nostrata schrieb am 16.10.2015 um 12:06 Uhr:
Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Die Ansprüche auf den gezogenen Nutzen, stehen sich unabhängig gegenüber. D.h. das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. RA Winneke rechnet so, dass das gegenseitige Ergebnis "in sich stimmig erscheint". Dies ist dann soweit auch richtig - aber nicht die Rechtslage. Gemäß OLG Düsseldorf bestimmt sich der Nutzen der Bank aus den Annuitätsraten und nicht nur aus den Zinsanteilen.
Highway69 schrieb am 16.10.2015 um 18:04 Uhr:
Re: Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Zu welch wirtschaftlich absurden Ergebnissen eine Anwendung der in dem BGH-Beschluss für richtig gehaltenen Rückabwicklungsgrundsätze führen kann, zeigt der Vergleich der Folgen des Widerrufs eines - gegen Nichtabnahmeentschädigung - gar nicht erst abgenommenen und eines nach Auszahlung - gegen Vorfälligkeitsentschädigung - sofort wieder zurückgezahlten Darlehens:
In beiden Fällen stünde dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Der Darlehensnehmer seinerseits hätte im 1. Fall lediglich Anspruch auf Erstattung der Nichtabnahmeentschädigung nebst Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen. Im 2. Fall würden sich zwar die gegenseitigen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Rückzahlung der Tilgungsleistung rechnerisch aufheben. Der Darlehensnehmer könnte aber nicht nur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen verlangen, sondern mindestens bis zum Widerruf zusätzlich auch Nutzungsersatz auf seine Tilgungsleistung.
nostrata schrieb am 17.10.2015 um 07:36 Uhr:
Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Der BGH hat lediglich die Gesetze anzuwenden, die der Gesetzgeber erlässt. Wenn eine bestimmte Gesetzgebung zu unvorhersehbaren Folgen führt, muss man die Gesetze ändern. Dies wird derzeit vorbereitet. Der Gesetzgeber muss reagieren, weil die Banken für jederzeit widerrufbare Darlehensverträge Rückstellungen bilden könnten, die nach derzeitiger Rechtslage erst am St. Nimmerleinstag aufzulösen wären. Die Folge wäre, dass Banken auf absehbare Zeit keine Steuerzahlungen mehr leisten müssten.