ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
mein Name ist Torsten Rentel und ich bin Vorstand der Bankkkontakt AG.
Sie haben sich in Ihrem obigen Beitrag vom 25.07.2015 sehr intensiv mit unserem Vermittlungsvertrag auseinander gesetzt. Herzlichen Dank.
Leider haben Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung nur auf diesem Forum hier gepostet, so dass ich erst Anfang dieser Woche davon Kenntnis erlangt habe.
Ihre Kritik ist (leider) berechtigt. Im alten Vertrag stand tatsächlich, dass wir nur die erste Instanz finanzieren würden. Das stimmt natürlich nicht. Wenn wir gewinnen und die Bank in die Berufung geht, finanzieren wir natürlich auch die zweite Instanz. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns dennoch grundsätzlich vorbehalten diesen Weg ggf. doch nicht zu begleiten. Die Überraschungen und Gründe können so vielfältig sein, dass wir eine zwingende Finanzierung auch in den Folgeinstanzen nicht zusichern. Für den Kunden entsteht aber dann auch kein Schaden und er müsste auch kein Honorar bezahlen.
Auch Ihr Hinweis zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) ist berechtigt. Selbstverständlich würde eine falsche VFE-Berechnung nicht Grundlage unseres Honorars sein. Ihr Kritik an den von uns vorgeschlagenen Internet-VFE-Rechnern ist nachvollziehbar. Der von uns empfohlene Interhyprechner ist zwar sehr einfach, aber ermöglicht nicht alle Berechnungsmöglichkeiten. Wir stellen die Wahl des Rechners daher jetzt frei.
Die Annahme eines von uns als wirtschaftlich sinnvoll erachteten Vergleichsangebots ist allerdings zwingend. Durch die Tatsache, dass dem Kunden/Kreditnehmer überhaupt kein Risiko entsteht, muss er ggf. ein (nur aus seiner Sicht) unbefriedigendes Ergebnis akzeptieren. Anderenfalls hätten wir die Situation, dass der Kunde auch noch "für die letzten 50 Cent" eine Klage bis vor den BGH durchfechten lassen würde. Kostet (ihn!) ja nichts.
In einem Fall haben wir hier einen individuellen Kompromiss geschlossen: Der Kunde trägt hälftige Kosten und hälftiges Risiko.
Und zu Ihrem Hinweis, dass unsere Widerrufsbelehrung nicht fehlerfrei ist, kann ich nur sagen: Das ist wirklich peinlich!
Last not least hätten wir uns gefreut, wenn Sie uns Ihre Anmerkungen / Anregungen direkt geschickt hätten.
Wir sind wie Sie richtig festgestellt haben kein klassischer Prozeßkostenfinanzierer, sondern Kreditsachverständige und Kreditportfoliooptimierer für große gewerbliche Kunden.
Wir haben dieses Geschäftsmodell nur ins Leben gerufen, weil seinerzeit ein in wirtschaftliche Not geratener Kunde nicht das Geld aufbringen konnte, um sich gegen die Bank zu wehren. Die Bank hat die Not ausgenutzt, in das Privatvermögen vollstreckt und zudem noch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Der Kunde konnte sich den Anwalt trotz exzellenter Aussichten nicht leisten. Die Bank hat übrigens verloren.
mein Name ist Torsten Rentel und ich bin Vorstand der Bankkkontakt AG.
Sie haben sich in Ihrem obigen Beitrag vom 25.07.2015 sehr intensiv mit unserem Vermittlungsvertrag auseinander gesetzt. Herzlichen Dank.
Leider haben Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung nur auf diesem Forum hier gepostet, so dass ich erst Anfang dieser Woche davon Kenntnis erlangt habe.
