Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Einschub: Dr. Ellenberger erwähnte noch, dass es ihm nicht leid tue, denn wer nicht lesen und abschreiben könne, der hätte halt Pech gehabt. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch immer noch viele fehlerhafte AGB’s von Banken im Hinblick auf Gebühren etc.
    Diese Anmerkung dürfte wohl der Frage des Vertrauensschutzes gelten und klingt auch so, als ob an der sehr strengen Auffassung (unveränderte Übernahme optisch und inhaltlich) festgehalten wird.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Fondsinvestor: Ganz herzlichen Dank für diese Zusammenfassung!
    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Die Dame fragte dabei nochmal nach. Darauf erwiderte er, dass sie doch die Rechtsprechung des 2, 4 und 8. Senates des BGH kennen würde und er nicht beabsichtigt den großen Senat anzurufen. Es war herrlich: das blanke Entsetzen in den Gesichtern der Bänkern.
    Was meinte er denn damit, nicht zu beabsichtigen, den großen Senat anzurufen und weshalb führte diese Äußerung zum blanken Entsetzen unter den Bankvertretern?

    Und weshalb erwähnte er nur den 2., 4. und 8. Senat des BGH? Es gibt doch auch von anderen Senaten entsprechende Urteile, z.B.:
    17.01.2013 - III ZR 145/12
    19.07.2012 - III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn. 13
    01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15
    28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34
    02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14
    01.12.2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12
    29.04.2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21
    09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15
    10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14

    Zum LG München:
    Zitat Zitat von Hoppla20
    Das Problem habe ich am LG München auch das da unterschiedliche Ansichten bestehen. Bei den mir bekannten fällen hat das OLG München noch nicht einmal einen Termin festgesetzt.
    Hat jemand einen Überblick, wie die einzelnen Bank-Zivilkammern des LG München beim Widerruf urteilen - also welche eher pro bzw. kontra Bankkunden?


    Zu KfW-Darlehen, Fernabsatz und nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen:
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Für Sie zur Info: Hier ist, glaube ich, ein kleiner Fehler unterlaufen: Unter Punkt 13 "Kann ich auch KfW-Darlehen oder andere Darlehen widerrufen?" steht: "In der Regel ja. Allerdings galten KfW-Darlehen nur bis Juni 2010 als private Verbraucherdarlehen. Später abgeschlossene KfW-Darlehen können daher nicht mehr widerrufen werden."

    Das ist so nicht ganz richtig: wenn das Darlehen im Fernabsatz geschlossen wurde, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzgesetz. Und alle Darlehen von Direktbanken (z.B. IngDiba, KfW) dürften im Fernabsatz geschlossen worden sein. Ich habe selbst so ein Darlehen im Klageverfahren.
    Zitat Zitat von sebkoch
    das ist ein wichtiger Hinweis, der entsprechend auch für nicht nach Verbraucherdarlehensrecht belehrungspflichtige unechte Abschnittsfinanzierungen (Prolongationen) im Fernabsatz gilt.
    Hat das evtl auch eine Bedeutung für die Möglichkeit der Verweisung auf den marktüblichen Zins bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, deren Verträge per Fernabsatz nach Juni 2010 abgeschlossen worden waren?

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @Fondsinvestor:
    Ganz herzlichen Dank für diese Zusammenfassung! Was meinte er denn damit, nicht zu beabsichtigen, den großen Senat anzurufen und weshalb führte diese Äußerung zum blanken Entsetzen unter den Bankvertretern?

    Und weshalb erwähnte er nur den 2., 4. und 8. Senat des BGH? Es gibt doch auch von anderen Senaten entsprechende Urteile, z.B.:
    [/LEFT]
    Wir bewegen uns da sicher im Bereich der Spekulation, aber den IV. Senat (Versicherungsrecht) wird er wegen des Rspr zur Verwirkung (Urteil vom 07.05.2014) erwähnt haben und den II. (Gesellschaftsrecht) und VIII. (Kaufrecht), da diese vorwiegend zur Frage des Vertrauensschutz geurteilt haben. Bei beiden heisst das, dass er diesen folgen wird und demgemäß keine Anrufung des großen Senats erforderlich wird.

    Seinen eigenen Senat (XI.) brauchte er dabei nicht zu erwähnen und der I. (Wettbewerbsrecht) hat in jüngerer Zeit nichts geurteilt, was für uns wichtig wäre.

    Erwähnen hätte er wohl noch den III. können, der ja auch schon zum Vertrauensschutz geurteilt hat, aber vielleicht hat er es auch einfach vergessen.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Kollegen aus Saarbrücken haben mir freundlicherweise den Hinweis des OLG Düsseldorf I-14 U 27/15 (Sparkasse, "Bitte Frist im Einzelfall prüfen") als pdf zur Verfügung gestellt. Ich leite es auf Anfrage per PM gerne weiter.

