ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2014 – I-14 U 59/14, 14 U 59/14 –, juris
Tenor
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats im Streitfall viel dafür spricht, die Klägerin sei über sein Widerrufsrecht nicht gemäß den §§ 495, 355 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung hinreichend belehrt worden mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen der Auffassung der Beklagten im Zeitpunkt des erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB noch nicht abgelaufen war.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier bereits.
Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist schon hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -), der der Senat folgt (Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11) unzureichend. Sie enthält den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne". Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.
Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, die Widerrufsfrist habe gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe, das nach § 16 BGB-InfoV für eine Übergangszeit noch habe verwendet werden dürfen, und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, vermag ihr der Senat nicht beizupflichten.
Ob es der Beklagten schon deshalb verwehrt ist, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber der Klägerin für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (std. Rspr.: BGH zuletzt mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13 - Rdnr. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 - und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 -), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
Fakt ist jedenfalls, dass die Widerrufsbelehrung in ihrer Überschrift eine von der Musterbelehrung abweichende textliche Gestaltung insofern enthält, als in der Musterbelehrung die in Fettdruck hervorgehobene und in derselben Schriftgröße wie die nachfolgenden Untertitel hervorgehobene Überschrift lediglich "Widerrufsbelehrung" lautet, während in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung die Überschrift "Widerrufsbelehrung" in einer gegenüber den Untertiteln kleineren Schriftgröße ausgeführt und zudem durch den in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Zusatz "- Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung" ergänzt wird.
Selbst wenn man mit der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsauffassung davon ausgehen wollte, dass die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung sei und eine geänderte Überschrift schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändere, weil sie sich außerhalb des eigentlichen Textes der Widerrufsbelehrung befinde (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814-1817), ändert dies aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung durch die außerhalb des eigentlichen Belehrung stehende Ergänzung nicht unklar oder intransparent werden darf ( so auch der I. Zivilsenat, BGH, a.a.O.). Diesem Deutlichkeitsgebot dürfte die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht annähernd genügen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich die Besonderheit, dass die Widerrufsbelehrung nicht etwa im Darlehenshauptvertrag enthalten ist oder in einer gesonderten Urkunde erteilt wurde, sondern sich an den Text der allgemeinen Kreditbedingungen anschließt und sich von diesen lediglich durch ein knapp 1 cm breiten Absatz gegenüber dem Fließtext der Kreditbedingungen und ein größeres Schriftbild abhebt; eine die Widerrufsbelehrung heraushebende Einrahmung, so wie dies beispielhaft, wenngleich nicht zwingend in der Musterbelehrung vorgenommen wurde, fehlt hier völlig. Im Darlehenshauptvertrag wird das "Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht" unter Ziffer 9 mit dem Hinweis hervorgehoben "Auf Ihr in der beigefügten Widerrufsbelehrung näher erläutertes Widerrufsrecht weisen wir hin". Unter Ziffer 7. Kreditbedingungen heißt es: "Ergänzend gelten die Kreditbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden und beigefügt sind.". Unter Ziffer 8 erfolgte ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Satz: "Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die in jeder Filiale der Bank eingesehen werden können oder auf Wusch zugesandt werden". Mit keinem Wort wird der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag darüber informiert, dass die für ihn maßgebliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen am Ende der Allgemeinen Kreditbedingungen abgedruckt ist. Vielmehr durfte er aufgrund der Formulierung unter Ziffer 9 des Darlehensvertrages eher davon ausgehen, dass ihm die Widerrufsbelehrung auf einem gesonderten Beiblatt erteilt würde. Wenn dann die Widerrufsbelehrung entgegen dieser Ankündigung nicht auf einem gesonderten Beiblatt sondern am Ende der Allgemeinen Kreditbedingungen erteilt wird, muss bei der Verwendung von textlichen Zusätzen in der Überschrift sichergestellt sein, dass der Darlehensnehmer auch eindeutig erkennen kann, dass es sich bei der mit "Widerrufsbelehrung - Nach Muster gemäß § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung" übertitelten Belehrung um die Belehrung über sein Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht gemäß Ziff. 9 der Kreditbedingungen handelt. Dem in der Regel nicht rechtskundigen Durchschnittverbraucher, auf dessen Verständnis als Maßstab abzustellen ist, dürfte kaum bekannt gewesen sein, dass der Gesetzgeber im Jahr 2002 eine BGB-Informationspflichten-Verordnung erlassen hatte, in der u.a. auch die Informationspflichten von Kreditinstituten bei Abschluss von Darlehensverträgen geregelt waren und dass in der Anlage 2 zu § 14 dieser Verordnung ein Muster für eine "ordnungsgemäße" Widerrufsbelehrung abgedruckt war. Von daher birgt der der Überschrift der Widerrufsbelehrung beigefügte Quellenzusatz im Gesamtkontext mit den übrigen Vertragsurkunden die Gefahr, dass der Verbraucher die ihm nach einem ihm nichtsagenden Muster abgedruckte Widerrufsbelehrung schlicht überliest und nicht realisiert, dass es sich dabei um die unter Ziffer 9 des Darlehensvertrages gesondert angesprochene Belehrung über sein "Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht" handelt. Wenn die Beklagte schon meinte, die Musterwiderrufsbelehrung durch Zusätze in der Überschrift zu ergänzen, hätte es aus Gründen der Transparenz nahegelegen, insoweit einen mit Ziff. 7 ihrer Darlehensbedingungen korrespondierenden Zusatz zu wenden, um den Verbraucher nicht durch die Verwendung unterschiedlicher Überschriften zu verwirren.
