Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2014 - 10 O 241/13 hat sich damit mal befasst (allerdings zu Lasten des DN entschieden). Ich kenne es nur als Argumentation, dass eine Aufhebungsvereinbarung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.

  3. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ist denn schon das Urteil gegen die DSL-Bank durch das LG Bonn bekannt? Siehe Seite der RAe huenlein ffm

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....eilt/#more-835

  4. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    Gibt es Urteile die beim Thema Widerruf & Verwirkung auf den § 511 BGB eingehen?
    Nein , solche Urteile gibt es meines Wissens nach nicht. Ich wüsste auch nicht, wie die Regel beim Widerruf Thema werden könnte.

  5. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier mal ein Einblick wie das OLG Frankfurt/Main über den Streitwert denkt:
    OLG Frankfurt am Main, 07.10.2015 - 19 W 58/15

    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2015 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wie folgt abgeändert:
    Der Streitwert wird auf 120.800,- € festgesetzt.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

    Gründe

    Gegenstand des Rechtsstreits war das klägerische Begehr, die Unwirksamkeit zweier mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge infolge Widerrufs festzustellen. Das Verfahren endete durch den Abschluss eines Vergleichs. Dieser enthielt unter anderem die Regelung, dass die Kläger 10 % der Kosten des Rechtsstreits einschließlich jener des Vergleichs zu tragen hätten, die Beklagte 90 %.
    Durch Beschluss vom 19. August 2015 setzte das Landgericht den Streitwert auf 151.000- € fest; dies entsprach der Summe der ursprünglichen Valuta beider Darlehensverträge.
    Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2015 zugegangenen Streitwertbeschluss hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 31. August 2015, eingegangen am 4. September 2015, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Streitwert auf lediglich 81.000- € festzusetzen sei, nämlich den Wert der (bei Klageerhebung) noch offenen Darlehensvaluta.
    Die Kläger teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.
    Durch Beschluss vom 29. September 2015 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
    II.
    1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wird der Mindestwert des Beschwerdegegenstands von 200- € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) erreicht. Dies folgt bereits aus der Höhe des von der Beklagten zu tragenden Anteils der Gerichtsgebühren. Berechnet aus einem Streitwert von 151.000- € betrüge dieser 1.247,40 €, aus einem Streitwert von 81.000,- € dagegen 815,40 €. Allein diese Differenz beläuft sich demgemäß auf 432-€.
    2. Die Beschwerde ist indes nur teilweise begründet. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts zutreffend den Wert der ursprünglichen Darlehensvaluta zugrunde gelegt. Allerdings war hierbei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
    a) Gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist bei Streitigkeiten über den Bestand eines Rechtsverhältnisses, hier: zweier Darlehensverträge, der Gebührenstreitwert von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist in soweit das (wirtschaftliche) Interesse der Kläger an dem Erfolg ihrer Klage. Vorliegend begehren die Kläger Feststellung, dass - aufgrund Widerrufs ihrer entsprechenden Vertragserklärungen - die beiden zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge nicht mehr bestehen, und dass die Vertragsverhältnisse daher gemäß § 357 i. V. m. den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln seien.
    Dieses Feststellungsinteresse berührt beide Darlehensverhältnisse in deren Gesamtheit. Denn anders als die Kündigung beseitigt der Widerruf den Vertragsschluss ex tunc; an die Stelle des Darlehensvertrages tritt ein neues Rechtsverhältnis eigener Art, nämlich ein Rückabwicklungs-Schuldverhältnis gemäß § 346 BGB. Streitgegenstand sind die beiden Darlehensverträge hiernach nicht nur soweit, wie die aus ihnen herrührenden Zahlungsansprüche noch nicht bedient waren, sondern in ihrem gesamten Bestand. Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, wonach in derartigen Fällen für die Streitwertberechnung die ursprüngliche Nettovaluta anzusetzen ist, nicht lediglich deren noch nicht zurückgezahlter Teil (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, [...]; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Az. 6 W 25/15 -, [...], unter Hinweis auf BGH VuR 2015, 306 zu einer ähnlichen Fallgestaltung).
    Entgegen der von dem Oberlandesgericht Köln geäußerten Auffassung (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2014 - 13 W 50/14-, [...]) folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein anderes Ergebnis. Denn die insoweit in Bezug genommene Entscheidung vom 25. Februar 1997 (BGH MDR 1997, 591 ) verhält sich gerade nicht zu der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages nach Widerruf, sondern aufgrund einer Kündigung. Da diese jedoch lediglich ex nunc wirkt und, anders als der Widerruf, das Vertragsverhältnis gerade nicht rückwirkend beendigt, ist der Streitwert bei einer solchen Konstellation zutreffend auf die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta festzusetzen.
    b) Jedoch ist von dem Betrag der Gesamt-Valuten ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben wurde (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort "Feststellungsklagen"). Anders als von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt, kann auf diesen Abschlag nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil vorliegend negative Feststellungsklage erhoben worden wäre. Denn die Klage ist nicht lediglich darauf gerichtet, das Nichtbestehen einer Rückzahlungsverpflichtung festzustellen, vielmehr zielt sie auf die (positive) Feststellung ab, das Vertragsverhältnis sei in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. In Fällen dieser Art bemisst sich der Streitwert daher nur mit 80 % der ursprünglichen Valuta (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14 -, [...]; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2015-Az. 6 W 25/15). Hieraus ergibt sich ein Betrag von 0,8 x 151.000- = 120.800-€.

