ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Aktuelles vom OLG Nürnberg: Verkündungstermin bzgl. eines Beschlusses im Fall von Frau Rechtsanwältin Rogoz (WRB SPK Nürnberg mit "Frist im Einzelfall prüfen"),
heute um 1100 wurde kurzfristig auf Mittwoch, 11.11.15 um 1500 verlegt (gottseidank nicht um 11.11Uhr.... ;-) )
Begründung keine. Ein Vergleich scheint nicht vorzuliegen sonst hätte man den Termin abgesetzt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: 23 U 24/15
Das dürfte von Bedeutung sein. Der 23. Senat scheint seine eigene Rspr langsam aufzuweichen und sieht schon in der Aufnahme von Vertragsdaten zwischen "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsfrist" eine Bearbeitung an und auch bei finanzierten Geschäften. Das müsste dann auch für die Sparkassen reichen.
Aktuelles vom OLG Nürnberg: Verkündungstermin bzgl. eines Beschlusses im Fall von Frau Rechtsanwältin Rogoz (WRB SPK Nürnberg mit "Frist im Einzelfall prüfen"),
heute um 1100 wurde kurzfristig auf Mittwoch, 11.11.15 um 1500 verlegt (gottseidank nicht um 11.11Uhr.... ;-) )
Begründung keine. Ein Vergleich scheint nicht vorzuliegen sonst hätte man den Termin abgesetzt.
Eines verstehe ich nicht ganz. Ich habe eben mal spasseshalber einen Darlehensvertrag der Deutschen Bank aus 3.2010 mit den Musterwiderrufsbelehrungen aus der Broschüre von der Kanzlei Lehne (wo die ganzen WRB aufgelistet sind) verglichen, die WRB aus 3.2010 ist eine ganz andere als die verwendete in der Broschüre, kann das sein???
im Prinzip schon, denn das Muster ist ja nicht zwingend, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Allerdings meine ich, dass es da ein Problem bei der Darstellung des Musters bei der Kanzlei gab, oder?
??? Ok, aber wer wenn nicht das Muster legt denn fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind, bzw. woran orientiert man sich dann?
wäre es möglich, dass wir hier nach den OLG´s geordnet, Urteile mit Az. einstellen, die Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei Verbraucherdarlehen ausschliessen?
Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags hat für Sie als Darlehensnehmer zahlreiche Vorteile. Sie sparen nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung und können zu – im Moment historisch – niedrigen Zinsen umschulden, auch für die Vergangenheit steht Ihnen eine Rückforderung zu. Wie viel Sie infolge eines Widerrufs sparen können, verrät Ihnen unser neuer Ersparnisrechner. Widerruf eines Darlehens – endlich Klarheit bei der Rückabwicklung
Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat der Bundesgerichtshof sich nun ausdrücklich zu dem Ablauf einer Rückabwicklung nach dem Widerruf eines Darlehens positioniert. In den Beschlussgründen als eine Nebenfrage abgehandelt, hat die Aussage des XI. Zivilsenats für Darlehensnehmer im gesamten Bundesgebiet eine zentrale Bedeutung. Denn obwohl die Richter mit Hinweis auf ein Urteil aus dem Jahr 2009 (Urt. v. 10. März 2009 – XI ZR 33/08) ausführten, die Rechtsfolgen eines Widerrufs seien bereits höchstrichterlich geklärt, tobte in der Rechtsprechung und Literatur zu genau dieser Frage in den letzten Jahren ein heftiger Streit. Die gesetzlichen Vorgaben
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben recht deutlich. Jeder Vertragspartner hat nach einem Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das bedeutet
der Darlehensnehmer zahlt die Darlehensvaluta zurück zzgl. der vereinbarten oder, wenn es für ihn günstiger ist, der (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) marktüblichen Zinsen.
Im Gegenzug zahlt die Bank an den Darlehensnehmer die geleisteten Raten zurück, diese wiederum auch verzinst – man spricht hier von einer Nutzungsentschädigung. Schon in seinem besagten Urteil aus dem Jahr 2009 entschied der BGH, es werde (widerleglich) vermutet, dass die Bank aus den Zahlungen (des Kreditnehmers) Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (§ 288 Abs. 1, S. 2 BGB).
