ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Herr Prof Bülow hat im Wesentlichen einen Kommentar zum Scheckrecht geschrieben. Sein Werk zum Verbraucherprivatrecht ist ein Lehrbuch, das sich an Studierende richtet, soweit ich das sehe. Das ist zwar auch wichtig, aber die Praxis orientiert sich an Kommentaren. Die ganzen wesentlichen Zivilrechtskommentare werden im Bereich des Verbraucherdarlehensrecht von anderen Hochschulprofessoren kommentiert. Die Vorstellung, der BGH oder sonstige Gerichtsbarkeiten orientierten sich an der Auffassung eines Hochschullehrers ist sagen wir "neu".
Es besteht tendenziell eher eine gewisse Grundskepsis zwischen den sog. Praktikern (Richtern und Anwälten) und den teils etwas vergeistigten Hochschullehrern. Das ist keine Wertung, aber beide haben einen etwas anderen Ansatz.
Trifft das auch für Verträge aus 2001 zu ? Mir ist ja bekannt, dass dieser Zeitraum vor 11/2002 nicht für die Thematik WRB relevant ist. Da ich einen Vertrag der Coba mit mehreren Darlehen aus 2001 aber mit einer WRB habe, würde mich einmal Ihre Meinung hierzu interessieren.
Zitat von sebkoch
Das LG Verden hat mit Urteil vom 04.09.2015 – 4 O 333/14 hat sich zu der Mehrheit der Verträge mit einer Belehrung geäußert. Ich hatte da vor ein paar Wochen schon mal drauf hingewiesen, dass gerade das Coba Modell mit meheren Darlehen verschiedener Anbieter sehr angreifbar sein dürfte.
dazu müssten Sie die WRB schon mal hier posten, denn das kann ja nur eine nach HTWiG oder ggfs nach VerbrKrG sein und beim VerbrKrG gab es ja noch die Höchstfrist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
schon erledigt, wobei ich mich um ein Jahr geirrt habe.
Zitat von sebkoch
dazu müssten Sie die WRB schon mal hier posten, denn das kann ja nur eine nach HTWiG oder ggfs nach VerbrKrG sein und beim VerbrKrG gab es ja noch die Höchstfrist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
Mal kurz den Stand bezüglich meines Widerrufes. Wie ersichtlich, zieht sich sowas immer:
14.06.2015 Widerruf erklärt 02.07.2015 Ablehnung meines Widerrufes durch die ING-DiBA
20.07.2015 Kostenzusage der ARAG- jedoch nur: es wird festgestellt, dass...Darlehensvertrag.... wirksam widerrufen wurde. Keinesfalls ist als Gegenstandswert die ursprüngliche volle oder noch offene Darlehensvaluta zugrunde zu legen.
05.08.2015 Entwurf der Klage zum Landgericht Frankfurt
08.09.2015 Beschluss des Gerichtes, dass Streitwert Restvaluta ist
20.10.2015 ARAG verweigert volle Kostenzusage
04.11.2015 Mein RA unterrichtet die ARAG über unsere Rechtsauffassung (mit Gerichtsurteil des Landgerichtes München vom September 2015) und droht mit Klage
Damit ist unsere Klage der ING-DIBA immer noch nicht zugestellt - so vergeht die Zeit. An dieser Stelle geht mein Dank an die ARAG :-(
wie schon vermutet, das ist eine nach Verbraucherkreditgesetz (offenbar kein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen. Da galt die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG.
Mal kurz den Stand bezüglich meines Widerrufes. Wie ersichtlich, zieht sich sowas immer:
14.06.2015 Widerruf erklärt 02.07.2015 Ablehnung meines Widerrufes durch die ING-DiBA
20.07.2015 Kostenzusage der ARAG- jedoch nur: es wird festgestellt, dass...Darlehensvertrag.... wirksam widerrufen wurde. Keinesfalls ist als Gegenstandswert die ursprüngliche volle oder noch offene Darlehensvaluta zugrunde zu legen.