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer hat Urteile von folgenden OLG´s zur Hand, die Verwirkung bei einem Widerruf von Darlehen verneinen?


    Oldenburg

    Naumburg

    Bamberg

    Jena

    Hamburg

    Rostock

    Zweibrücken

    Braunschweig

    Saarbrücken

    Bremen

    Schleswig

  7. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ist denn schon das Urteil gegen die DSL-Bank durch das LG Bonn bekannt? Siehe Seite der RAe huenlein ffm


    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....eilt/#more-835

    Hat ansonsten noch jemand Kenntnis von weiteren Urteilen gegen die DSL-Bank (Post-Bank) ?

    Bitte hier einstellen oder vertraulich als PN

    PN = bitte oben links in diesem Beitrag auf "baufreund2012" gehen, anklicken und dann "Private Nachricht" anklicken.

  8. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich weiß, dass es schon mal ausführlich diskutiert wurde...finde aber gerade den Link nicht.
    Hier wurde mal eine anwaltliche Ausführung zur örtlichen Zuständigkeit verlinkt, wäre jemand so nett, mir den Link nochmal zu geben

  9. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    Beschl. v. 02.09.2015, Az.: 23 U 24/15

    Das dürfte von Bedeutung sein. Der 23. Senat scheint seine eigene Rspr langsam aufzuweichen und sieht schon in der Aufnahme von Vertragsdaten zwischen "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsfrist" eine Bearbeitung an und auch bei finanzierten Geschäften. Das müsste dann auch für die Sparkassen reichen.
    Haben Sie diesen Beschluss vielleicht vorliegen?

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen



    26.08.2015

    Nachgefragt


    "Fehlerhafte Belehrung"

    Amberg. Das Landgericht Amberg verkündete ein Urteil (Az.: 24 0 259/15), dass die von der Sparkasse Amberg-Sulzbach beim Darlehensvertrag über die Finanzierung einer Immobilie verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Aufgrund der "fehlerhaften Belehrung" der Darlehensnehmer als Verbraucher wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass die Kläger noch im Dezember 2014 per Anwaltsschreiben den im Juli 2006 geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben.

    Zwar hat die Sparkasse Amberg-Sulzbach mittlerweile Berufung gegen das Urteil des LG Amberg vor dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, jedoch ist nach Rechtsauffassung der klägerischen Anwälte nicht zu erwarten, "dass das Urteil des LG Amberg aufgehoben wird, da die von der Sparkasse Amberg-Sulzbach wohl nicht nur in dem, dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Darlehensverhältnis, sondern generell die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl vom Bundesgerichtshof als auch verschiedenen Ober- und Landgerichten als fehlerhaft festgestellt worden ist, mit der die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurden und daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat".

    https://www.oberpfalznetz.de/zeitung/4705405-455-nachgefragt,1,0.html




    Na, da werde ich ja gleich mal morgen beim OLG Nürnberg nachfragen, ob da schon ein Termin oder zumindest ein Aktenzeichen bekannt ist....




