Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke: Das letzte stellt nur klar, dass der Nutzungsersatz bleibt, auch wenn die Aufrechnung gem. § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber hatten wir bei laufenden Verträgen nicht schon diskutiert, dass der Bank nach Widerruf wegen des Verzuges gar keine Zinsen mehr zustehen? Der BGH-Beschluss sagt nun aber, dass die Bank nur Anspruch auf eine Verzinsung der jeweils noch offenen Darlehensvaluta habe.

  4. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber hatten wir bei laufenden Verträgen nicht schon diskutiert, dass der Bank nach Widerruf wegen des Verzuges gar keine Zinsen mehr zustehen? Der BGH-Beschluss sagt nun aber, dass die Bank nur Anspruch auf eine Verzinsung der jeweils noch offenen Darlehensvaluta habe.
    Das gilt nicht für die Zeit nach dem Widerruf. Nach dem Widerruf steht die Bank wegen Verweigerung des Widerrufsrechts im Verzug. Das ist eine andere Sache.

  5. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das finde ich auch super.

    Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Pie-kenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).

    damit hat der BGH meiner Meinung nach auch die höhe von 5% bekräftigt. Den diese "vereinzelten Stimmen mit nicht überzeugenden Argumenten" wenden sich hauptsächlich gegen die 5% bei Realkrediten.
    Für mich haben diese "Stimmen" eine klare Absage erhalten.

  6. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Für mich haben diese "Stimmen" eine klare Absage erhalten.
    Erstaunlich, um es mal ganz vorsichtig zu formulieren, ist allerdings schon, dass der BGH hier in einem schlanken Absatz ohne wirklich nachvollziehbare Begründung
    alles wegwischt, was bisher Gerichte zur Forderung der Bank nach Widerruf entschieden haben. Wenn ich's richtig sehe, hat die Auffassung von der Rückabwicklung, die hier der BGH als ganz selbstverständlich und einzig richtig aus dem Ärmel zieht, so noch nie irgendjemand (und auch nicht das OLG Düsseldorf, I-6 U 64/12, s. Beschl. v. 12.11.2012: Komplett Winneke) vertreten hat. Das dürfte den Widerrufsvorteil gegenüber der herkömmlichen Berechnung je nach bisheriger Laufzeit bis zu verdoppeln. Hochgerechnet auf alle Kreditverträge mit fehlerhafter Belehrung macht allein das sicher Dutzende Milliarden Euro aus, die die Banken und Sparkassen ihren Kreditnehmern nach Widerruf zahlen müssen.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, nachdem die Banken und deren Lobbyisten unsere Volksvertreter lange genug für eine Begrenzung der Widerrufsmöglichkeit im neuen Gesetzentwurf bearbeitet haben, ist das nun wiederum eine erfreuliche Wendung für die Bankkunden.

  8. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    26.10.2015 Heidelberg
    09.00 – 11.00 Uhr
    Dr. Jürgen Ellenberger,
    Vorsitzender Richter des für Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats am Bundesgerichtshof
    Themen des Vortrags:

    Widerrufsproblematik bei Darlehensverträgen:
    „„Rechtsfolgen des Widerrufs – Nutzungsersatzanspruch des Darlehensgebers (auch auf Zins- und Tilgungsleistungen)?, LG Nürnberg v. 27.10.2014
    „„Vertrauensschutz trotz Abweichens von der BGB-InfoV-Muster-Widerrufsbelehrung, vgl. OLG FFM, Urteil v. 07.07.2014 und OLG FFM, Beschluss v. 01.10.2014
    „„Verwirkung und Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts?, OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2014 und OLG FFM v. 19.11.2014

    Ich erwarte hier eine genau so klare Aussage zur Verwirkung des Widerrufsrecht, auch wenn es leider kein rechtsgültiger Beschluss ist.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 14:45 Uhr:

    Re: Re: @test.de-Redakteur_Herrmann

    Hoppla, erledigt. Den Beschluss gibt's aktuell wohl nur über Seiten den Bundesgerichtshofs selbst. Ic hatte die Entscheidung dort heute früh offenbar übersehen, weil der Bundesgerichtshof keine Leistsätze verfasst hat.
    In der Tat hat die Bank nach dieser Entscheidungen eindeutig Nutzungen herauszugeben. Rätselhaft ist allerdings, welche Nutzungsentschädigung umgekehrt der Bank zusteht. Bisher gingen alle immer davon aus: Bei herkömmlicher Sichtweise der Rückabwicklung ist die gesamte Darlehenssumme marktüblich oder wie vereinbart zu verzinsen, je nachdem, was für den Kreditnehmer günstiger ist. Nun schreibt der BGH: "...dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber (...) gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet." Das hieße: Die Bank erhält viel weniger Zinsen. Das ist überraschend...


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 15:17 Uhr:

    Re: Und was bedeutet das für Rechner von test.de?

