ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
ok, könnte es sein, dass es daran liegt, dass nach Zahlung der monatlichen Rate, die ja nach dem Darlehensvertrag eine Tilgungsrate beinhaltet,
der Darlehensnehmer faktisch nur jeweils über die Restvaluta verfügen kann?
Vielleicht argumentiert die Bank demnächst das sie nur Nutzen aus der Tilgungsrate gezogen hat weil sie die Zinsrate zur Refinanzierung des Darlehen benötigt bzw. daraus nur eine geringe Mage von 0,5 % übrig bleibt?!
Also bleibt es wie zu Beginn der Diskussion vor einigen Wochen inj der Rückabwicklung beim Klassiker: Alles was ich an die Bank gezahlt habe, bekomme ich mit 5 Prozent Zinsen zurück. Und die Bank kriegt Ihr Darlehen plus marktüblichen Zins (wenn der vereinbarte höher war) zurück. Und das müssten die bundesdeutschen Ober- und Untergerichte jetzt auch ausurteilen, weil der BGH das so entschieden hat.
Richtig?
Das gilt sicherlich, wenn ein Darlehen vor Widerruf komplett zurückgezahlt worden war, zumindest verstehe ich die folgenden Beiträge entsprechend (den von ducnici haben ich hier mal ausgeklammert ).
Zitat von sebkoch
der BGH sagt aber, dass nur Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet. Das klingt doch eindeutig danach, dass nur der jeweils aktuelle Darlehenssaldo zugunsetn der Bank verzinst wird, nicht die Gesamtvaluta.
Zitat von sebkoch
@eugh
bis zur Entscheidung des BGH hätte ich die Berechnung bei Ihrer Klage für falsch gehalten, nach dem heutigen Beschluss könnte sie richtig sein. Denn bisher hätten Sie nur Nutzungsersatz auf die Zinsen einklagen können (Winneke) oder Sie hätten komplett nach der herkömmlichen Methode abrechnen müssen.
Danke! - Da war mein RA wohl seiner Zeit voraus!
Zitat von RAM
Aber für breits abgeschlossene Verträge, die später widerrufen wurden, gilt meine Annahme in quote 6491.
Große Freude über den BGH-Beschluss vom 22.09.2015. Am LG Bonn, wo ich wohl klagen muss, wurde Nutzungsersatz für DN bisher verweigert. Das dürfte nach dem BGH-Beschluss wohl nicht mehr möglich sein.
Interessant ist dort die Aufstellung der Beträge und auch, dass selbst Notarkosten und Grundbuchgebühren für vom DN geltend gemacht werden, aber auch dies hier:
Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980).
Ich lese das Urteil heute zum ersten Mal und finde die akribische, ablehnende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansätzen zum Nutzungswertersatz eher einschüchternd. Hier wurde alles an Geschützen aufgefahren, um den Kläger zu erschüttern. Hoffentlich gelingt den Anwälten in der Zukunft mit dem BGH-Beschluss im Rücken der Turnaround in Bonn. Wie sieht das übrigens das OLG Köln?
Hat jemand dazu Infos?
Ich habe heute wieder erwarten Post vom LG Bonn bekommen.
Die ARAG hat die erste Vorschussrechnung vom LG Bonn zurück gewiesen.
Mein Anwalt hat daraufhin einen vorläufigen Streitwertbeschluß beantragt. Der Streitwert wurde um 20 tsd Euro reduziert worden. Dementsprechend auch Vorschussrechnung. Mal sehen was die ARAG nun macht.
Es scheint eine neue Taktik der RSV zu sein. Wir lassen uns aber nicht abschütteln.
Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15:
... gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.
Zum Widerruf und danach gibt es keinen noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, wenn das Darlehen bereits zuvor komplett zurück gezahlt worden war. Soll das nun bedeuten, dass der DN dem DG in solchen Fällen gar keine Zinsen auf die ursprüngliche Darlehenssumme schuldet? Kann ich mir nicht vorstellen...
Und was bedeutet das für noch laufenden Verträge? Wo ist der "Cut-off"? Ist damit der "noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" zum Zeitpunkt des Widerrufs gemeint, zum Zeitpunkt der Klage, der Rechtshängigkeit oder was?
Schuldet der DN auch dann noch Zinsen auf den "noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta", wenn der DN dem DG die Rückzahlung der Restvaluta angeboten, der DG die Annahme aber verweigert hat oder schlichtweg auf den Widerruf und das Angebot des DN nicht eingegangen ist? Schließlich kann man dann nicht davon ausgehen, dass der DN sich unberechtigt an der Restvaluta "bereichert". Wieso sollte er also noch Zinsen daraus zahlen?
Ich denke, das ist eindeutig: Zinsen sind nur auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen vollständig getilgt ist, sind keine Zinsen mehr zu zahlen. Zu der Frage, ob nach Widerruf noch Zinsen zu zahlen sind, äußert sich der BGH in dem Beschluss nicht.
Ich verstehe den Beschluss so. Der Bank steht die ausbezahlte Valuta plus eine Verzinsung jeweils auf das valutierende Restkapital zu. Dem DN steht eine Nutzungsersatz auf die bereits gezahlten Zins-und Tilgungsleistungen zu.
Der DN hat bereits durch die Ratenzahlungen, die Zinsen die der Bank zustehen schon bezahlt. Weiterhin hat der DN auch schon teilweise getilgt. Das würde bedeuten, dass die Bank nur noch die Restschuld bekäme. Der Nutzungsersatz für den DN über die Zins und Tilgungsraten wird vom Restschuld abgezogen.
Das stellt eine Kombination von herkömmlich und Winneke dar.
Genau so hat auch das OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 von 17.03.2013 gerechnet.
Weis jemand wo man die Urteile der Vorinstanzen finden kann. Ich würde sie gerne mal lesen.
Das hier habe ich nicht verstanden:
~Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.