ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Eughen, zu Deiner Frage bezüglich der Folgen des Widerrufs: Ich habe tatsächlich die gleiche WRB wie Du. Was hältst Du davon?
"Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 - 22.02.2011) da diese unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Daher besteht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV die Verpflichtung über den Betrag aufzuklären, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Richtigerweise ergibt sich die Aufklärungspflicht aufgrund der folgenden Vorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): §§ 312d Abs. 5 S. 2, 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB; 1 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BGB-InfoV, 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Betrag anzugeben ist, der im Fall des Widerrufs für die Überlassung des Darlehens zu bezahlen ist. Entsprechend sah das Gesetz in der Anlage 6 zum EGBGB ab dem Jahr 2011 in der Musterwiderrufsbelehrung folgenden Passus vor:
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen.
Auch bereits vor dem Jahr 2011 bestand eine entsprechende Verpflichtung im Fall des Fernabsatzgeschäfts gemäß den oben genannten Vorschriften. Es war also sehr wohl möglich einen konkreten Betrag anzugeben, nämlich den Zinsbetrag, der pro Tag für die Überlassung der Darlehensvaluta gemäß § 346 Abs. 2 S.2 BGB als Wertersatz zu bezahlen ist. Diese Angabe fehlt im vorliegenden Fall völlig.
Die fehlende Pflichtinformation führt – unabhängig von den zusätzlich vorhandenen Fehlern in der Widerrufsbelehrung – dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden kann. Insoweit hilft der Beklagten auch die (ohnehin nicht mögliche) Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht weiter."
Bei mir ist noch die Besonderheit, dass das Muster für die WRB 2008 schon galt, mein Vertrag aber in der Übergangsfrist geschlossen wurde, so dass auch das Muster aus 2004 verwendet werden durfte.
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seit Ende 2014 ausnahmslos Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, ist es uns nunmehr gelungen, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken. Die von uns vertretenen Kläger hatten im Mai 2007 mit der Alte Leipziger Bauspar AG einen Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung geschlossen und diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 02.02.2015 widerrufen.
Nachdem die Alte Leipziger den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst bzw. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Mit Urteil vom 22.10.2015 (2-05 O 194/15) hat das Landgericht nunmehr der Klage stattgegeben und den Klägern darüber hinaus auch die ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
In dem Urteil stellt das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der Alten Leipziger bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Erklärung.“), wie auch, dass sich die Alte Leipziger nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, da in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis unter den Widerrufsfolgen fehlte.
Wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2008, 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) hat das Gericht im weiteren völlig zutreffend festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist, wie den Darlehensnehmern nach der Gesetzeslage ein nicht erlöschendes Widerrufsrecht zustand. Weiter hat das Landgericht völlig zu Recht festgestellt, dass das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist, und der Einwand der Alten Leipziger insoweit auch nicht verfange, dass die Kläger das Darlehen beanstandungsfrei über viele Jahre ordnungsgemäß bedient haben.
Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des Landgerichts Frankfurt am Main von der gerichtlichen Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben, zumal auch bereits andere Kammern des Landgerichts angekündigt haben, entsprechenden Klagen stattzugeben. Mit den jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main dürfte auch der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach der Klagen regelmäßig wegen des Einwands der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden, der Boden entzogen und die Erfolgsaussichten in den jeweiligen Berufungsverfahren deutlich gestiegen sein.
Für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen. hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht www.huenlein.de
Das war kein Urteil, sondern eine mögliche Argumentation für eine Klageschrift.
Das Argument meinst du sicher: Außerdem fehlt die gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGBInfoV erforderliche Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs
oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, völlig.
Richtigerweise hätte zwingend der Satz „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von xx,xx Euro zu zahlen.“ aufgenommen werden müssen, der so auch in der Anlage 6 zum EGBGB in der Fassung ab 30.07.2010 enthalten ist.
So, das Urteil des LG Berlin vom 20.02.2014 (Az. 10 O 515/12), gegen welches vor dem KG Berlin (Az. 24 U 71/14) Berufung eingelegt worden war, habe ich in meinem Beitrag #7082 angehängt. Die Az. fand ich u.a. bei test.de unter "Gerichtliche Erfolge".
Es handelt sich um ein Darlehensvertragsangebot der ING-DiBa AG, welches am 11.12.2007 angenommen worden war. Die WRB wird im allgemeinen von Kanzleien/RÄ, welche Kunden vertreten, als eindeutig fehlerhaft eingestuft: 1. wegen "frühestens", weil der Beginn der Widerrufsfrist unklar ist und 2. wegen "Eingang ... bei...", da der Kunde nicht wissen kann, wann das Dokument bei der Bank eingegangen ist.
Aus dem Urteil:
Das Darlehensangebot enthielt eine Widerrufsbelehrung in der es zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt heisst:
„Die Frist beginnt, frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ¦¦¦¦ AG.“
Wegen weiteren Inhalts des Darlehensvertrages, insbesondere zur Widerrufsbelehrung, wird auf die Anlage K 7 verwiesen.
Weiß jemand, ob die Veröffentlichung (in dieser Form) von Urteilen im Forum verboten ist? Falls ja, werde ich es umgehend wieder entfernen.
Außerdem erlaube ich mir einen Hinweise auf diese Seite einer Kanzlei, wo eine m.E. schöne Übersicht über etliche Urteile dargestellt wird.
Das Argument meinst du sicher: Außerdem fehlt die gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGBInfoV erforderliche Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs
oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, völlig.
Richtigerweise hätte zwingend der Satz „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von xx,xx Euro zu zahlen.“ aufgenommen werden müssen, der so auch in der Anlage 6 zum EGBGB in der Fassung ab 30.07.2010 enthalten ist.