  6. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Fondsinvestor.
    Vielen Dank für Deinen Bericht von den Heidelberger Bankentagen, Tag 1. Solche Nachrichten geben mir einen Motivationsschub!!

    Gaertner

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch

    Ich hätte gern das Urteil OLG Düsseldorf. Vielen Dank!

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch ein Abgesang auf die Basketballer:

    https://www.anwalt24.de/beitraege-new...ung-verurteilt

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ist doch dasselbe, oder???

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier habe ich nochmal die mir bekannten Entscheidungen des BGH zu verschiedenen Themen rund um den Widerruf aufgelistet, wobei es naturgemäß Überlappungen gibt. Wenn ich es richtig sehe, war die älteste Entscheidung bzgl. Widerruf vom 04.07.2002, so dass man annehmen kann, die Banken wissen seitdem über die Problematik der fehlerhaften WRBen Bescheid - und dass sie mit der gebotenen Sorgfalt und vorausschauenden Planung entsprechende Rückstellungen gebildet haben, um die Rückabwicklungen mit den Kunden durchführen zu können.

    Alle Angaben ohne Gewähr auf Korrektheit!
    Dies gilt auch für die Zusätze in Klammern, welche von mir stammen. Sie sollen nur der groben Orientierung dienen und erheben keinen Anspruch auf Korrektheit.

    Wenn jemand Fehler entdeckt oder noch etwas zu ergänzen hat, bitte melden. Danke!
    Ggf. packe ich das dann auch noch in den Thread "Widerrufsjoker - Verwirkung", obwohl der doch schon etwas angestaubt ist...

    Deutlichkeitsgebot:

    • 17.01.2013 – III ZR 145/12 (Provision für Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung)
    • 19.07.2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn. 13 (Provision für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung)
    • 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15 (Vermittlungsgebühr für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung)
    • 28.06.2011 – XI ZR 349/10 Rn. 34 (Darlehen für geschlossenen Immobilienfonds; Rückabtretung von Ansprüchen aus LV-Verträgen etc.)
    • 15.02.2011 – XI ZR 148/10 Rn. 15 (Rückabwicklung eines Darlehens; Fondsbeitritt; Nachbelehrung)
    • 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14 (unaufgeforderter Besuch eines Handelsvertreters und Kauf einer Einbauküche)
    • 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf Webseite eines Online-Händlers)
    • 29.04.2010 – I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf eBay)
    • 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15 (Widerrufsrecht in AGB bei Handel auf eBay Marktplatz)
    • 24.03.2009 – XI ZR 456/07 (Rückzahlung der auf ein Darlehen geleisteten Zinszahlungen; Rückabtretung von Ansprüchen aus 2 LV-Verträgen etc.)
    • 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 (Rückabwicklung eines Darlehens)
    • 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14 m.w.N. (Rückabwicklung eines Darlehens)
    • 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 (Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten)


    Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung:



    Verstoß gegen Treu und Glauben/Verwirkung:

    • 07.05.2014 – IV ZR 76/11 Rn. 38 ff. (Widerspruchsrecht gemäß VVG)
    • 23.01.2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N. (Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen bzgl. Architekten-Honorarzahlungen)
    • 29.01.2013 – EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13 (Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Netznutzungsentgelte)
    • 20.07.2010 – EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 20 m.w.N. (Stromnetznutzungsentgelt IV)
    • 20.10.1988 – VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 m.w.N. (Lohnforderung nach VOB/B)
    • 06.03.1986 – III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f. m.w.N. (Netznutzungsentgelte)


    Rechtsfolgen des Widerrufs (Modalitäten der Rückabwicklung):

    • 22.09.2015 – XI ZR 116/15 - Eigentlich jetzt schon der "Klassiker" (Hervorhebung von mir):
      7 Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.


    Und hier noch ein Link zu den Musterbelehrungen des BMJV.

  11. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibt es noch weitere Kommentare, Meinungen oder Verweise auf Fundstellen zu meiner Anfrage 7122 ?

  12. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ich hab da mal Fragen an die Gemeinschaft:
    Es geht um ein Immobilien-Annuitätendarlehen aus 2004. Es gab keine Widerrufsbelehrung in dem Vertrag. Die Bank hat einer Rückabwicklung zugestimmt, aber leider nur mit 2,5% Zinsen über dem Basiszinszu unseren Gunsten, also zu Gunsten der Darlehensnehmer.
    Gibt es mittlerweile eine gesicherte Rechtsprechung, wonach die Bank dem Darlehensnehmer 5% Zinsen über dem Basiszins vergüten muss, oder steht eine solche Entscheidung beim BGH bevor ?
    Nochmals: es geht hier um ein Immobilien-Darlehen.
    Des Weiteren haben wir vor Ablauf der Zinsbindung (10 Jahre) und vor dem Widerruf des rückabgewickelten Darlehens ein Forwarddarlehen mit der selben Bank abgeschlossen. Hier gab es eine neue Widerrufsbelehrung.
    Frage: gilt in diesem Fall die neue Widerrufsbelehrung oder muss die Bank das Folgedarlehen ebenfalls aufgrund des erteilten Widerrufs des ersten Darlehens zurück abwickeln ?
    Ob der Beschluss des BGH vom 22.09.2015 insoweit interpretiert werden kann, dass die 5 % über Basis auch bei Immobiliendarlehen gelten, ist wohl weiter unsicher. Da würde zB die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2015, das nur 2.5 % zugesprochen hat, ggfs Klärung bringen.

