ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Guter Kunde fragen sie sich? Es ist doch normal dass die sich vor Auslauf der Zinsfestschreibungszeit für ein Prolongationsangebot melden. Wollen sie sich mit dem ausgesprochenen Widerruf weiter an der Bank binden? Wie lange läuft das andere Darlehen noch, wie ist der Stand bezüglich des Widerrufs? Wie sieht jetzt ihre Strategie bezüglich des noch laufenden Darlehens aus?
Nein ich bleibe nicht bei der Bank alles schon erledigt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass selbst die SSK trotz Widerruf noch ein Angebot einem unterbreitet. Es war ja die Rede davon, dass diese Bank bei Widerruflern kein Angebot mehr macht für eine Anschlußfinanzierung.
Wie ich jetzt festgestellt habe, hat der Anwalt in meinen drei WRB-Klagen seit 2013 die Rückforderung genauso berechnet, wie es jetzt im BGH-Beschluss formuliert ist. Als denke ich, daß diese "BGH-Methode" hgenau die ist, mit der ausgebildete Juristen arbeiten. Die wird deshalb dieser BGH-Beschluss nicht wirklich überraschen. Und es wird viele Klagen geben, in denn die Rückforderungen nach "Juristenart" genauso berechnet wurden.
Alle anderen können sich also jetzt wieder hinlegen....
@RAM, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts solcher Kommentare hier zukünftig zu nichts mehr Stellung nehmen werde. Das ist schon ganz schön anmaßend. Kein Instanzgericht hat bislang diese Form der Berechnung vorgenommen und der BGH hat in seinem von ihm selbst zitierten Urteil aus 2009 zum Ersatzanspruch der Bank gar nichts gesagt (da dort die Bank aufgrund der finanzierten Geschäfts nur die finanzierte Beteiligung bekommen hat) und nur dieser Teil ist die Überraschung.
@RAM, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts solcher Kommentare hier zukünftig zu nichts mehr Stellung nehmen werde. Das ist schon ganz schön anmaßend. Kein Instanzgericht hat bislang diese Form der Berechnung vorgenommen und der BGH hat in seinem von ihm selbst zitierten Urteil aus 2009 zum Ersatzanspruch der Bank gar nichts gesagt (da dort die Bank aufgrund der finanzierten Geschäfts nur die finanzierte Beteiligung bekommen hat) und nur dieser Teil ist die Überraschung.
Das mit der Gewinnmarge muß der Kläger bestimmt nachvoillziehbar beweisen (Gutachten Prof. Wehrt?) mit dem Risiko, daß die Bank mit dem Gegenbeweis das Gericht überzeugt und man die Klage in diesem Punkt verliert. Mit RSV wahrscheinlich problemlos möglich.
Ohne ist man offensichtlich nur mit den 5 Prozent über B auf der sicheren Seite....
Meines Erachtens ist mit der Bestätigung der 5 % über Basis zugunsten des DN und der Verzinsung nur der Restschuld zugunsten des DG bereits genügend Bereicherung herausgegeben.
Das mit der Gewinnmarge muß der Kläger bestimmt nachvoillziehbar beweisen (Gutachten Prof. Wehrt?) mit dem Risiko, daß die Bank mit dem Gegenbeweis das Gericht überzeugt und man die Klage in diesem Punkt verliert. Mit RSV wahrscheinlich problemlos möglich.
Ohne ist man offensichtlich nur mit den 5 Prozent über B auf der sicheren Seite....
Mir gehts nicht um die Beweisführung. Das ist das gleiche Spiel wie mit den Nutzungen. Die Bank wird keine Berechnungen, Daten oder sonstiges zu ihrem Geschäft preisgeben.
Mir geht es darum, ob man einen Abzug der Gewinnmarge mit diesem Satz aus § 346 BGB rechtlich begründen kann.
Meines Erachtens ist mit der Bestätigung der 5 % über Basis zugunsten des DN und der Verzinsung nur der Restschuld zugunsten des DG bereits genügend Bereicherung herausgegeben.
Auch falsche Antwort. Es geht nicht um persönliche Einschätzungen ob dies oder das ok, genug, genügend ist...
Jeder kann seine Berechnung nach seinem Gutdünken erstellen.
Mir geht es nur um den Einwand von sebkoch, dem ich mit diesem Satz entgegne...
Ich schätze, daß sich die Forderungssumme erhöht - müsste aber der Anwalt ausrechnen. Laut BGH bekommt die Bank nur Zinsen auf die monatliche Restsumme (Urspungssumme minus Tilgungszahlungen).
der sich allerdings hiermit aus dem forum verabschiedet und den Beteilgten noch viel Erfolg wünscht
Sehr,sehr schade Herr Koch !
Warum lassen Sie sich als RA so schnell beeindrucken Vielleicht überdenken Sie Ihr Ansinnen nochmal, denn Sie sind für uns eine wertvolle Bereicherung !
Auf alle Fälle vielen Dank für Ihre Beiträge und alles Gute!
Sehr,sehr schade Herr Koch !
Warum lassen Sie sich als RA so schnell beeindrucken Vielleicht überdenken Sie Ihr Ansinnen nochmal, denn Sie sind für uns eine wertvolle Bereicherung !
Auf alle Fälle vielen Dank für Ihre Beiträge und alles Gute!
Beste Grüße
Dem kann ich mich nur anschließen, es wäre ein Verlust für unser Forum!! Auch von meiner Seite vielen Dank für alles in der Hoffnung das es noch nicht alles gewesen ist.