Zitat von
sebkoch
Aus der Erfüllung des Vertrags und der Nutzung von Sondertilgungsrechten kann nichts hergeleitet werden, denn der Darlehensnehmer, der keine Kenntnis von einem ihm noch bestehenden Widerrufsrecht hat, bringt damit natürlich auch nichts zum Ausdruck, dazu instruktiv mit deutlichen Worten OLG München, Urteil vom 27.03.2012, 5 U 4557/11:
„a) Zunächst ist die Verwirkung entgegen der Auffassung des Landgericht kein neben dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung in der Form widersprüchlichen Verhaltens stehender Anwendungsfall des § 242 BGB, sondern ihrerseits eine Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens (Looschelders/Olzen in: Staudinger, BGB, 2009, § 242 Rn. 302).
b) Für die Verwirkung ist, wie auch das Landgericht nicht verkennt, zudem erforderlich, dass der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das streitgegenständliche Recht nicht mehr geltend machen werde.
Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist bei der Beklagten nicht entstanden.
aa) Dies scheidet nämlich regelmäßig und auch hier aus, wenn der Schuldner (hier: die Bank) davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß (BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 57/97, NJW 2000, 140, juris Rn. 24).
[…]
cc) Es spricht daher nichts dafür, dass die Kläger gewusst haben oder hätten wissen müssen,
- dass die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war (s. dazu unten Ziff. 3 lit. b), was die Beklagte übrigens bis heute bestreitet (Bl. 12 f und 90 d. A.), und
- dass Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist, dass die in der Belehrung angegebene Frist entgegen dem Wortlaut der Belehrung nicht zu laufen begonnen hat.
c) Unbehelflich sind des Weiteren die manigfachen Hinweise des Landgerichts darauf, dass die Kläger sich in der Folgezeit vertragstreu verhalten haben. Dies hat seine Ursache schlicht darin, dass die Kläger sich - nachvollziehbarerweise - an den Vertrag gebunden glaubten und deshalb die von ihnen vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben.“
allerdings habe ich das für Handlungen nach dem Widerruf bislang noch nie gehört, müsste man mal schauen, was das LG Regensburg da entschieden hat.