Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn man einen etwas eigenwilligen Vereinsnamen hat und letztlich Werbung betreiben will ...

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aktuelles vom OLG Nürnberg: Verkündungstermin bzgl. eines Beschlusses im Fall von Frau Rechtsanwältin Rogoz (WRB SPK Nürnberg mit "Frist im Einzelfall prüfen"),

    heute um 1100 wurde kurzfristig auf Mittwoch, 11.11.15 um 1500 verlegt (gottseidank nicht um 11.11Uhr.... ;-) )

    Begründung keine. Ein Vergleich scheint nicht vorzuliegen sonst hätte man den Termin abgesetzt.


    Ich werde dann am Mittwoch berichten!

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielleicht ist denen - nach allen juristrischen Entwicklungen in WRB-Fällen - ja was ganz Neues eingefallen.........
    Bin mal gespannt.

  5. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    Beschl. v. 02.09.2015, Az.: 23 U 24/15

    Das dürfte von Bedeutung sein. Der 23. Senat scheint seine eigene Rspr langsam aufzuweichen und sieht schon in der Aufnahme von Vertragsdaten zwischen "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsfrist" eine Bearbeitung an und auch bei finanzierten Geschäften. Das müsste dann auch für die Sparkassen reichen.

  6. Avatar von schober53
    schober53 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Aktuelles vom OLG Nürnberg: Verkündungstermin bzgl. eines Beschlusses im Fall von Frau Rechtsanwältin Rogoz (WRB SPK Nürnberg mit "Frist im Einzelfall prüfen"),

    heute um 1100 wurde kurzfristig auf Mittwoch, 11.11.15 um 1500 verlegt (gottseidank nicht um 11.11Uhr.... ;-) )

    Begründung keine. Ein Vergleich scheint nicht vorzuliegen sonst hätte man den Termin abgesetzt.


    Ich werde dann am Mittwoch berichten!

    Dazu die Kanzlei Stenz + Rogoz: https://www.kanzlei-hersbruck.de/rech...ung-sparkasse/ und schön übersichtlich auch die vier Argumente unten auf der Seite von https://www.kanzlei-sylvenstein.de/20...ng-fehlerhaft/

  7. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eines verstehe ich nicht ganz. Ich habe eben mal spasseshalber einen Darlehensvertrag der Deutschen Bank aus 3.2010 mit den Musterwiderrufsbelehrungen aus der Broschüre von der Kanzlei Lehne (wo die ganzen WRB aufgelistet sind) verglichen, die WRB aus 3.2010 ist eine ganz andere als die verwendete in der Broschüre, kann das sein???

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    im Prinzip schon, denn das Muster ist ja nicht zwingend, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Allerdings meine ich, dass es da ein Problem bei der Darstellung des Musters bei der Kanzlei gab, oder?

  9. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ??? Ok, aber wer wenn nicht das Muster legt denn fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind, bzw. woran orientiert man sich dann?

  10. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nun das Gesetz. Dort gibt es Vorgaben, die die Belehrung erfüllen muss.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wäre es möglich, dass wir hier nach den OLG´s geordnet, Urteile mit Az. einstellen, die Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei Verbraucherdarlehen ausschliessen?

    Langsam wird es unübersichtlich...

    OLG Land Az. Datum
    Hamm Nordrhein-Westfalen


    München Bayern


    Stuttgart Baden-Württemberg


    Frankfurt am Main Hessen


    Düsseldorf Nordrhein-Westfalen


    Karlsruhe Baden-Württemberg


    Dresden Sachsen


    Köln Nordrhein-Westfalen


    Celle Niedersachsen


    Berlin Berlin


    Nürnberg Bayern


    Schleswig Schleswig-Holstein


    Koblenz Rheinland-Pfalz


    Brandenburg an der Havel Brandenburg


    Oldenburg Niedersachsen


    Naumburg Sachsen-Anhalt


    Bamberg Bayern


    Jena Thüringen


    Hamburg Hamburg


    Rostock Mecklenburg-Vorpommern


    Zweibrücken Rheinland-Pfalz


    Braunschweig Niedersachsen


    Saarbrücken Saarland


    Bremen Bremen



  12. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerruf von Verbraucherdarlehen - neue Software ermöglicht mühelose Berechnung der Ersparnis

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags hat für Sie als Darlehensnehmer zahlreiche Vorteile. Sie sparen nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung und können zu – im Moment historisch – niedrigen Zinsen umschulden, auch für die Vergangenheit steht Ihnen eine Rückforderung zu. Wie viel Sie infolge eines Widerrufs sparen können, verrät Ihnen unser neuer Ersparnisrechner.
    Widerruf eines Darlehens – endlich Klarheit bei der Rückabwicklung
    Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat der Bundesgerichtshof sich nun ausdrücklich zu dem Ablauf einer Rückabwicklung nach dem Widerruf eines Darlehens positioniert. In den Beschlussgründen als eine Nebenfrage abgehandelt, hat die Aussage des XI. Zivilsenats für Darlehensnehmer im gesamten Bundesgebiet eine zentrale Bedeutung. Denn obwohl die Richter mit Hinweis auf ein Urteil aus dem Jahr 2009 (Urt. v. 10. März 2009 – XI ZR 33/08) ausführten, die Rechtsfolgen eines Widerrufs seien bereits höchstrichterlich geklärt, tobte in der Rechtsprechung und Literatur zu genau dieser Frage in den letzten Jahren ein heftiger Streit.
    Die gesetzlichen Vorgaben
    Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben recht deutlich. Jeder Vertragspartner hat nach einem Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das bedeutet

    • der Darlehensnehmer zahlt die Darlehensvaluta zurück zzgl. der vereinbarten oder, wenn es für ihn günstiger ist, der (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) marktüblichen Zinsen.
    • Im Gegenzug zahlt die Bank an den Darlehensnehmer die geleisteten Raten zurück, diese wiederum auch verzinst – man spricht hier von einer Nutzungsentschädigung. Schon in seinem besagten Urteil aus dem Jahr 2009 entschied der BGH, es werde (widerleglich) vermutet, dass die Bank aus den Zahlungen (des Kreditnehmers) Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (§ 288 Abs. 1, S. 2 BGB).