    Update:

    - weiterführendes Az beim OLG N: 14 U 1693/15, noch kein Termin bekannt

    - Urteil vom LG Amberg habe ich angefordert

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pajak
    Haben Sie diesen Beschluss vielleicht vorliegen?
    Az. hier eingeben:


    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...mdoctodoc=yes&

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    Beschl. v. 02.09.2015, Az.: 23 U 24/15

    Das dürfte von Bedeutung sein. Der 23. Senat scheint seine eigene Rspr langsam aufzuweichen und sieht schon in der Aufnahme von Vertragsdaten zwischen "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsfrist" eine Bearbeitung an und auch bei finanzierten Geschäften. Das müsste dann auch für die Sparkassen reichen.
    Klick zum Text


    Zitat Zitat von casixx
    Widerruf von Verbraucherdarlehen - neue Software ermöglicht mühelose Berechnung der Ersparnis
    https://anwalt-kg.de/bankenrecht/wide...arnis-rechner/
    Haben noch mehr Leute hier die Zahlen verifizieren können?


    @Polli1209:
    Zitat Zitat von noelmaxim
    @Polli1209

    Ein KfW Darlehehen lässt sich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung immer ablösen.

    Eine weitere Lösung ist es die Restschuld nach Auslauf der regulären Zinsfestschreibung parallel als Forwarddarlehen bei der abzulösenden Bank zu zeichnen, dann kann das KfW Darlehen vorläufig auch im Vorrang bleiben.
    Und wenn man für das KfW-Darlehen eine "Risiko-Prämie" (z.B. 2% der Darlehenssumme) zur vorzeitigen Ablöse gezahlt hat, ist diese dann jederzeit möglich - und evtl. günstiger als bei KfW-Darlehen, wo diese Möglichkeit primär nicht gegeben ist, sondern nur über eine (teurere) VFE. Außerdem meine ich, dass die KfW-Bank einen Kunden nicht aus einem Vertrag lassen muss, wenn dieser nicht gerade sein Haus verkaufen will oder sonst irgendwelche plausiblen Gründe vorlegen kann, dass er aus wirtschaftlichen Gründen handelt. Das war doch auch so eine Voraussetzung dafür, dass eine Bank einen Kunden überhaupt vorzeitig - wenn auch gegen Zahlung einer VFE - aus dem Vertrag entlässt. Also nochmals genau nachschauen, ob Du nicht so eine Prämie gezahlt hast und darüber vorzeitig heraus kommst (wenn schon der Widerruf des KfW-Kredits nicht möglich zu sein scheint).


    Gibt es eigentlich irgendwo kostenlosen Webspace, wo eine Community wie wir z.B. Urteile sammeln könnten (BGH, OLGs, etc.)? Am besten in Form von ordentlichen Tabellen, wo jeder nach Anmeldung Zugriff hat? Oder geht das evtl. sogar in diesem Forum? Mit den üblichen Threads/Beiträgen geht das nicht wirklich gut, weil man seine eigenen Beiträge nach gewisser Zeit gar nicht mehr ändern/editieren kann. Wir hätten hier daher also ständig wiederkehrende Beiträge mit aktualisierten Urteilen. Wollen wir das? Gut, wenn's nicht anders geht, aber mein Beitrag mit der Sammlung an u.a. BGH-Urteilen geht irgenwann auch "verloren" (in meiner Signatur is jedoch ein Link). Danke, ducnici, für die Initiative, welche Du bzgl. der OLGs gestartet hast.

  13. Avatar von Hein1708
    Hein1708 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Haben noch mehr Leute hier die Zahlen verifizieren können?
    Bin neu hier in diesem Forum und möchte mich bei dieser Gelegenheit zunächst einmal recht herzlich für die vielen sachkundigen Beiträge und hilfreichen Ratschläge aller Forumsteilnehmer bedanken.

