ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich hab da mal Fragen an die Gemeinschaft: Es geht um ein Immobilien-Annuitätendarlehen aus 2004. Es gab keine Widerrufsbelehrung in dem Vertrag. Die Bank hat einer Rückabwicklung zugestimmt, aber leider nur mit 2,5% Zinsen über dem Basiszinszu unseren Gunsten, also zu Gunsten der Darlehensnehmer. Gibt es mittlerweile eine gesicherte Rechtsprechung, wonach die Bank dem Darlehensnehmer 5% Zinsen über dem Basiszins vergüten muss, oder steht eine solche Entscheidung beim BGH bevor ? Nochmals: es geht hier um ein Immobilien-Darlehen. Des Weiteren haben wir vor Ablauf der Zinsbindung (10 Jahre) und vor dem Widerruf des rückabgewickelten Darlehens ein Forwarddarlehen mit der selben Bank abgeschlossen. Hier gab es eine neue Widerrufsbelehrung. Frage: gilt in diesem Fall die neue Widerrufsbelehrung oder muss die Bank das Folgedarlehen ebenfalls aufgrund des erteilten Widerrufs des ersten Darlehens zurück abwickeln ?
Vielen Dank. Das Interessante an dem Urteil ist das dem Kläger Schadensersatz zugesprochen wurde, da die Bank den WR abgelehnt hatte und der Kläger nicht mit dem im Februar sehr günstigen Zinssatz neu abschließen konnte.
War das (LG FFM, vom 26.10.2015) jetzt eigentlich tatsächlich eine reine Feststellungsklage?
Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Darlehensverträge vom 07.12.2007 xxxx und Nr. xxxx aufgrund der Erklärung der Kläger vom 16.12.14 aufgelöst sind und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.
Was genau bedeutet dass "die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann"? Ab wann nicht mehr? Ab Widerruf?
Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig.
Tja, hat ihr wohl nicht geholfen.
Es ist schon erstaunlich, dass das Gericht diese (war wohl doch eine solche) Feststellungsklage zugelassen hat - vor allem in Hinblick auf den Klagepunkt "die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann", was das Gericht ja dann auch nochmal klarstellt:
... und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr zustehen. Insoweit ist klarstellend festzuhalten, dass der Beklagten selbstverständlich noch Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zustehen können und sich die Feststellung lediglich auf den Darlehensvertrag bezieht.
RA Kunzenbacher hatte hier einmal geschrieben, dass reine Feststellungsklagen gar nicht zulässig seien und - davon unabhängig - auch nicht zielführend (so meine Erinnerung an seinen Beitrag). Dieses Urteil ist eine erfreuliche Ausnahme - oder werden die jetzt zur Regel?
Da ist die Bankenbastion Frankfurt wohl gepflegt gefallen - jetzt schreibt die LG-Kammer schon vom Frankfurter OLG- Senat ab:."....Hoffnung der Beklagten, auf Ihr eigenes Schweigen..."
Nein, ich war zu blöd, auf den Link zum Urteil gegen die DiBa zu klicken. Aber gut, dass wir kurz alle verwirrt haben.
Noch etwas zu diesem LG FFM Urteil:
Da es sich tatsächlich um eine reine Feststellungsklage handelte, ist das Urteil auch so kurz, denn es enthält naturgemäß keinerlei Auslassungen hinsichtlich der RAW. Leider wird nicht einmal der Streitwert erwähnt. Letzten Endes ist das zwar ein Sieg für den Kunden, aber jetzt muss er wohl nochmal Klage erheben wegen der Details der RAW. Oder meint Ihr, dass die Kanzlei das für den Kunden mit der DiBa aushandelt, ohne erneut das Gericht zu bemühen? Wie geht's denn da weiter?
Ich gehe davon aus, daß die Anwälte mit der DiBa die Rückabwicklungsmodalitäten aushandeln. Wenn sie klug und sparsam sind.
Alternative: sie greifen das LG-Urteil vor dem OLG Frankfurt an und nehmen wieder Geld in die Hand. Sie können diesen Fall trotzdem nicht mehr gewinnen....
Ja, das sehe ich nun auch so. Die reine Feststellungsklage scheint doch kein so stumpfes Schwert zu sein. Mich würde noch interessieren, was die Kanzlei hierbei verdient - vorgerichtlich, gerichtlich und nachgerichtlich.
Ach, noch etwas:
Wieso hat die ING-DiBa dieses Urteil "zugelassen" und kein großzügiges Angebot gemacht? Jetzt ist - zumindest diese WRB betreffend - die Katze auch für die ING-DiBa aus dem Sack.
Und noch eine Frage:
Weiter oben war die Rede von der "Hilfswiderklage" der Bank, wodurch sich die Prozesskosten erhöhten, und zwar für den Kläger/Kunden. Könnte jemand ein bisschen mehr dazu schreiben, also was genau das bedeutet, ob es für den Kläger ohne RSV "geführlich" ist, wann das überhaupt zum Tragen kommt und ob/wie man als Kläger sich evtl. davor schützen kann. Danke!
Das lässt mich ja hoffen, die WRB von der IngDiba haben wir auch! Jetzt bin ich erst recht mal gespannt, wie die Diba auf unseren Widerruf reagiert - wenn sie überhaupt reagiert, die gesetzte Frist läuft am Montag ab...
Dem Beklagten stehen im Prozess mehrere taktische Möglichkeiten offen sich gegen eine Klage zu wehren. Neben den regulären Verteidigungsmitteln ist es dem Beklagten auch möglich zum Gegenangriff überzugehen. Hierfür steht ihm unter anderem die Widerklage zur Verfügung. Diese bildet eine echte Klage der besonderen Art, die im selben Verfahren gegen den Kläger erhoben werden kann und zu umgekehrten Parteirollen führt. Diese sind auch im Rubrum anzugeben (Kläger und Widerbeklagter sowie Beklagter und Widerkläger). Die Widerklage ist kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO, sie ist vielmehr der Angriff selbst. Folglich findet auch der § 296 ZPO keine Anwendung.
Die wesentlichen Vorteile einer Widerklage sind:
– Es steht ein zusätzlicher Gerichtsstand zur Verfügung (§ 33 ZPO)– Beweise können im selben Verfahren eingebracht werden. Eine Ein-führung in einem weiteren Prozess ist nicht nötig. Dies führt zu einer Geld- und Zeitersparnis.– Da es sich bei der Klage und Widerklage um einen Prozess handelt, sind die anfallenden Gebühren geringer. Zwar werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerecht (sofern sie wirtschaftlich verschieden sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch fallen diese infolge des Grundsatzes der Gebührendegression geringer aus, als wenn beide Ansprüche einzeln geltend gemacht werden. Bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen ist sogar nur der höhere Einzelwert einschlägig (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
– Ferner dient die Widerklage auch der Prozessökonomie. Klagen, die im Zusammenhang stehen, sollen auch im Zusammenhang verhandelt und entschieden werden. Dies spart Ressourcen und verhindert sich widersprechende Entscheidungen.
@RAM
Schöne Darstellung des Instruments der Widerklage.
Stellt sich mir nur die Frage inwiefern die Bank konkret im Verfahren über die Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses eine Widerklage erfolgreich erheben und welches Fehlverhalten sie dem DN vorhalten könnte. In aller Regel kommt der DN auch nach dem WR doch seinen Zahlungspflichten so nach, als ob der Vertrag noch bestünde.