Rechtsfolge eines wirksam erklärten Widerrufs wäre, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1,346 Abs. 1,495 Abs. 1 BGB hätte. Die Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich ausgehend von einer Rückzahlung des Darlehens zum Stichtag 31. Oktober 2012 auf unstreitig 29.361,93 EUR. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortag der Kläger wurde das Darlehen bis zur Tilgung regelmäßig bedient.
Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten dürften die Parteien auch keine zum Verlust des Widerrufsrechts führende Aufhebungsvereinbarung getroffen haben. Die Klägerin hat in ihrem vorprozessualen Schriftverkehr mit der Beklagten stets klargestellt, dass sie von einem wirksam erklärten Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gemäß Schreiben vom 21. Dezember 2011 ausgeht, ihre Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung demzufolge unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung steht und sie diesen Betrag nur "vorläufig" zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsverluste durch Vollstreckungsmaßnahmen an die Beklage leistet, damit der Verkauf der Eigentumswohnung abgewickelt werden kann. Damit kann schon aus tatsächlichen Gründen vom Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nicht die Rede sein. Aber auch aus Rechtsgründen wäre im Übrigen eine Vereinbarung zwischen einem Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über eine vorzeitige Ablösung des Kredits nicht als Vertragsauflösung sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren. Damit läge lediglich eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließe (Vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, zitiert nach juris).
Ebenso wenig hatte die Klägerin ihr Widerrufsrecht bei dessen Ausübung mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 angesichts einer Kreditlaufzeit bis ca. zum 30. März 2038 und einer Festzinsvereinbarung bis zum 30. März 2018 verwirkt.
II.
Vor diesem Hintergrund mögen beide Parteien aus Kostengründen (u.a. zur Abgeltung der Risiken einer eventuellen Revision/Nichtzulassungsbeschwerde) vor einer Terminierung des Berufungsverfahrens bedenken, ob nicht eine gütliche Beilegung des Streits auf der Grundlage der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 22.000,00 EUR und der Übernahme von 3/4 der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Betracht kommt: Die Kosten des Rechtsstreit sollten im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten geteilt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
III.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, zum Hinweisbeschluss des Senats zu Ziffer I. und zum Vergleichsvorschlag zu Ziffer II. binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Stadtsparkasse Düsseldorf, Darlehensverträge aus Mai 2008
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2015
Aktenzeichen: 8 O 143/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde rechtskräftig, nachdem die beklagte Stadtsparkasse ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass er beabsichtige die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Hinweis des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.07.2015, Aktenzeichen: I-14 U 27/15).
Ich bin mit meinen Urteilen beim LG Müchen ein Stück weiter gekommen. Laut OLG München sind alle Verfahren noch offen.
12.06.2015 Az. 3 O 3910/15, Berufung 19 U 2332/15 offen 18.06.2015 Az. 29 O 746/15, Berufung 19 U 2584/15 offen 27.03.2015 26 O 21630/14, Berufung 13 U 1613/15 offen laut OLG keine Sache zur SparkasseM. 02.10.2015 Az. 3 O 3914/15 Frist läuft noch
Ich habe jetzt Post vom Anwalt gesehen. Dort antwortet die Sparkasse ablehnend, Gesetzlichkeitsfiktion, Verwirkung, Rechtsmissbrauch - das übliche halt.
Unter einem weiteren Punkt schreiben die:
"Eine Zahlung kann Ihr Mandant - nur zur Vermeidung eines Annahmeverzuges und freilich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung - auf folgendes Konto überweisen:
Sparkasse XY
IBAN: 123456789...
