ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Dein Vorschlag hat Charme. Vielleicht finden sich ja auch 82 "Prozesskostenfinanzierer". 50€ wäre mir der Spaß wert.
Bleibt allerdings die Frage, ob du einen der ganz wenigen am BGH zugelassenen Anwälte davon überzeugen kannst die Sache für schlappe 1.350 EUR zu übernehmen.
Dafür arbeiten die üblicherweise gerade mal 2-3 Stunden.
Ist das nicht irgendwie geregelt? Es gibt auch andere ganz banale Sachen, wie "Wie lange darf ich auf dem Balkon rauchen" die vor dem BGH landen und entschieden werden. Wenn es doch nur 46 Anwälte gibt und keiner die Sache annehmen will, was wird dann? Ich denke das ist bestimmt irgendwie geregelt. Das muss irgendwie funktionieren. Ich weis nur nicht wie.
Ich finde die Schnapsidee auch interessant.
Ich bin aber nicht auf dem Laufenden - kann bitte jemand kurz darlegen, welche Knackpunkte mit dem Gang zum BGH auch für die übrigen Forenteilnehmer geklärt werden können.
Das mit dem Revisionsanwalt scheint nicht wirklich schwierig:
Als Anwalt beim Bundesgerichtshof biete ich Ihnen alle Anwaltsdienstleistungen an, die für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BGH erforderlich sind.
Werde ich mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt, lege ich das Rechtsmittel ein und fordere die Gerichtsakte an, die ich zur Fallbearbeitung benötige. Die Gegenseite bitte ich, von der Mandatierung eines BGH–Anwaltes abzusehen, solange nicht feststeht, ob das von mir betreute Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird. Auf diese Weise können Gegnerkosten erspart werden, die anfallen und ihm zu ersetzen sind, wenn er gleich nach Beginn eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BGH seinerseits einen BGH–Anwalt mandatiert und der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel später zurücknimmt. Das Zuwarten mit der eigenen Mandatierung eines BGH–Anwalts bis zur Vorlage der Rechtsmittelbegründung des Rechtsmittelführers ist für den Gegner mit Nachteilen nicht verbunden, weil sein BGH–Anwalt für ihn bis dahin ohnehin nichts tun kann.
Spätestens bei Eingang der Gerichtsakte stelle ich meine Kostenvorschussnote. Sobald sie ausgeglichen ist, nehme ich mich der Sache an. Ich erstelle ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels; wenn ich Erfolgsaussichten sehe, fertige ich sogleich die Rechtsmittelbegründung. Gutachten und gegebenenfalls Rechtsmittelbegründungen übermittle ich dem Mandanten in der Regel ein bis zwei Monate vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist, es bleibt also stets ausreichend Zeit, die Angelegenheit gemeinsam zu besprechen.
Der BGH kann als Revisionsgericht in Zivilsachen seine Aufgaben - die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts - angesichts der Breite des Stoffs und der hohen Zahlen von Fällen sachgerecht nur erfüllen, wenn die Parteien in Zivilsachen vor dem Revisionsgericht durch eine begrenzte Zahl besonders qualifizierter Rechtsanwälte vertreten werden, die über die notwendige innere und äußere Unabhängigkeit verfügen, um die Durchführung aussichtsloser Rechtsmittelverfahren abzulehnen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - AnwZ 2/06 - Rz. 17). Diese Filterfunktion des BGH-Anwaltes liegt auch im Interesse des Mandanten, der von der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsmittels nichts hat. Ich nehme diese Filterfunktion ernst. Für die Durchführung von mir als aussichtslos erkannter Rechtsmittel stehe ich nur nach ausdrücklicher Absprache und nur bei Vorliegen von Gründen, die sie im Interesse des Mandanten ausnahmsweise rechtfertigen, zur Verfügung.
Ich finde die Schnapsidee auch interessant.
Ich bin aber nicht auf dem Laufenden - kann bitte jemand kurz darlegen, welche Knackpunkte mit dem Gang zum BGH auch für die übrigen Forenteilnehmer geklärt werden können.
tja - jemandem ist das Hemd näher als der Rock
ich wiederhole meine Anfrage, weil ich denke, das interessiert auch die Beobachter, die dann den Honig saugen können und so Kostenrisiken einschätzen können !
Die OLG Nürnberg Entscheidung würde die konkrete Belehrung klären und voraussichtlich den Nutzungsersatz (Höhe bei grundpfandrechtlichen Darlehen). Letzteres könnte aber bereits durch Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart erfolgen. Verwirkung und Rechtsmissbrauchs wäre weniger zu erwarten, da es um einen laufenden Vertrag ging. Eine umfassende Klärung wäre da eher schwer.
ich wiederhole meine Anfrage, weil ich denke, das interessiert auch die Beobachter, die dann den Honig saugen können und so Kostenrisiken einschätzen können !
Gesetzlichkeitsfiktion (also ob die SPK WRB vom Mustertext abweicht oder nicht), Verwirkung, Rechtsmissbrauch und Höhe der zu erstattenden Nutzungen...
Käme ein Urteil z.B. durch, das die Meinung des OLG Nürnberg bestätigt, also die SPK WRB vom Mustertext abweicht und damit unwirksam ist,
Einwände hinsichtlich Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgelehnt werden,
und am Ende die 5% über Basiszins aus dem Urteil aus 2009 bestätigt...
könnten alle Banken, deren WRB falsch wäre bzw. die sich nicht an den Mustertext gehalten haben,
Die OLG Nürnberg Entscheidung würde die konkrete Belehrung klären und voraussichtlich den Nutzungsersatz (Höhe bei grundpfandrechtlichen Darlehen). Letzteres könnte aber bereits durch Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart erfolgen. Verwirkung und Rechtsmissbrauchs wäre weniger zu erwarten, da es um einen laufenden Vertrag ging. Eine umfassende Klärung wäre da eher schwer.
Beim vom OLG Nürnberg behandelten Fall haben die Kläger zwei Monate nach Rückführung des Darlehens widerrufen...
Die OLG Nürnberg Entscheidung würde die konkrete Belehrung klären und voraussichtlich den Nutzungsersatz (Höhe bei grundpfandrechtlichen Darlehen). Letzteres könnte aber bereits durch Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart erfolgen. Verwirkung und Rechtsmissbrauchs wäre weniger zu erwarten, da es um einen laufenden Vertrag ging. Eine umfassende Klärung wäre da eher schwer.
Ich finde da sind 3 wichtige Punkte die geklärt werden könnten:
1. 5% oder 2,5%
2. Gesetzlichkeitsfiktion (macht bei den Instanz-Gerichten die meisten Probleme)
3. marktüblicher Zinssatz (reicht der verweis auf die Bundesbankstatistik um den Zinssatz damit zu belegen. Ein ganz wichtiger Punkt. Das OLG Nürnberg hat das Vortragen der Beklagten, der Kläger wäre in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen so dass er bei kein anderer Bank diesen Zinssatz bekommen hätte abgelehnt. Von manchen Gerichten wird der Verweis auf die Bundesbankstatistik nicht akzeptiert.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch haben bis jetzt so weit mir bekannt ist ganz wenige Gerichte angenommen.
Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist natürlich der geringere Streitwert.