Ihre Kritik ist (leider) berechtigt. Im alten Vertrag stand tatsächlich, dass wir nur die erste Instanz finanzieren würden. Das stimmt natürlich nicht. Wenn wir gewinnen und die Bank in die Berufung geht, finanzieren wir natürlich auch die zweite Instanz. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns dennoch grundsätzlich vorbehalten diesen Weg ggf. doch nicht zu begleiten. Die Überraschungen und Gründe können so vielfältig sein, dass wir eine zwingende Finanzierung auch in den Folgeinstanzen nicht zusichern. Für den Kunden entsteht aber dann auch kein Schaden und er müsste auch kein Honorar bezahlen.
Auch Ihr Hinweis zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) ist berechtigt. Selbstverständlich würde eine falsche VFE-Berechnung nicht Grundlage unseres Honorars sein. Ihr Kritik an den von uns vorgeschlagenen Internet-VFE-Rechnern ist nachvollziehbar. Der von uns empfohlene Interhyprechner ist zwar sehr einfach, aber ermöglicht nicht alle Berechnungsmöglichkeiten. Wir stellen die Wahl des Rechners daher jetzt frei.
Die Annahme eines von uns als wirtschaftlich sinnvoll erachteten Vergleichsangebots ist allerdings zwingend. Durch die Tatsache, dass dem Kunden/Kreditnehmer überhaupt kein Risiko entsteht, muss er ggf. ein (nur aus seiner Sicht) unbefriedigendes Ergebnis akzeptieren. Anderenfalls hätten wir die Situation, dass der Kunde auch noch "für die letzten 50 Cent" eine Klage bis vor den BGH durchfechten lassen würde. Kostet (ihn!) ja nichts.
In einem Fall haben wir hier einen individuellen Kompromiss geschlossen: Der Kunde trägt hälftige Kosten und hälftiges Risiko.
Und zu Ihrem Hinweis, dass unsere Widerrufsbelehrung nicht fehlerfrei ist, kann ich nur sagen: Das ist wirklich peinlich!
Last not least hätten wir uns gefreut, wenn Sie uns Ihre Anmerkungen / Anregungen direkt geschickt hätten.
Wir sind wie Sie richtig festgestellt haben kein klassischer Prozeßkostenfinanzierer, sondern Kreditsachverständige und Kreditportfoliooptimierer für große gewerbliche Kunden.
Wir haben dieses Geschäftsmodell nur ins Leben gerufen, weil seinerzeit ein in wirtschaftliche Not geratener Kunde nicht das Geld aufbringen konnte, um sich gegen die Bank zu wehren. Die Bank hat die Not ausgenutzt, in das Privatvermögen vollstreckt und zudem noch eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Der Kunde konnte sich den Anwalt trotz exzellenter Aussichten nicht leisten. Die Bank hat übrigens verloren.
Ich bin neu hier im Forum, führe aber bereits seit fast eineinhalb Jahren einen Rechtsstreit mit meiner Immobilienbank wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (abgeschlossen 2007). In meinem Fall fordere ich eine Rückabwicklung. Die Gegenseite beruft sich unter anderem auf eine "Verwirkung", aber seit dem Urteil vom OLG Frankfurt vom 26.08.15 (Az.: 17 U 202/14) wurde auch der Argumentation meiner Bank diesbezüglich der Zahn gezogen.
Aktuell wurde mir jetzt ein zweites Vergleichsangebot unterbreitet, was sich aber nur wenig von dem ersten Vergleichsangebot vor einem Jahr unterscheidet. Um es auf den Punkt zu bringen würde ich mir nur die Vorfälligkeitsentschädigung sparen (Huraa!!). Meine bisherigen Kosten belaufen sich auf mittlerweile 4.500,- €, wäre also ein extrem schlechter Deal.
Jetzt aber hat mich mein Rechtsanwalt auf eine entscheidende anstehende Gesetzesänderung aufmerksam gemacht! Bei der Entscheidung, ob ich die Angelegenheit überhaupt durch einen Vergleichsabschluss einvernehmlich beende, oder diese streitig entscheiden lasse, sollte neben dem möglicherweise noch langen Zeitraum bis zur Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auch die von der Bundesregierung für das Frühjahr 2016 geplante Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU im Hinterkopf behalten werden. Der diesbezügliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2015 sieht unter anderem vor, eine absolute Erlöschensregelung für das Widerrufsrecht einzuführen. Unabhängig von dem Beginn der Widerrufsfrist sollen Widerrufsrechte bei Immobilien-Verbraucherdarlehen künftig 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erlöschen.
