Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Ich denke wenn die Löschung in dem Klageantrag enthalten gewesen wäre hätte die Entscheidung des LG Darmstadt anders ausgesehen.
    Die anderen Punkt wie § 29 usw, standen in der Klage zur Begründung des Gerichtsstandes alle drin, aber du kennst ja meine Klage und solltest es eigentlich wissen
    Ja sicher, aber ich (wie Du auch) hatte eben angenommen, dass die Begründung ausreichend stichhaltig war - auch mit dem Hinweis auf OLG Stuttgart WM 1993, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., 2002, Rn. 25 zu § 29 „Darlehensvertrag". Aber gut, es muss wohl doch die Löschung der GS rein.

    Zitat Zitat von sebkoch
    Die EuGVVO ist bei reinen Inlandssachverhalten gar nicht anwendbar. Das hatte ich aber auch schon dargestellt.
    Ich weiß und erinnerte mich auch, als ich die EuGVVO erwähnte:
    Zitat Zitat von eugh
    Das ist bedauerlich. Hätte ein weiterer Klagepunkt zur Löschung der Grundschuld denn etwas daran geändert?

    Zieht § 29 Abs. 1 ZPO nicht?

    Und ist es nicht so, dass nach überwiegender Ansicht der Wohnsitz des Schuldners (nicht der Geschäftssitz der Bank) der gesetzliche Erfüllungsort für Geldschulden aus Darlehen ist? Ich weiß, dass wir auch dies hier bereits öfters diskutiert haben, aber mir hatte es sich damals schon nicht erschlossen, weshalb nur die Klage auf Löschung der GS hilfreich sein soll in Bezug auf die Zuständigkeit eines Gerichts.

    Und was ist mit der inzwischen angeblich gefestigten Meinung, dass Art. 15 i.V.m. Art. 16 EuGVVO a.F., heute Art. 17 und Art. 18 EuGVVO, auch für Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten, wenn ein Kläger ein Darlehen zu privaten Zwecken aufgenommen hat?
    Demnach hatte sich jemand geäußert, dass diese "auch für Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten". Sie sind eben anderer Meinung (wie wohl auch das LG Darmstadt).


    Und was ist mit dem § 29 Abs. 1 ZPO, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts ergibt?
    Wenn es um Streitigkeiten über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses geht, ist doch der Ort maßgeblich, wo die finanzierte Immobilie steht, denn dort ist doch die streitige Verpflichtung zu erfüllen. Weshalb ist dazu Klage auf Löschung der GS zu erheben. Oder was übersehe ich?

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man merkt es ist Freitag nachmittag, jeder sehnt das Wochenende herbei und selbst in RA-Kanzleien will man nicht mehr so richtig arbeiten...

    In diesem Sinne wünsche ich allen ein schönes Wochenende, haut rein in die Tasten! ;-)

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Das ist leider - zumindest für mich - schwer verständlich. Verstanden habe ich es so: Man kann für Darlehen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, in jedem Fall einen niedrigeren Gebrauchsvorteil nachweisen. Für Darlehen, die danach abgeschlossen wurden, nur dann, wenn es sich um grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen handelt.

    Habe ich es richtig verstanden?

    Ja! Ab 11.06.2010 kann man nur noch bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen einen niedrigeren Zins als den vereinbarten Sollzins ansetzen.

    Aber...der Abzug der Gewinnmarge bleibt denke ich davon unberührt, denn der steht der Bank nicht zu.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich weiß und erinnerte mich auch, als ich die EuGVVO erwähnteemnach hatte sich jemand geäußert, dass diese "auch für Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten". Sie sind eben anderer Meinung (wie wohl auch das LG Darmstadt).

    Oder was übersehe ich?
    Es gibt zwar über vieles bei Juristen unterschiedliche Meinungen, aber das dürfen Sie mir glauben. Die EuGVVo hat bei reinen Inlandsfällen keinerlei Relevanz. Da gibt es keine zwei Meinungen. Worauf Sie sich beziehen, sind Fälle, in denen von mehreren Beklagten einer im Ausland sitzt und dann im Inland ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide bestimmt wird.

    Ist aber niemand im Ausland, kommt auch keine EuGVVO zur Anwendung.

  6. Avatar von Perle1972
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Das LG Hildesheim scheint insgesamt sich als nicht verbraucherfreundlich herauszustellen. Vermutlich sitzen auch dort Richter, die kein Interesse haben, sich neben ihren anderen Zuständigkeiten dem Thema Widerruf zu widmen.