    Der muss auf diese der Sache nach höchst Kreditnehmerfreundliche Kombination aus Winnecke-Methode für die der Bank zustehenden Zinsen und herkömmliche Methode für die dem Kreditnehmer zustehenden Nutzungen angepasst werden. Wir machen uns dran, werden aber einige Tage brauchen. Ich denke, der Beschluss ist vorläufig mit Vorsicht zu genießen. Vielleicht hat der BGH sich da schlicht vertan. Wenn ich es richtig sehe, ist die Ansage zur Rückabwicklung tatsächlich geeignet, den ein oder anderen Immobilienfinanzierer zu ruinieren. Da werden vor allem bei weitgehend oder vollständig abbezahlten Krediten horrende Rückabwicklungsvorteile für Kunden herauskommen.


    test.de-Redakteur_Herrmann
    schrieb am 13.10.2015 um 19:07 Uhr:

    Re: @test.de-Redakteur_Herrmann:

    An dem, was Kreditnehmern nach Widerruf zusteht, ändert sich nichts; das hat der BGH so wie von Ihnen dargestellt bestätigt. Er hat allerdings - mal unterstellt, dass das Urteil nicht falsch verstanden wird - die Forderungen der Bank dramatisch zusammengestrichen. Sie bekommt zwar den kredit zurück, darf aber als Nutzungsentschädigung nur den marktüblichen oder, wenn das für den Kreditnehmer günstiger ist, vereinbarten Zinssatz auf die jeweils noch offene Restschuld kassieren. Das verschiebt den Saldo der Rückabwicklung bei fortgeschritten abbezahlten Kreditverträgen um ein Mehrfaches zugunsten der Kreditnehmer.


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 13.10.2015 um 20:55 Uhr:

    Re: @test.de-Redakteur_Herrmann:

    Ich denke, der BGH meint, dass Zinsen nur auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen sind. Sobald der Kredit getilgt ist, müssen Kreditnehmer keine Zinsen mehr zahlen. Die Nutzungen, die die Bank herauszugeben hat, laufen unterdessen weiter. Das macht die Ansage so erstaunlich...
    Es wird also bald einen überarbeiteten Rechner von test.de geben. (Quelle)

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich denke, das ist eindeutig: Zinsen sind nur auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen vollständig getilgt ist, sind keine Zinsen mehr zu zahlen. Zu der Frage, ob nach Widerruf noch Zinsen zu zahlen sind, äußert sich der BGH in dem Beschluss nicht.

    Na das ist ja wohl klar wie Kloßbrühe, dass ich auf ein abgelöstes Darlehen keine Zinsen mehr an die abgelöste Bank zu zahlen habe...

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wobei die Berechnung - sollte das der BGH tatsächlich so meinen - denkbar einfach wird, soweit man den Vertragszins als marktüblich betrachtet.

    Denn dann hat die Bank den Nutzungsersatz auf die jeweils nur zur Verfügung stehende Valuta in Form der laufenden Zinsen bekommen. Rückzahlbar ist dann der Darlehensbetrag, insoweit bestehen aber die ebenfalls rückzuzahlenden Tilgungen. Insoweit kommt man zur aktuellen Restvaluta gemäß Darlehensvertrag. Davon abzuziehen sind dann die Nutzungen auf Zins- und Tilgungsleistungen, so dass man eigentlich nur die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs nehmen muss und dann den Nutzungsersatz (in welcher Höhe auch immer) auf die fortlaufenden Darlehensraten (Zins- und Tilgung) abziehen muss. Rechnerisch wird es eher leichter, wenn das so stimmt.

    Will man den Vertragszins als nicht marktüblich ansehen, kommt das hinzu und die Frage einer etwaigen Verzinsung der Darlehens ab Widerruf ist noch mal eine gesonderte Frage.

    Ich bin allerdings unverändert skeptisch hinsichtlich dieses Konstrukt dem Grunde nach, denn dann hätte wirklich alle es bisher falsch gemacht.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    leider ist das Thema von Dr. Ellenberger nicht das zentrale. Wenn er zu der Aussage kommt, dass der Darlehensnehmer Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgung bekommt, wäre das noch minder spannend. Das erstaunliche ist ja, der "gekürzte" Ersatz des Darlehensgebers.

    Das eigentliche Problem an der herkömmlichen Methode in seinem bisherigen Verständnis war mE vor allem, dass - wenn man der Bank nur Nutzungen unterhalb des Vertragszinses zuschreibt, der Widerruf theoretisch negative Folgen haben könnte, wobei ich da immer sagen würde, dass die Ausreichung zum Vertragszins Nutzungen in dieser Höhe dokumentieren.