Eine Verrechnung wird erst nach abschließender rechtlicher Klärung erfolgen."
Zum Hintergrund: Mein RA hat die Bank in Annahmeverzug setzen wollen und hat die aufgefordert ein Konto zur Ablösung mitzuteilen, meinte das sei vorteilhaft
Nun ist das Darlehen durch eine Grundschuld gesichert und bevor man dieses Darlehen der Sparkasse wirklich los ist, ist es einem kaum möglich ein Neues aufzunehmen - sonst könnte man ja am Ende plötzlich zwei an der Backe haben...
Haben die jetzt Ihren "Annahmeverzug" abgeblockt, oder sind mir deren Bedingungen nicht "zumutbar"? Ich meine im Endeffekt sagen die erstmal, ne Du hast deinen Vertrag nicht widerrufen, andererseits aber falls doch, dann zahle jetzt schon mal
Nun habe ich die Postings der letzten drei Wochen durchgearbeitet, da ich in Urlaub war. Das war ja alles sehr spannend und insgesamt gesehen doch sehr erfreuliche Infos. Vielen Dank für die vielen informativen Beiträge! Am besten fand ich allerdings, dass sich Sebkoch dann doch nicht zurückgezogen hat. Danke.
Nun bin ich bei den Postings auf einen Link zu Test.de gestoßen, da heißt es „In Zivil*prozessen müssen alle Parteien sofort sagen, was sie für wichtig halten. Nur ausnahms*weise ist es später noch möglich, neue Angriffs- und Verteidigungs*mittel zu bringen“. Was bedeutet das? In meinem Fall steht meine Klage kurz vor dem Urteil, und ich habe meinen Anwalt erst kürzlich informiert, dass ich zwei sich widersprechende WRB zum gleichen Vertrag habe. Heißt das nun, dass er diese Information nicht mehr verwerten darf?
Danach kann verspäteter Vortrag unberücksichtigt bleiben, wenn dessen Berücksichtigung zur Verzögerung des Rechtsstreits führt. Dagegen sind reine Rechtsausführungen immer möglich.
Nun ist es in meinem Fall so, dass das LG Frankfurt an das LG Dortmund verwiesen hat. Das LG Dortmund hat sehr rasch einen Verhandlungstermin angesetzt, aber keine Frist für Angriffs- und Verteidigungsmittel gesetzt. Insofern dürfte es wohl kein Problem sein, neue Sachverhalte "nachzuschieben".
Zitat von sebkoch
das ist die sog. Präklusion, §§ 296, 296a ZPO.
Danach kann verspäteter Vortrag unberücksichtigt bleiben, wenn dessen Berücksichtigung zur Verzögerung des Rechtsstreits führt. Dagegen sind reine Rechtsausführungen immer möglich.
Eughen, zu Deiner Frage bezüglich der Folgen des Widerrufs: Ich habe tatsächlich die gleiche WRB wie Du. Was hältst Du davon?
"Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 - 22.02.2011) da diese unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Daher besteht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV die Verpflichtung über den Betrag aufzuklären, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Richtigerweise ergibt sich die Aufklärungspflicht aufgrund der folgenden Vorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): §§ 312d Abs. 5 S. 2, 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB; 1 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BGB-InfoV, 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Betrag anzugeben ist, der im Fall des Widerrufs für die Überlassung des Darlehens zu bezahlen ist. Entsprechend sah das Gesetz in der Anlage 6 zum EGBGB ab dem Jahr 2011 in der Musterwiderrufsbelehrung folgenden Passus vor:
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen.
Auch bereits vor dem Jahr 2011 bestand eine entsprechende Verpflichtung im Fall des Fernabsatzgeschäfts gemäß den oben genannten Vorschriften. Es war also sehr wohl möglich einen konkreten Betrag anzugeben, nämlich den Zinsbetrag, der pro Tag für die Überlassung der Darlehensvaluta gemäß § 346 Abs. 2 S.2 BGB als Wertersatz zu bezahlen ist. Diese Angabe fehlt im vorliegenden Fall völlig.
Die fehlende Pflichtinformation führt – unabhängig von den zusätzlich vorhandenen Fehlern in der Widerrufsbelehrung – dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden kann. Insoweit hilft der Beklagten auch die (ohnehin nicht mögliche) Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht weiter."
Bei mir ist noch die Besonderheit, dass das Muster für die WRB 2008 schon galt, mein Vertrag aber in der Übergangsfrist geschlossen wurde, so dass auch das Muster aus 2004 verwendet werden durfte.
