Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ sebkoch, ja so habe ich das auch verstanden.

    @ EUGH, den großen Senat müsse er anrufen, wenn er nicht die rechtliche Auffassung der anderen Senate teile und erwähnte deswegen die Rechtsauffassung der anderen Senate. ;-) Klarer Hinweis an die Bänker, die noch gehofft haben, dass der Bankensenat nicht die Auffassung der anderen Senate teilen würde. Daher die entsetzten Gesichter.

    @ Eugh, sebkoch: Es ist durchaus möglich, dass er III. Senat auch genannt hat und er mir in den Aufzeichnungen durchgerutscht ist.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal ne technische Frage. Wie lade ich eine Datei hoch, um sie als PM zu versenden?

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anhänge lassen nicht als PN versenden, sondern nur per Email. Wenn man auf den Usernamen links neben dem Beitrag klickt, erscheinen da mehrere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, PN oder auch Email. Dazu müssen interessierte Empfänger aber auch diese Funktion freigeschaltet haben. Das kann man für PN und Email separat machen, wobei PN bei Anhängen nicht weiterhilft - außer, dass man sich via PN die Email-Adressen mitteilt. Das können dann auch andere Email-Adressen sein als die, welche im Forum verwendet werden.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hmm, dann brauche ich bei den PMs wegen des OLG Düsseldorf also auch eine Email.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn die Interessierten keinen Email-Knopf über ihren Usernamen verfügbar haben, müssen sie Ihnen eine Email-Adresse bekannt geben. Die werden sich schon noch melden.

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Als PC-Blindfisch würde ich den Beschluß markieren, kopieren und hier einfügen....
    (sorry für die Unkenntnis)

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das kann man machen, wenn der Text nicht eingescannt und somit unbrauchbar zum Kopieren ist und er insgesamt auch nicht zu groß ist.

    @sebkoch:
    Gibt es Gesetze oder Vorschriften (außerhalb der Forenregeln hier), welche das Anhängen einer Abschrift einer Entscheidung verbieten, wenn diese Abschrift von einer Geschäftsstelle eines Gerichts zur Verfügung gestellte wurde?

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wüsste ich zwar nicht, was dem entgegen steht, aber ich hab derzeit wegen der Sparkasse schon eine berufsrechtliche Beschwerde laufen (natürlich unbegründet ☺) daher will ich nicht noch "Öl ins Feuer giessen"

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also Gerichtsentscheidungen (Urteile, Beschlüsse) können problemlos (hier) veröffentlicht werden - wann die Beteiligten nicht erkennbar sind:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Publik...entscheidungen

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In meinem Beitrag #7169 hatte ich eine Auflistung von BGH-Entscheidungen begonnen und frage mich nun, ob man anhand der Entscheidung vom 04.07.2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) sagen kann, dass bereits damals die Banken gewusst haben mussten, dass eine möglichst umfassende, unmisverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Widerrufsbelehrung notwendig ist:
    UWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1
    Belehrungszusatz
    Die einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne
    "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
    vom Auftraggeber abgegeben wurde", erteilte Widerrufsbelehrung entspricht
    nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    ...
    3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
    a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht
    bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30).
    ...
    Die Beklagte beschäftigte sich allerdings mir der Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten - eher nicht so das Metier der Banken.

    Weiß jemand, wann frühestens der BGH sich bzgl. der Deutlichkeit von WRBen speziell bei Darlehensverträgen geäußert hat?

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dazu braucht man keine BGH Entscheidung. Das stand so im Gesetz.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, das ist auch wieder war - ein Hinweis auf ein älteres BGH-Urteil wäre wohl überflüssig.

    Mir geht es aber auch darum, dass die Banken schon recht früh wussten (BGH-Entscheidung), dass ihnen ihre WRBen früher oder später um die Ohren fliegen werden - spätestens bei fallenden Zinsen und dass sie - Vorausschau vorausgesetzt - entsprechende Rückstellungen hätten bilden können (abgesehen davon, dass sie auch nachbelehren konnten).