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Erstaunlich, um es mal ganz vorsichtig zu formulieren, ist allerdings schon, dass der BGH hier in einem schlanken Absatz ohne wirklich nachvollziehbare Begründung
    alles wegwischt, was bisher Gerichte zur Forderung der Bank nach Widerruf entschieden haben. Wenn ich's richtig sehe, hat die Auffassung von der Rückabwicklung, die hier der BGH als ganz selbstverständlich und einzig richtig aus dem Ärmel zieht, so noch nie irgendjemand (und auch nicht das OLG Düsseldorf, I-6 U 64/12, s. Beschl. v. 12.11.2012: Komplett Winneke) vertreten hat. Das dürfte den Widerrufsvorteil gegenüber der herkömmlichen Berechnung je nach bisheriger Laufzeit bis zu verdoppeln. Hochgerechnet auf alle Kreditverträge mit fehlerhafter Belehrung macht allein das sicher Dutzende Milliarden Euro aus, die die Banken und Sparkassen ihren Kreditnehmern nach Widerruf zahlen müssen.
    Doch, Rechtsanwältin Rogoz hat beim Verfahren am OLG Nürnberg vor 1,5 Wochen genau das gefordert. Nutzungen auf die Tilgungen (neben den Zinsen natürlich), aber die Tilgung auch zum Ansatz gebracht...

    Hat der Richter als fehlerhaft eingestuft.

    Frau Rogoz hat auch gleich gestern den Beschluss auf Ihrer Homepage eingefügt.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Es wird also bald einen überarbeiteten Rechner von test.de geben. (Quelle)

    Dann sollen die gleich mal noch ne Spalte einfügen, wo die Gewinnmarge abgezogen wird und
    alternativ einen Rechner anbieten, in dem der marktübliche Zinssatz variabel angegeben wird...

    ;-)

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici, welche Nutzungen hat die Kollegin der Bank zugebilligt? das andere haben nach der herkömmlichen Berechnungen ja viele gemacht

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wobei die Berechnung - sollte das der BGH tatsächlich so meinen - denkbar einfach wird, soweit man den Vertragszins als marktüblich betrachtet.

    Denn dann hat die Bank den Nutzungsersatz auf die jeweils nur zur Verfügung stehende Valuta in Form der laufenden Zinsen bekommen. Rückzahlbar ist dann der Darlehensbetrag, insoweit bestehen aber die ebenfalls rückzuzahlenden Tilgungen. Insoweit kommt man zur aktuellen Restvaluta gemäß Darlehensvertrag. Davon abzuziehen sind dann die Nutzungen auf Zins- und Tilgungsleistungen, so dass man eigentlich nur die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs nehmen muss und dann den Nutzungsersatz (in welcher Höhe auch immer) auf die fortlaufenden Darlehensraten (Zins- und Tilgung) abziehen muss. Rechnerisch wird es eher leichter, wenn das so stimmt.

    Will man den Vertragszins als nicht marktüblich ansehen, kommt das hinzu und die Frage einer etwaigen Verzinsung der Darlehens ab Widerruf ist noch mal eine gesonderte Frage.

    Ich bin allerdings unverändert skeptisch hinsichtlich dieses Konstrukt dem Grunde nach, denn dann hätte wirklich alle es bisher falsch gemacht.
    Bitte den Abzug der Gewinnmarge nicht vergessen! Der geht immer!

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    naja, ausgeurteilt habe ich das noch nicht gesehen und der BGH spricht davon auch nicht und ich sehe das auch nicht, da hier eine Rückabwicklung erfolgt

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    @ducnici, welche Nutzungen hat die Kollegin der Bank zugebilligt? das andere haben nach der herkömmlichen Berechnungen ja viele gemacht
    Welchen Zinssatz sie für den Gebrauchsvorteil angesetzt hat weiß ich nicht mehr. Denke den Vertragszins, da hierzu kein weiterer Vortrag mehr kam (kein Auszug aus einer Statistik der BuBa)

    Aber das weiß ich noch zu 100%, hatte sie gezogenen Nutzungen auf den Tilgungsanteil verlangt aber auch gleichzeitig die Tilgung als Tilgung angesetzt.

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    naja, ausgeurteilt habe ich das noch nicht gesehen und der BGH spricht davon auch nicht und ich sehe das auch nicht, da hier eine Rückabwicklung erfolgt
    Na genau bei einer Rückabwicklung steht doch der Bank keine Gewinnmarge zu. Es muss jeder Vertragspartner so gestellt werden, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre...

  20. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja die Frage ist aber doch wie sie den Anspruch der Bank berechnet. Bei einem Darlehen von 100.000 5 % Laufzeit seit 6 Jahren, 1 % Tilgung. Bisheriges Verständnis bei herkömmlicher Methode, Anspruch der Bank 130.000 (100.000 plus 30.000 Nutzungsersatz), nach BGH 22.09.2015 wären es nur ca. 129.250, da die Tilgungen die Zinsen reduzieren.

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Na genau bei einer Rückabwicklung steht doch der Bank keine Gewinnmarge zu. Es muss jeder Vertragspartner so gestellt werden, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre...
    da kommen wir nicht auf einen Nenner oder ist Ihnen irgendein Gericht bekannt, das dies aufgegriffen hätte?

    Rückabwicklung bedeutet Rückabwicklung, was Sie schreiben wäre die Folge einer Anfechtung

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