Auch wenn diese Gesetzesänderung nicht direkt auf meinen Fall anwendbar wäre, da ich meine Widerrufsrecht ja bereits ausgeübt habe, ist dennoch nicht auszuschließen, dass die beabsichtigte Regelung auch die Entscheidung des zuständigen Richters in dem vorliegenden Fall beeinflussen könnte. Anfangs war ich mir wirklich sehr sicher die Rückabwicklung erfolgreich durchsetzen zu können, aber mittlerweile bekomme ich immer mehr Zweifel ob das wirklich gelingt.
Was haltet Ihr von der geplanten Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU insbesondere der absoluten Erlöschungsregelung, wird das die Richter bei der Urteilsfindung bestehender Rechtsstreitigkeiten negativ für den Verbraucher beeinflussen?
dazu hatten wir ja erst gestern festgestellt, dass man die geplante Gesetzesänderung im Hinblick auf die Verwirkung sowohl als Unterstützung der Verwirkungsfraktion sehen kann (der Gesetzgeber bringt zum Ausdruck, was er schon immer wollte) oder aber auch das Gegenteil (der Gesetzgeber setzt eine Ausschlussfrist, da es Verwirkung gerade eben nicht gibt). M.E. ist letztere Position wohl eher überzeugend, aber Jura ist eben keine Naturwissenschaft und hier fällt der Ball nicht immer nach unten.
Die gleiche Diskussion gibt es auch zur Bedeutung des § 357a BGB nF.
Dieses Urteil ist für mich nur schwer nachzuvollziehen bei dieser gravierenden Fehlerhaftigkeit in der WRB.
LG Wuppertal, Urteil vom 16.06.2015 – 5 O 41/15 I BGB § 350 Abs. 1, S. 1 a.F.
Die Definition des Beginns der Widerrufsfrist mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ erfüllt die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn die Abweichungen von der BGB-InfoV nicht inhaltlicher Art sind.
Keine inhaltliche Bearbeitung erfolgt durch
die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einen anderen beständigen Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail)“ statt „Textform“ oder
die ergänzende Konkretisierung der Anschrift des Widerrufsadressaten oder
die Formulierung „Belehrung über das Widerrufsrecht“ statt „Widerrufsbelehrung“ oder
die Ersetzung der Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ durch drucktechnische Absetzung im Kästchen.
sorry, das ist mein erster Forumsbeitrag. Und ich hatte gesehen, dass ich auf ein Zitat geantwortet hatte und nciht auf den eigentlichen Kommentar. Dass dann beides hintereinander hier auftaucht ... wie gesagt: mein erster (und zweiter) Beitrag in einem Forum
Das Wuppertaler Urteil ist niemals zu halten (und widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung) - die Richter zitieren hier seitenlang das umstrittene OLG-Urteil aus Frankfurt.
Wir warten am besten auf das OLG Düsseldorf, die müssten die Wuppertaler eigentlich aufheben.....
In einigen Beiträgen oben geht es darum, was § 357a BGB bzw. §§ 346 ff BGB bedeuten hinsichtlich des Nachweises, dass der marktübliche Zinssatz niedriger war als der vertraglich vereinbarte und um die dabei zu beachtende Differenzierung zwischen grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen und eben nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen. Für einen besseren Überblick habe ich hier noch einmal die o.g. Beiträge hintereinander zitiert und darunter dann ein Urteil des OLG Düsseldorf ergänzt, was hier evtl. Klarheit bringt (so hoffe ich).
Zitat von ducnici
Frage an die Profis, also RA Koch und RA Kunzenbacher:
DV aus 2008, nicht grundpfandrechtlich abgesichert, widerrufen 09-2014
Bezüglich der Rückabwicklung wird in der aktuellen Fassung des BGB, § 357a dargelegt, dass der DN den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat und das nur bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen der DN nachweisen kann, dass der Gebrauchsvorteil niedriger war als der vereinbarte Sollzins.