    Verringerung der Restschuld durch Verrechnung
    Rechnet man die Forderung der Bank gegen die Forderung des Darlehensnehmers gegen, ergibt sich für diesen bei einer vollständigen Rückabwicklung häufig ein erheblicher Vorteil. Dies ist insbesondere bei Verträgen der Fall, die schon lange bedient werden und bei denen folglich eine beträchtliche Summe an Zins- und Tilgungszahlungen aufgelaufen ist. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung kann im Rahmen einer Aufrechnung von der Restschuld abgezogen werden.
    BGH sorgt für Klarheit
    Diese Grundsätze wurden jedoch von vielen Gerichten missachtet. So ging etwa das Landgericht Bonn – um ein Extrembeispiel zu nennen – lange davon aus, dass dem Darlehensnehmer aufgrund der bestimmten Wesensart eines Darlehensvertrags bei einer Rückabwicklung nach Widerruf überhaupt keine Nutzungsentschädigung zustehe. Auch in der bankenrechtlichen Literatur haben bankenfreundliche Anwälte zahlreiche dogmatische Kunststückchen veröffentlicht, die darlegen sollten, warum dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf keine, oder zumindest keine zulasten der Banken fallende Nutzungsentschädigung zustehe. Nicht überzeugend, so die knappe und unmissverständliche Stellungnahme des BGH.
    Mühelose Berechnung mithilfe des neuen Rechners
    Die Berechnung der Rückabwicklung war bisher mühevoll. Wer wissen wollte, wie viel er nach einem erfolgreichen Widerruf von der Bank zurückverlangen durfte, konnte sich bisher einer Excel-Tabelle der Stiftung Warentest bedienen. Diese musste allerdings manuell ausgefüllt werden, in aller Regel Monat für Monat – man musste also viel Geduld und gewisse Excel-Kenntnisse mitbringen. Außerdem berücksichtigte die Tabelle nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinssatz für Verbraucherdarlehen.
    Unser Ersparnisrechner schafft Abhilfe. Die Bedienung ist sehr einfach, die Eingabe der Vertragsdaten reicht. Im Gegensatz zum Rechner der Stiftung Warentest berechnet unsere Software nicht nur die Höhe Ihrer Nutzungsentschädigung, sondern zieht im Ergebnis den Vergleich zwischen einem weitergeführten und einem widerrufenem Kredit.
    Besuchen Sie uns auf unserer Seite und überzeugen Sie sich selbst.



    https://anwalt-kg.de/bankenrecht/wide...arnis-rechner/

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann dieser Rechner denn stimmen? Ich habe Zweifel.......

  14. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Kann dieser Rechner denn stimmen? Ich habe Zweifel.......

    Bei mir kommt der Betrag mit dem Test.de Rechner fast hin

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die ersten Banken knicken ohne Prozess ein:


    https://www.anwalt24.de/beitraege-new...nswiderruf-ein

  16. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    wäre es möglich, dass wir hier nach den OLG´s geordnet, Urteile mit Az. einstellen, die Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei Verbraucherdarlehen ausschliessen?

    Langsam wird es unübersichtlich...

    OLG Land Az. Datum
    Hamm Nordrhein-Westfalen


    München Bayern


    Stuttgart Baden-Württemberg


    Frankfurt am Main Hessen


    Düsseldorf Nordrhein-Westfalen


    Karlsruhe Baden-Württemberg
    17 U 42/15
    13.10.2015
    Dresden Sachsen


    Köln Nordrhein-Westfalen


    Celle Niedersachsen


    Berlin Berlin


    Nürnberg Bayern


    Schleswig Schleswig-Holstein


    Koblenz Rheinland-Pfalz


    Brandenburg an der Havel Brandenburg


    Oldenburg Niedersachsen


    Naumburg Sachsen-Anhalt


    Bamberg Bayern


    Jena Thüringen


    Hamburg Hamburg


    Rostock Mecklenburg-Vorpommern


    Zweibrücken Rheinland-Pfalz


    Braunschweig Niedersachsen


    Saarbrücken Saarland


    Bremen Bremen


    Das OLG München ist noch in Arbeit... habe Berufung eingelegt.

  17. Avatar von schober53
    schober53 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Bei mir kommt der Betrag mit dem Test.de Rechner fast hin

    Toll wäre wenn man wüßte, wie dieser Rechner arbeitet. Vielleicht schicke ich da mal ne Mail hin

  18. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Polli1209

    Ein KfW Darlehehen lässt sich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung immer ablösen.

    Eine weitere Lösung ist es die Restschuld nach Auslauf der regulären Zinsfestschreibung parallel als Forwarddarlehen bei der abzulösenden Bank zu zeichnen, dann kann das KfW Darlehen vorläufig auch im Vorrang bleiben.

  19. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist denn schon das Urteil gegen die DSL-Bank durch das LG Bonn bekannt? Siehe Seite der RAe huenlein ffm


    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....eilt/#more-835

  20. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe das Bonner Urteil gegen die DSL Bank nicht gefunden. Könntest Du es bitte einstellen? Danke!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibt es Urteile die beim Thema Widerruf & Verwirkung auf den § 511 BGB eingehen?

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