Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Lissi
    ich bin unschlüssig, nachdem mir mein RA nicht zur Klage geraten hat
    ich würde mir da noch eine 2 Meinung von einem anderen Anwalt einholen

  3. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielleicht könnte ja auch sebkoch shcon mal eine kurze Grundhaltung darlegen.....

  4. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Domei

    ich verfolge diesen Chat auch schon seit einem Jahr und mir sind bis dato auch nur Lissi und Ich-Spar-mir-VFE mit unserer Deuba Belehrung aufgefallen. Tatsächlich habe ich bis dato auch noch von keinem Erfolg gehört und z.B. sebkoch ist ja sehr kritisch was die Erfolgsaussichten angeht. Mein Anwalt hat mir gesagt , das er auf dem Verhandlungswege mit der Deuba schon Erfolge erzielt hat und diese würden wegen den Verschwiegenheitsvereinbarungen nirgends auftauchen.

    Wie ich schon geschrieben habe wurde mein Widerruf Ende September erklärt...ich berichte gerne wieder!

  5. Avatar von Domei
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Felix

    Verschwiegenheitsvereinbahrungen hört sich ja an, als wollten sich die Banken schützen.

    Wenn du Positives zu berichten hast, würde es mich gern Interessieren.
    Im Dezember fälle ich meine Entscheidung.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei test.de finden sich zZ auch nur 2 Einträge zur DeuBa:

    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
    (ohne Bezug auf eine Widerrufsbelehrung; Ersatzkreditnehmer-Fall)
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2013
    Aktenzeichen: 19 U 227/12, vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2–25 O 549/11, Urteil vom 16.08.2012 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

    Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
    Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

  7. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ING-DiBa erstmals vom Landgericht Frankfurt am Main wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht www.anwalt.de

    (1 Bewertung)
    Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, wie auch die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen ist, ist es uns nunmehr gelungen, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken. Die von uns vertretenen Kläger hatten im Dezember 2007 mit der ING-DiBa einen Darlehensvertrag über insgesamt 224.700 € geschlossen und diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 16.12.2014 widerrufen.

    Nachdem die ING-DiBa den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Mit Urteil vom 26.10.2015 (2-27 O 173/15) hat das Landgericht nunmehr der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die Kosten auferlegt.

    In dem Urteil stellt das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war, da die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht. Daher kann sich die ING-DiBa auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abgewichen ist.

    Wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2008, 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) hat das Gericht im weiteren völlig zutreffend festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist, wie auch die Hoffnung der Bank, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig ist.

    Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des Landgerichts Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben, zumal auch das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich auch der BGH schon lange entschieden hat, dass Banken ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.

    Darlehensnehmern stehen wir für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen auch weiterhin gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

    hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht



  8. Avatar von Lissi
    Lissi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    ich würde mir da noch eine 2 Meinung von einem anderen Anwalt einholen
    Das ist ja gerade mein Problem....
    ich möchte jetzt wirklich kein Anwälte-Bashing betreiben und jeder Anwalt soll auch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
    ich habe zunächst meinen Vertrag von der VZ prüfen lassen und da hieß es ja dann, dass die WRB nicht dem Muster entspricht und fehlerhaft sei. Dann habe ich einen Anwalt (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Liste der VZ kontaktiert, der eine Vorprüfung vorgenommen hat und zum gleichen Ergebnis kam. Also habe ich ihn mit dem Mandat beauftragt. Ich habe - nicht nur hier - alle möglichen Foren verfolgt und alle möglichen Urteile und Beschlüsse der Gerichte quer durch die Republik gelesen und verglichen. Nach zwei Schreiben und der Weigerung der Deu Bank in irgendeine Kommunikation einzusteigen, heißt es nun kann man nix machen und zur Klage kann ich auch nicht raten weil riskanter geworden ohne weitere Begründung und nun ist er auf Tauchstation....
    Wenn RA Koch nun schon nach kurzem Studium der WRB zum Schluß kommt, dass es schwierig wird, ist das das Gegenteil von dem, was mir ursprünglich suggeriert wurde (... Ja, eine Garantie gibt es nie, das weiß ich auch, aber mir wurde alles vorher als relativ unproblematisch dargestellt).
    Es sind mir hier bei diesem Thema halt zuviele Glücksritter unterwegs und die richtig großen nehmen zum Teil gar keine neuen Fälle an.

