Der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages beläuft sich regelmäßig auf 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz. Die Bank muss einen geringeren Schaden konkret nachweisen. Mit dieser Feststellung tritt der BGH XI ZR 116/15 Stimmen in der juristischen Literatur und Rechtsprechung entgegen, die dies in jüngster Zeit bezweifelt haben.
Beim Widerruf von Verbraucherdarlehen wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen werden in der Instanzrechtsprechung zu jedem denkbaren Einzelaspekt inzwischen völlig konträre Rechtsansichten vertreten. Umstritten sind zB die Widerrufsfolgen. Einige Gerichte verweigern dem Kunden jeglichen Nutzungsersatz auf geleistete Ratenzahlungen, andere beschränken diesen auf 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz und nach dritter Meinung können in Anlehnung an bisherige BGH-Rechtsprechung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden.
Nunmehr hat der
BGH wenigstens diese Rechtsfrage geklärt und in seinem jetzt veröffentlichten
Beschluss vom 22. September 2015 (Aktenzeichen XI ZR 116/15) bekräftigt: Wenn ein Darlehensvertrag im Rahmen eines Widerrufs rückabgewickelt wird, dann gelten die Regelungen aus einem Präzedenzurteil vom 10. März 2009 (Aktenzeichen XI ZR 33/08) unverändert weiter. Voraussetzung ist, dass es sich um Altfälle handelt, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet (dieser gilt für Verträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden).
In jüngster Zeit publizierte Literatur, die sich für eine Aufweichung der bisherigen Berechnungsweise zu Gunsten betroffener Banken aussprach, bezeichneten die BGH-Richter in ihrer Begründung als „nicht überzeugend“. Damit bleibt es bei der Vorgehensweise, dass bei einer Darlehensrückabwicklung die Bank vom Kreditnehmer einen Wertersatz für die herausgegebene Darlehenssumme bekommt und umgekehrt der Kreditnehmer Zinsen, Tilgungsleistungen und einen Nutzungsersatz darauf gegenrechnen kann.
Als Grundregel gilt damit auch weiterhin: So lange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihrer Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn zu belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen.
Damit erhalten die Instanzgerichte eine eindeutige Vorlage zur Berechnung der gegenseitigen Ansprüche bei Rückabwicklungen von widerrufenen Darlehensverträgen.