ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Volksbank Filder eG entlässt durch MPH Legal Services vertretene Mandanten ohne Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlicher Zahlung von 6.100,00.- Euro aus Darlehensvertrag (LG Stuttgart, 6 O 105/15 (Anerkenntnisurteil)).
Die Stuttgarter Bankrechtskanzlei MPH Legal Services hat für einen Mandanten ein wichtiges Anerkenntnisurteil erstreiten können. Unter dem Aktenzeichen 6 O 105/15 wird die Volksbank Filder eG in Anerkenntnis der Rechtsposition des Klägers aufgefordert, die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen. Außerdem erhalten die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zinszahlungen. „Das hat uns natürlich besonders gefreut!“ beschreibt Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann den glücklichen Ausgang des Verfahrens vor dem Stuttgarter Landgericht. Im aktuellen Fall hatte die Nutzungsentschädigung zusätzliche 6.100,00.- Euro eingebracht. Der betreffende Darlehensvertrag war im Mai 2006 abgeschlossen worden.
In der vom Landgericht Stuttgart kritisierten Widerrufsbelehrung war der Beginn der Widerrufsfrist auf den Tag nach Zugang des Darlehensantrags der Beklagten festgelegt worden und entsprach auch in weiteren Punkten nicht der 2006 gültigen Musterwiderrufsbelehrung. So enthielt sie Abweichungen im Abschnitt über finanzierte Geschäfte (Gestaltungshinweis (9) der Widerrufsbelehrung). Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann: „Der klassische Widerrufsjoker hat auch in diesem Fall wieder gestochen!“ Die Bank hatte die Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung zuvor außergerichtlich per se bestritten.
Wer zwischen 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen hat, sollte in diesen Tagen seine Widerrufsmöglichkeiten prüfen, um von den historisch niedrigen Bauzinsen im Rahmen einer Umfinanzierung profitieren zu können.
Mehr Informationen: https://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/
Das LG Köln gibt der Klage einer Darlehensnehmerin statt (Urt. v. 25.06.2015, 22 O 63/15). In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs zu einem Darlehen aus dem Jahr 2007 erklärt das LG Köln die Widerrufsbelehrung für unwirksam. Der in der Widerrufserklärung zum Fristbeginn enthaltene Begriff „frühestens“ verstößt gegen das Transparenzgebot. Eine Berufung auf die Widerrufsbelehrung kam gleichfalls nicht in Betracht, da die Musterwiderrufsbelehrung aus dem Zeitraum 2004 – 2008 nicht inhaltsgleich übernommen wurde.
So enthält die Widerrufsbelehrung nicht nur unbedeutende Abweichungen vom Muster.
Zum einen verwendete die Bank zwei Fußnoten, wo nach überzeugender Ansicht des Gerichts zumindest die zweite Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine Irreführungen der Kreditnehmer impliziere. Diese Fußnote ist erfahrungsgemäß in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, v.a. der Sparkassen, enthalten. Das Gericht sieht in beiden Fußnoten (so auch in der Formulierung „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen...“) eine materiell bedeutsame Abweichung vom Muster.
Zu Recht sieht das Gericht in den Fußnoten unklare Anweisungen an die Darlehensnehmer – und nicht an die Bankmitarbeiter – mit der Begründung, diese seien schließlich in der Ausfertigung der Widerrufsbelehrung an die Darlehensnehmer enthalten.
Gleichzeitig erklärte das Gericht den Feststellungsantrag („Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr......durch den Widerruf vom ...wirksam widerrufen worden war“) ausdrücklich für zulässig. Gerade Interessenvertreter von Banken vertreten aber stoisch die gegenteilige Ansicht, ein solcher Antrag sei (aus Gründen der Subsidiarität der Feststellungs- zur Leistungsklage) unzulässig, was das Urteil widerlegt.
Fazit: Enthalten Widerrufsbelehrungen die zuvor aufgezeigten Formulierungen/Fußnoten, ist ein Vorgehen gegen die Banken anzuraten. MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegen Banken/Sparkassen in Widerrufsfällen. https://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/
Nach einem erfolgreichen Widerruf stehen dem Kreditinstitut die offene Kreditsumme sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu.
