leseprobe schrieb am 10.10.2015 um 12:20 Uhr:
@widerruf.info:
Ich habe diese ganz falsche WRB aus 2007/2008 und bekam ohne RA Angebote. Mich interessiert aber nur die RAW.
Highway69 schrieb am 10.10.2015 um 18:10 Uhr:
@leseprobe
Ob der Widerruf überhaupt zu einem RAW-Vorteil führt, ist allerdings zweifelhaft. Auszug aus LG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - 22 O 150/15:
"Der für Banksachen zuständige Senat des OLG Köln hat mit Beschluss vom 20.11.2013 zu Aktenzeichen 13 U 122/12 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass einem Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung seiner auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zusteht. Auf die in der Juris-Datenbank abgedruckte Entscheidung 13 U 122/12 OLG Köln, der sich die Kammer voll umfänglich anschließt, wird Bezug genommen. Ebenfalls in diesem Sinne entschieden hat das Landgericht Bonn zu Aktenzeichen 3 O 206/14 (veröffentlicht in der Datenbank NRWE) sowie die ebenfalls mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasste 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln gemäß Hinweisbeschluss vom 16.06.2015 zu Aktenzeichen 21 O 426/14.
test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 10.10.2015 um 19:25 Uhr:
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Re: @leseprobe
Da hat sich irgendein Missverständnis eingeschlichen. Selbstverständlich sind bei Rückabwicklung eines Kreditvertrags nach Widerruf Nutzungen herauszugeben. Das sieht auch das OLG Köln nicht anders, siehe Beschluss in der selben genannten Sache vom 19.06.2013.
Highway69 schrieb am 10.10.2015 um 20:49 Uhr:
Re re: @leseprobe
Das OLG Köln hat in dem Beschluss vom 20.11.2013 ausgeführt:
"Dagegen hält der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2013 nach erneuter Überprüfung nicht daran fest, dass den Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung ihrer auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht."
Das OLG Köln ist demnach der Auffassung, in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 19.06.2013 noch einem Missverständnis der Rückabwicklungsvorschriften aufgesessen zu sein. Eine ausführliche - wenn auch m. E. nicht erschöpfende - Begründung für den grundsätzlichen Ausschluss einer Verzinsung von Leistungen des Kreditnehmers an die Bank findet sich im Urteil des LG Bonn vom 19.05.2015 - 3 O 206/14 (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 15.11.2002 - 8 U 2987/01).
Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist natürlich unklar. Verbraucher sollten sie aber kennen.