  13. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist abzusehen, wann diese Berufung sein könnte ? Da unsere Bank die Rückabwicklung bestätigt hat, sind hier Fristen zu beachten, oder kann man selenruhig auf eine solche Entscheidung durch den BGH (2,5% oder 5% über Basiszinssatz) warten und danach ggfs. klagen ?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was heisst denn "Da unsere Bank die Rückabwicklung bestätigt hat"? Hat sie denn eine Abrechnung vorgelegt, anhand der Du die Restvaluta nach Saldierung der gegenseitig herauszukehrenden Nutzungen korrekt beziffern und an die Bank zahlen kannst? Nach Widerruf ist der Darlehensnehmer verpflichtet, die Restvaluta innerhalb von 30 Tagen an die Bank zu zahlen, aber wenn der Darlehensnehmer nicht weiß, wie hoch die konkrete Summe ist, kann er auch kaum etwas zurückzahlen. Oder wie sehen das andere hier?

    Ich frage nur, damit Du nicht am Ende unnötig in Bedrängnis kommst. Was sagt denn Dein RA dazu?

  15. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    noch eine Nachfrage:

    wenn die Banken bei einem Immobilienkredit in den unteren Instanzen (LG und/oder OLG) nicht den Nachweis erbracht haben, lediglich die 2,5% über Basiszins an Nutzen zu haben (statt der von allen erwarteten 5%), können die Banken dies in einem Verfahren vor dem BGH quasi nachschieben ?

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Keine Ahnung, aber lies doch nochmal den Punkt in dem "Reisebericht" oben von Fondsinvestor von den Heidelberger Bankrechtstagen durch, wo Dr. Ellenberger (BGH-Vorsitzender) so etwas Schönes zum Thema geäußert hatte. Ach, hier ist es ja:
    Einschub: Dr. Ellenberger ging auf Nachfrage auch auf das Nutzungsersatzurteil vom 22.9. ein und war erstaunt, dass die Bänker dieses Urteil erstaunen würde, denn a.) ergehe es im Anschluss an ein BGH Urteil aus dem Jahre 2009 und b.) den Banken sei es ja frei gestellt, Ihre Zinskalkulation als Gegenbeweis offenzulegen. Ruhe im Saal!
    Gemeint war das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.:
    19 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

    20 a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
    Aber wie Pajak und RA Koch ja schon schrieben, handelte es sich bei beiden BGH-Entscheidungen nicht um Immobiliendarlehen:
    Zitat Zitat von Pajak
    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege:

    1. Herausgabe im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses
    Der BGH hat mit Beschluss vom 22.09.2015 - Az. XI ZR 116/15 klargestellt, dass auch der Tilgungsanteil dem DN ersetzt werden muss. Daher erhält der DN auch auf den Tilgungsanteil einen Nutzungsersatz.
    Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 06.10.2015 - Az. 6 U 148/14 dies gerade noch verneint (Ausnahme bei verbundenen Verträgen).

    2. Zur Höhe der Vermutung des Nutzungsersatzes
    Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 06.10.2015 - Az. 6 U 148/14 gesagt, dass bei Immobiliardarlehensverträgen eine Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
    Zu diesem Punkt sagt der Beschluss des BGH vom 22.09.2015 - Az. XI ZR 116/15 nichts.
    Zitat Zitat von sebkoch
    im Prinzip ja, wobei der BGH zahlreiche Aufsätze ausdrücklich verworfen hat, in denen u.a. auch die Verzinsung nur mit 2,5 % über Basis gefordert wurde, u.a. Schnauder NJW 2015, 2689. Ob man das als Wertung des BGH sehen will, dass er damit die 5 % über Basis auch bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen annehmen will, kann man so sehen, ist aber wohl nicht zwingend.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Ob der Beschluss des BGH vom 22.09.2015 insoweit interpretiert werden kann, dass die 5 % über Basis auch bei Immobiliendarlehen gelten, ist wohl weiter unsicher. Da würde zB die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2015, das nur 2.5 % zugesprochen hat, ggfs Klärung bringen.
    Daher würde auch mich interessieren, wann mit einer Entscheidung bzgl. des Urteils des OLG Stuttgart vom 06.10.2015 - Az. 6 U 148/14 - (nur 2.5% über Basiszinssatz) zu rechnen ist. Wer führt denn die Klage?

