ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Hinweisbeschluss: Hier weist das Gericht auf seine Rechtsmeinung hin (richterlicher Hinweis).
Das geht theoretisch beim OLG von "Berufung aussichtslos" bis zur Bitte, dies und das anders zu beantragen/zu formulieren. In WRB-Verfahren in München sollte dieser Beschluß mit der Ladung zum Verhandlungstermin verbunden sein.
bei der 19
wurde Streitwert hochgesetzt, weil wir begehren so gestellt zu werden, als hätten wir das Darlehen nie abgeschlossen.
Zug um Zug gegen Rückzahlung der Summe.....
Hast Du auch eine Feststellungsklage?
Ja negative Feststellungklage mit dem selben Begehren
Für mich können Sie schlicht nicht rechnen und das für eine Bank.... aleine die 1. Instanz kostet Sie 6.669,94 €. Wenn die auch noch die 2 Instanz anstreben sind wir schon bei. 14.092,57 € bei meinem mikrigen SW von 28 K. Bei 100 K und 2 Instanzen bewegen wir uns bereist bei 27.283,77 €.
Für mich können Sie schlicht nicht rechnen und das für eine Bank.... aleine die 1. Instanz kostet Sie 6.669,94 €. Wenn die auch noch die 2 Instanz anstreben sind wir schon bei. 14.092,57 € bei meinem mikrigen SW von 28 K. Bei 100 K und 2 Instanzen bewegen wir uns bereist bei 27.283,77 €.
Für mich können Sie schlicht nicht rechnen und das für eine Bank.... aleine die 1. Instanz kostet Sie 6.669,94 €. Wenn die auch noch die 2 Instanz anstreben sind wir schon bei. 14.092,57 € bei meinem mikrigen SW von 28 K. Bei 100 K und 2 Instanzen bewegen wir uns bereist bei 27.283,77 €.
Aber die haben mit der Masche vielleicht hundert Kunden wieder daran gehindert die Klage einzureichen , weil sie keine RSV haben und es sich privat nicht leisten können.
Dann rechnet sich ihre Masche schon
Aber die haben mit der Masche vielleicht hundert Kunden wieder daran gehindert die Klage einzureichen , weil sie keine RSV haben und es sich privat nicht leisten können.
Dann rechnet sich ihre Masche schon
Ja da hast du schon Recht. Aber die Lage wird von Tag zu Tag besser für uns finde ich. Mal schauen was der BGH am 01.12.15 sagt.
Ich bin echt gespannt auf mein Urteil. Ich überlege sogar zur Urteilsverkündung zu gehen.
1. Er muss keine VE. bez und kommt aus dem Vertrag raus.
2. Duch den Widerruf wandelt sich der Vertrag in eine Rückgewährschuldverhältnis um.
nach dem BGH Beschluß vom 22.09.2015 XI ZR 116/15 dürfte es bezüglich einer Rückabwicklung keine offenen Fragen mehr geben. Wenn doch muß er erneut klagen.
1. Er muss keine VE. bez und kommt aus dem Vertrag raus.
2. Duch den Widerruf wandelt sich der Vertrag in eine Rückgewährschuldverhältnis um.
nach dem BGH Beschluß vom 22.09.2015 XI ZR 116/15 dürfte es bezüglich einer Rückabwicklung keine offenen Fragen mehr geben. Wenn doch muß er erneut klagen.
Also steht dem DN auch hier die Rückabwicklung zu ? Muss das extra eingeklagt werden oder läuft das jetzt automatisch?
Also steht dem DN auch hier die Rückabwicklung zu ? Muss das extra eingeklagt werden oder läuft das jetzt automatisch?
Ja klar. Der Widerruf ist wirksam also sind die Widerrufsfolgen auch klar in der Widerrufsbelehrung geregelt.
Streit gibt es oder gab es nur bezüglich der Nutzungen die die Bank herauszugeben hat... Nach dem BGH Beschluß dürfte sich das aber meiner Meinung nach erledigt haben. Ansonsten hast du den Nachteil das du erneut klagen musst.
Also steht dem DN auch hier die Rückabwicklung zu ? Muss das extra eingeklagt werden oder läuft das jetzt automatisch?
Hätte der Punkt Rückabwicklung nicht direkt in der Klageschrift mit aufgenomen werden müssen oder hat hier die RSV wieder nicht mitgespielt wegen der Höhe des Streitwerts?