ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wem oder was haben sie denn nicht stattgegegben bzw. Was hat der Kläger verloren?
Das hat der Richter am OLG nicht verkündet. Sondern nur den Beschluss und auf Nachfrage dass eben keine Schutzwirkung, keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch angenommen wurde.
Hat wohl mit den Berechnungen der Rückabwicklung zu tun. Das Urteil wird wohl veröffentlicht und ich sollte es auch zeitnah in den Händen haben.
Gibt es eigentlich Erkenntnisse zum geplanten BGH-Termin am 1. Dezember?
Oder wurden von den Bankern schon wieder Schecks verteilt?
Im Moment weiß der BGH nichts anderes, heißt das der Termin 01.12. noch bestand hat. Aber ich denke das so wie beim letzten geplatzten Termin ca. 1 Woche vorher die Revision zurück genommen wird.
Im Moment weiß der BGH nichts anderes, heißt das der Termin 01.12. noch bestand hat. Aber ich denke das so wie beim letzten geplatzten Termin ca. 1 Woche vorher die Revision zurück genommen wird.
Zu welcher Widerrufsbelehrung entscheidet eigentlich der BGH?
Ich bin nächste Woche in Erfurt bei Dr. Ellenberger. Dann frage ich insoweit nochmal nach. Vielleicht kann er auch mal was zum Streitwert der Feststellungsklagen sagen. Das wäre auch interessant.
Zu welcher Widerrufsbelehrung entscheidet eigentlich der BGH?
Verhandlungstermin am 1. Dezember 2015, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um treuwidrige Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts)
Datum:01.12.2015Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Dezember 2015 über die Revision eines Darlehensnehmers zu entscheiden haben, der sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, er habe, indem er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen habe, gegen Treu und Glauben verstoßen.
Mit „Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag“ vom Mai 2005 beteiligte sich der Kläger nach Vermittlung durch eine dritte Sparkasse an einer Fondsgesellschaft. Die Einlage erbrachte er zum Teil aus eigenen Mitteln. Im Übrigen finanzierte er sie mittels eines Darlehens der Beklagten. Im September 2011 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Verweis darauf, mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.
Seine der Sache nach auf Rückabwicklung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, der Kläger sei fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Widerruf des Klägers stelle aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen der Kläger widerrufen habe, irrelevant gewesen seien.
Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13 U 87/14
Ich bin nächste Woche in Erfurt bei Dr. Ellenberger. Dann frage ich insoweit nochmal nach. Vielleicht kann er auch mal was zum Streitwert der Feststellungsklagen sagen. Das wäre auch interessant.
Das Thema Streitwert bei Feststellungsklagen würde mich persönlich auch interessieren, vielen Dank schon mal vorab.
Nein glaube nicht, hier Auszug aus dem Urteil des LG Hamburg:
Entgegen der seitens des Klägers vertretenen Rechtsauffassung war die überreichte Widerrufsbelehrung auch geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insbesondere scheitert dies weder daran, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die fehlerhafte Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rz 14), noch daran, dass die Rechtsfolgen unzutreffend umschrieben sind, da in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf gegenüber der Gesellschaft nur zu einem Abfindungsanspruch führen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13). Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Rz 22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Schutzwirkung der BGB InfoV entfällt erst dann, wenn der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11). Vorliegend beschränken sich die sprachlichen Abweichungen der Widerrufsbelehrung gegenüber dem Mustertext darauf, die allgemeinen Begriffe "Vertragserklärung" und "aus einem anderen Vertrag" zum besseren Verständnis für den Adressaten zu konkretisieren. Eine inhaltliche Veränderung des Belehrungstextes geht damit nicht einher. Gleiches gilt für den Umstand, dass anstelle der Anschrift der Beklagten eine Empfangsvertreterin benannt wird; in der Musterbelehrung ist insoweit ausdrücklich nur von dem "Widerrufsadressaten" die Rede.
"Seine der Sache nach auf Rückabwicklung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, der Kläger sei fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Widerruf des Klägers stelle aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen der Kläger widerrufen habe, irrelevant gewesen seien".
Sorry, da war ich auf dem falschen Dampfer. Hier geht es ja gar nicht um eine WRB, auch nicht um Verwirkung. Sondern um den Vorwurf der "unzulässigen Rechtsaussübung und Treuwidrigkeit" - also nicht so spannend, da der BGH dies keinesfalls gelten lässt. Aber er kann sich natürlich zu der gesamten Problematik äussern....
Ich bin nächste Woche in Erfurt bei Dr. Ellenberger. Dann frage ich insoweit nochmal nach. Vielleicht kann er auch mal was zum Streitwert der Feststellungsklagen sagen. Das wäre auch interessant.
Könnten Sie bitte auch in Erfahrung bringen, ob die im Beschluss vom 22.09. beschriebene RAW auch für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen gilt? Herzlichen Dank!
"Seine der Sache nach auf Rückabwicklung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, der Kläger sei fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Widerruf des Klägers stelle aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen der Kläger widerrufen habe, irrelevant gewesen seien".
Sorry, da war ich auf dem falschen Dampfer. Hier geht es ja gar nicht um eine WRB, auch nicht um Verwirkung. Sondern um den Vorwurf der "unzulässigen Rechtsaussübung und Treuwidrigkeit" - also nicht so spannend, da der BGH dies keinesfalls gelten lässt. Aber er kann sich natürlich zu der gesamten Problematik äussern....