    Wir haben vor der 6. Kammer des LG Hildesheim ein ähnliches Urteil gegen die Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg kassiert. Hauptargument: Verwirkung. Ich vermute die Widerrufsbehlerung wird in diesem Fall die identische sein. Die Beklagtenvertreten berufen sich in ihrer endlos langen, langweilgenden Erwiderung maßgeblich auf drei Urteile: OLG Schleswig, OLG Hamburg und OLG Frankfurt, die Verwirkung angenommen haben.

    Nächste Woche Mittwoch ist Verhandlung vor dem OLG Celle. Einen Hinweisbeschluß des 3. Senates gab es bis dato nicht.
    Hallo Fondsinvestor,

    gibt es aus Celle schon Neuigkeiten?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch bzgl. EuGVVo:
    Ein RA hatte diese in einer Klageschrift angeführt.

  8. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=eugh;


    Und was ist mit dem § 29 Abs. 1 ZPO, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts ergibt?
    Wenn es um Streitigkeiten über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses geht, ist doch der Ort maßgeblich, wo die finanzierte Immobilie steht, denn dort ist doch die streitige Verpflichtung zu erfüllen. Weshalb ist dazu Klage auf Löschung der GS zu erheben. Oder was übersehe ich?[/QUOTE]

    Hierzu zur Unermauerung nochmals ein Urteil zur Zuständigkeit.Also § 24 funktioniert nur wenn ihr die Löschung der Grundschuld in eurer Klageschrift explizit beantragt.
    LG Frankfurt am Main, 27.07.2015 - 2-19 O 95/15