Der Darlehensnehmer hat (nunmehr eindeutig) Anspruch auf:
1. Die Erstattung aller Ratenzahlungen.
Der DN hat die von der Bank ausbezahlte Darlehenssumme bis auf die offene Kreditsumme an die Bank bereits mit seinen bisherigen Raten (Tilgung) zurückgezahlt. Selbstverständlich steht der Bank auch die offene Kreditsumme noch zu. Soweit so gut. Aber wieso hat der DN jetzt noch Anspruch auf "Erstattung aller Ratenzahlungen"? Wo bleibt denn dann der Anspruch der Bank, dass sie ihre ausbezahlte Darlehenssumme vom DN zurück erhält? Wenn der DN nun seine Raten zurückbekommt, fehlt doch der Bank die komplette Darlehenssumme.
Thema Anschlussfinanzierung/Umschuldung nach Widerruf bzw. wie ein Vergleich aussehen könnte:
Ich lese immer, dass die Banken nach einem Widerruf Angebote machen, z.B. über 1,x % Zinsen und keine/reduzierte VFE.
Was genau heißt das?
1) Wird dann angeboten, den Zins im laufenden Darlehen auf die 1,x% für die restliche Sollzinslaufzeit zu reduzieren, also quasi eine "Zinssatzänderung" durchzuführen (analog zu einer Tilgungssatzänderung) - ohne oder mit Änderung der Ratenhöhe bzw. Erhöhung des Tilgungsanteils?
2) Oder heisst das, es wird die Restschuld, z.B. 150.000 Euro genommen, und sozusagen eine sofortige Umschuldung/Anschlussfinanzierung ohne VFE mit dem niedrigen Zinssatz mit einer neuen Sollzinsbindung angeboten?
Welche Variante ist besser? Ich tendiere ja zu 1), bei 2) hätte man zwar eine längere Zinssicherheit bei der momentanen Niedrigzinsphase, aber die Bank hat natürlich auch gewonnen, da sie uns wieder/weiter als Kunden für eine noch länger Zeit gebunden hat. Und bieten andere Banken bessere Konditionen an.
Folgendes macht doch keinen Sinner DN hat die von der Bank ausbezahlte Darlehenssumme bis auf die offene Kreditsumme an die Bank bereits mit seinen bisherigen Raten (Tilgung) zurückgezahlt. Selbstverständlich steht der Bank auch die offene Kreditsumme noch zu. Soweit so gut. Aber wieso hat der DN jetzt noch Anspruch auf "Erstattung aller Ratenzahlungen"? Wo bleibt denn dann der Anspruch der Bank, dass sie ihre ausbezahlte Darlehenssumme vom DN zurück erhält? Wenn der DN nun seine Raten zurückbekommt, fehlt doch der Bank die komplette Darlehenssumme.
Ich denke, mit "offene Kreditsumme" ist nicht die Restvaluta gemeint, sondern der ursprüngliche Darlehensbetrag...
Ich denke, mit "offene Kreditsumme" ist nicht die Restvaluta gemeint, sondern der ursprüngliche Darlehensbetrag...
Wir müssen hier keine feststehenden Begriffe verdrehen. "Offene Kreditsumme" ist ein Synonym für die Restvaluta. Die Sache liegt einfacher. RA Gansel ist schlicht ein Denkfehler unterlaufen.
Vielen Dank eugh, dass du uns darauf hingewiesen hast.
RA Gansel ist schlicht ein Denkfehler unterlaufen.
Nun ja. Fa. Gansel hat soweit ich weiß deutlich über 50 Mitarbeiter & außerdem eine Neigung, die Rechtslage noch erheblich verbraucherfreundlicher zu sehen als der BGH. Aber im Ernst: Ich glaube auch, dass sich da jemand vertan hat. Der Irrtum ist allerdings auch naheliegend, nachdem der BGH dreimal um die Ecke gedacht hat & dann zu einem nun ja: bemerkehrswert unkonventionellen Ergebenis kommt.