Die Kanzlei des Artikels hat noch eine andere Ausführung beigefügt zum Thema "Widerruf unzulässig, verwirkt oder rechtsmißbräuchlich? Die Behauptung der Bank wird widerlegt. https://www.anwalt-leverkusen.de/akt...widerlegt.html
Natürlich soll das keine Kanzleiwerbung sein. Aber es liest sich ganz interessant und macht Mut für die kommenden Aufgaben.
Mal eine ketzerische Frage: hier wurde letztens der Umgang mit Sondertilgungen bei einem Widerruf diskutiert. Zwei meiner drei widerrufenen Finanzierungen im Klageverfahren laufen noch, und ich habe das Recht auf Sondertilgungen. Spricht etwas dagegen, diese Sondertilgungen zu tätigen? Immerhin würde ich ja etwa 4 % Zinsen bekommen, wenn ich gewinne. Wenn ich den Prozess verliere, habe ich ja keinen Verlust.
Man könnte auch noch einen Schritt weiter gehen: ich habe bei diesen Verträgen das Recht, zweimal innerhalb der Vertragslaufzeit den Tilgungssatz bis auf maximal 10% der Darlehenssumme zu ändern. Hier könnte ich ja auch die Tilgung erhöhen und bekäme 4 % auf die gezahlten Tilgungen. Wenn ich verlieren würde, setze ich die Tilgung einfach wieder herab. Was meint ihr?
Mal eine ketzerische Frage: hier wurde letztens der Umgang mit Sondertilgungen bei einem Widerruf diskutiert. Zwei meiner drei widerrufenen Finanzierungen im Klageverfahren laufen noch, und ich habe das Recht auf Sondertilgungen. Spricht etwas dagegen, diese Sondertilgungen zu tätigen? Immerhin würde ich ja etwa 4 % Zinsen bekommen, wenn ich gewinne. Wenn ich den Prozess verliere, habe ich ja keinen Verlust.
Man könnte auch noch einen Schritt weiter gehen: ich habe bei diesen Verträgen das Recht, zweimal innerhalb der Vertragslaufzeit den Tilgungssatz bis auf maximal 10% der Darlehenssumme zu ändern. Hier könnte ich ja auch die Tilgung erhöhen und bekäme 4 % auf die gezahlten Tilgungen. Wenn ich verlieren würde, setze ich die Tilgung einfach wieder herab. Was meint ihr?
Hier die ketzerische Antwort: Willst du wegen ein "paar Euro Zinsen " dein doch immer noch bestehendes Risiko noch weiter erhöhen? Und vielleicht doch noch dem ein oder anderen Richter ein Argument Richtung Treu und Glauben vermitteln.
Hallo,
den Widerrufsjoker sollte man meines Erachtens- da, wo es rechtliche Ansatzpunkte gibt- versuchen, auszuspielen. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Lösung mit der Bank möglich.
Der Gesetzgeber plant, im März 2016 eine Gesetzesänderung, nach der das Widerrufsrecht nicht mehr ewig bestehen soll. Momentan ist geplant, das Widerrufsrecht zeitlich auch für Altverträge einzuschränken. Wie das Gesetz konkret ausgestaltet wird und inwieweit es Übergangsfristen für Altverträge gibt, steht noch nicht fest. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Ein langes Abwarten, ob man noch etwas machen will, ist daher nicht unbedingt ratsam.
Hallo,
den Widerrufsjoker sollte man meines Erachtens- da, wo es rechtliche Ansatzpunkte gibt- versuchen, auszuspielen. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Lösung mit der Bank möglich.
Der Gesetzgeber plant, im März 2016 eine Gesetzesänderung, nach der das Widerrufsrecht nicht mehr ewig bestehen soll. Momentan ist geplant, das Widerrufsrecht zeitlich auch für Altverträge einzuschränken. Wie das Gesetz konkret ausgestaltet wird und inwieweit es Übergangsfristen für Altverträge gibt, steht noch nicht fest. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Ein langes Abwarten, ob man noch etwas machen will, ist daher nicht unbedingt ratsam.
Hier die ketzerische Antwort: Willst du wegen ein "paar Euro Zinsen " dein doch immer noch bestehendes Risiko noch weiter erhöhen? Und vielleicht doch noch dem ein oder anderen Richter ein Argument Richtung Treu und Glauben vermitteln.
Kann man denn so argumentieren? Ich nehme ja nur meine vertraglichen Rechte in Anspruch. Gründe, die dafür sprechen, gibt es genug, z.B. um den Zinsanteil zu senken. Wenn mir jemand vorwerfen würde, die Situation ausnutzen zu wollen, wäre das erst einmal eine nicht nachweisbare Unterstellung.
Kann man denn so argumentieren? Ich nehme ja nur meine vertraglichen Rechte in Anspruch. Gründe, die dafür sprechen, gibt es genug, z.B. um den Zinsanteil zu senken. Wenn mir jemand vorwerfen würde, die Situation ausnutzen zu wollen, wäre das erst einmal eine nicht nachweisbare Unterstellung.
Ja ich habe das selbe Rechtsempfinden wie du und ich bin auch absoluter WR-Optimist, sonst würde ich nicht ohne RSV vor dem LG Frankfurt/Main klagen. Aber es gibt immer noch genügend Richter die andere Rechtsauffassung haben, das lesen wir hier jeden Tag aufs neue. Wenn du extra Sondertilgung leistest kann man ja so argumentieren das du den WR zusätzlich zur deine Bereicherung(Zinsbereicherung) ausnutzt und es dir negativ auslegen. Das ist natürlich auch nur meine persönliche Meinung. Ich wünsche dir natürlich weiterhin viel Glück