ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@andi1104
gleiche Vorgang wie bei uns, unser Anwalt hat dies auch gemacht den Rechtstreit zu verweisen nach FFM.
Also habt Ihr auch erst eine Klagerückweisung bekommen und Eurer/Dein Anwalt hat dann erwidert und daraufhin kam dann der Termin zur mündlichen Verhandlung im April 16?
Ich hatte es so verstanden, das wir durch die Klage Rückweisung keinen Gütetermin mehr bekommen würden und der Richter gleich ein Urteil fällt!
Unser Streitwert wurde von FFM auch auf die Darlehenssumme hochgesetzt, vorher war der Streitwert die Zinsen und Tilgung das was wir bei Rückabwicklung zu bekommen haben!
@eugh diba ja, Feststellungsklage, keine Löschung der Grundschuld
RA hat Schreiben von Mainz bekommen, das sie nicht zuständig seien und ausschlaggebend war der Anwalt der Diba der hat alles in die Wege geleitet als Mainz ihm die Klage zugesandt hat.
LG FFM hat uns dann gerügt und unser Anwalt hat den Fall verwiesen.
Mainz hatte uns allerdings als Streitwert das was wir zurückbekommen würden bei Rückabwicklung angesetzt und das LG FFM hat den Streitwert auf die Darlehenssumme erhöht.
Darlehen der BW-Bank mit falscher Widerrufsbelehrung – Widerruf und Rückzahlung des „Aufhebungsentgelts“ auch bei vermieteter Immobilie möglich
21.10.2015
Berlin, den 21.10.2015. Wir konnten für unsere Mandanten - Vermieter einer Immobilie - vor dem Oberlandesgericht Stuttgart den Widerruf ihrer Darlehen bei der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank) wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durchsetzen. Dadurch erhielten sie die für die vorzeitige Rückzahlung ihrer Darlehen an die Bank gezahlten Aufhebungsentgelte zurück.
Mietobjekt mit Darlehen finanziert
Unsere Mandanten erwarben im Jahre 1993 eine Immobilie mit 12 Mieteinheiten, die sie mit einem Kredit finanzierten. Zur Vermietung und Verwaltung der Immobilie gründeten sie kurze Zeit später eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Ablösung dieses Kredits nahmen sie bei der BW-Bank im Jahre 2004 drei Darlehensverträge auf. Im Jahre 2012 veräußerten sie die Immobilie. Deshalb wurden die Darlehensverträge mit der BW-Bank über eine Aufhebungsvereinbarung vorzeitig beendet. Dafür mussten unsere Mandaten allerdings erhebliche Entschädigungszahlungen leisten.
Widerruf erklärt
Wir erklärten für unsere Mandanten Ende des Jahres 2013 den Widerruf ihrer Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über deren Widerrufsrecht und forderten von der BW-Bank die Rückerstattung des Aufhebungsentgelts sowie Nutzungsersatz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Stuttgart folgte unserer Rechtsauffassung (Urt. v. 14.10.2015, Az.: 6 U 174/14):
Finanzierung mit Verbraucherdarlehen
Zunächst war zu klären, ob die Darlehensverträge als Verbraucherdarlehen widerruflich sind - weil ein Mietobjekt finanziert wurde - und es sich nicht um ein Gewerbedarlehen handelte. Das Gericht bejahte dies, denn Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das gelte selbst dann für den Erwerb und das Halten von Immobilien, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handele. Gewerblich werde eine Vermögensverwaltung erst dann, wenn sie eine Dimension erreiche, die einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (Unterhaltung eines Büros bzw. einer Organisation) erfordere.
Fehler der Widerrufsbelehrung
Die („ewige“) Widerrufbarkeit des Darlehens setzt voraus, dass die Widerrufsbelehrung in Inhalt und Form nicht ordnungsgemäß erfolgte. Bei den vorliegenden Belehrungen der BW-Bank wurden widerrufsrelevante Fehler beider Art gemacht:
Die Widerrufsbelehrungen sind gem. § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV zunächst nicht gesetzeskonform. Die BW-Bank könne sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung dieser Norm berufen, weil sie ein Formular verwandt habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspreche. Die Abweichung von der Musterbelehrung, die das Gebot der Deutlichkeit verletze, liege bereits darin, dass eine Zwischenüberschrift nicht in die Belehrung übernommen wurde und auch über „Finanzierte Geschäfte“ weniger deutlich belehrt worden sei. Und schließlich könne die Belehrung zum Beginn der Frist für die Ausübung des Widerrufs nicht akzeptiert werden. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" belehre den Darlehensnehmer nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers, eine eindeutige Information zum Fristbeginn, die auch die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist deutlich mache, sei mit dieser Belehrung nicht gegeben.
