ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Bitte, bitte, bitte: Widerruf nicht mit Widerspruch verwechseln und diese Begriffe durcheinander bringen. Widerspruch gibts bei Versicherungen.
Zur Frage, es soll wohl für Altfälle eine 3-monatige Übergangsfrist nach Einführung des neuen Gesetzes gelten. Als genaues Datum für die Verjährung soll demnach irgendwas um den 20.06.2016 gelten.
Aber sicher ist das alles noch nicht. Das ganze liegt ja beim Bundesrat, wobei dieser ja die Altfälle miteinbeziehen möchte, was der Bundestag so im Gesetzesentwurf noch nicht berücksichtigt hatte. Die Länder haben ja ein großes Interesse daran, dass der WJ nicht mehr sticht... sie sind ja über die Landesbanken und damit Sparkassen ja richtig gut dabei, sowie über die BayernLB bei der DKB...
Wenn man noch widerrufen möchte, würde ich aber dies nicht mehr im Jahr 2015 sondern in 2016 tun. Denn dann gewinnt man bezüglich der Verjährungsfrist zur Einhegung der Rechtsmittel ein volles Jahr dazu!
Und bis Ende 2019 kann sich noch viel in der Rechtsprechung tun.... um ggf. risikoärmer Rechtsmittel einlegen zu können....
Der Bundesgerichtshof hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann aber das Fehlen der Überschrift „Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht.
Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht (Kammergericht, Urteil vom 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Rn. 45).
Mal kurz den Stand bezüglich meines Widerrufes. Wie ersichtlich, zieht sich sowas immer:
14.06.2015 Widerruf erklärt 02.07.2015 Ablehnung meines Widerrufes durch die ING-DiBA
20.07.2015 Kostenzusage der ARAG- jedoch nur: es wird festgestellt, dass...Darlehensvertrag.... wirksam widerrufen wurde. Keinesfalls ist als Gegenstandswert die ursprüngliche volle oder noch offene Darlehensvaluta zugrunde zu legen.
05.08.2015 Entwurf der Klage zum Landgericht Frankfurt
08.09.2015 Beschluss des Gerichtes, dass Streitwert Restvaluta ist
20.10.2015 ARAG verweigert volle Kostenzusage
04.11.2015 Mein RA unterrichtet die ARAG über unsere Rechtsauffassung (mit Gerichtsurteil des Landgerichtes München vom September 2015) und droht mit Klage
Damit ist unsere Klage der ING-DIBA immer noch nicht zugestellt - so vergeht die Zeit. An dieser Stelle geht mein Dank an die ARAG :-(
Ich berichte, wenn es Neuigkeiten gibt.
Interessant - wir haben am 19.10.15 den Widerruf bei der Ing-Diba erklärt und bis heute noch nichts gehört (Frist war am Montag abgelaufen). Gestern ging eine Mahnung mit Nachfrist bis 11.11.15 raus (per Fax und auch noch per Einschreiben).
Ob die IngDiba nun auch den Weg des "Totstellens" geht, wie die DSL...?
Eines es ist auf alle Fälle klar: Die IngDiBa wird den Widerruf zurückweisen und sich verklagen lassen. Gerwinnst Du in der ersten Instanz wird die INGDiBa Berufung einlegen.
Vielleicht gibt es Vergleichsverhandlungen (das kommt auf die WRB an), aber eigentlich niemals vor der Klage. Die wollen nämlich erst wissen, ob Du es ernst meinst und das nötige Kleingeld für den Prozess bzw. eine RSV hast. Banken soekulieren immer darauf, daß dem Kläger die finanzielle Luft ausgeht....
Interessant - wir haben am 19.10.15 den Widerruf bei der Ing-Diba erklärt und bis heute noch nichts gehört (Frist war am Montag abgelaufen). Gestern ging eine Mahnung mit Nachfrist bis 11.11.15 raus (per Fax und auch noch per Einschreiben).
Ob die IngDiba nun auch den Weg des "Totstellens" geht, wie die DSL...?
Nein die müssen erst den Schock verarbeiten und eine neue Strategie überlegen, nachdem erst das OLG und jetzt auch das LG Frankfurt/Main gegen sie geurteilt hat und dieses auch noch öffentlich wurde , ganz ohne Verschwiegenheitsklausel
Bisher konnten sie sich ja aus solchen Urteilen freikaufen aber jetzt ist die "Katze aus dem Sack".
Eines es ist auf alle Fälle klar: Die IngDiBa wird den Widerruf zurückweisen und sich verklagen lassen. Gerwinnst Du in der ersten Instanz wird die INGDiBa Berufung einlegen.
Vielleicht gibt es Vergleichsverhandlungen (das kommt auf die WRB an), aber eigentlich niemals vor der Klage. Die wollen nämlich erst wissen, ob Du es ernst meinst und das nötige Kleingeld für den Prozess bzw. eine RSV hast. Banken soekulieren immer darauf, daß dem Kläger die finanzielle Luft ausgeht....