  9. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Lissi,

    meine Vorgehensweise wird etwa so aussehen :

    wie Du weißt kam bis jetzt erst das erste Standardschreiben mit bitte um mehr Prüfungszeit. Nach Deinem Hinweis rechne ich mit ablehnendem Hinweis etwa Ende Januar. Mein Anwalt habe ich für 4 Schreiben inkl. Ggf sonstigen Aufwand für 1.200 € bezahlt !... Mein Ziel Rückgewähr von mindestens 50% der VFE. Wenn sich die Deuba quer stellt suche ich mir einen Prozessfinanzierer ( entweder mit meinem Anwalt oder z.B. Mit Kooperation mit Gansel RA) . die wollen dann 33% des Erfolgs also bleiben für mich mindestens 67% der VFE ohne Nutzungsersatz ohne Kostenrisiko für mich .Dauert halt nur länger.

  10. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für die neuen hier auch lesenswert und für die alten Hasen auch

    https://www.eclaim.de/dev1/widerrufsrecht.pdf

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin,

    habe mir mal das was RA Hahn über das Regensburger Urteil veröffentlich hat, durchgelesen.

    Neben der bemerkenswerten Feststellung, dass die Bank auch Ersatz für aus der Nichtanerkennung des erklärten Widerrufes entstandenen Schaden leisten muss, ist insbesondere auch folgende Passage äusserst interessant:


    "Das Landgericht Regensburg führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen sei, da die Widerrufsbelehrung für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unzureichend sei.

    Im Belehrungstext werde nicht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden müsse.

    Sofern sich die Beklagte darauf berufe, dass die Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung” bei objektiver Betrachtung eines durchschnittlichen Darlehensnehmers nur als Aushändigung einer Widerrufsbelehrung in Textform verstanden werden könne, sei dem entgegen zu halten, dass in der heutigen technisierten Welt ein „Exemplar” durchaus auch eine Textdatei auf einem USB-Stick oder einer CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern sein kann und somit durchaus nicht in sofort sichtbarer schriftlicher Weise übergeben werden könne.

    Damit sei „Exemplar” gerade kein Synonym für den Begriff „Textform”.
    "

    Hinweis:

    Zitat Zitat von BGB § 355 BGB a.F.
    "[8. Dezember 2004-11. Juni 2010]

    1§ 355. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. (1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2[2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [3] Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [4] Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    3(3) [1] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [2] Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 4[3] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat."
    und


    Zitat Zitat von §126b BGB a.F.

    "[1. Januar 2002-13. Juni 2014]

    1§ 126b. 2Textform. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."


    Interessant deswegen, da die z.B. die Commerzbank (und auch andere Banken) ebenfalls in ihren WRB die Formulierung


    "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

    - ....

    zur Verfügung gestellt wurden"


    verwendet haben.



    Ab dem 01.04.2008 hieß es auch im Mustertext:

    "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform"

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Diese Exemplar / Textform Argumentation ist nicht neu und wurde bislang leider unisono von den OLGs sowohl in Hamm als auch Frankfurt abgelehnt.

    Aus meinen Widerrufsmustern:

    "Die Belehrung ist fehlerhaft, da sie gegen § 355 Abs. 2 BGB verstößt, wenn es im ersten Spiegelstrich heißt,


    „Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“.