Allein aus der kurzfristigen Terminierung, nur 8 Monate nach der OLG Entscheidung, schließe ich, dass dem BGH so einiges auf den Nägeln brennt. Was das OLG Hamburg da "verbrochen" hat, ist ja nicht weniger als der Versuch der Einführung der Motivkontrolle ins WRR durch die Hintertür.
Unzulässige Rechtsausübung in diesem Sinne (...weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen...) könnte man mit Fug und Recht auch jedem DN hier im Forum entgegen halten. Schließlich ist der Abschluss einer Festzinsvereinbarung nichts anderes als eine wohlüberlegte, risikobehaftete Spekulation auf künftig steigende Zinsen. Nachdem das Risiko in Form gesunkener Zinsen sich nun verwirklicht hat, verspüren alle hier den nach Auffassung des OLG HH unzulässigen Wunsch sich aus dieser unvorteilhaften Lage zu lösen.
Wenn das schon unzulässige Rechtsausübung wäre, dann würde der Widerrufs-Joker noch dieses Jahr sterben.
ich bin auch vom Widerruf betroffen. Habe einen Darlehensvertrag aus 2007 bei der DKB. Ich habe auch schon bereits im Sommer 2014 schriftlich formlos den Widerruf erklärt. Habe natürlich keine positive Antwort bekommen. In den Widerruf habe ich nichts davon geschrieben, dass ich die künftigen Raten nur noch unter Vorbehalt zahlen werde.
Meine Fragen:
Kann ich mein Widerrufsrecht per Klage erwirken oder aber hätte ich schon in 2014 Klage einreichen müssen?
Kann ich jetzt eine Sondertilgung vornehmen, ohne Auswirkung auf mein Widerrufsrecht?
Ist vielleicht ein Fall der DKB-Bank schon vor dem BGH anhängig?
Hallo, hat jemand den Urteilstext für das folgende Aktenzeichen:
8 U 241/14?
Ist vom OLG Koblenz gegen die DSL Bank vom 15.10.15, also ganz frisch. Ist das deshalb noch nicht in open.jur und co. zu finden?
Würde mich brennend interessieren, wie die WRB dort aussieht, da es evtl. dieselbe ist, die ich habe...
Wie ist das eigentlich, kann man bei der Anwaltskanzlei eigentlich auch so Urteilstexte anfragen? Geben die die raus, oder dürfen die das nicht? Sorry, bin da völlig unerfahren....
Hallo, hat jemand den Urteilstext für das folgende Aktenzeichen:
8 U 241/14?
Ist vom OLG Koblenz gegen die DSL Bank vom 15.10.15, also ganz frisch. Ist das deshalb noch nicht in open.jur und co. zu finden?
Würde mich brennend interessieren, wie die WRB dort aussieht, da es evtl. dieselbe ist, die ich habe...
Wie ist das eigentlich, kann man bei der Anwaltskanzlei eigentlich auch so Urteilstexte anfragen? Geben die die raus, oder dürfen die das nicht? Sorry, bin da völlig unerfahren....
LG
Polli1209
Es werden nicht alle Urteile veröffentlicht.
Du kannst die Urteile direkt bei Gericht anfordern es könnte dich aber was kosten. Ich haben in München 7,50 € bez. müssen.
Der Rechtsanwalt bekommt es auf jeden Fall.
Ich habe mal eine allgemeine Verständnisfrage, die auf folgende Antworten von Sebkoch basiert:
Zitat von sebkoch
im Prinzip schon, denn das Muster ist ja nicht zwingend, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Allerdings meine ich, dass es da ein Problem bei der Darstellung des Musters bei der Kanzlei gab, oder?
Zitat von sebkoch
Nun das Gesetz. Dort gibt es Vorgaben, die die Belehrung erfüllen muss.
Woran hat oder hatte sich denn eine Bank zu orientieren, wenn es um die Ausgestaltung der WRB geht/ging?
Sebkoch verweist auf das Gesetz, heisst das die konnten sich auch eine WRB zusammenbasteln, wo sie meinten sie würden die Gesetzesvorlagen erfüllen? Wollte man diesem Risiko nicht ausgesetzt sein, sich dann lieber an die Musterwiderrufsbelehrung zu halten?
Nein glaube nicht, hier Auszug aus dem Urteil des LG Hamburg:
Entgegen der seitens des Klägers vertretenen Rechtsauffassung war die überreichte Widerrufsbelehrung auch geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insbesondere scheitert dies weder daran, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die fehlerhafte Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rz 14), noch daran, dass die Rechtsfolgen unzutreffend umschrieben sind, da in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf gegenüber der Gesellschaft nur zu einem Abfindungsanspruch führen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13). Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Rz 22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Schutzwirkung der BGB InfoV entfällt erst dann, wenn der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11). Vorliegend beschränken sich die sprachlichen Abweichungen der Widerrufsbelehrung gegenüber dem Mustertext darauf, die allgemeinen Begriffe "Vertragserklärung" und "aus einem anderen Vertrag" zum besseren Verständnis für den Adressaten zu konkretisieren. Eine inhaltliche Veränderung des Belehrungstextes geht damit nicht einher. Gleiches gilt für den Umstand, dass anstelle der Anschrift der Beklagten eine Empfangsvertreterin benannt wird; in der Musterbelehrung ist insoweit ausdrücklich nur von dem "Widerrufsadressaten" die Rede.
In der Tat handelt es sich nicht um die Sparkassenbelehrung, da es ein innenfinzierter Fonds gewesen ist. Daher dürfte es eine Landesbank betreffen, die andere Belehrungen hatten.