ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
grds sind das zwei völlig getrennte Punkte zur Frage des Verlusts des Vertrauensschutzes. Fußnote zum einen, Frage der kumulierten Belehrung im Bereich finanzierte Geschäfte zum anderen, wobei beim letzteren viele Gerichte immer noch der Auffassung des OLG FFM vom 07.07.2014 folgen, dass Änderungen dort irrelvant seien, wenn es gar kein verbundenes (finanziertes) Geschäft sei, auch wenn ich das spätestens seit BGH, Urteil vom 10.02.2015 für falsch halte.
§ 16
Überleitungsregelung für die Muster nach § 14
§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.
Ok, aber wann ist die denn grundsätzlich fehlerhaft, also in welchem Zeitraum?
nochmal, es ist wichtig, die Begrifflichkeiten auseinander zu halten und sauber zu verwenden. Dass die "Frühestens"-Belehrungen fehlerhaft sind, ist klar und vom BGH mehrfach entschieden. Frage ist hier immer "nur", ob durch Bearbeitung des Musters der Vertrauensschutz entfallen ist.
Heute läuft unsere Frist aus dem Widerrufsschreiben ab, die INGDiba hat sich bisher nicht gemeldet, ich denke, auch heute wird nichts in der Post sein. So, nun werden wir heute noch eine Mahnung hinterherschicken.
Wie lange gibt man denn so in der Regel eine Nachfrist für die Antwort? 1 Woche? Oder nochmal 2 Wochen?
Und reicht es bzw. ist es nachher gerichtlich verwertbar (oder wie man das nennt), wenn wir die Mahnung per Fax an die Diba schicken? Oder lieber mit Einschreiben?
OK-Vermerke werden vor Gericht als Indiz, nicht als Beweis bewertet. Allerdings habe ich noch nicht davon gehört, dass eine Bank den Empfang bestritten hat. Mein Faxgerät zeigt auf der Seite mit dem OK-Vermerk auch immer die Kopie der ersten Seite. Jedenfalls haben bei mir die Banken geantwortet, wenn auch nicht in meinem Sinne. Als Frist habe ich stets 2 Wochen +1 Tag gegeben.
Hm...ich denke, dann faxe ich heute bzw. morgen was an die Diba. Mein Mann ist erst morgen abend wieder da, daher muss ich eh warten, wegen Unterschrift. Vielleicht kommt ja doch heute oder morgen noch etwas mit der Post...
Doch, hatte ich im anderen "WRB unwirksam" Thread des öfteren erwähnt und erläutert.
Die Übergangsfrist ist nur anwendbar, wenn der Mustertext vollständig inhaltlich etc. übernommen wurde.
Bei Abweichungen ist die Übergangsfrist hinfällig...
@ Ducnici Wer dir so lange folgt wie ich hat das auf dem Schirm ( gerade weil mein Vertrag am 02.10.08 erst unterschrieben wurde!!!! :-) )
Wollte es nur nochmal erwähnen, weil ja immer wieder neue Teilnehmer dazu kommen und so wie oben beschrieben wurde, das schon entscheiden ist, ob der Mustertext vollständig übernommen wurde.
Dies -wissen wir aber ja- ist in den meisten Fällen nicht der Fall bei der SK.
Gruß
Fishtowner
PS: Immer noch nichts neues. Klage bei Gericht. Keine weiteren Termine
grds sind das zwei völlig getrennte Punkte zur Frage des Verlusts des Vertrauensschutzes. Fußnote zum einen, Frage der kumulierten Belehrung im Bereich finanzierte Geschäfte zum anderen, wobei beim letzteren viele Gerichte immer noch der Auffassung des OLG FFM vom 07.07.2014 folgen, dass Änderungen dort irrelvant seien, wenn es gar kein verbundenes (finanziertes) Geschäft sei, auch wenn ich das spätestens seit BGH, Urteil vom 10.02.2015 für falsch halte.
Ja aber das Olg München hat in seinem Urteil von 2013 sich klar zu der Fußnote geäußert und Stellung bezogen. Wie kann die Richterin das so ignorieren.
Ja aber das Olg München hat in seinem Urteil von 2013 sich klar zu der Fußnote geäußert und Stellung bezogen. Wie kann die Richterin das so ignorieren.
Wie @sebkoch schon vor einigen Tagen erwähnte hatte, das ist der Unterschied zu einem Rechtsstaat wo jeder Richter Recht spricht. Manchmal bekommst du Recht und manchmal........
Zahlreiche Banken haben nach der Gesetzesänderung zum 11.06.2010, seit dem statt einer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsinformation nach § 495 II BGB iVm Artikel 247 § 6 Absatz 2 des EGBGB erforderlich war, diese bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen mit einer fehlerhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB versehen.
So wird dort u.a. die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Pflichtangabe benannt, obwohl diese bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen gar keine Pflichtangabe ist.
Dies haben zwischenzeitlich mehrere Gerichte zutreffend erkannt, Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 und LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14).
Zu den Details der Begründung der Fehlerhaftigkeit:
Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.
Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Belehrung.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Quelle-www.anwalt.de
@cassix, danke für den Hinweis , da steckt für Verträge aus dem Zeitraum 11.06.2010 bis hinein ins Jahr 2011 (je nach Bank) eine Menge Musik drin. Denn da sind die Restlaufzeit entsprechend länger und damit auch das wirtschaftliche Potential entsprechend hoch. Ich habe da aktuell Verfahren laufen und bin mal gespannt, ob sich diese Auffassung durchsetzt, die mE kaum widerlegbar ist.
Wie @sebkoch schon vor einigen Tagen erwähnte hatte, das ist der Unterschied zu einem Rechtsstaat wo jeder Richter Recht spricht. Manchmal bekommst du Recht und manchmal........
Ja aber das Olg München hat in seinem Urteil von 2013 sich klar zu der Fußnote geäußert und Stellung bezogen. Wie kann die Richterin das so ignorieren.
@Hoppla, das ist die richterliche Unabhängigkeit, wobei man natürlich schon erwarten dürfte, dass sich ein Gericht mit der Rechtsauffassung seines Berufungsgerichts zumindest argumentativ auseinander setzt.
@Hoppla, das ist die richterliche Unabhängigkeit, wobei man natürlich schon erwarten dürfte, dass sich ein Gericht mit der Rechtsauffassung seines Berufungsgerichts zumindest argumentativ auseinander setzt.
Bezüglich der Fußnote mit keiner einzigen Silbe. Ich beräue es nicht mit zum Termin gegangen zu sein. Ich hätte es auch nicht gedacht das die SSKM mir ein Vergleichsangebot unterbreitet. Ich denke die wissen schon das es in der II Instanz schwieriger wird für Sie.