    Zu eughens Frage:

    (hoffe habe die Zitat Funktion richtig vorgenommen) Ja ich habe den Rechner (der Anwalt-KG) soeben ausprobiert und kann sagen, dass das Ergebnis in etwa mit dem Ergebnis meiner selbst gestalteten EXCEL Tabelle in etwa übereinstimmt. Die Abweichung beträgt bei meinem widersprochenen Darlehen in Höhe von € 90.000,-, dass im August 2008 aufgenommen wurde und mit den Konditionen 4,45% zzgl. 1%Tilgung ausgestattet war per 31.10.2015 ungefähr € 200,-. Die Abweichungen sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass mein Darlehen in 2 Beträgen zum 30.07. bzw. zum 15.09.2008 ausgezahlt wurde und eine Sondertilgung in Höhe von € 9.000,- am 03.04.2014 geleistet und tagesgenau valutiert wurde. Diese Feinheiten können - soweit ich es erkenne - nicht in dem Rechner eingegeben werden. Auch weiß ich nicht ob die Monatseingaben im "Anwalt-KG Rechner" sich auf den Anfang oder Ende des Monats beziehen (Datumseingabe ist ja leider hier nicht möglich).

    Möglicherweise hat "Anwalt-KG" auch die jeweilige Restvaluta für die Zinsen die der Bank zustehen unter Berücksichtigung meiner monatlichen Rate (Tilgung + Zins) berechnet während ich in meiner Tabelle nur den Tilgungsanteil (auf Anraten meines Anwalts) berücksichtigt habe. Welcher Betrag (vollständige Rate oder nur Tilgung) aufgrund des BGH Beschlusses vom 22.09.2015 anzusetzen ist, geht m.E. auch nicht ganz klar aus dem Beschluss hervor oder gibt es hierzu bereits andere Erkenntnisse?

    Wie auch immer, um vorab eine ca. Berechnung vornehmen zu können, ist der Anwalt-KG Rechner m.E. ganz nützlich.

  14. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @pajak https://bankundkapitalmarktrecht.com/...-des-gerichts/

    Schau mal hier nach.
    Wenn du an deinem Wohnort klagen willst: Antrag auf Löschung der Grundschuld - § 24 ZPO in deine Klage aufnehmen, die Abtretung der Grundschuld reicht nicht.

  15. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh



    @Polli1209:Und wenn man für das KfW-Darlehen eine "Risiko-Prämie" (z.B. 2% der Darlehenssumme) zur vorzeitigen Ablöse gezahlt hat, ist diese dann jederzeit möglich - und evtl. günstiger als bei KfW-Darlehen, wo diese Möglichkeit primär nicht gegeben ist, sondern nur über eine (teurere) VFE. Außerdem meine ich, dass die KfW-Bank einen Kunden nicht aus einem Vertrag lassen muss, wenn dieser nicht gerade sein Haus verkaufen will oder sonst irgendwelche plausiblen Gründe vorlegen kann, dass er aus wirtschaftlichen Gründen handelt. Das war doch auch so eine Voraussetzung dafür, dass eine Bank einen Kunden überhaupt vorzeitig - wenn auch gegen Zahlung einer VFE - aus dem Vertrag entlässt. Also nochmals genau nachschauen, ob Du nicht so eine Prämie gezahlt hast und darüber vorzeitig heraus kommst (wenn schon der Widerruf des KfW-Kredits nicht möglich zu sein scheint).

    Nein, leider haben wir so etwas nicht gezahlt. Und in den Darlehensbedingungen, die mir hier vorliegen bzw. im Vertrag zum KfW-Darlehen steht auch eindeutig, dass man nur innerhalb der festgelegten Zinsbindungsfrist rauskommen kann, wenn man eine VFE zahlt und auch nur, wenn die KfW zustimmt. (So ähnlich, ist nur sinngemäß wiedergegeben)
    Das ist ziemlich eindeutig, dass wir da keine Möglichkeit haben, ohne VFE vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hahaha,


    versucht mal beim OLG Köln am 11.11. um 11:26 jemanden zu erreichen....


    in diesem Sinne

    HELAU!!!

