ganz sicher auch keine Lösung für "Wackelfällie".

  15. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat jemand die Urteile LG Hamburg 313 O 39/15 und Lg Bonn 3 O 73/13?

  16. Avatar von Weisswurscht37
    Weisswurscht37 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch: Warst du auch in Erfurt oder hab ich das falsch in Erinnerung? Ich als interessierter und freundlicher Mitleser würde mich sehr freuen, wenn du uns deine Einschätzung dazu schreiben würdest!

  17. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Um Dich mal wieder vollends zu verwirren...

    warum steht zwischen "Vertragsurkunde" und "der schriftliche Antrag" kein "oder" sondern ein Komma?


    Genau betrachtet handelt es sich dabei doch um eine Aufzählung...

    => sollten dann dem DN nicht die Vertragsurkunde und (logischerweise) sein Antrag ausgehändigt worden sein?

    => Demnach wäre es also immer notwendig gewesen, eine Vertragsurkunde (oder eine Abschrift derer) in den Händen zu halten. Unabhängig davon, ob man vorher seinen Antrag oder eine Abschrift seines Antrages bekommen hat...



    Für mich wäre der Satz gleichbedeutend mit:


    - Vertragsurkunde und Vertragsantrag

    oder

    - Vertragsurkunde und Abschrift des Vertragsantrages

    oder

    - Abschrift der Vertragsurkunde und Vertragsantrag

    oder

    - Abschrift der Vertragsurkunde und Abschrift Vertragsantrag
    Endlich versteht mich einer ... dass die logische Verknüpfungswörter
    UND ....
    ODER ...
    zusätzlich gepaart mit den Aufzählungsseparatoren mit "," ...

    in den WRB für einen Laien total komplex sind, da noch den Überblick zu behalten, was im konkreten Falldie Voraussetzungen sind, damit die Frist in Gang gesetzt worden ist. Zudem: Wer weiß schon noch, wann ihm später das von der Bank dann gegengezeichnete persönliche Exemplar einem selbst per Post dann wieder zugegangen ist ...
    Nicht auszuschließen, dass man das beidseitig unterschriebenen Exemplar erst im Zuge des Widerrufs erst von der Bank angefordert hat ...

  18. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Weisswurscht37
    @sebkoch: Warst du auch in Erfurt oder hab ich das falsch in Erinnerung? Ich als interessierter und freundlicher Mitleser würde mich sehr freuen, wenn du uns deine Einschätzung dazu schreiben würdest!
    Ja diese Einschätzung würde mich auch interessieren!!

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Um Dich mal wieder vollends zu verwirren...

    warum steht zwischen "Vertragsurkunde" und "der schriftliche Antrag" kein "oder" sondern ein Komma?


    Genau betrachtet handelt es sich dabei doch um eine Aufzählung...

    => sollten dann dem DN nicht die Vertragsurkunde und (logischerweise) sein Antrag ausgehändigt worden sein?

    => Demnach wäre es also immer notwendig gewesen, eine Vertragsurkunde (oder eine Abschrift derer) in den Händen zu halten. Unabhängig davon, ob man vorher seinen Antrag oder eine Abschrift seines Antrages bekommen hat...



    Für mich wäre der Satz gleichbedeutend mit:


    - Vertragsurkunde und Vertragsantrag

    oder

    - Vertragsurkunde und Abschrift des Vertragsantrages

    oder

    - Abschrift der Vertragsurkunde und Vertragsantrag

    oder

    - Abschrift der Vertragsurkunde und Abschrift Vertragsantrag
    Du verwirrst mich damit nicht wirklich, aber ich habe es anders verstanden. Ob die Gesetzestexte tatsächlich immer "... oder ... oder ..." enthalten, wenn genaus das gemeint ist, wage ich zu bezweifeln. Ansonsten siehe auch die Kommentare von Harley: #7903 und #7912.

  20. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber wann der Eingang des vom DN unterschriebenen Angebots beim DG war, ist dem DN unbekannt. Bei WRBen, welche darauf abzielen, ist das bekanntermaßen ein Problem. Aber wenn die WRB nichts dazu sagt bzw. sagt, dass der Fristbeginn von etwas anderem als dem Eingang abhängt, spielt es wohl keine Rolle, wann der Vertrag eim DG eingegangen war. Korrekt? Sorry, falls meine Nachfragen etwas borniert erscheinen!
    Zitat Zitat von Harley
    Ich finde dein Frage sehr berechtigt, da auch die aktuelle Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, die auf dem Fernabsatzweg erbracht werden, immer noch festlegt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Dieser Zeitpunkt kann aber beim Angebotsverfahren nur der Eingang der Annahmeerklärung des DN beim DG sein. Logischerweise ist dieser dem DN nicht bekannt, sofern er kein Einschreiben verwandt hat.

    Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass mal Streit über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsteht, könnte ich mir vorstellen, dass durch Zeugnis der Mitarbeiter in der Poststelle der Bank der Eingangstag zu ermitteln ist.

    Beim Antragsverfahren sieht es anders aus, da hier der Vertragsschluss mit Eingang der Darlehenszusage des DG beim DN beginnt. Damit ist hier dem DN der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt.
    Was genau meinst Du mit "Antragsverfahren"? Das, was die DSL-Bank verwendet (hat)? Also DN sendet Antrag unterschrieben zurück (macht also dem DG ein "Angebot"), welches der DG dann annimmt (mit einem gesonderten Bestätigungsschreiben)?
    Ist dann das Datum des Bestätigungsschreibens das Datum des Vertragsschlusses?
    Wenn das dann so ist, und der DN dann somit weiß, wann der Vertragsschluss ist, bleibt aber immer noch - wenn man dem Beschluss des OLG Koblenz folgt - der Paragraph 492 (3) BGB, der besagt, dass der DN vom DG eine Vertragskopie NACH Vertragsschluss bekommen muss.

    Wenn ich das jetzt auf meinen konkreten Fall beziehe, ist es so, dass wir tatsächlich ein Bestätigungsschreiben erhalten haben, allerdings hier zu Hause nur die Zweitausfertigung des ursprünglichen Antrages haben. Darauf ist auf der Unterschriftenseite vorgegeben, dass wir dort unterschreiben (haben wir ja gemacht und dann das Exemplar zur DSL geschickt) und direkt dadrunter noch das Folgende:

    "Bestätigung:

    Die Richtigkeit der Unterschriften der vorstehenden Darlehensnehmer wird hiermit bestätigt. Der Nachweis der persönlichen und dokumentenmäßigen Identitätsprüfung ist beigefügt.

    __________ _________
    Ort, Datum DSL Bank"

    Natürlich auf dem uns vorliegenden Exemplar NICHT unterschrieben.

    Die WRB enthält aber den folgenden Abschnitt:

    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst,
    nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des
    Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der
    Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten
    Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der
    Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der
    Vertragsurkunde enthalten sind
    und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt
    worden ist.


    (Hervorhebung durch mich)

    Ist denn der mir vorliegende "Blanko-Antrag" die notwendige "Ausfertigung seines Antrages"? Meiner Meinung nach Nein, denn dort fehlt ja auch noch die Unterschrift der Bank (und unsere, wir haben die gar nicht unterschrieben, sondern nur abgeheftet) bzgl. der Identitätsbestätigung.
    Das hieße doch, dass die Frist, auch wenn mir das Datum des Vertragsabschlusses bekannt ist (wg. dem Bestätigungsschreiben), die Frist dennoch nicht angefangen hat zu laufen, weil ich nicht sicher sein kann, dass ich alle Pflichtangaben erhalten habe. Oder?


    Da der Vertrag aus 2013 ist, müsste zudem doch §492 (3) BGB gelten und uns fehlt definitiv auch noch eine Vertragskopie mit der Unterschrift der Bank drauf. Denn das "Bestätigungsschreiben" der DSL Bank ist ja keine Vertragskopie. Ebenso ist dieser uns vorliegende "Blank-Antrag" keine Vertragskopie, meiner Meinung nach.

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mir ist gerade eine neue Strategie gekommen, wie man wirksam einen Widerruf erklären könnte...


    Wenn eine DN keine Vertragsurkunde vom DG bei oder nach Vertragsschluss erhalten hat bzw. seine Ausfertigung nicht unterschrieben hat,
    könnte er, bevor! er den Widerruf erklärt, die Bank anschreiben mit der Bitte um Zusendung einer vollständigen Kopie des Darlehensvertrages. Man könnte ja anführen, man würde ihn aktuell nicht mehr finden.

    Die Bank wird dem nachkommen, einiges an Gebühren verlangen und vielleicht sich etwas wundern.

    Nun kommt´s: mit Übermittlung des Darlehensvertrages hat der DG dem DN dann eine Abschrift der Vertragsurkunde (Darlehensvertrag erhalten).
    Darin wäre wohl mit 99,99%iger Wahrscheinlichkeit auch die WRB vom Vertragsabschluss enthalten.

    Damit würden folgende Sachverhalten eintreffen:

    - die Frist würde erst jetzt zum Laufen beginnen, da wir ja hier vorher herausgearbeitet haben, dass der DG dem DN eine Vertragsausfertigung übermitteln muss

    - man könnte nun "problemlos" widerrufen


    Klar kann man bei einer falschen Widerrufsbelehrung auch so widerrufen. Aber in den Fällen, wo die WRB richtig oder schwer angreifbar wäre, der DN aber keine Vertragsurkunde etc. erhalten hat, könnte man so vorgehen um doch noch widerrufen zu können....


    Bitte um Eure Meinung dazu!

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