    Und wer in Frankfurt gelandet ist hier mal ein DiBa freundliches Urteil mit einer Begründung wo sich einem die Haare kreuseln können.
    LG Frankfurt am Main, 15.04.2015 - 2-18 O 277/14
    Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung gibt zwar in der Tat nicht exakt die Formulierung des Mustertextes zur BGB-Info wieder, indem sie auf den Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages abstellt. Die Kammer teilt insoweit allerdings die Auffassung der Beklagten, nach der diese Formulierung eine für den Verbraucher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Vertrag über Telekommunikationsmedien geschlossen wurde, verständlichere und damit weniger "verwirrende" Aussage trifft. Es ist nämlich angesichts der gesetzlichen Vorgaben zum Vertragsschluss zunächst richtig, dass der früheste Beginn für den Fristenlauf in diesem Fall faktisch tatsächlich nur der Eingang der Vertragsurkunde bei der Beklagten sein kann, weil die Belehrung über die Widerrufsrechte bereits zuvor erfolgte und das Gesetz jedenfalls seinerzeit dann auf den Moment des Vertragsschlusses abstellte. Weil bei dieser Art des Vertragsschlusses dem Verbraucher denknotwendigerweise über das Internet bereits "eine Vertragsurkunde, sein eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon" zur Verfügung gestanden haben muss, stellt die von der Beklagten gewählte Formulierung lediglich eine in diesem Zusammenhang zulässige, wenn nicht sogar begrüßenswerte Verkürzung der in der Info-Verordnung vorgesehenen Alternativen auf die einzige noch denkbare dar. Nach Auffassung der Kammer wäre es für den Verbraucher ganz im Gegenteil deutlich mehr "verwirrend", wenn statt der so klar und eindeutig nachzuvollziehenden Formulierung auf die Vorgabe des Gesetzes in der damaligen Fassung, die selbstverständlich alle Eventualitäten abdecken wollte, zurückgreifen müsste.
    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang noch beanstandete Unsicherheit bezüglich des exakten Datums des Eingangs der Vertragsurkunde bei der Beklagten liegt in der Natur der Sache und bezieht sich auf zeitliche Feststellungen, die vor ihrem Eintreten von keiner der beteiligten Vertragsparteien in irgendeiner objektiven Weise bestimmt werden könnten. Soweit man in diesem Punkt der Auffassung der Kläger folgen müsste, wäre es in den Fällen der Übersendungen von Vertragsurkunden per Post praktisch überhaupt nicht mehr möglich, eine zulässige Widerrufsbelehrung zu kreieren. Gleichgelagerte Probleme gibt es in einer Vielzahl von Fällen, in denen es ggf. nicht nur auf den Zugang einer Erklärung, sondern auch dessen Nachweis ankommen könnte, z.B. bei Kündigungen oder Anfechtungen, ohne dass die darin liegend Unsicherheit zum Anlass genommen wird, die diesen Rechtsgeschäften ggf. zugrunde liegenden Fristenregelungen gänzlich und immer dann außer Kraft zu setzen, wenn die Erklärung von einem Verbraucher abgegeben wird. Im Hinblick auf die Fortentwicklung der Vertragsschlüsse über elektronische Medien, die ganz regelmäßig derartige Probleme zu Tage fördern dürfte, ist nach Auffassung der Kammer die noch zum HWiG ergangene, in diesem Punkt abweichende Entscheidung des BGH (XI ZR 456/07) zumindest als nicht mehr zeitgemäß auf den Prüfstand zu stellen.
    Nach dieser Vorgabe handelt es sich bei der von der Beklagten verwendeten Formulierung demnach lediglich um eine, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Vertragsschlusses zulässige, redaktionelle Überarbeitung der Musterbelehrung, so dass deren Unwirksamkeit und damit die Hinauszögerung des Fristbeginns nicht bereits dadurch begründet werden kann.
    2.
    Dem Kläger steht ein solches andauerndes Widerrufsrecht auch nicht deswegen zu, weil die Beklagte die Belehrungen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge unterlassen hat.
    Die Beklagte kann sich zwar nicht auf die Vorschrift des §§ 312 d Abs. 5 BGB berufen, denn die heutige Fassung entspricht nicht jener, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern bestand. Der damaligen Fassung zufolge ist, wie die Kläger mit Recht bemerken, die Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Allerdings ist diese Pflicht nicht als Gegenstand einer "Belehrung" zu werten, sondern faktisch durch eine "geeignete Mitteilung" zu erfüllen. Wie sich der Anlage K 2 entnehmen lässt, haben aber die entsprechenden Dokumente im Sinne des Art. 240 EGBGB a.F., BGB-InfoVO 1, 2, sofern sie sich nicht auf der Vertragsurkunde oder den Geschäftspapieren der Beklagten unmittelbar ergeben, ganz offensichtlich Eingang in die Vertragsgestaltung gefunden, ansonsten könnte die Empfangsbestätigung kaum den Erhalt "der Informationen nach § 312 c BGB" vorsehen. Ein Vortrag der Kläger zu der Frage, welche Versäumnisse der Beklagten angesichts dieser Klausel und der damaligen Fassung von § 1 der Info-Verordnung überhaupt vorgeworfen werden könnten, ist nicht erfolgt. Aufgrund der äußeren Begleitumstände kann vorliegend aber nicht ohne eine konkret hierzu aufgestellte Behauptung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Übersendung der verschiedenen Vertragsdokumente nicht auch jene Schriftstücke übermittelt hat, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung ist. Es fehlt eine Schilderung der Kläger, welche Dokumente und Informationen nach den damaligen Vorgaben im Einzelnen gefehlt haben sollten.

    Angesichts dieses Umstandes bedarf auch die weitere Frage, ob sich die Kläger bei einem im Jahr 2014 erklärten Widerruf überhaupt noch auf die Vorgaben der damaligen Fassung der Info-Verordnung berufen können, keine Erörterung mehr. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, weil deren § 1 durch Art. 9 Nr. 1 der VerbrKrRL 2008 aufgehoben wurde und auch die Übergangsregelungen "durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Angesichts dieser Umstände sowie der Neufassung des § 312 d Abs. 5 BGB bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme, ein im Jahr 2008 begründetes Widerrufsrecht könnte, selbst wenn die Frist seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden ist, auch dann noch fortbestehen, wenn die zur Hemmungswirkung führenden gesetzlichen Verpflichtungen im Zeitpunkt der Widerrufserklärung, hier 2014, nach einer Gesetzesänderung bereits seit langem entfallen sind.
    Auch der unterlassene Hinweis darauf, dass die 30-tägige Rückgewährverpflichtung nicht nur den Verbraucher, sondern auch den Vertragspartner trifft, führt nicht zur Annahme einer fehlerhaften Belehrung.
    Eine Belehrung über die hier fraglichen Rechte und Pflichten war, wie die Beklagte zutreffend darlegt, vorliegend nicht geschuldet. Es ist demnach auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine durchgeführte Belehrung, die nicht falsch, sondern lediglich unvollständig ist, einem Fristbeginn zwingend entgegenstehen müsste.
    Selbst wenn man insoweit jedoch der Meinung ist, eine einmal vorgenommene Belehrung müsse in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben insgesamt entsprechen, ergibt sich hieraus für die Kläger keine günstigere Beurteilung. Der insoweit angesprochene Punkt kann sich nämlich auf den Lauf der Frist jedenfalls vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ausgewirkt haben. Die Kläger haben den Darlehensvertrag am 17. Februar unterzeichnet. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte erst am 28.03.2008 und damit mehr als einen Monat nach Ablauf einer auf den Tag der Unterzeichnung berechneten Widerrufsfrist. Liegt aber die Auszahlung der Valuta erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, so können dem Verbraucher, der bis dahin noch keine Leistungen erbracht hat, auch keine Rückgewähr- oder sonstige Ansprüche zustehen, über die er - ordnungsgemäß - aufzuklären wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2014, 7 U 239/13, zitiert nach [...]).