Eughen, zu Deiner Frage bezüglich der Folgen des Widerrufs: Ich habe tatsächlich die gleiche WRB wie Du. Was hältst Du davon?
"Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 - 22.02.2011) da diese unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Daher besteht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV die Verpflichtung über den Betrag aufzuklären, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Richtigerweise ergibt sich die Aufklärungspflicht aufgrund der folgenden Vorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): §§ 312d Abs. 5 S. 2, 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB; 1 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BGB-InfoV, 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Betrag anzugeben ist, der im Fall des Widerrufs für die Überlassung des Darlehens zu bezahlen ist. Entsprechend sah das Gesetz in der Anlage 6 zum EGBGB ab dem Jahr 2011 in der Musterwiderrufsbelehrung folgenden Passus vor:
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen.
Auch bereits vor dem Jahr 2011 bestand eine entsprechende Verpflichtung im Fall des Fernabsatzgeschäfts gemäß den oben genannten Vorschriften. Es war also sehr wohl möglich einen konkreten Betrag anzugeben, nämlich den Zinsbetrag, der pro Tag für die Überlassung der Darlehensvaluta gemäß § 346 Abs. 2 S.2 BGB als Wertersatz zu bezahlen ist. Diese Angabe fehlt im vorliegenden Fall völlig.
Die fehlende Pflichtinformation führt – unabhängig von den zusätzlich vorhandenen Fehlern in der Widerrufsbelehrung – dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden kann. Insoweit hilft der Beklagten auch die (ohnehin nicht mögliche) Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht weiter."
Bei mir ist noch die Besonderheit, dass das Muster für die WRB 2008 schon galt, mein Vertrag aber in der Übergangsfrist geschlossen wurde, so dass auch das Muster aus 2004 verwendet werden durfte.
Ich habe die selbe WRB und mein Anwalt hat genau diesen Punkt mit in der Klage aufgenommen, das diese Angaben hätten zwingend mit in der WRB stehen müßen.(Zinsbetrag oder Zinssatz)
Hier ein weiteres Urteil bezüglich der Sparkassen WBR mit der Fußnote das mein guter Anwalt erstritten hat. Das Urteil ist Rechtskräftig. Die Berufung vor dem OLG Düsseldorf wurde zurückgenommen.
Landgericht Wuppertal, 04.04.2014, 17 O 349/13 zu finden unter
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2014/17_O_349_13_Urteil_20140404.html
Darin heißt es:
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten wonach eine inhaltliche Bewertung der Abänderungen von der Musterbelehrung in Betracht kommt. 28Soweit der Auffassung des Klägers zu folgen ist, hier sei die ab dem 01.04.2008 geltende Version der Musterwiderrufsbelehrung maßgeblich, so wären die Abweichungen bereits gravierend, da ab dem 01.04.2008 in der Widerrufsbelehrung die Erklärungsvariante „Rücksendung der Sache“ komplett fehlt. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Schon allein die Fußnote „2“ hinter „2 Wochen“, die lautet: 29„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ 30lässt hier die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen. Dieser Zusatz ist nicht bloß eine vernachlässigbare Marginalie, wobei auch solche nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGHs zum Entfall der Schutzwirkung führen würden, sondern diese Fußnote ist inhaltlich auch irritierend, da gerade entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eindeutig für einen Verbraucher erkennbar ist, dass sich diese Fußnote ausschließlich an den Verwender und nicht an den Verbraucher richtet. Denn nach der naheliegenden Vorstellung eines durchschnittlichen Verbrauchers ist es doch eine nicht erwähnenswerte Selbstverständlichkeit, dass ein Unternehmer die Wirksamkeit, insbesondere die Fristgerechtheit einer an ihn gerichteten Widerrufserklärung prüft. Weiter kommt noch hinzu, dass auch die Erwähnung einer Fristprüfung durch den Verwender in der Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines Verbrauchers nur dann sinnvoll erscheint, wenn der Verwender nach Eingang des Widerrufs die Widerrufsbelehrung zur Hand nimmt, um für ihn erhebliche Anweisungen der Wirksamkeitsprüfung zu finden. Das ist aber nicht sonderlich wahrscheinlich. 31Ferner kommt hinzu, dass zur Fristprüfung besonders höflich aufgefordert wird, nämlich ausdrücklich als "Bitte" formuliert wird, was ebenfalls dafür spricht, dass Adressat der Fußnote der Verbraucher ist. Auch und gerade in Abgrenzung zu der ersten Fußnote, 32"Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …" 33die offensichtlich an den Verwender gerichtet ist und geschäftsmäßig und ohne "Bitte" formuliert ist, verstärkt die mögliche Interpretation, dass die zweite Fußnote an den Verbraucher gerichtet ist. 34Mithin kann diese Fußnote von einem Verbraucher ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er selbst diese Frist zu prüfen habe, was mithin dazu führen kann, dass er einen Widerruf von einer Fristprüfung abhängig macht. Dadurch besteht nicht nur abstrakt die Gefahr, dass ein Verbraucher sich für eine solche Fristprüfung nicht ohne Weiteres in der Lage sieht (oder sich gar verrechnet) und so von einem an sich noch wirksamen Widerruf abgehalten wird.
