ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
nein, das stimmt so nicht, das Gericht muss den Streitwert (zumindest vorläufig) schon bei Eingang der Klage festsetzen, da es sonst die Gerichtskosten nicht berechnen und anfordern kann, die für die Zustellung der Klage erforderlich sind.
genau so verstehe ich es auch. Meine RSV unterstellt mir/RA fehlende Mitwirkung und verweist auf den noch fehlenden vorläufigen Streitwertbeschluss obwohl das Gericht die Klage nach Begleichung der Gerichtskosten zugestellt hat.
nein, das stimmt so nicht, das Gericht muss den Streitwert (zumindest vorläufig) schon bei Eingang der Klage festsetzen, da es sonst die Gerichtskosten nicht berechnen und anfordern kann, die für die Zustellung der Klage erforderlich sind.
Zitat okerke: "Wann ergeht dieser Beschluss? Die Vorschussrechnung des Gerichts wurde auf Antrag meines Anwalts auf Basis der Darlehensvaluta ausgestellt. "
Die vorläufige Festsetzung war doch bereits erfolgt. So wie ich die Frage verstanden habe, ging es okerke um die endgültige Festsetzung.
Zitat okerke: "Die Vorschussrechnung des Gerichts wurde auf Antrag meines Anwalts auf Basis der Darlehensvaluta ausgestellt. Wann ergeht dieser Beschluss? "
Die vorläufige Festsetzung war doch bereits erfolgt. So wie ich die Frage verstanden habe, ging es okerke um die endgültige Festsetzung.
daher verstehe ich den Einwand der RSV nicht, dass noch kein vorläufiger SW-Beschluss vorliegt.
Melde mich auch wieder mal :-). Bei uns hat sich noch nicht viel getan. Nach dem Hausverkauf hat die DSL Bank sofort die Grundschuld freigegeben und sich auch fair verhalten. Den Widerruf hatte ich vorher selbst ausgesprochen und dann nochmal durch meinen Anwalt. Keine Reaktion der Bank außer das sie den Eingang unseres Schreiben bestätigt haben und sich bedankt haben, dass wir denen die Möglichkeit geben Ihren Widerrufstext zu überprüfen. Ein weiteres Schreiben Mitte Oktober durch unseren Anwalt wurde auch nicht beantwortet (jeweils mit Fristsetzung versteht sich) und hat somit Ende Oktober mal dort angerufen und die Sachbearbeiterin ließ verlauten, dass sie dies nochmals mit dem Vermekr 'Eilt' an die Rechtsabteilung weitergibt und um Rückruf bittet. Unser Anwalt wartet jetzt seit gestern auf einen Rückruf der Rechtsabteilung der DSL Bank und meldet sich dann wieder bei mir.
Mir scheint als ob es auf eine Klage hinausläuft!
@BlueSkyX: Welche WRB hast Du? Gewährst Du mir (anonymisiert natürlich) einen Blick in die Klageerwiderung der DSL Bank zu Deinem Fall?
Dadurch ist dokumentiert, dass wir uns mit dem Darlehensvertrag befasst haben und uns an diesen gebunden fühlen und die Bank darauf vertrauen durfte.
In diesem Zusammenhang wird ein ganz frisches Urteil vom LG Bonn genannt: 17 O 75/15 vom 2. November 2015.
Ah, ja! Weil ich das Recht zur Tilgungsssatzänderung begriffen habe, musste ich auch erkennen, dass die WRB fehlerhaft ist.
Da greift man bankseits ja wirklich zu jedem Strohhalm.
"Rückzahlungsverpflichtungen nach Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen",
von Dr. Claire Feldhusen, Hamburg BKR 2015, 441
C. Schlussbemerkung
Bei der Rückabwicklung von Immobiliardarlehensverträgen, die vor dem 13.6.2014 geschlossen wurden, gilt im Falle eines Widerruf, dass der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 und 2 BGBi. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. zur Rückzahlung (nur) der Restschuld zzgl. einer anhand der in der EWU-Zinsstatistik ausgewiesenen Monatszinssätze für vergleichbare Darlehen zeitabschnittsweise errechneten Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung verpflichtet ist, wenn er nachweisen kann, dass der Marktzins niedriger ist als der vereinbarte Sollzins (§ 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BGB). Gegen den Anspruch des Darlehensgebers kann der Darlehensnehmer mit seinem Anspruch (nur) auf Rückzahlung der bereits erbrachten Zinszahlungen zzgl. der Zinsen (nur) hierauf i. H. d. Verzugszinssatzes von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Auszahlung der Darlehnsvaluta bis zum Widerruf aus § 346 Abs. 1 und 2BGB i. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. aufrechnen...........
hatte ich auch gesehen, allerdings dürfte es schade um den Baum sein, der für den Aufsatz geopfert wurde, denn die Autorin geht auf den BGH Beschluss nun gar nicht ein.
hatte ich auch gesehen, allerdings dürfte es schade um den Baum sein, der für den Aufsatz geopfert wurde, denn die Autorin geht auf den BGH Beschluss nun gar nicht ein.
@BlueSkyX: Welche WRB hast Du? Gewährst Du mir (anonymisiert natürlich) einen Blick in die Klageerwiderung der DSL Bank zu Deinem Fall?
WRB findest Du im Anhang. Mit der Klageerwiderung muss ich mal gucken ..... etwas schwierig in 41 Seiten die persönlichen Daten zu finden/eliminieren. Mal sehen was sich machen lässt.
"Daher ist auch die vom LG Nürnberg-Fürth59 vertretene Auffassung abzulehnen, wonach die Vermutung für den Verzugszinssatz als maßgeblichen Zinssatz zur Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs dann nicht maßgeblich sein soll, wenn aufgrund gesunkener Marktzinsen die Kosten für die aufgenommene Refinanzierung höher sind als die bei einer aktuellen Neuausleihe erzielbaren Darlehenszinsen, weil bei einer derartigen Zinsentwicklung unterstellt werden müsse, dass der Darlehensgeber die Leistungen des Darlehensnehmers zur Rückführung der Refinanzierung verwendet hat. Zu ersetzen ist der Wert des Gebrauchsvorteils und damit der Wert der Kapitalnutzungsmöglichkeit. Will sich die Bank darauf berufen, dass sie tatsächlich die mit jeder Ratenzahlung erlangten Beträge zur Rückführung ihrer eigenen Refinanzierung genutzt hat, so muss sie hierzu einen substantiierten Vortrag leisten."
muahaha... Dr. Regenfus bekommt auch noch eine mit...
WRB findest Du im Anhang. Mit der Klageerwiderung muss ich mal gucken ..... etwas schwierig in 41 Seiten die persönlichen Daten zu finden/eliminieren. Mal sehen was sich machen lässt.