  9. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Termin ist auf die erste November Woche verschoben :Verhinderung der Gegenseite, die sich nun versucht mit Angeboten anzupirschen.
    Ich halte Euch auf dem Laufenden.

  10. Avatar von brainy
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es droht Ungemacht von der Bankenlobby:

    https://www.handelsblatt.com/finanzen...32616-all.html

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Thema ist nicht mehr neu, aber trotzdem herzlichen Dank für den Link zum Artikel. Zitat daraus (wir wussten es doch schon immer):
    ... Darüber hinaus erachten sie die Einschränkung des Widerrufsrechts als vollkommen unnötig. Bereits jetzt könnten die Banken ihre Widerrufsbelehrungen jederzeit nachbessern. Sie vermuten, dass die Banken dies unterlassen, um nicht auf alte Fehler aufmerksam zu machen. Für Reiter steht fest: „Die Banken sind überhaupt nicht schutzbedürftig.“

    Falls Ihr es noch nicht gesehen habt (Quelle: test.de):
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 27.02.2007
    Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 38 O 382/14
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Landgericht Berlin hielt die Widerrufsbelehrung schon deshalb für keine Verwendung des gesetzlichen Musters, weil die DKB die Zwischenüberschriften weggelassen hatte. Außerdem nimmt es – anders als in Berlin bisher üblich – die Abrechnung der Rückabwicklung nach der Winnecke-Methode vor. Für auf Tilgung entfallende Zahlungen muss die Bank danach keine Nutzungen herausgeben. Umgekehrt kann sie selbst Zinsen nur auf die jeweils noch offene Restschuld verlangen.
    Um zu vermeiden, am Ende einen Teil der Prozesskosten selbst zahlen zu müssen, weil der Richter eine andere Methode der RAW-Berechnungen bevorzugt als die, welche der Kläger nutzt, sollte letzterer evtl. beide Methoden (Winnecke und herkömmlich) vor Gericht auspacken? Würde das etwas bringen, auch wenn der Kläger in der Klageschrift schon einen fixen Betrag nach Methode X eingefordert hat?

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Das Thema ist nicht mehr neu, aber trotzdem herzlichen Dank für den Link zum Artikel. Zitat daraus (wir wussten es doch schon immer):


    Falls Ihr es noch nicht gesehen habt (Quelle: test.de):


    Um zu vermeiden, am Ende einen Teil der Prozesskosten selbst zahlen zu müssen, weil der Richter eine andere Methode der RAW-Berechnungen bevorzugt als die, welche der Kläger nutzt, sollte letzterer evtl. beide Methoden (Winnecke und herkömmlich) vor Gericht auspacken? Würde das etwas bringen, auch wenn der Kläger in der Klageschrift schon einen fixen Betrag nach Methode X eingefordert hat?

    Klar, schaden kann das nie!

    Aber, eughen, das problem ist doch, dass man sich bei der Winnecke Methode erst auf eine Höhe des Zinses des Gebrauchsvorteiles einigen muss. Denn davon hängt dann das Verhältnis zur Tilgung ab.

    Aber um einen Überblick zu bekommen, wird es sicherlich nicht verkehrt sein, bei Annahme der gleichen Variablen, nach beiden Methoden die Rückabwicklung zu berechnen.

    Wenn dann der Unterschied nicht allzu groß ausfallen dürfte, dürfte auch einem Richter egal sein, welche Methode man annimmt. Ggf. einigt man sich auf eine Methode.