05.08.2015 Entwurf der Klage zum Landgericht Frankfurt
08.09.2015 Beschluss des Gerichtes, dass Streitwert Restvaluta ist
20.10.2015 ARAG verweigert volle Kostenzusage
04.11.2015 Mein RA unterrichtet die ARAG über unsere Rechtsauffassung (mit Gerichtsurteil des Landgerichtes München vom September 2015) und droht mit Klage
Damit ist unsere Klage der ING-DIBA immer noch nicht zugestellt - so vergeht die Zeit. An dieser Stelle geht mein Dank an die ARAG :-(
Ich berichte, wenn es Neuigkeiten gibt.
Willkommen im Club der ARAG-Geschädigten, wobei die ARAG bei mir die Vorschussrechnung des Gerichts unter "Vorbehalt" beglichen hat. Könntest du bitte das Az des Urteils vom LG München nennen.
Hallo,mein Anwalt hat sich gegenüber der ARAG auf das Urteil bezogen - ich selber bin leider nicht im Besitz des Urteils-sorry.
Ok, besteht die Möglichkeit von deinem RA einen Auszug des Urteils zu erhalten, würde das ggfls in meinem Fall als weiteren Punkt für die Gewährung der Deckungszusage an die ARAG weitergeben.
Ok, besteht die Möglichkeit von deinem RA einen Auszug des Urteils zu erhalten, würde das ggfls in meinem Fall als weiteren Punkt für die Gewährung der Deckungszusage an die ARAG weitergeben.
Ich spreche ihn deswegen an, wenn er aus seinem Urlaub zurück ist.
Hallo derpicknicker,
erst einmal recht herzlichen Dank für die per PN erhaltene Erinnerung an Deinen Eintrag Nr. 5795 vom 17.09.2015 und Entschuldigung dafür, dass ich mich erst jetzt dazu melde, zumal ich ja persönlich angesprochen bin. Das Forum liest sich ja spannender als die langweilige Tageszeitung, muss mir aber irgendwie durchgerutscht sein.
In der Tat liegt mir neben dem Darlehensvertrag mit der bekannten WRB aus 2010 eine zweite WRB vor, die Bestandteil des von picknicker erwähnten "Standardisierten Europäischen Merkblatt" ist. Dieses EU-Merkblatt hat die ING mit einem Anschreiben versendet, es aber im Gegensatz zu weiteren Unterlagen gar nicht aufgeführt. Ich werde diesen neuen Sachstand meinem RA jetzt senden und melde mich wieder, sobald mir ein Ergebnis vorliegt. Meinem RA liegt nur der Hauptvertrag vor. Stand ist hier, dass nach meinem Widerruf der RA mit der ARAG wegen der Deckungszusage kämpft.
Zitat von derpicknicker
Ein Hinweis an alle, mal nachzuschauen, ob ihr mit euren Vertragsunterlagen auch das "Standardisierte Europäische Merkblatt" erhalten habt (insbesondere IngDiba) und schaut mal rein, ob dort eine WRB ist (insbesondere auch Kreis96). Ich habe nämlich zwei verschiedene WRB bekommen. Ob sich das auf meinen Prozess auswirkt, kläre ich noch mit meinem RA ab. Jedenfalls gibt es aktuell das Urteil vom LG Nürnberg-Fürth, was solche Konstellationen für unzulässig hält (6 O 9499/14). Es hätte vollkommen ausgereicht, dort hinzuschreiben, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Anbei die beiden WRB, die erste aus meinem Vertrag, die zweite aus dem Muster (Vertrag wurde Ende 2010 geschlossen):
Einige Kanzleien/RÄ machen mobil gegen das Ende des Widerrufs-Jokers und schließen sich zusammen: www.jetzt-widerrufen.de
Vielleicht sind ja auch RÄ daran interessiert. Ich bin nicht mit der Seite bzw. Initiative assoziiert und erhalte auch keine Vergütung oder sonstige Vorteile daraus.
Falls das jemand als reine Werbung betrachtet, bitte ich um Entschuldigung und werde den Text wieder löschen.
Widerruf jetzt hat die gleich Ansicht vertreten. Er hat mit dem Thema sogar einen eigenen Thread aufgemacht.
Erstaunlicherweise interessierte es niemand, es müssten doch Tausende betroffen sein?
ja ich wundere mich auch.
Ich hatte dort geschrieben:
"Das Thema unechte Abschnittsfinanzierung / Prolongation / WRR bei Konditionsvereinbarungen wird meines Erachtens trotz der vermeintlich klaren BGH-Entscheidung noch Groß aufkommen."