ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wir bereiten gerade die Klage vor und haben eine solche Formulierung auch drin:
Nein, das ist noch eine andere Variante,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zur Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte auf das Rückabwicklungsverhältnis zum Darlehensvertrag zur Nr. xxxx seit dem dd.mm.jjjj monatlich erbrachten Zahlungen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zahlungsgutschrift des jeweiligen Betrags bei der Beklagten, verpflichtet ist.
Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten anlässlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Nr. xxxx ein Anspruch gegen die Kläger auf Herausgabe von durch die Kläger seit dem tt.mm.jjjj (hilfsweise: seit dem t2.mm.jjjj) gezogenen Nutzungen in Höhe von Zinsen von nur 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zusteht.
weil es sich bei diesen 2,5 % nicht um die gezogenen Nutzungen der Bank, sondern um einen reduzierten Gebrauchsvorteil des Kunden handelt. Ähnlich wie bei der Reduzierung des Vertrags- oder Marktzinses um 0,5 % wird hier der der Bank zustehende Zins auf 2,5 % über Basis gefordert.
Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welchen Nutzungsvorteil dem DN in diesem Fall (Unberündetheit der 5 % über Basis) beanspruchen kann?
3. Und jetzt das Kölner Modell: Keinerlei Nutzungsersatz auf Tilgung und Zinsen.
Wenn es keinen Nutzungsersatz auf Tilgung und Zinsen gibt, dann wäre ein Abzug von 0,5 % die Alternative. Einen Vergleich hat bereits LGSaar angestellt:
Zitat von LGSaar
Ich habe mein Darlehen mal mit der Nettogewinnmarge von 0,5% bezogen auf das jeweils valutierende Restkapital berechnet. Das Ergebnis lag ziemlich nahe bei 5% über Basiszinssatz.
Wahrscheinlich kommen wir da ohne BGH-Entscheidung nicht weiter.
Und mir wird langsam klar, warum die DKB immer Nicbhtzulassungsbeschwerde einlegt - trotz zwei verlorener Instanzen. Da lassen sich dann ja immer noch ein paar Euro sparen.
Nee, Klageeinreichung=ans Gericht / Rechtshängigkeit=wenn die Klage der Beklagten zugegangen ist. Dazwischen können Wochen vergehen, abhängig davon, wann die Gerichtskosten eingezahlt wurden.
Zitat von RAM
@eugh
Ich bin hier leider mit dem Kopieren in den anderen thread nicht so firm.....
Im Zivilprozessrecht beginnt die Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klage an den Beklagten. Sie ist in § 261ZPO geregelt. Die Rechtshängigkeit ist abzugrenzen von der Anhängigkeit, die schon mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt.
Prozessual bewirkt die Rechtshängigkeit, dass der streitgegenständliche Anspruch bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden kann und die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts durch nachträgliche Veränderungen (zum Beispiel: Beklagter verlegt seinen Wohnsitz) nicht berührt wird (Grundsatz der perpetuatio fori). Die Rechtshängigkeit hat materiell-rechtlich Bedeutung für Nebenansprüche (insbesondere Zinsen) und die Verjährung bzw. Hemmung von Ansprüchen. Früher war die Rechtshängigkeit die einzige Möglichkeit, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Erst ab Rechtshängigkeit besteht zwischen den Parteien ein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis; erst ab diesem Zeitpunkt kann überhaupt eine Entscheidung durch das Gericht ergehen.
Die Rechtshängigkeit endet mit der formell rechtskräftigenEntscheidung, bei Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung (§ 91a ZPO).
Wenn ich Klage erhebe, übersendet der Anwalt immer gleich einen V-Scheck mit den Gerichtskosten und beantragt Zinsen von dem Tag an, an dem die Bank die erste von mir (vorgerichtlich) gesetzte Frist verstreichen ließ. Also schon vor Zustellung der Klage an das Gericht bzw. den Bekjlagten.
Zinsen für eine Geldforderung, die von der Rechtshängigkeit an (nach Klageerhebung) auch dann zu entrichten sind, wenn die Forderung an sich nicht verzinslich ist und der Schuldner sich nicht im Verzug bef indet.
und in unserem Fall ist die Forderung verzinslich und der Schuldner (Dg) befindet sich im Verzug. Was nun?
edit: Vielleich hast Du doch recht und es sind Zinsen für eine Geldforderung die in unserem Fall doch nicht verzinslich wäre.
Wir bereiten gerade die Klage vor und haben eine solche Formulierung auch drin:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zur Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte auf das Rückabwicklungsverhältnis zum Darlehensvertrag zur Nr. xxxx seit dem dd.mm.jjjj monatlich erbrachten Zahlungen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zahlungsgutschrift des jeweiligen Betrags bei der Beklagten, verpflichtet ist.
Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten anlässlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Nr. xxxx ein Anspruch gegen die Kläger auf Herausgabe von durch die Kläger seit dem tt.mm.jjjj (hilfsweise: seit dem t2.mm.jjjj) gezogenen Nutzungen in Höhe von Zinsen von nur 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zusteht.
Kannst du das bitte nochmal überprüfen. Hauptantrag und Hilfsantrag beziehen sind auf verschiedene Sachverhalte. Das kann unmöglich so gemeint sein. Im ersten Fall geht es um die Nutzungsentschädigung, die der DG zu zahlen hat, während sich der zweite Fall auf die vom DN zu leistende Nutzungsentschädigung bezieht.
Aber davon abgesehen, wenn der Hilfsantrag so gemeint ist, wie du angibst, wie wird er dann begründet? Nach § 346 BGB steht dem DG der vertragliche bzw. marktübliche Zins als Nutzungsentschädigung zu. Nur wenn der DN nachweist, dass der Nutzungswert geringer war, ist dieser anzusetzen. Wie konntet ihr nachweisen, dass der Nutzungswert des Darlehens für euch bei BZ + 2,5% liegt?
Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten vom XX.YY.2008 mit der Nr. XXX über EURO YYY mit Zugang des Widerrufes vom XX.YY.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro XXX nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern den aus der Zurückweisung des am XX.YY.2015 erklärten Widerrufes resultierenden Schaden zu ersetzen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro XXX freizustellen.
Nach Feinabstimmung wird in den nächsten Tagen dann Klage eingereicht, mir reicht es mit den fadenscheinigen Argumenten der Bank (die, wie berichtet, schon angstmachenwollend mit nicht verabschiedeten Gesetzesentwürfen argumentieren und drohen); zumal die WRB mehr als fehlerhaft ist (angefangen von fehlenden Überschriften, missverständlicher Fristbeginn, fehlende Hinweis auf "...innerhalb 30 Tage", erhebliche inhaltliche Änderungen etc.).