Vielen Dank an ducnici für die umgehende zur Verfügungsstellung dieses Urteils mit den äußerst präzisen und gut nachvollziehbaren Tabellen und Berechnungen des Gerichts zu den Gebrauchsvorteilen und Nutzungen der Parteien, wenngleich leider aber nur die Nutzungen der Kläger mit lediglich 2,5% über Basiszins berücksichtigt wurden, obwohl das Gericht im Urteil bereits Bezug auf den BGH Beschluss vom 22.09.2015 genommen hat.
Wurde hier bzw. bei Test.de nicht die Auffassung vertreten, dass dem Darlehensnehmer eine ((von der Bank) widerleglich)) vermutete Nutzung in Höhe von 5% über Basiszins zusteht? Das Gericht hat zwar ausführlich begründet warum nur 2,5% zugebilligt wurde aber hätte nicht die Bank darlegen bzw. nachweisen müssen, dass sie keine Nutzung in Höhe von 5% sondern nur 2,5% gezogen hat? Kann mir jemand hier helfen um es zu verstehen?
Aufgefallen ist mir bei der Nutzungsberechnung des OLG´s in der Tabelle auf Seite 13, dass hier ebenfalls wie in der Tabelle "Gebrauchsvorteil" auf Seite 10 die Werte nach Banktagen, also 30/360 ermittelt wurden. M.E. müssten die "Nutzungen in Form einer Nutzung über Basiszinsatz" im Gegensatz zu den "Gebrauchsvorteilen" nach Kalendertagen (xx/365) berechnet werden. Jedenfalls wurde mir das bei einer vor einiger Zeit vorgenommenen RW eines Darlehens bei der Sparda-Bank so bestätigt.
Vielleicht kann mir auch hierzu im Forum jemand Auskunft geben was nun richtig ist?
Vielen Dank schon jetzt für eine Erläuterung zu meine Fragen.