test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 14:45 Uhr:
Re: Re: @test.de-Redakteur_Herrmann
Hoppla, erledigt. Den Beschluss gibt's aktuell wohl nur über Seiten den Bundesgerichtshofs selbst. Ic hatte die Entscheidung dort heute früh offenbar übersehen, weil der Bundesgerichtshof keine Leistsätze verfasst hat.
In der Tat hat die Bank nach dieser Entscheidungen eindeutig Nutzungen herauszugeben. Rätselhaft ist allerdings, welche Nutzungsentschädigung umgekehrt der Bank zusteht. Bisher gingen alle immer davon aus: Bei herkömmlicher Sichtweise der Rückabwicklung ist die gesamte Darlehenssumme marktüblich oder wie vereinbart zu verzinsen, je nachdem, was für den Kreditnehmer günstiger ist. Nun schreibt der BGH: "...dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber (...) gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet." Das hieße: Die Bank erhält viel weniger Zinsen. Das ist überraschend...
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 15:17 Uhr:
Re: Und was bedeutet das für Rechner von test.de?
Der muss auf diese der Sache nach höchst Kreditnehmerfreundliche Kombination aus Winnecke-Methode für die der Bank zustehenden Zinsen und herkömmliche Methode für die dem Kreditnehmer zustehenden Nutzungen angepasst werden. Wir machen uns dran, werden aber einige Tage brauchen. Ich denke, der Beschluss ist vorläufig mit Vorsicht zu genießen. Vielleicht hat der BGH sich da schlicht vertan. Wenn ich es richtig sehe, ist die Ansage zur Rückabwicklung tatsächlich geeignet, den ein oder anderen Immobilienfinanzierer zu ruinieren. Da werden vor allem bei weitgehend oder vollständig abbezahlten Krediten horrende Rückabwicklungsvorteile für Kunden herauskommen.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 19:07 Uhr:
Re: @test.de-Redakteur_Herrmann:
An dem, was Kreditnehmern nach Widerruf zusteht, ändert sich nichts; das hat der BGH so wie von Ihnen dargestellt bestätigt. Er hat allerdings - mal unterstellt, dass das Urteil nicht falsch verstanden wird - die Forderungen der Bank dramatisch zusammengestrichen. Sie bekommt zwar den kredit zurück, darf aber als Nutzungsentschädigung nur den marktüblichen oder, wenn das für den Kreditnehmer günstiger ist, vereinbarten Zinssatz auf die jeweils noch offene Restschuld kassieren. Das verschiebt den Saldo der Rückabwicklung bei fortgeschritten abbezahlten Kreditverträgen um ein Mehrfaches zugunsten der Kreditnehmer.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 20:55 Uhr:
Re: @test.de-Redakteur_Herrmann:
Ich denke, der BGH meint, dass Zinsen nur auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen sind. Sobald der Kredit getilgt ist, müssen Kreditnehmer keine Zinsen mehr zahlen. Die Nutzungen, die die Bank herauszugeben hat, laufen unterdessen weiter. Das macht die Ansage so erstaunlich...