Der Erfolg für die Darlehensnehmer
Der Widerruf der Darlehensverträge war wirksam und demzufolge bekamen unsere Mandanten ihre gezahlten Aufhebungsentgelte nebst Nutzungsersatz zurück, weil das Gericht davon ausging, dass die BW-Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses für Immobiliardarlehen (2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) gezogen habe.
@eugh diba ja, Feststellungsklage, keine Löschung der Grundschuld
RA hat Schreiben von Mainz bekommen, das sie nicht zuständig seien und ausschlaggebend war der Anwalt der Diba der hat alles in die Wege geleitet als Mainz ihm die Klage zugesandt hat.
LG FFM hat uns dann gerügt und unser Anwalt hat den Fall verwiesen.
Mainz hatte uns allerdings als Streitwert das was wir zurückbekommen würden bei Rückabwicklung angesetzt und das LG FFM hat den Streitwert auf die Darlehenssumme erhöht.
Schade, ich verstehe nicht, weshalb sich Dein RA bzgl. der Gerichtsstandsrüge nicht mehr ins Zeug gelegt hat. Aber ohne die Klage auf Löschung der GS ist es wohl auch nicht zu schaffen. Jedenfalls viel Erfolg und danke für's Berichten weiterhin!
Zum o.g. Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2015 (Az. 6 U 174/14):
Der Erfolg für die Darlehensnehmer
Der Widerruf der Darlehensverträge war wirksam und demzufolge bekamen unsere Mandanten ihre gezahlten Aufhebungsentgelte nebst Nutzungsersatz zurück, weil das Gericht davon ausging, dass die BW-Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses für Immobiliardarlehen (2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) gezogen habe.
Das ist doch mal wieder der falsche Prozentsatz - fünf hätten es sein müssen! In Anbetracht des BGH-Beschlusses vom 22.09.2015 hätte die Kanzlei das doch noch in die Verhandlung einfließen lassen können - oder war es do schon zu spät?
@andi1104
gleiche Vorgang wie bei uns, unser Anwalt hat dies auch gemacht den Rechtstreit zu verweisen nach FFM.
Also habt Ihr auch erst eine Klagerückweisung bekommen und Eurer/Dein Anwalt hat dann erwidert und daraufhin kam dann der Termin zur mündlichen Verhandlung im April 16?
Ich hatte es so verstanden, das wir durch die Klage Rückweisung keinen Gütetermin mehr bekommen würden und der Richter gleich ein Urteil fällt!
Unser Streitwert wurde von FFM auch auf die Darlehenssumme hochgesetzt, vorher war der Streitwert die Zinsen und Tilgung das was wir bei Rückabwicklung zu bekommen haben!
Nein keine Klageabweisung. Wir haben schon vor der Entscheidung des LG Darmstadt der Standortrüge stattzugeben in der Klage quasi hilfsweise den Antrag gestellt.
Bei uns gab es noch keine Streitwerterhöhung und ist im Moment noch der Zinsgewinn bei Rückabwicklung. Aber was nicht ist kann ja noch werden.
Bei welcher Kammer seid ihr/du gelandet?
Darlehen der BW-Bank mit falscher Widerrufsbelehrung – Widerruf und Rückzahlung des „Aufhebungsentgelts“ auch bei vermieteter Immobilie möglich
21.10.2015
Berlin, den 21.10.2015. Wir konnten für unsere Mandanten - Vermieter einer Immobilie - vor dem Oberlandesgericht Stuttgart den Widerruf ihrer Darlehen bei der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank) wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durchsetzen. Dadurch erhielten sie die für die vorzeitige Rückzahlung ihrer Darlehen an die Bank gezahlten Aufhebungsentgelte zurück.
Mietobjekt mit Darlehen finanziert
Unsere Mandanten erwarben im Jahre 1993 eine Immobilie mit 12 Mieteinheiten, die sie mit einem Kredit finanzierten. Zur Vermietung und Verwaltung der Immobilie gründeten sie kurze Zeit später eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Ablösung dieses Kredits nahmen sie bei der BW-Bank im Jahre 2004 drei Darlehensverträge auf. Im Jahre 2012 veräußerten sie die Immobilie. Deshalb wurden die Darlehensverträge mit der BW-Bank über eine Aufhebungsvereinbarung vorzeitig beendet. Dafür mussten unsere Mandaten allerdings erhebliche Entschädigungszahlungen leisten.
