ING-DiBa erstmals vom Landgericht Frankfurt am Main wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt
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Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, wie auch die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen ist, ist es uns nunmehr gelungen, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken. Die von uns vertretenen Kläger hatten im Dezember 2007 mit der ING-DiBa einen Darlehensvertrag über insgesamt 224.700 € geschlossen und diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 16.12.2014 widerrufen.
Nachdem die ING-DiBa den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Mit Urteil vom 26.10.2015
(2-27 O 173/15) hat das Landgericht nunmehr der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die Kosten auferlegt.
In dem Urteil stellt das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war, da die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht. Daher kann sich die ING-DiBa auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abgewichen ist.
Wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main
(Urteil vom 26.08.2008, 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) hat das Gericht im weiteren völlig zutreffend festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist, wie auch die Hoffnung der Bank, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig ist.
Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des Landgerichts Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben, zumal auch das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen
(Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich auch der BGH schon lange entschieden hat, dass Banken ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.
Darlehensnehmern stehen wir für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen auch weiterhin gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.
hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht