ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Doch die Banken sind längst nicht mehr so kulant wie vor einem Jahr, als man noch auf einen schnellen Vergleich hoffen konnte. Die Institute lassen es jetzt häufig auf einen Rechtsstreit ankommen.
Warum diese Veränderung? Es gibt doch nicht plötzlich weniger Kunden mit RSV, wo sich die härtere Gangart der Banken lohnen würde.
Wobei es nach meiner persönlichen Erfahrung eben auch sehr auf die Art der Fehler in der WRB ankommt.Sind diese gravierend, bieten einige Banken offenkundig immer noch Vergleiche an.
Das würde ich so nicht bestätigen. Das sind schlicht geschäftspolitische Entscheidungen. So lehnt ja die DKB mit einer der am klarsten fehlerhaften Belehrung grds ab.
Einige Banken sehen das offenbar als günstigeren Weg an. Letztlich können Sie auch wissen, dass bei Finanzierung von Bauvorhaben keine RSV reift und dann ist die Hemmung zu klagen verständlicher Weise sehr hoch ist.
Ich würde mir wünschen meine Banken würden bis zum BGH gehen......soll sich ja auch richtig lohnen für mich
Denn viel schlimmer als meine WRB von der Sparkasse geht's ja fast nicht. (.....frühestens...... und ...im Einzelfall prüfen....)
Da bleibt es leider bunt. Der 3. Senat des OLG FFM hat zu dieser Belehrung einen Beschluss nach 522 ZPO gegen den DN angekündigt (offensichtlich aussichtslos ....). Was soll man dazu noch sagen?
Für mich ist klar... die Banken versuchen ein BGH-Urteil zu verhindern bis das neue Gesetzt in Kraft und die Karenzzeit für die Altverträge verstrichen ist..
kommt danach ein BGH Urteil mit für die Banken negativer Rechtsprechung, haben die Banken mit keiner Klagewelle mehr durch die zu rechnen, die bis dahin zaudern und zögern und ein sicheres BGH Urteil abwarten wollen...
Mit dem Rest, der bis dahin widerrufen oder schon Klage eingereicht hat, wird man sich einigen...
Bis dahin heisst es für die Banken...Zeit schinden...
Für mich ist klar... die Banken versuchen ein BGH-Urteil zu verhindern bis das neue Gesetzt in Kraft und die Karenzzeit für die Altverträge verstrichen ist..
kommt danach ein BGH Urteil mit für die Banken negativer Rechtsprechung, haben die Banken mit keiner Klagewelle mehr durch die zu rechnen, die bis dahin zaudern und zögern und ein sicheres BGH Urteil abwarten wollen...
Mit dem Rest, der bis dahin widerrufen oder schon Klage eingereicht hat, wird man sich einigen...
Bis dahin heisst es für die Banken...Zeit schinden...
Fondinvestor wird ja am 26.10. an den Heidelberger Bankentagen zum Vortrag von Dr. Ellenberger teilnehmen und hoffentlich hier berichten. Vielleicht hat er(Dr. Ellenberger) noch eine Antwort auf das geplante Vorgehen/Gesetzesänderung parat.
Da bleibt es leider bunt. Der 3. Senat des OLG FFM hat zu dieser Belehrung einen Beschluss nach 522 ZPO gegen den DN angekündigt (offensichtlich aussichtslos ....). Was soll man dazu noch sagen?
Ja, ja auch die ING-Diba weiß schon warum sie den Gerichtsort FFM so schätzt. Jede Klage, die nicht den Gerichtsstand nach § 24 ZPO für sich reklamieren kann, wird von den Bankvertretern per Gerichtsstandsrüge inzwischen konsequent ans LG FFM gezogen.
Für mich ist klar... die Banken versuchen ein BGH-Urteil zu verhindern bis das neue Gesetzt in Kraft und die Karenzzeit für die Altverträge verstrichen ist..
kommt danach ein BGH Urteil mit für die Banken negativer Rechtsprechung, haben die Banken mit keiner Klagewelle mehr durch die zu rechnen, die bis dahin zaudern und zögern und ein sicheres BGH Urteil abwarten wollen...
Mit dem Rest, der bis dahin widerrufen oder schon Klage eingereicht hat, wird man sich einigen...
Bis dahin heisst es für die Banken...Zeit schinden...
Deshalb kann man jedem DN mit fehlerhafter WRB nur empfehlen - unabhängig ob er nun zu klagen beabsichtigt oder noch nicht - spätestens in 2016 vor dem Stichtag prophylaktisch den Widerruf zu erklären. Dann würde das WRR erst am 31.12.19 verjähren. Bis dahin hätte man sich zumindest die Chance auf ein ggf. klärendes BGH-Urteil offen gehalten. Und zumindest bis dahin müssten Banken weiterhin alle Kläger am BGH rauskaufen um kein Grundsatzurteil zu riskieren.
Alles vorgesagte gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass auch die persönliche Bonität zur ggf. erforderlich werdenden Anschlussfinanzierung gegeben ist.
Ich habe gehört, dass verschiedene Kanzleien keine Neuberechnungen auf Grundlage des BGH-Beschluss durchführen wollen aufgrund der Mehrarbeit. Eine von einem Finanzmathematiker durchgeführte Berechnung soll etwa 300€ pro Darlehen kosten. Ich habe keine soliden Excel Kenntnisse, kann jedoch den von Stiftung Warentest installierten Rechner ganz gut bedienen.
Meine Frage:
Arbeitet der Rechner von test.de bereits verlässlich?
Kann er außer nach Vertrags- und fixem marktüblichen Zins auch mit dynamischem, nach Zeitabschnitten( Servais) berechneten Zins rechnen?
Ist eine Berechnung dieser Art vor Gericht ausreichend?
Da die Zeit drängt und die Klageschrift erstellt werden muss, bitte ich um Eure Hilfe!
Ja, ja auch die ING-Diba weiß schon warum sie den Gerichtsort FFM so schätzt. Jede Klage, die nicht den Gerichtsstand nach § 24 ZPO für sich reklamieren kann, wird von den Bankvertretern per Gerichtsstandsrüge inzwischen konsequent ans LG FFM gezogen.
Darf ich hier mal was nachfragen? Wir wollen heute den Widerruf für zwei IngDiba-Darlehen losschicken (reicht das per Fax an die angegebene Faxadresse in der WRB oder besser per Einschreiben?) und überlegen auch, dann im Zweifel vor Gericht zu ziehen (RV besteht, kein Neubau). Und da wollen wir natürlich nicht in Frankfurt landen...
Wenn ich den § 24 ZPO richtig interpretiere, dann gilt aber wohl als Gerichtsort der Ort, wo die Liegenschaft ist, also unser Wohnort (es geht um unser Haus, in dem wir auch wohnen und die Finanzierung desselben), ist das richtig? Das wäre dann Alfter bei Bonn, also Gerichtsbezirk Bonn, richtig?
Der 24 ZPO ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, der allerdings nur dann greift, wenn Sie auf Löschung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung klagen. Es hängt also vom Antrag ab, welcher Gerichtsstand möglich ist. Wenn Sie einen reinen Feststellungs- oder Zahlungsantrag stellen, ist der § 24 ZPO nicht eröffnet.