II.
Gemäß den damit für die Abwicklung des Darlehensvertrages der Parteien maßgeblichen Vorschriften der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB ist dieser deshalb so behandeln, als ob er aufgrund eines am 20. Oktober 2008 wirksam gewordenen Widerrufs des Beklagten mit Wirkung ex nunc (OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff., 921 = juris Rn 27 f. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357 BGB Rn 2) in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden wäre, innerhalb dessen die Vertragsparteien einander Zug um Zug (PWW/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage, § 495 BGB Rn 10) die von ihnen jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben haben.
1. Gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 BGB hat der Beklagte daher der Klägerin das ihm überlassene Darlehenskapital abzüglich der darauf in der Zeit bis zum Wi-derruf des Darlehens schon erbrachten Tilgungsleistungen zu erstatten. Die Klägerin ist auf der gleichen Rechtsgrundlage ihrerseits zur Rückerstattung der von dem Beklagten bereits geleisteten Zahlungen auf die Zinsen und die Kosten des Darlehens verpflichtet.
Zu dem an den Beklagten geflossenen und daher an die Klägerin zurückzuerstattenden Darlehenskapital gehört dabei nicht nur der Nettokreditbetrag in Höhe von 25.000,00 €, sondern auch der für die Finanzierung der Restschuldversicherungsprämie erforderliche Betrag in Höhe von weiteren 7.958,16 €, denn auch bei diesem handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Teil des Darlehens, der dem Beklagten ausgezahlt worden ist. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen setzt der Empfang eines Darlehens voraus, dass die Darlehensmittel aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden. Werden die Darlehensmittel - so wie hier - auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag regelmäßig auch dann im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB „zur Verfügung gestellt“ bekommen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld von dem Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen nur als „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331 = WM 2002, 2501 ff. = juris Rn 26 m.w.N.; BGHZ 168, 1 ff. = WM 2006, 1194 ff. = juris Rn 31; Staudinger/Freitag/Mülbert, Neubearbeitung 2011, § 488 BGB Rn 156 f., jeweils m.w.N.). Ein derartiger Sonderfall kann hier jedoch nicht erkannt werden.