Eughen, zu Deiner Frage bezüglich der Folgen des Widerrufs: Ich habe tatsächlich die gleiche WRB wie Du. Was hältst Du davon?
"Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 - 22.02.2011) da diese unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Daher besteht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV die Verpflichtung über den Betrag aufzuklären, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Richtigerweise ergibt sich die Aufklärungspflicht aufgrund der folgenden Vorschriften (in der jeweils geltenden Fassung): §§ 312d Abs. 5 S. 2, 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB; 1 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BGB-InfoV, 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Betrag anzugeben ist, der im Fall des Widerrufs für die Überlassung des Darlehens zu bezahlen ist. Entsprechend sah das Gesetz in der Anlage 6 zum EGBGB ab dem Jahr 2011 in der Musterwiderrufsbelehrung folgenden Passus vor:
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen.
Auch bereits vor dem Jahr 2011 bestand eine entsprechende Verpflichtung im Fall des Fernabsatzgeschäfts gemäß den oben genannten Vorschriften. Es war also sehr wohl möglich einen konkreten Betrag anzugeben, nämlich den Zinsbetrag, der pro Tag für die Überlassung der Darlehensvaluta gemäß § 346 Abs. 2 S.2 BGB als Wertersatz zu bezahlen ist. Diese Angabe fehlt im vorliegenden Fall völlig.
Die fehlende Pflichtinformation führt – unabhängig von den zusätzlich vorhandenen Fehlern in der Widerrufsbelehrung – dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden kann. Insoweit hilft der Beklagten auch die (ohnehin nicht mögliche) Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht weiter."
Bei mir ist noch die Besonderheit, dass das Muster für die WRB 2008 schon galt, mein Vertrag aber in der Übergangsfrist geschlossen wurde, so dass auch das Muster aus 2004 verwendet werden durfte.
Zitat von andi1104
Ich habe die selbe WRB und mein Anwalt hat genau diesen Punkt mit in der Klage aufgenommen, das diese Angaben hätten zwingend mit in der WRB stehen müßen.(Zinsbetrag oder Zinssatz)
Vielen Dank Euch Beiden für die Bestätigung dessen, was weiter oben eigentlich schon RA Koch beschrieben hatte (worüber ich bisher im Zweifel gewesen war), dass nämlich nicht nur der jeweils gültige Mustertext maßgeblich ist, sondern natürlich auch die Gesetzestexte drumherum und auch (so LG Köln), dass über die Widerrufsfolgen vollständig belehrt werden muss, wenn diese überhaupt schon erwähnt werden.
Vielen Dank Euch Beiden für die Bestätigung dessen, was weiter oben eigentlich schon RA Koch beschrieben hatte (worüber ich bisher im Zweifel gewesen war), dass nämlich nicht nur der jeweils gültige Mustertext maßgeblich ist, sondern natürlich auch die Gesetzestexte drumherum und auch (so LG Köln), dass über die Widerrufsfolgen vollständig belehrt werden muss, wenn diese überhaupt schon erwähnt werden.
Die Kanzlei Poppelbaum+Geigenmüller hatten vor einiger Zeit auf ihrer Internet-Seite folgendes bekannt gegeben. Kammergericht: Widerrufsbelehrung der ING-DiBa aus dem Jahr 2007 unwirksam
Das Kammergericht Berlin hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine von der ING-DiBa verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 "eindeutig unwirksam" ist. Damit bestätigte das Kammergericht die Auffassung des Landgerichts Berlin in einem von uns erstrittenen Urteil.(Kammergericht Berlin, Hinweis vom 18.05.2015 AZ: 24 U 71/14).
Kennt jemand die Einzelheiten des Beschlusses ? Es ging das Urteil vom 20. Februar 2014 vom LG Berlin Aktenzeichen: 10 O 515/12 voraus.
Da es kaum (bekannte)Urteile gegen die Basketballer gibt wären die Infos schon sehr hilfreich.