ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich glaube, ein erfolgreicher Prozess könnte sehr attraktiv sein, da du ja bisher rund 135.000 Euro an die Bank an Zinsen und Tilgung gezahlt hast. Dafür gäbe es dann auch noch Nutzungszinsen. So könntest Du - ganz optimistisch und grob gerechnet - die Restschuld per Rückabwicklung ausgleichen und die Wohnung wäre schuldenfrei......
Du hast ja keinen Zeitrdruck. Es kommen bestimmt noch aufschlußreiche Einschätzungen anderer Forumsteilnehmer...
Das habe ich auch gedacht, jetzt bin ich aber durch die Aussage, es sei riskanter geworden total verunsichert. Sie ist nach dem, was ich überall lese für mich nicht nachvollziehbar
Das ist die Standardbelehrung der Deuba und mE nur schwer angreifbar. Die mehreren Verträge sind deswegen wichtig, da es dann unklar ist, ob man bei nur einer Belehrung die Darlehen auch einzeln widerrufen kann. Damit habe ich außergerichtlich schon gute Erfolge erzielt.
Nach meiner (hobbyjuristischen) Einschätzung verstösst die se WRB eindeutig gegen das 2007 gültige/gesetzliche Muster gem. § 14 BGB InfoV - sowie inhaltlich als auch in der äusseren Form. Eiehntlich ist das Klageverfahren nicht wirklich zu verlieren...
Hast Du schon einmal über einen Kredit zur Finanzierung der Prozesskosten - diese würden als Schadenersatz wohl auch von der (unterlegenen) Bank übernommen
Sry aber jetzt wirklich mal langsam. Das ist ein grobes Missverständnis. Es reicht nicht, dass die Belehrung vom Muster abweicht, sie muss erstmal FALSCH sein und das ist hier nur schwer begründbar. Bitte daher wirklich vorsichtig mit solchen Einschätzungen.
Das ist nicht relevant. Die Belehrung muss dem Gesetz, nicht dem Muster entsprechen. Ist sie falsch, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, ist das dennoch unschädlich, wenn das (falsche) Muster verwendet wurde.
Das ist die Standardbelehrung der Deuba und mE nur schwer angreifbar. Die mehreren Verträge sind deswegen wichtig, da es dann unklar ist, ob man bei nur einer Belehrung die Darlehen auch einzeln widerrufen kann. Damit habe ich außergerichtlich schon gute Erfolge erzielt.
Es gibt nur einen Vertrag.
Die VZ schrieb in ihrer Berwertung:
u. U. weil die Hinweise "Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme" einen überflüssigen Zusatz darstellen. Zusätze sind nur erforderlich, soweit sie in den Sonderbestimmungen über die einzelnen Widerrufsrechte vorgeschrieben sind, im Übrigen aber nur erlaubt, soweit sie nicht geeignet sind, den Verbraucher entgegen dem Deutlichkeitsgebot abzulenken, zu verwirren oder vom Verbraucher missverstanden zu werden. Das ist aber bei dem angeführten Hinweis der Fall, weil dem Darlehensnehmer suggeriert wird, die Widerrufsfrist verstreichen zu lassen.
Diese Einschätzung zur WRB der DeuBa habe ich im Netz gefunden:
1. Bei der Belehrung fällt zunächst auf, dass die Deutsche Bank oftmals ein viel zu kleines Schriftbild verwendet hat. Dabei ist schon lange anerkannt, dass eine Widerrufsbelehrung, die im Kleindruck gehalten ist, ihren Zweck verfehlt, weil sie dann vom Verbraucher leicht für unwichtig gehalten wird (so bereits im Staudinger Kommentar zum BGB (2012) bei § 495, Rn. 26 nachzulesen).
2.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) und vom 15.02.2011 (Az. XI ZR 148/10) zu einer ähnlichen Widerrufsbelehrung festgestellt, dass diese nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht. Zur Begründung führte der BGH in seinem Urteil vom 10.03.2009 u. a. aus:
„[Rz. 14] Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren […]
[Rz. 16] Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“
Ich habe einen tilgungsfreien Kreditvertrag für eine vermietete Wohnung. Abgeschlossen 2008. Den Kreditvertrag habe ich bei der Verbraucherzentrale checken lassen und bin dann anschließend zu einem Anwalt.