  17. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    hahaha,


    versucht mal beim OLG Köln am 11.11. um 11:26 jemanden zu erreichen....


    in diesem Sinne

    HELAU!!!
    in Köln wohl eher Alaaf

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Nürnberg verkündete heute:

    Klage wurde weitgehend stattgegeben, keine Gesetzlichkeitsfiktion, keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch!

    Revision wurde zugelassen

    Zitat Zitat von ducnici
    Aktuelles vom OLG Nürnberg: Verkündungstermin bzgl. eines Beschlusses im Fall von Frau Rechtsanwältin Rogoz (WRB SPK Nürnberg mit "Frist im Einzelfall prüfen"),

    heute um 1100 wurde kurzfristig auf Mittwoch, 11.11.15 um 1500 verlegt (gottseidank nicht um 11.11Uhr.... ;-) )

    Begründung keine. Ein Vergleich scheint nicht vorzuliegen sonst hätte man den Termin abgesetzt.


    Ich werde dann am Mittwoch berichten!

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wem oder was haben sie denn nicht stattgegegben bzw. Was hat der Kläger verloren?

  20. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Als erstes möchte ich mich für das posten im falschen Thread entschuldigen.
    Kurz zum Sachverhalt..

    Wir haben 2009 ein Darlehen zur Neubau-Finanzierung bei der INGDiba für 10 Jahre abgeschlossen.
    Hier die Widerrufsbelehrung:

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist be*ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Ver*tragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 1Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Ein* gangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax: 0180 2 / 34 22 99 30, E-Mail: Baufiservice@ing-diba de

    Wlderrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zin*sen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs.
    recht ausgeübt haben.

    Ende der Wlderrufsbelehrung
    Hier mein Schreiben an die INGDiba

    Widerruf Darlehensvertrag-Nr. XXXXXXXXX


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir widerrufen das oben bezeichnete Darlehen. Dazu sind wir trotz der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit berechtigt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat nicht gemäß §§ 495, 355 Absatz 3 BGB begonnen, weil Sie uns nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG“ lässt nicht erkennen, wann die Frist tatsächlich beginnt, sondern gibt nur an, bis wann sie noch nicht begonnen hat.(BGH, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen: III ZR 145/12 Rn. 10 m.w.N.,juris). Sie können sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, da Sie den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben. (BGH, Urteil vom 18. März 2014-II ZR 109/13-, juris, Leitsatz und Rn 15 bis 19).

    Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB Sie uns und wir Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Wir habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulden Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn das für uns günstiger ist, die marktüblichen Zinsen. Sie haben uns unsere Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Teilen Sie uns bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung unserer Raten an Sie erwirtschaftet haben. Unsere Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werden wir Zug um Zug erfüllen.

    Die Erfüllung unseres Anspruchs auf Auskunft über die von Ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung Ihrer und unserer Rückgewähransprüche erwarten wir bis zum 20.11.2015.

    Sollten Sie uns bis dahin nicht korrekt informiert haben, werden wir ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten, um unsere Forderung durchzusetzen und Schadenersatz zu fordern.

    Weitere Zahlungen von uns erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    und hier die Antwort der Bank