    Ich könnte mir auch vorstellen, dass man sich vor Gericht auf die Festsetzung der Variablen einigt und dann in einem weiteren Schriftsatz eine berichtigte Berechnung nachlegt.

    Bei dem Verfahren am OLG N schmiss der Richter allerdings so pauschal mit den Zahlen um sich, dass einem schwindlig wurde. Das war bewusst so gemacht. Um einen schnellen Vergleich herbei zu führen.

    Aber da ist es schon gut, wenn man weiß was einem zusteht und wo die Schmerzgrenze ist. Sollte es aber zu einem Urteil kommen, kann man bestimmt durch das Gericht wie schon geschrieben, die Variablen festsetzen lassen.

    Ich denke, ich werde bis zu unseren Verhandlungen den Rechner so weit haben, dass ich nur die Variablen eingeben muss ohne große weitere Eingaben. Dann kann man u.U. schnell auf Veränderungen reagieren...

  13. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Um zu vermeiden, am Ende einen Teil der Prozesskosten selbst zahlen zu müssen, weil der Richter eine andere Methode der RAW-Berechnungen bevorzugt als die, welche der Kläger nutzt, sollte letzterer evtl. beide Methoden (Winnecke und herkömmlich) vor Gericht auspacken? Würde das etwas bringen, auch wenn der Kläger in der Klageschrift schon einen fixen Betrag nach Methode X eingefordert hat?
    Das ist eine gute Frage. Ich denke da auch an den von einigen Gerichten zugesprochenen 2,5% über Basiszinssatz. Könnte man den Hauptantrag mit 5% berechnen und zur Sicherheit einen Hilfsantrag mit 2,5% Berechnung stellen. Würde das etwas in Richtung Prozesskostenbeteiligung helfen? Umgekehrt wird wohl nicht gehen oder?

  14. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf einer Seminarveranstaltung am 30.9.2015 im Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart GmbH hat Dr. Ellenberger vom XI. Zivilsenat des BGH einige Hinweise gegeben.
    "Es kommt vor den Verhandlungen des BGH zum Widerruf immer wieder vor, dass Banken die Kunden herauskaufen aus der Klage. Die Kunden werden dann abgefunden. Eine Entscheidung wird nicht gefällt."
    Weiss vielleicht jemand noch mehr Einzelheiten zu dem Vortrag oder war sogar dort?

  15. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Das ist eine gute Frage. Ich denke da auch an den von einigen Gerichten zugesprochenen 2,5% über Basiszinssatz. Könnte man den Hauptantrag mit 5% berechnen und zur Sicherheit einen Hilfsantrag mit 2,5% Berechnung stellen. Würde das etwas in Richtung Prozesskostenbeteiligung helfen? Umgekehrt wird wohl nicht gehen oder?
    Genau so habe ich es unlängst in einem Klageantrag gelesen. Ich gehe noch mal auf die Suche vielleicht finde ich die Klageschrift wieder.

  16. Avatar von idalf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Genau so habe ich es unlängst in einem Klageantrag gelesen. Ich gehe noch mal auf die Suche vielleicht finde ich die Klageschrift wieder.
    Wir bereiten gerade die Klage vor und haben eine solche Formulierung auch drin:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zur Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte auf das Rückabwicklungsverhältnis zum Darlehensvertrag zur Nr. xxxx seit dem dd.mm.jjjj monatlich erbrachten Zahlungen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zahlungsgutschrift des jeweiligen Betrags bei der Beklagten, verpflichtet ist.


    Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags:

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten anlässlich der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Nr. xxxx ein Anspruch gegen die Kläger auf Herausgabe von durch die Kläger seit dem tt.mm.jjjj (hilfsweise: seit dem t2.mm.jjjj) gezogenen Nutzungen in Höhe von Zinsen von nur 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zusteht.

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frage an die RAW-Experten hier:

    Rückabwicklung eines bereits abgelösten Verbraucherdarlehens von 2006, variabler Zins .

    Welcher Zins gilt bei der Rückabwicklung?

    Der vom Abschlussmonat oder der von jedem einzelnen Monat bis zum Widerruf?

    Oder der Durchschnittszins aus allen Monaten?

    Keinerlei Zins nach (abgelehentem) Widerruf?

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich würde mit einem monatlich variablen Zins rechnen (BuBa-Statistik) und keine Zinsen seit Annahmeverzug.

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist so etwas schon einmal ausgeurteilt worden oder bin ich hier auf komplettem Neuland?