    Wenn nicht das aus 2002, dann dieses: 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14 m.w.N. (Rückabwicklung eines Darlehens)

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH geht wohl davon aus, daß die Banken seit diesem Urteil des Bankensenats um die Probleme mit den WRBs wussten:
    Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08

  15. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da es hier kürzlich Disskussionen wegen der Berechnung 5 % über Basiszins gab, möchte ich euer Augenmerk einmal auf das Urteil AZ 37 O 113/14 vom LG Berlin richten. Interessant, weil der Richter genau diese Berechnung akzeptiert hat. Für mich besonders interessant, weil ich wegen der gleichen Bank mit der (vermutlich) gleichen WRB im Dezember vor die gleiche Kammer geladen bin. Mein Anwalt sagte mir vor einiger Zeit, dass dieser Richter dafür bekannt sei, die Klagen regelmäßig wegen Verwirkung abzulehnen. Von dieser Auffassung ist er komplett abgerückt. Wenn man sich das Urteil durchliest, spürt man richtig sein Bedauern, dass er der Klage in diesem Punkt stattgeben musste.

    Zu finden hier https://www.finanztip.de/baufinanzier...rufsbelehrung/

  16. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal ne Frage zum Forward Darlehen.
    Abgeschlossen 2005 mit Auszahlungstermin 2009.
    Hat man Sondekündigungsrecht 2015 wegen der 10 Jahres Frist?
    Oder fängt die Laufzeit erst mit Auszahlung an?
    Es gibt wohl unter den Anwälten unterschiedliche Meinungen darüber.

  17. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nach BGB? Da müsste es doch eigentlich 10 Jahre und 6 Monate nach der letzten Auszahlung aus dem Darlehen sein. Ich meine, so steht es im BGB...

  18. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eigentlich klar, 489 I Nr. 2, 2. HS BGB, es dürfte aber ein Unterschied sein, ob Prolongation bei selber Bank, dann Abschluss, oder Forward bei ablösender Bank, dann Auszahlung. So würde ich das sehen, habe da auch gerade einen entsprechenden Fall

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Der BGH geht wohl davon aus, daß die Banken seit diesem Urteil des Bankensenats um die Probleme mit den WRBs wussten:
    Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08
    Danke, aber woher hast Du die Info? Also wo bezieht sich der BGH auf eine Entscheidung vom 10.03.2009? Meinst Du BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15? Oder gab es bereits früher Hinweise des BGH darauf, dass die Banken es schon früh genug hätten "checken" müssen?

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, aber woher hast Du die Info? Also wo bezieht sich der BGH auf eine Entscheidung vom 10.03.2009?
    Und wofür soll es relevant sein, wann die Banken das wussten?

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, ist evtl. untergegangen. Ich hatte oben in meinem Beitrag noch ergänzt:

    "Mir geht es aber auch darum, dass die Banken schon recht früh wussten (BGH-Entscheidung), dass ihnen ihre WRBen früher oder später um die Ohren fliegen werden - spätestens bei fallenden Zinsen und dass sie - Vorausschau vorausgesetzt - entsprechende Rückstellungen hätten bilden können (abgesehen davon, dass sie auch nachbelehren konnten)."

    D.h., ich stimme Ihnen zu, dass auch die Banken selbstverständlich die Gesetze kennen müssen, aber es wäre eben vielleicht hilfreich, auch darauf hinzuweisen, dass es dann und dann auch Urteile gab, wo spätestens dann die Banken entsprechende Maßnahmen hätten ergreifen müssen (als die Zinsen noch höher waren), um in Zeiten niedrigerer Zinsen die Welle von Widerrufen bewältigen zu können. Meinen Sie, das ist eine unsinnige Überlegung? Ich bin ja doch lernfähig...

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