    § 355 Abs. 2 BGB erfordert eine Belehrung in „Textform“. Hier wird der legal definierte Terminus des § 126b BGB durch den unklaren Begriff des Exemplars ersetzt. Dies ist auch deswegen irreführend, da im vorherigen Absatz der Begriff der „Textform“ noch verwandt wird und der Verbraucher daher damit rechnen muss, dass es sich hier um etwas Anderes handelt."

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    habe gerade mal eine anonymisierte Kopie des Urteiles beim LG Regensburg angefordert....

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Bei test.de finden sich zZ auch nur 2 Einträge zur DeuBa:

    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
    (ohne Bezug auf eine Widerrufsbelehrung; Ersatzkreditnehmer-Fall)
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2013
    Aktenzeichen: 19 U 227/12, vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2–25 O 549/11, Urteil vom 16.08.2012 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

    Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
    Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Der erste Fall hatte aber mit Widerruf gar nichts zu tun und der zweite (liegt mir vor) war einer im Fernabsatz und darauf beruht auch die Entscheidung, daher bitte immer vorsichtig, was man daraus ableiten will.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Diese Exemplar / Textform Argumentation ist nicht neu und wurde bislang leider unisono von den OLGs sowohl in Hamm als auch Frankfurt abgelehnt.

    Aus meinen Widerrufsmustern:

    "Die Belehrung ist fehlerhaft, da sie gegen § 355 Abs. 2 BGB verstößt, wenn es im ersten Spiegelstrich heißt,


    „Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“.

    § 355 Abs. 2 BGB erfordert eine Belehrung in „Textform“. Hier wird der legal definierte Terminus des § 126b BGB durch den unklaren Begriff des Exemplars ersetzt. Dies ist auch deswegen irreführend, da im vorherigen Absatz der Begriff der „Textform“ noch verwandt wird und der Verbraucher daher damit rechnen muss, dass es sich hier um etwas Anderes handelt."

    Man könnte bei der Version mit " - ein Exemplar dieser Wiederrufsbelehrung" noch anführen,

    dass dies den Schluss zulassen würde, dass die Aushändigung der Belehrung nach Vertragsschluss erfolgen könne,
    aber zugleich die 2-Wochen-Frist gelten soll, obwohl dann eigentlich die 1-Monats-Frist für eine Belehrung nach Vertragsschluss gelten müsste...

  16. Avatar von Domei
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant ist das alle anderen Banken zu einem Kompromiss bereit sind, was unterscheidet die Deutsche Bank so sehr von anderen?

  17. Avatar von RAM
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    Die haben in ihren Büchern Milliarden Euro für laufende und künftige Rechtsstreitigkeiten zurück gestellt......

  18. Avatar von sebkoch
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    naja, das wäre schön, es gibt zahlreiche Banken, die keinen oder nur wirtschaftlich sinnlose Vergleiche anbieten (DKB, DSL, Coba....)

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/rechtsstreitigkeiten-deutsche-bank-stellt-1-5-milliarden-euro-zurueck/11675494.html

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Diese Exemplar / Textform Argumentation ist nicht neu und wurde bislang leider unisono von den OLGs sowohl in Hamm als auch Frankfurt abgelehnt.

    Aus meinen Widerrufsmustern:

    "Die Belehrung ist fehlerhaft, da sie gegen § 355 Abs. 2 BGB verstößt, wenn es im ersten Spiegelstrich heißt,


    „Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“.

    § 355 Abs. 2 BGB erfordert eine Belehrung in „Textform“. Hier wird der legal definierte Terminus des § 126b BGB durch den unklaren Begriff des Exemplars ersetzt. Dies ist auch deswegen irreführend, da im vorherigen Absatz der Begriff der „Textform“ noch verwandt wird und der Verbraucher daher damit rechnen muss, dass es sich hier um etwas Anderes handelt."
    Vielen Dank! Das betrifft aber schon alle Verträge, also Fernabsatz ja/nein sowie Immobilienkredite und nicht grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen?

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    im Prinzip ja, allerdings hatte das bei OLGs bislang nach meiner Kenntnis keinerlei Erfolg ;-)

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