Verringerung der Restschuld durch Verrechnung
Rechnet man die Forderung der Bank gegen die Forderung des Darlehensnehmers gegen, ergibt sich für diesen bei einer vollständigen Rückabwicklung häufig ein erheblicher Vorteil. Dies ist insbesondere bei Verträgen der Fall, die schon lange bedient werden und bei denen folglich eine beträchtliche Summe an Zins- und Tilgungszahlungen aufgelaufen ist. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung kann im Rahmen einer Aufrechnung von der Restschuld abgezogen werden. BGH sorgt für Klarheit
Diese Grundsätze wurden jedoch von vielen Gerichten missachtet. So ging etwa das Landgericht Bonn – um ein Extrembeispiel zu nennen – lange davon aus, dass dem Darlehensnehmer aufgrund der bestimmten Wesensart eines Darlehensvertrags bei einer Rückabwicklung nach Widerruf überhaupt keine Nutzungsentschädigung zustehe. Auch in der bankenrechtlichen Literatur haben bankenfreundliche Anwälte zahlreiche dogmatische Kunststückchen veröffentlicht, die darlegen sollten, warum dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf keine, oder zumindest keine zulasten der Banken fallende Nutzungsentschädigung zustehe. Nicht überzeugend, so die knappe und unmissverständliche Stellungnahme des BGH. Mühelose Berechnung mithilfe des neuen Rechners
Die Berechnung der Rückabwicklung war bisher mühevoll. Wer wissen wollte, wie viel er nach einem erfolgreichen Widerruf von der Bank zurückverlangen durfte, konnte sich bisher einer Excel-Tabelle der Stiftung Warentest bedienen. Diese musste allerdings manuell ausgefüllt werden, in aller Regel Monat für Monat – man musste also viel Geduld und gewisse Excel-Kenntnisse mitbringen. Außerdem berücksichtigte die Tabelle nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinssatz für Verbraucherdarlehen.
Unser Ersparnisrechner schafft Abhilfe. Die Bedienung ist sehr einfach, die Eingabe der Vertragsdaten reicht. Im Gegensatz zum Rechner der Stiftung Warentest berechnet unsere Software nicht nur die Höhe Ihrer Nutzungsentschädigung, sondern zieht im Ergebnis den Vergleich zwischen einem weitergeführten und einem widerrufenem Kredit.
Besuchen Sie uns auf unserer Seite und überzeugen Sie sich selbst.
wäre es möglich, dass wir hier nach den OLG´s geordnet, Urteile mit Az. einstellen, die Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei Verbraucherdarlehen ausschliessen?
Langsam wird es unübersichtlich...
OLG
Land
Az.
Datum
Hamm
Nordrhein-Westfalen
München
Bayern
Stuttgart
Baden-Württemberg
Frankfurt am Main
Hessen
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Karlsruhe
Baden-Württemberg
17 U 42/15
13.10.2015
Dresden
Sachsen
Köln
Nordrhein-Westfalen
Celle
Niedersachsen
Berlin
Berlin
Nürnberg
Bayern
Schleswig
Schleswig-Holstein
Koblenz
Rheinland-Pfalz
Brandenburg an der Havel
Brandenburg
Oldenburg
Niedersachsen
Naumburg
Sachsen-Anhalt
Bamberg
Bayern
Jena
Thüringen
Hamburg
Hamburg
Rostock
Mecklenburg-Vorpommern
Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
Braunschweig
Niedersachsen
Saarbrücken
Saarland
Bremen
Bremen
Das OLG München ist noch in Arbeit... habe Berufung eingelegt.
Ein KfW Darlehehen lässt sich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung immer ablösen.
Eine weitere Lösung ist es die Restschuld nach Auslauf der regulären Zinsfestschreibung parallel als Forwarddarlehen bei der abzulösenden Bank zu zeichnen, dann kann das KfW Darlehen vorläufig auch im Vorrang bleiben.