ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
das ist richtig aber es konnte abschliessend nicht geklärt werden ob Sondertilungen nach Widerruf zur Verwirkung führen können.
Zitat von sebkoch
Und das wird es hier auch nicht ...
@sebkoch
Könntest du bitte noch mal kurz ausführen, wie ST überhaupt dazu führen sollten, dass sich das Umstandsmoment verwirklicht. Das ist mir bei der Diskussion dazu bisher nicht klar geworden.
meine Klage gegen die Bank liegt derzeit beim LG Köln (noch ohne Verhandlunstermin).
Seit meinem Widerruf von vor 1,5 Jahren habe ich neben der normalen Tilgung auch eine Sondertilgung geleistet.Dies wirft mir der DG nun vor:
"Gerade Sondertilgungen stellen einen Umstandsmoment dar,welches einen Widerruf dem Einwand der Verwirkung aussetzt (LG Regensburg 25.02.2015- 3 O 1908/14 (1)"
und weiter:
"Die Beklagte behält sich die Erhebung der Hilfswiderklage über ihre Zahlungsansprüche ausdrücklich vor."
meine Klage gegen die Bank liegt derzeit beim LG Köln (noch ohne Verhandlunstermin).
Seit meinem Widerruf von vor 1,5 Jahren habe ich neben der normalen Tilgung auch eine Sondertilgung geleistet.Dies wirft mir der DG nun vor:
"Gerade Sondertilgungen stellen einen Umstandsmoment dar,welches einen Widerruf dem Einwand der Verwirkung aussetzt (LG Regensburg 25.02.2015- 3 O 1908/14 (1)"
und weiter:
"Die Beklagte behält sich die Erhebung der Hilfswiderklage über ihre Zahlungsansprüche ausdrücklich vor."
Und mit der Anerkennung der Hilfswiderklage durch das Gericht hat man unter Umständen schon ein Teil der Gerichtskosten trotz Obsiegen auf seiner "Habenseite". Für diejenigen mit einer RSV egal aber für die ohne ....
Wobei ich es immer noch nicht verstehe: der Widerruf wurde von der Bank nicht angenommen und ich habe kein rechtskräftiges Urteil in der Hand. Ich kenne auch den Ausgang des Verfahrens nicht. Ich habe also einen laufenden Vertrag, der mir Sondertilgungen und Änderungen des Tilgungssatzes ermöglicht. Ich bin niemandem darüber Rechenschaft schuldig, warum ich das tue. Es ist ja nur opportun, dass ich aufgrund der Niedrigzinsphase und des vergleichsweise hohen zu zahlenden Zinssatzes bemüht bin, meine Zinslast zu reduzieren. Eine Sondertilgung erspart mir über 4 % Zinszahlungen auf diesen Betrag über Jahre - umgekehrt erhalte ich fast nichts auf einem Tagesgeldkonto. Dass ich das aufgrund eines laufenden Verfahrens, welches locker zwei oder drei Jahre dauern kann, nicht tun dürfte, leuchtet mir nicht ein, zumal ich nachträglich keine Sondertilgungen vornehmen darf (also 15 % im dritten Jahr statt 5 % pro Jahr). Diesen vertraglich vereinbarten Bestandteil könnte ich dann während des Verfahrens nicht nutzen, was m.E. nicht sein kann.
Wobei ich es immer noch nicht verstehe: der Widerruf wurde von der Bank nicht angenommen und ich habe kein rechtskräftiges Urteil in der Hand. Ich kenne auch den Ausgang des Verfahrens nicht. Ich habe also einen laufenden Vertrag, der mir Sondertilgungen und Änderungen des Tilgungssatzes ermöglicht. Ich bin niemandem darüber Rechenschaft schuldig, warum ich das tue. Es ist ja nur opportun, dass ich aufgrund der Niedrigzinsphase und des vergleichsweise hohen zu zahlenden Zinssatzes bemüht bin, meine Zinslast zu reduzieren. Eine Sondertilgung erspart mir über 4 % Zinszahlungen auf diesen Betrag über Jahre - umgekehrt erhalte ich fast nichts auf einem Tagesgeldkonto. Dass ich das aufgrund eines laufenden Verfahrens, welches locker zwei oder drei Jahre dauern kann, nicht tun dürfte, leuchtet mir nicht ein, zumal ich nachträglich keine Sondertilgungen vornehmen darf (also 15 % im dritten Jahr statt 5 % pro Jahr). Diesen vertraglich vereinbarten Bestandteil könnte ich dann während des Verfahrens nicht nutzen, was m.E. nicht sein kann.