Das stimmt so nicht ganz. Wie hier auch schon oft geschrieben bei bestimmten WRB sind die Basketballer schon mit Angeboten zugange.
Hallo, kann mir bitte jemand eine Muster-Widerrufsbelehrung zuschicken oder eine Fundstelle benennen für folgenden Vertrag: · Immobilien-Darlehen · Vertrag aus 12/2012 · Zustande gekommen auf dem Postweg (Fernabsatz) Besten Dank im Voraus.
Das stimmt so nicht ganz. Wie hier auch schon oft geschrieben bei bestimmten WRB sind die Basketballer schon mit Angeboten zugange.
Und ich behaupte mal, dass das keine juristischen Gründe hat, sondern ausschließlich taktische Erwägungen den Ausschlag für oder gegen ein Vergleichsangebot geben. Nach meinem Dafürhalten werden Vergleichsangebote nur bei relativ alten Finanzierungen unterbreitet, die ohnehin in 1,2 Jahren auslaufen würden. Da ist die anfallende VFE und somit der Verlust relativ gering. Außerdem sind die Konditionsangebote immer ca. 0,5% höher als die aktuellen Neukonditionen. Damit haben Sie ca. 8,9 Jahre Zeit den in den ersten 1,2 Jahren anfallenden Verlust wieder aufzuholen.
In meinen Fall: Darlehen aus 2009 für ein Mietobjekt liegt ein die WRB für fehlerhaft erklärendes, eindeutiges BGH-Urteil vor und dennoch denkt die Bank nicht im Traum daran Vergleichsbereitschaft zu zeigen, weil klar ist, dass ich 1. keine Deckung einer RSV haben kann und 2. drei mal mehr an Prozesskostenrisiko zu tragen hätte als ich bestenfalls ( BZ + 5%) aus der Rückabwicklung gewinnen könnte. Bei BZ + 2,5% und vollständigem Obsiegen komme ich gerade mal so mit +/- 0 heraus und bei einem 50% Vergleich mache ich einen anständigen Verlust.
Warum sollte mir die Bank also entgegen kommen? Es gibt deshalb kaum ein vernünftiges Argument sich als DN den Risiken eines Prozesses auszusetzen. Die wahren Bankenfreunde sind nicht die Richter, die Verwirkung bzw. unzulässige Rechtsausübung konstatiert haben, sondern die, die diese absurd hohen Streitwertfestlegungen, orientiert am Nominalwert bzw. an der Restschuld, getroffen haben. Und ich unterstelle, sie tun es in erster Linie nicht um den Banken in die Hände zu spielen, sondern um nicht in der ansonsten einsetzenden Klageflut abzusaufen.
Wenn das BVG dann in 2020 mal wieder feststellen wird, dass es so aber nicht geht, dann sind alle Ansprüche aus dem WRR, die des Klägers am BVG ausgenommen, längst verjährt.
Stimmt nicht. Ich habe von der IngDiba ein Vergleichsangebot für ein Darlehen erhalten, was 2010 abgeschlossen wurde mit 15 Jahren Laufzeit. War für mich aber nicht akzeptabel
Stimmt nicht. Ich habe von der IngDiba ein Vergleichsangebot für ein Darlehen erhalten, was 2010 abgeschlossen wurde mit 15 Jahren Laufzeit. War für mich aber nicht akzeptabel
Und wann hast du das Angebot erhalten? Die DiBa war anfangs in der Tat mit vernünftigen Angeboten kompromissbereit. Seit einigen Monaten fährt sie eine ganz andere Linie.
Der Bundesgerichtshof hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann aber das Fehlen der Überschrift „Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht.
Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht (Kammergericht, Urteil vom 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Rn. 45).
betrifft auch WRB der DSL.
Was an dem Urteil jedoch weniger schön war, ist folgendes (Hervorhebungen von mir, Quelle: test.de):
DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 17.01.2006
Landgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 37 O 113/14
Klägervertreter. Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, 90409 Nürnberg
Besonderheit: Der Rückgewähranspruch des Verbrauchers ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Entgegen der Entscheidung des Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13 zu DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 10.06.2008 (s. u.), meint die 37. Kammer das Landgerichts, dass bei der Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs der Bank der Vertragszins und nicht der marktübliche Zins zu Grunde zu legen sei. Der Verweis auf die Bundesbankstatistik reichte den Richtern hier anders als etwa der 21. Zivilkammer nicht aus, um den marktüblichen Zins zu belegen. Obwohl er auch so schon überwiegend Erfolgs hatte, legte der Kläger deshalb Berufung ein.
Zitat von RAM
Eines es ist auf alle Fälle klar: Die IngDiBa wird den Widerruf zurückweisen und sich verklagen lassen. Gerwinnst Du in der ersten Instanz wird die INGDiBa Berufung einlegen.