Widerruf erklärt
Wir erklärten für unsere Mandanten Ende des Jahres 2013 den Widerruf ihrer Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über deren Widerrufsrecht und forderten von der BW-Bank die Rückerstattung des Aufhebungsentgelts sowie Nutzungsersatz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Stuttgart folgte unserer Rechtsauffassung (Urt. v. 14.10.2015, Az.: 6 U 174/14):
Finanzierung mit Verbraucherdarlehen
Zunächst war zu klären, ob die Darlehensverträge als Verbraucherdarlehen widerruflich sind - weil ein Mietobjekt finanziert wurde - und es sich nicht um ein Gewerbedarlehen handelte. Das Gericht bejahte dies, denn Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das gelte selbst dann für den Erwerb und das Halten von Immobilien, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handele. Gewerblich werde eine Vermögensverwaltung erst dann, wenn sie eine Dimension erreiche, die einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (Unterhaltung eines Büros bzw. einer Organisation) erfordere.
Fehler der Widerrufsbelehrung
Die („ewige“) Widerrufbarkeit des Darlehens setzt voraus, dass die Widerrufsbelehrung in Inhalt und Form nicht ordnungsgemäß erfolgte. Bei den vorliegenden Belehrungen der BW-Bank wurden widerrufsrelevante Fehler beider Art gemacht:
Die Widerrufsbelehrungen sind gem. § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV zunächst nicht gesetzeskonform. Die BW-Bank könne sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung dieser Norm berufen, weil sie ein Formular verwandt habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspreche. Die Abweichung von der Musterbelehrung, die das Gebot der Deutlichkeit verletze, liege bereits darin, dass eine Zwischenüberschrift nicht in die Belehrung übernommen wurde und auch über „Finanzierte Geschäfte“ weniger deutlich belehrt worden sei. Und schließlich könne die Belehrung zum Beginn der Frist für die Ausübung des Widerrufs nicht akzeptiert werden. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" belehre den Darlehensnehmer nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers, eine eindeutige Information zum Fristbeginn, die auch die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist deutlich mache, sei mit dieser Belehrung nicht gegeben.
Der Erfolg für die Darlehensnehmer
Der Widerruf der Darlehensverträge war wirksam und demzufolge bekamen unsere Mandanten ihre gezahlten Aufhebungsentgelte nebst Nutzungsersatz zurück, weil das Gericht davon ausging, dass die BW-Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses für Immobiliardarlehen (2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) gezogen habe.
Wieder nur 2,5% . Bin mal gespannt wann sich endlich der Beschluss des BGH vom 22.09. rumgesprochen hat.
[QUOTE=eugh;112013]Schade, ich verstehe nicht, weshalb sich Dein RA bzgl. der Gerichtsstandsrüge nicht mehr ins Zeug gelegt hat. Aber ohne die Klage auf Löschung der GS ist es wohl auch nicht zu schaffen. Jedenfalls viel Erfolg und danke für's Berichten weiterhin!
Die Löschung der Grundschuld ist wohl nur mit einer Leistungsklage hin zu bekommen und nicht mit einer negativen Feststellungsklage.
Somit steht § 24 ZPO (Dinglichkeit) nicht zur Verfügung.
Hier mal was für alle Bausparer
Bausparkassen dürfen ihren Mitgliedern nicht ohne Grund kündigen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe (Az 7 O 126/15).
Zitat von Harley.
Ich habe den WR über das Online-Banking unter "Service" --> "Auftrag an die DiBa" --> "Baufinanzierung" --> "Dokumentenupload" erklärt. Das ist eine TAN gesicherte Email-Nachricht, deren Eingang die DiBa wohl kaum bestreiten kann und wird. Hat bei mir prima funktioniert. Antwort (Zurückweisung natürlich) kam dann nach ca. 14 Tagen per Brief.
Das mit dem Gerichtsbezirk Bonn siehst du richtig. Beachte allerdings, dass § 24 ZPO nur dann greift, wenn du mit der Klage auch die Löschung der Grundschuld begehrst. Das hat wiederum zur Folge, dasss der Streitwert dem Betrag der eingetragenen Grundschuld entspricht. Es gibt aber RSV die da nicht mitspielen.[/QUOTE]
@Harley
Hallo, wenn bereits eine Feststellungsklage eingereicht wurde, kann man dann noch mit einer Klageergänzung mit Löschung der Grundschuld kommen?
Wird dann der Fall wieder zurück an das Heimat LG verwiesen? Unser Anwalt hat gesagt man kann nur einmal verweisen. Oder wäre das dann ein anderer Vorgang (abgabe? oder so).