    Sehr geehrte Frau Mustermann, sehr geehrter Herr Mustermann,

    wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.10.2015.
    Sie kritisieren die in dem mit Ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbe-
    lehrung. Nach Prüfung teilen wir Ihre Ansicht nicht. Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungs-
    gemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeit-
    punkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben
    über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Zudem venıveisen wir darauf, dass Sie Ihre auf den Abschluss
    des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen haben.
    lm Rahmen der zwischen unserem Institut und Ihnen geschlossenen Darlehensverträgen wurde
    vereinbart, dass der jeweilige Sollzinssatz für das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXXXX
    bis zum 30.04.2019 und das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXX bis zum 30.05.2019
    festgeschrieben ist. Im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von anderen
    Banken gebotenen Konditionen haben Sie mit unserer Bank einen sehr attraktiven Zinssatz ver-
    einbart. Diese Vereinbarung ist für Sie und unsere Bank bindend. Die Vertragstreue, die Sie von
    uns selbstverständlich fordern würden und dürften, wenn sich das Zinsniveau seit Abschluss des
    Vertrages erhöht hätte, sollte auch andersherum gelten. Des Weiteren bitten wir zu berücksichti-
    gen, dass unser Institut die Refinanzierung Ihres Darlehens auf die vereinbarte Zinsbindung ab-
    gestimmt hat.
    Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass die von uns venıvendete Widerrufsbelehrung dem Mus-
    tertext aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung nach Inkrafttreten der 3. Verord-
    nung zur Änderung der BGB-lnfoV vom 04.03.2008 entspricht. Der Verordnungsgeber hatte der
    zuvor geäußerten Kritik an der Mustenıviderrufsbelehrung Rechnung getragen und den Text deut-
    lich überarbeitet. Durch die Übernahme des Textes der Mustenıviderrufsbelehrung in der ab dem
    01.04.2008 geltenden Fassung kann sich unser Institut auf die Gesetzlichkeitsvermutung gem. §
    14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen.
    Wir hoffen, dass wir trotz der Ablehnung Ihrer Anfrage zur Klärung beigetragen haben und hoffen
    auf eine gute weitere Zusammenarbeit.

    Jetzt wäre ein nächster Schritt zu überlegen. Mit meiner RSV (Roland) habe ich schon telefoniert und die halten sich zwecks. Neubau-Finanzierung raus.

    Den Optimismus, den kreis96 verbreitet hat, kann ich bei unserer WRB nicht teilen.
    Die WRB (... lauf der Frist mit Eingang des unterschriebenen Vertrags bei der ING-DiBa) ist zwar auch fehlerhaft und auch der BGH hat in 2009 bereits eine ähnliche WRB als fehlerhaft eingestuft.
    Zu dieser WRB wird dir die DiBa aber kein außergerichtlichliches Vergleichsangebot machen nachdem das LG Frankfurt gerade im Oktober diese Formulierung in der WRB als fehlerfrei durchgewunken hat.
    Nur bei WRB die zusätzlich noch die Formulierung "Der Lauf der Frist beginnt frühestens..." enthalten, kannst du mit einem außergerichtlichen Vergleichsangebot rechnen.
    Mit unserer WRB kommst du nur mit einer Klage weiter und da sollte man schon einen langen Atem bis zum BGH haben
    @Harley:
    Danke, wie bist du weiter vorgegangen ?

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

    Title
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    seit
    09.09.2014
    Beiträge
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    Danke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Als erstes möchte ich mich für das posten im falschen Thread entschuldigen.
    Kurz zum Sachverhalt..

    Wir haben 2009 ein Darlehen zur Neubau-Finanzierung bei der INGDiba für 10 Jahre abgeschlossen.
    Hier die Widerrufsbelehrung:



    Hier mein Schreiben an die INGDiba



    und hier die Antwort der Bank




    Jetzt wäre ein nächster Schritt zu überlegen. Mit meiner RSV (Roland) habe ich schon telefoniert und die halten sich zwecks. Neubau-Finanzierung raus.


    @Harley:
    Danke, wie bist du weiter vorgegangen ?
    Gegenüber der DiBa habe ich bisher die Füße still gehalten, da auch bei mir keine RSV eintreten muss.
    Hinter den Kulissen habe ich allerdings versucht einen Prozessfinanzierer für meinen Fall zu begeistern.
    Es geht mir nicht darum das Maximum aus dem WR zu holen, sondern möglichst kein zusätzliches Geld zu verlieren.
    Wenn jemand also 50% Erfolgsprämie für die Risikoübernahme einer Klage möchte wäre das völlig OK für mich, wenn ich die anderen 50% dafür risikofrei einsacken kann.

    Die großen, renommierten Anbieter wollen allerdings mich nicht und die kleine GmbH-Klitsche, die nach 3 Griffen ins Klo zum Insolvenzfall wird wollte ich nicht.

    Jetzt warte ich erstmal ab, ob mir der BGH eine neue Inspiration liefert. Der WR ist erklärt. Also kann ich in Ruhe bis Ende 2018 abwarten, bevor mir die Verjährung in die Quere kommt.

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