Vielleicht gibt es Vergleichsverhandlungen (das kommt auf die WRB an), aber eigentlich niemals vor der Klage. Die wollen nämlich erst wissen, ob Du es ernst meinst und das nötige Kleingeld für den Prozess bzw. eine RSV hast. Banken soekulieren immer darauf, daß dem Kläger die finanzielle Luft ausgeht....
Es kommt wohl in der Tat sehr auf die (Rechtsfehlerhaftigkeit) der WRB an. Mit "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG." bekommt man schon außergerichtlich Angebote. Ob die einem im Vergleich zu einer RAW gefallen (wo aber Geld und Geduld für einen Prozess gefordert sind), ist eine andere Frage, aber immerhin gibt es mit der o.g. WRB bei der ING-DiBa schon auch den kompletten Verzicht auf die VFE und einen Zinssatz knapp unter 2%. EDIT: Eben sehe ich, dass einige andere ja auch schon in dieser Richtung geantwortet haben.
Zitat von baufreund2012
Hallo, kann mir bitte jemand eine Muster-Widerrufsbelehrung zuschicken oder eine Fundstelle benennen für folgenden Vertrag: · Immobilien-Darlehen · Vertrag aus 12/2012 · Zustande gekommen auf dem Postweg (Fernabsatz) Besten Dank im Voraus.
Schau mal in meine Signatur.
Zitat von Harley
... dennoch denkt die Bank nicht im Traum daran Vergleichsbereitschaft zu zeigen, weil klar ist, dass ich 1. keine Deckung einer RSV haben kann und 2. drei mal mehr an Prozesskostenrisiko zu tragen hätte als ich bestenfalls ( BZ + 5%) aus der Rückabwicklung gewinnen könnte. Bei BZ + 2,5% und vollständigem Obsiegen komme ich gerade mal so mit +/- 0 heraus und bei einem 50% Vergleich mache ich einen anständigen Verlust.
Aber welchen Sinn macht es denn, die Prozesskosten gegen den Gewinn im Falle des Obsiegens zu vergleichen? In dem Fall hast Du doch keine Kosten. Interessant ist die Überlegung schon bei einem Vergleich, wie Du geschrieben hast - aber zu einem Vergleich kann Dich auch niemand zwingen. Ducnici hatte doch mal etwas zur Taktik geschrieben, ob man vor Gericht sich äußern sollte, ob eine RSV vorhanden sei oder nicht. Ich denke, dass man das am besten für sich behält, denn dann wird auch der Richter sich nicht davon beeinflussen lassen und einen Vergleich vorschlagen, wo er auch ein kundenfreundliches (aber arbeitsintensiveres) Urteil fällen könnte. Richter sind auch nur Menschen.
Zitat von Harley
..., sondern die, die diese absurd hohen Streitwertfestlegungen, orientiert am Nominalwert bzw. an der Restschuld, getroffen haben. Und ich unterstelle, sie tun es in erster Linie nicht um den Banken in die Hände zu spielen, sondern um nicht in der ansonsten einsetzenden Klageflut abzusaufen.
Und ich vermute zusätzlich, dass die entsprechend hohen Gerichtskosten die klammen Kassen füllen.
Die harte Bankenfront scheint zu bröckeln - die CoBa galt doch bisher immer als kaum kompromissbereit. Das hat sich jetzt wohl geändert, nachdem der juristische Wind gedreht ist:
doch, es ist ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen.
Zitat von sebkoch
wie schon vermutet, das ist eine nach Verbraucherkreditgesetz (offenbar kein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen. Da galt die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
Die harte Bankenfront scheint zu bröckeln - die CoBa galt doch bisher immer als kaum kompromissbereit. Das hat sich jetzt wohl geändert, nachdem der juristische Wind gedreht ist:
Das mit den verbundenen Verträgen würde mich auch interessieren. Ich habe bei der SSKM ein Darlehen und drei Bausparer abgeschlossen in einem Vertrag. Wenn das Darlehen Widerufen wird wir können die Bausparer dan weiter laufen. Der Vertrag wird ja so gestellt als gab es den ja nicht.
ich war längere Zeit nicht mehr an dem Thema "Widerruf" dran und habe nun folgende Frage bezüglich einer Einschätzung von den Experten hier.
Zum Hintergrund:
Mittels RA mit der ing einen Vergleich geschlossen (siehe ältere Beiträge von mir)
Nun haben wir noch drei weitere Kredite (kfw über ing) mit der gleichen WRB - bzw. was der Witz ist sogar noch eindeutiger als die des Vergleichs (obwohl alle 4 Verträge am gleichen Tag ankamen). In den drei verbliebenen taucht das Wort frühestens auf - was bei dem verglichenen nicht der Fall war... .
Die drei kfw Kredite um die es nun geht sind jedoch schon komplett abgelöst - einmal (leider) mit Vorfälligkeitsentschädigung.
Würdet Ihr nun auch hier mittels RA einen Vergleich (z.b. die VFE + X) anstreben oder warten bis die Rechtslage soooo eindeutig ist und eine komplette Rückabwicklung anstreben (ich habe da immer noch so einen D-Day im Hinterkopf).