Diba Klage von LG Mainz nach FFM verwiesen worden.
Allerdings ist der Grundbucheintrag nicht in der Höhe des Darlehens, sondern niedriger! Warum auch immer!
VG Tinkerbell
Nein keine Klageabweisung. Wir haben schon vor der Entscheidung des LG Darmstadt der Standortrüge stattzugeben in der Klage quasi hilfsweise den Antrag gestellt.
Bei uns gab es noch keine Streitwerterhöhung und ist im Moment noch der Zinsgewinn bei Rückabwicklung. Aber was nicht ist kann ja noch werden.
Bei welcher Kammer seid ihr/du gelandet?
bei der 19
wurde Streitwert hochgesetzt, weil wir begehren so gestellt zu werden, als hätten wir das Darlehen nie abgeschlossen.
Zug um Zug gegen Rückzahlung der Summe.....
Solange die GS auf Höhe der aktuellen Restvaluta liegt, sollte das doch kein Problem sein. Allerdings dürfte es für eine Ergänzung der Klage und Zurückverweisung an das LG Mainz zu spät sein. Was sagt denn Dein RA dazu? Ruf ihn doch morgen mal an!
Zitat von Harley.
Ich habe den WR über das Online-Banking unter "Service" --> "Auftrag an die DiBa" --> "Baufinanzierung" --> "Dokumentenupload" erklärt. Das ist eine TAN gesicherte Email-Nachricht, deren Eingang die DiBa wohl kaum bestreiten kann und wird. Hat bei mir prima funktioniert. Antwort (Zurückweisung natürlich) kam dann nach ca. 14 Tagen per Brief.
Das mit dem Gerichtsbezirk Bonn siehst du richtig. Beachte allerdings, dass § 24 ZPO nur dann greift, wenn du mit der Klage auch die Löschung der Grundschuld begehrst. Das hat wiederum zur Folge, dasss der Streitwert dem Betrag der eingetragenen Grundschuld entspricht. Es gibt aber RSV die da nicht mitspielen.
@Harley
Hallo, wenn bereits eine Feststellungsklage eingereicht wurde, kann man dann noch mit einer Klageergänzung mit Löschung der Grundschuld kommen?
Wird dann der Fall wieder zurück an das Heimat LG verwiesen? Unser Anwalt hat gesagt man kann nur einmal verweisen. Oder wäre das dann ein anderer Vorgang (abgabe? oder so).
Diba Klage von LG Mainz nach FFM verwiesen worden.
Allerdings ist der Grundbucheintrag nicht in der Höhe des Darlehens, sondern niedriger! Warum auch immer!
VG Tinkerbell
Andi1104 hat ja ein paar Posts vorher darauf hingewiesen, dass die Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht im Zuge eine Feststellungsklage, sondern nur im Rahmen einer Leistungsklage möglich ist. Ob man eine Feststellungsklage auch noch nachträglich auf eine Leistungsklage umstellen kann, sorry da muss ich leider passen.
Hinsichtlich der Verweisung kann ich deinem Anwalt nur zustimmen. Rückverweisung an das LG Mainz durch das LG FFM ist nicht möglich. Die Gerichte sollen mit der Klage nicht Ping Pong spielen können. Theoretisch möglich wäre es nur, dass sich auch das LG FFM für unzuständig erklären würde. Dann müsste das in diesem Fall zuständige OLG (ob nun OLG Koblenz oder OLG Frankfurt dafür zuständig wäre, entzieht sich meiner Kenntnis) entscheiden welches LG die Klage letztlich verhandeln muss.
Besonders interessant finde ich daran: „Damit zieht die DKB ihre harte Linie weiter durch, sich außergerichtlich nicht zu vergleichen, sondern in jedem Fall die betroffenen Kunden zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu zwingen“, so Dr. Storch in seiner Bewertung. „Wir waren schon im Juni 2014, nachdem wir das Urteil des OLG Brandenburg (vom 19.03.2014 – 4 U 69/12) erwirkt hatten, auf den Vorstand der DKB zugegangen und hatten Vergleichsverhandlungen angeregt. Allerdings teilte uns der Vorstand schriftlich mit, dass die DKB alle ihre Kunden ordnungsgemäß belehrt habe und deshalb zur Zeit kein Gesprächsbedarf bestünde“, so die Erfahrung von Dr. Storch.
Ordnungsgemäß belehrt... jawoll. Darum verlieren die auch immer. Wenns nich so traurig wäre, könnte man drüber lachen.