    Zu den Rückforderungen (der gezahlten Zinsen plus Tilging) kämen dann ja noch die 5 % über B als Nutzungsersatz seit Widerruf - richtig?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, Urteile zu variablem Zins kenne ich nicht. Und ja, die 5% über Basis sind auch zu berücksichtigen, falls ein Richter nicht auf die Idee kommt, zB nur 2,5% über Basiszins anzusetzen.


    Versteht hier jemand folgende Kommentare bei test.de zur RAW?
    leseprobe schrieb am 10.10.2015 um 12:20 Uhr:
    @widerruf.info:

    Ich habe diese ganz falsche WRB aus 2007/2008 und bekam ohne RA Angebote. Mich interessiert aber nur die RAW.


    Highway69 schrieb am 10.10.2015 um 18:10 Uhr:
    @leseprobe

    Ob der Widerruf überhaupt zu einem RAW-Vorteil führt, ist allerdings zweifelhaft. Auszug aus LG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - 22 O 150/15:
    "Der für Banksachen zuständige Senat des OLG Köln hat mit Beschluss vom 20.11.2013 zu Aktenzeichen 13 U 122/12 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass einem Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung seiner auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zusteht. Auf die in der Juris-Datenbank abgedruckte Entscheidung 13 U 122/12 OLG Köln, der sich die Kammer voll umfänglich anschließt, wird Bezug genommen. Ebenfalls in diesem Sinne entschieden hat das Landgericht Bonn zu Aktenzeichen 3 O 206/14 (veröffentlicht in der Datenbank NRWE) sowie die ebenfalls mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasste 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln gemäß Hinweisbeschluss vom 16.06.2015 zu Aktenzeichen 21 O 426/14.


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 10.10.2015 um 19:25 Uhr:
    Profilbild
    Re: @leseprobe

    Da hat sich irgendein Missverständnis eingeschlichen. Selbstverständlich sind bei Rückabwicklung eines Kreditvertrags nach Widerruf Nutzungen herauszugeben. Das sieht auch das OLG Köln nicht anders, siehe Beschluss in der selben genannten Sache vom 19.06.2013.


    Highway69 schrieb am 10.10.2015 um 20:49 Uhr:
    Re re: @leseprobe

    Das OLG Köln hat in dem Beschluss vom 20.11.2013 ausgeführt:
    "Dagegen hält der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2013 nach erneuter Überprüfung nicht daran fest, dass den Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung ihrer auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht."
    Das OLG Köln ist demnach der Auffassung, in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 19.06.2013 noch einem Missverständnis der Rückabwicklungsvorschriften aufgesessen zu sein. Eine ausführliche - wenn auch m. E. nicht erschöpfende - Begründung für den grundsätzlichen Ausschluss einer Verzinsung von Leistungen des Kreditnehmers an die Bank findet sich im Urteil des LG Bonn vom 19.05.2015 - 3 O 206/14 (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 15.11.2002 - 8 U 2987/01).
    Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist natürlich unklar. Verbraucher sollten sie aber kennen.
    An alle, vor allem aber an RA Sebastian Koch (sebkoch), RA Kunzenbacher und weitere RÄ, die hier für Ihre mandatierenden Bankkunden mitlesen: Was ist von den vorgenannten Äußerungen von Highway69 zu halten?

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen



    Da müssen wir ja wohl langsam mal die verschiedenen RAW-Versionen sortieren:


    1. Der Klassiker ist ja wohl die Rückforderung aller geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zuzüglich 5 Prozent über B (so mehrfach duch KG Berlin, LG Berlin und LG Potsdam, OLG Brandenburg bestätigt).

    2. Die Optimisten hier rechnen mit dem Dispozinssatz anstelle der 5 Prozent über B, ganz Eifrige verarbeiten auch noch eine 0,5 %-Gewinnmarge der Banken (Prof. Werth?). Zu den Dipozinsen gibt es wohl ein zusprechendes Urteil gegen die Sparkasse Kraichgau

    3. Und jetzt das Kölner Modell: Keinerlei Nutzungsersatz auf Tilgung und Zinsen.

    Verwirrung komplett.

    Das kann doch auf keinen Fall alles möglich sein - je nach Gerichtsbezirk - oder doch?

    Da hat ja ducnici mit seinem eingeklagten Dispozins in Nürnberg ja noch jede Menge Spaß und Arbeit......

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