Der hat ein Schreiben für die Bank aufgesetzt und die Bank hat den Anspruch natürlich abgelehnt.
Nun wäre es an der Zeit weiter zu prozessieren. Nur jetzt kommen eben die hohen Kosten.
Wenn es bis vor Gericht geht, dann berechnen sich die Kosten ja am Streitwert. In dem Fall den noch offenen Kreditbetrag.
Da würden enorme Kosten auf mich zu kommen, die natürlich erstmal durch einen Anschlussvertrag wieder rein geholt werden müssen.
Das ist ein klassischer Fall, in dem man mal über einen Prozessfinanzierer nachdenken sollte. Gerne auch erst nach einem erneuten außergerichtlichen Anlauf, wie von sebkoch vorgeschlagen. Aber bei etlichen Banken stossen wir derzeit auch an den Punkt, an dem es heißt: "Klagen oder es an dieser Stelle gut sein lassen?"
Der Prozessfinanzierer, mit dem wir seit einiger Zeit zusammenarbeiten, hat ein paar Kritieren festgelegt, die ich hier beschrieben habe. Sind diese Kriterien erfüllt, stehen die Chancen nicht schlecht, dass der Fall auch tatsächlich finanziert wird. Dann hast Du kein Kostenrisiko, musst aber einen Teil (in der Regel 40 Prozent) des wirtschaftlichen Vorteils an den Prozessfinanzierer abgeben, wenn der Prozess gewonnen wird oder mit einem Vergleich beendet wird.
Allerdings wird RA Koch sicherlich gute Gründe haben, zu sagen, dass genau die og WRB schwierig anzugreifen sei. Mich würde noch interessieren, weshalb.
Die Frage muss ja umgekehrt lauten. Wo liegt ein relevanter Fehler der Belehrung? Das geht hier langsam ein bisschen in Vergessenheit bei all der Diskussion über Verwirkung, Vertrauensschutz, Nutzungsersatz u.a.
Man muss erstmal den ersten Schritt machen, die Fehlerhafterkeit der Belehrung.
Und die von der Verbraucherzentrale dargestellten angeblichen Fehler halte ich nicht für überzeugend.
Schriftlich erfüllt eben auch das Textformerfordernis und wenn über die WRfolgen nicht belehrt werden musste, sind auch zutreffende Zusatzinformationen per se nicht problematisch. Natürlich kann man das auch anders sehen, aber bekannte gerichtliche Erfolge scheint es ja bislang nicht zu geben.
In der Regel haben die Banken die heutigen Forwarddarlehen so konzipiert, dass mit Auszahlungstermin die Zinsfestschreibung beginnt. In den Verträgen wird darauf auch explizit hingewiesen.
Heute, aber im vorliegenden Fall geht es um ein Forward-Darlehen, das 2005 abgeschlossen und 2009 ausgezahlt wurde. Bei all meinen Forward-Darlehen, die letzten wurden in 2011 abgeschlossen, beginnt die Zinsbindung bereits mit dem Abschlussdatum. Wie sebkoch bereits schrieb greift dennoch der Schutz des 489 BGB. Wenn ich ihn richtig interpretiere, dann meint der den letzten Halbsatz von Abs. 1 Satz 2
so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Bei meinen Altverträgen, die vor 2002 abgeschlossen und dannach prolongiert wurden, hat die Bank meine Frau als Mitdarlehensnehmerin in den Vertrag aufgenommen. Somit ist es eine echte Abschnitttsfinanzierung geworden, zu der eine WRB hätte erteilt werden müssen. Dies unterblieb. Mir stellt sich dabei die Frage, ob nur meine Frau widerrufen kann oder wir beide und falls nur meine Frau widerrufen kann, was widerrufsrechtlich mit meinem Teil (oder dem Ganzen?) geschieht ?
Und wenn Ihr Beide widerruft, reicht es dann aus, wenn zB nur Du klagst? Oder müssen immer beide (Ehe-) Partner Klage erheben, wenn sie auch beide widerrufen haben?