  17. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    #eugh

    Ja, die Bank hat eine Abrechnung vorgelegt und eine Restvaluta ermittelt. Diese Restvaluta ist durch das von uns abgeschlossene Forwarddarlehen (bei der selben Bank) gedeckt und wird derzeit entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen abbezahlt.

    Zum Verständnis: Das Forwarddarlehen wurde bereits 2012 abgeschlossen, der Widerruf des Ursprungdarlehens erfolgt erst in 2015 !

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke.

    Das im folgenden Beitrag genannte Az. 6 U 148/14 gehört zum Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 17.02.2015 als auch zum Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2015. Aber nur letzteres ist öffentlich zugänglich.
    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, ordnen §§ 357 Abs. 1, 346 BGB an, dass die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzugeben sind. Der Tilgungsanteil der bereits gezahlten Darlehensraten führt dazu, dass die Darlehensvaluta in dieser Höhe bereits zurückgeführt
    wird (so wohl auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 17.02.2015 - 6 U 148/14, nicht veröffentlicht), mit der Folge, dass die Bank bereits teilweise das erhalten hat, was ihr aufgrund des Widerrufs zusteht.


    Wurde das Darlehen, wie vorliegend, bereits vor Widerruf vollständig zurückgezahlt,
    steht der Bank nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf (nochmalige) Rückzahlung
    der Darlehensvaluta und dem Darlehensnehmer kein Anspruch auf Erstattung seiner Tilgungsleistungen
    zu. Für eine solche - doppelte - Rückabwicklung besteht aus der Sicht der Kammer
    kein überzeugender Grund. § 357 Abs. 1 BGB a.F. ordnet die "entsprechende" Anwendung
    der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt an. § 346 BGB ist auf Verträge zugeschnitten,
    die nicht den Austausch von Geldleistungen zum Gegenstand haben und deshalb eine vollständige
    Rückgewähr der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien erfordern. Beim Darlehen ist
    dies anders. Das ist bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Soweit ein Darlehen bereits
    zurückgeführt worden ist, ist der aufgrund des Widerrufs herbeizuführende Zustand bereits eingetreten,
    die Bank verfügt wieder über die ihrem Vermögen zugeordneten Mittel. Hieraus folgt,
    dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des Widerrufs lediglich die gezahlten Zinsen als emp-
    Seite 13 von 20 -
    fangene Leistungen nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1 BGB a.F. zurückzuzahlen hat. Da die Rückgabe
    der Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme nicht möglich ist, hat der Kläger gem. § 346
    Abs. 2 BGB hierfür Wertersatz zu leiten (Staudinger/Kaiser a.a.O. m.w.N.). Die Höhe des Wertersatzes
    richtet sich gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nach der im Vertrag vereinbarte Gegenleistung
    für die Gebrauchsüberlassung und damit nach den vereinbarten Darlehenszinsen.

    Allerdings kann der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB a.F. nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, er sich das Geld also zu einem niedrigeren Zins am Markt hätte leihen können (Rechtsausschuss BT-Drucks 14/9266,"

    ...

  19. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Doch. Es kann zu einem Az ja erst einen Hinweisbeschluss und später ein Urteil geben.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ich habe es eben korrigiert. Wissen Sie, wer die Klage führt und ob das Verfahren noch vor den BGH gehen wird?

    Im Urteilstext (direkt via Justiz Baden-Württemberg) ist auch eine lange Tabelle mit den Zahlungen und der Verzinsung dargestellt.

  21. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Klar weiß ich das:

    BSH
    Commerzbank
    LB BW
    PSD Bank Rhein Neckar Saar
    Postbank unterschiedliche Regionen
    Nrw Bank
    BB Bank
    Sparkassen: Gießen, Offenburg, Aachen, KSK Köln, Neckartal-odenwald, Gießen, Karlsruhe, Ludwigsburg, Hannover, am Niederrhein, Heinsberg, Ostsachsen, Heidelberg, Mittelthüringen, Friedrichshafen, Landshut,
    Umweltbank
    Sparda banken: München, Hannover, BW,
    VR Banken: Kurpfalz, Hannover, Ostfriesland, Mainz, Rhein Neckar, Brilon-Büren, Magstadt
    Oldenburgische LB
    Corealcredit
    DEVK
    Aachener BSK
    LBS Berlin Hannover
    Bankhaus Lampe
    GMAC
    LBS Oldenburg

    ING Diba, DSL, DKB und Deutsche Bank waren nicht vertreten. Haben die wohl nicht nötig, weil sie es nicht betrifft. LOL. ;-)

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