7. Darlehensnehmer bekommt Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen.
=> gezogene Nutzungen auf die Zinsen (7,19%) bis?? Widerruf?? oder bis Tilgung durch Kfw-Darlehen??
=> gezogene Nutzungen auf die Tilgung (=50.000Euro durch KfW-Darlehen), bis Widerruf??
das ist eben die spannende Frage, so wie ich den BGH verstehe, müsste das bis Widerruf gelten und die Ergebnisse sind dann ja schlechthin Wahnsinn.
Anders formuliert: Ich habe mir für 1 Monat vor 10 Jahren mal 100.000 geliehen, dafür 500 Euro Zinsen gezahlt und es getilgt. Dafür würde ich dann bei Widerruf 2015 ca. 60.000 Nutzungsersatz bekommen. Das kann einfach nicht richtig sein, wäre aber die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung, die ich nach nochmaligem Durchdenken auch schlicht für falsch halte.
Denn es müssen einfach zwei Zahlungsströme strikt getrennt werden.
Bank an DN Darlehen über 100
DN an Bank Zins und Tilgung (Bsp 50, 10 Tilgung 40 Zinsen)
Dann sind die 100 und die 50 die jeweiligen Leistungen, auf die auch Nutzungsersatz zu leisten ist oder ich setze die Tilgung beidseitig ab, weil sie die Leistung der Bank reduziert (und eine Art Aufrechnung erfolgt). Setze ich aber die Tilgung als Leistung des DN an, für die die Bank Nutzungsersatz leisten muss, dann tilgt sie eben auch das Darlehen der Bank nicht und es ist weiter Nutzungsersatz auf das gesamte Darlehen zu zahlen. Der BGH ist ja selbst der Auffassung, dass es eine automatische Saldierung dann ja gerade nicht gibt, sondern sich die Leistungen Zug-um-Zug gegenüber stehen, ich als zB Klage auf 50 plus Nutzungsersatz Zug-um-Zug gegen 100 plus Nutzungsersatz verlangen kann und muss, wenn ich nicht aufrechne.
Ist nur meine Meinung und ich weiß, dass der BGH es anders sieht, aber zutreffend ist es mE einfach nicht.
Aber nun müssen wir doch davon ausgehen, dass diese offenkundig unlogische Betrachtung des BGH von ihm selbst noch korrigiert oder die Aussage präzisiert wird, denn es kann ja auch nicht sein, dass die Banken nun auch noch über die RAW hinaus finanziell bestraft werden. Ist es nicht so, dass der Kläger/Kunde durch den Widerruf eigentlich nicht besser gestellt werden darf als wenn der Vertrag ok gewesen wäre, ohne Widerruf? Das ist doch nicht mehr gegeben, wenn ein DN für 100.000€ geliehene Kreditsumme nach einer Rate von zB 500€ mit anschließender vollen Tilgung plötzlich Anspruch auf 60.000€ wegen eines Widerrufs hat.
Könnte jemand bitte den Senatsvorsitzenden Dr. Ellenberger bei den anstehenden Bankrechtstagen oder anderen Gelegenheiten auf dieses Beispiel ansprechen? Es wäre prima, auf diesem inoffiziellen Weg etwas mehr zu erfahren. Herzlichen Dank!
also in Erfurt am 19./20.11 werde ich es mal versuchen anzusprechen, wobei ich von BGH-Richtern bei solchen Seminaren noch nie etwas Brauchbares über die Darstellung der eigenen Rspr hinaus erfahren habe ... Standardantwort ist dann meistens: "Das hat der Senat bislang nicht entschieden." Daher erwarte ich auch nicht, dass Dr. Ellenberger nun alle Fälle lösen wird. Das ist auch nicht seine Aufgabe.