Noch mal wie vorhin, es gibt Richter die entscheiden so , andere Richter sehen das anders. Wenn man das Risiko erhöhen will, es steht jedem frei. Man liefert aber auch genau so Argumente, die es bei einem normalen Zahlungsverhalten/Vertragsverpflichtungen nicht gibt.
Wir sollten auf Fachleute wie sebkoch vertrauen, wir bekommen das hier nicht geregelt. Nicht einmal die Richter haben eine einheitliche Linie.....
Noch mal wie vorhin, es gibt Richter die entscheiden so , andere Richter sehen das anders. Wenn man das Risiko erhöhen will, es steht jedem frei. Man liefert aber auch genau so Argumente, die es bei einem normalen Zahlungsverhalten/Vertragsverpflichtungen nicht gibt.
Wir sollten auf Fachleute wie sebkoch vertrauen, wir bekommen das hier nicht geregelt. Nicht einmal die Richter haben eine einheitliche Linie.....
Dito! Wie "ticken" denn nun die Banken-Zivilkammern beim LG FFM? In der Tat muss man evtl. vor FFM keine Angst mehr haben - wenn alle ZKen das so sehen.
Jetzt aber mal wieder ernst: Damit dürfte sich meine nächste Frage erledigt haben, stelle sie aber trotzdem mal in den Raum: die betroffene Wohnung ist in Köln und wir haben u.a. auf Löschung der Grundschuld geklagt. Ich war versucht, meinen Anwalt zu veranlassen, das Verfahren nach Köln zu ziehen. Ist aus meiner Sicht aber nicht mehr nötig. Ich "befürchte" sogar fast, dass der Richter von selbst darauf kommt und an das LG Köln verweist.
Die Klage auf Löschung der GS sollte wohl dazu dienen, aufgrund von § 24 ZPO die Zuständigkeit des LG in Köln herbeizuführen, oder nicht? Jedenfalls sollte sich tatsächlich das LG Köln für zuständig halten. Ich verstehe jetzt aber nicht, weshalb Deine Klage beim LG FFM anhängig ist.
Ich glaube, da hast du etwas verwechselt. Es geht hier nicht um die Berechnung der Nutzungsentschädigung nach dem BGH-Beschluss vom 22.09.15, sondern um Schadenersatz wegen etwaiger nach dem WR eingetretener Zinserhöhung für die Anschlussfinanzierung.
„Das Besondere an dem Urteil ist“ sagt der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, „dass - nach unserer Kenntnis erstmalig – ein bundesdeutsches Gericht Klägern auch Schadensersatz dafür zugesprochen hat, dass diese nach Widerruf des alten Darlehensvertrages im Februar 2015 einen neuen nicht haben abschließen können. Eine solche Feststellung ist dann von besonderer Relevanz, wenn die Darlehenszinsen wieder steigen”
Trotzdem wäre der Urteilstext bzgl. des zugesprochenen Schadensersatzes lesenswert, denn der Kommentar zum Urteil bleibt ziemlich vage:
"Das Besondere an dem Urteil ist [...] dass - nach unserer Kenntnis erstmalig - ein bundesdeutsches Gericht Klägern auch Schadensersatz dafür zugesprochen hat, dass diese nach Widerruf des alten Darlehensvertrages im Februar 2015 einen neuen nicht haben abschließen können. Eine solche Feststellung ist dann von besonderer Relevanz, wenn die Darlehenszinsen wieder steigen."
EDIT: Wer klicken kann, ist klar im Vorteil. Auf der o.g. Seite der Kanzlei kann man das komplette Urteil herunterladen.