09.00 – 11.00 Uhr
Dr. Jürgen Ellenberger, Vorsitzender Richter des für Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats am Bundesgerichtshof
Aktuelle Rechtsfragen im Kreditrecht
Widerrufsproblematik bei Darlehensverträgen:
Rechtsfolgen des Widerrufs – Nutzungsersatzanspruch des Darlehensgebers (auch auf Zins- und Tilgungsleistungen)?, LG Nürnberg v. 27.10.2014 [14 U 2180/13]
Vertrauensschutz trotz Abweichens von der BGB-InfoV-Muster-Widerrufsbelehrung, vgl. OLG FFM, Urteil v. 07.07.2014 [23 U 172/13] und OLG FFM, Beschluss v. 01.10.2014 [17 U 138/14]
Verwirkung und Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts?, OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2014 [I-14 U 55/13] und OLG FFM v. 19.11.2014 [19 U 74/14]
Rechtsfragen rund um Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung:
Anspruch auf Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung trotz bankseitiger Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen? Vgl. hierzu u.a. Urteil des OLG München v. 31.03.2014 sowie des OLG Stuttgart v. 26.03.2014; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil v. 25.09.2014; LG Münster, Urteil v. 25.09.2014; LG Ellwangen, Urteil v. 09.05.2014
Immer wieder strittiges Verhältnis der Vorfälligkeitsentschädigung zu Bereitstellungszinsen und Verzugszinsen: „Kumulations“verbot?
Entgelte im Kreditgeschäft:
Unzulässigkeit von AGB-rechtlich vereinbarten Bearbeitungsentgelten, BGH-Urteile v. 13.05.2014
(Offene) Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsentgelt, z. B. Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen von Bearbeitungsentgelten, BGH-Urteile v. 28.10.2014; ist hier nun maßgeblich für den Beginn der Verjährung die Zumutbarkeit statt bisher die gesetzliche, dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung?; Besonderheiten bzgl. Hemmung der Verjährung, etc.
Übertragbarkeit dieser Grundsätze zum Bearbeitungsentgelt auf weitere Entgelte, z. B. bei Förderdarlehen, gewerblichen Krediten, bei Bausparprodukte, etc.
(Un-) bzw. noch zulässige Bepreisungsmöglichkeiten im Kreditgeschäft – rechtlich wirksamen Gestaltungsspielräume bei Zinsen und Entgelten in der Niedrigzinsphase
Ordentliche Kündigung gem. § 488 Abs. III BGB eines vollbesparten Bausparvertrages wirksam?
So z. B. LG Heilbronn Urteil v. 07.02.2014
Vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.07.2011, OLG Celle, Beschluss v. 19.01.2010; LG Heilbronn, Urteil v. 23.07.2013; AG Reutlingen, Urteil v. 15.01.2014
Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB 10 Jahre nach Zuteilungsreife? LG Mainz, Urteil v. 28.07.2014, Az. 5 O 1/14, WM 2015, 181
Kein Einwendungsdurchgriff bzgl. der Mängel der Kaufsache bei sog. „0%-Finanzierung“, BGH v. 30.09.2014, – grundsätzliche Frage nach dem Vorliegen eines entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages i. S. v. § 491 Abs. 1 BGB
Keine Verwirkung des Rechts der Bank auf Darlehensrückzahlung wegen großen zeitlichen Abstands? Vgl. hierzu OLG Nürnberg v. 28.07.2014
Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank trotz unterstelltem, verjährten Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers aus kreditfinanzierter Immobilie, OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2014
Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank und zugleich bestehender Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta – Zumutbarkeitskriterien für die Klageerhebung seitens der Bank, BGH v. 13.01.2015
Die Az. füge ich hier noch bei, soweit ich Zeit dazu finde. Aber Ihr könnt auch gerne ein paar dazu beisteuern.
Die Urteile vom LG Nürbnberg (verhandelt Ducnicis Rechtsabteilung) sowie OLG Frankfurt wurden hier schon mehrfach diskutiert - zum Nürnberger Urteil gibt es wohl eine OLG-Entscheidung am 9.11.15. Das Frankfurter Urteil liegt beim BGH.
Nur mit Datum und Gerichtsname findet Google das alles.....