Fragen:
- Ist dieser §357a BGB (gültig ab 06-2014) für ein Darlehen aus 2008 anzuwenden, da 09-2014 widerrufen?
- Falls nicht, welcher § a.F. käme dann "zum Einsatz"?
Muss eine Rückabwicklung berechnen und stehe vor der Frage, ob ich statt dem Vertragszins einen marktüblichen Zins ansetzen kann.
- dazu stellt sich weiterhin die Frage, bei einer Rückabwicklung steht der Bank keine Gewinnmarge zu. Würde der § 357a BGB zur Anwendung kommen, darf dann trotzdem die Gewinnmarge in Abzug gebracht werden?
Zitat von sebkoch
Nein 357a BGB gilt nicht für Altfälle, also vor dem 13.06.2014 geschlossene Verträge (Art 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
Danach gilt hier weiter §§ 346 ff BGB, der aber hinsichtlich des Nachweises insoweit schon diesselbe Regelung enthielt, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB:
"2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
Dieser galt aber schon bisher nur beim Widerruf grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. HS BGB aF, jedenfalls seit 11.06.2010.
Langsam wird es kompliziert ;-), daher muss ich mal darauf hinweisen, dass das die rechtliche Beratung im Einzelfall in keinem Fall ersetzt.
Zitat von ducnici
Danke für die schnelle Antwort. Genau so hatte ich das noch in Erinnerung, sah aber den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Habe mir nun die Passage gelb in meinem BGB markiert... ;-)
Sie meinen aus dem § 495 a.F. wohl folgende Passage:
"§ 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist."
Diese Passage wurde ab dem 11.Juni 2010 aufgenommen.
In der Altfassung, gültig von 2002 bis zum 11.06.2010 fehlt diese Passage.
Da der DV aus 2008 stammt, darf ich dann wohl annehmen,
dass die Begrenzung des Nachweises eines niedrigeren Gebrauchsvorteils als der vereinbarte Sollzins nur auf grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen,
hier nicht zur Anwendung kommen kann?
Zitat von sebkoch
stimmt, die Beschränkung des Nachweises auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen beruhte auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie und nur im grundpfandrechtlichen Bereich war ab 11. Juni 2010 noch der Nachweis eines niedrigeren Zinses möglich, vorher galt das uneingeschränkt.
Danke für den Hinweis.
Ich werde das nur oben vorsichtshalber korrigieren, allerdings muss ich erst nochmal nach den entsprechenden Überleitungsvorschriften schauen.
Zitat von Hanomag
Das ist leider - zumindest für mich - schwer verständlich. Verstanden habe ich es so: Man kann für Darlehen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, in jedem Fall einen niedrigeren Gebrauchsvorteil nachweisen. Für Darlehen, die danach abgeschlossen wurden, nur dann, wenn es sich um grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen handelt.
Habe ich es richtig verstanden?
Und hier ein Zitat aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12), Rn 43:
bb) Die Vorschrift des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), die dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eines derartigen Nachweises für alle nicht durch Grundpfandrechte besicherten Verbraucherdarlehen abschneidet, ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB hier noch nicht anzuwenden, weil der streitige Darlehensvertrag noch vor dem 11. Juli 2010 abgeschlossen worden ist. Auch in diesem Zusammenhang spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob die beiderseitigen Leistungen, für welche Wertersatz zur leisten ist, in der Zeit vor oder nach der Ausübung des Widerrufsrechts geflossen sind (MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 36).
Ob der Stichtag nun der 11. Juni oder der 11. Juli 2010 ist, weiß ich nicht, aber im o.g. Urteil wird der 11. Juli 2010 genannt.
Nach meinem Verständnis gilt daher folgendes für wirksam widerrufene Verträge von
Nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen:
Vertragsabschluss war vor dem o.g. Stichtag:
Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass der damals marktübliche Zinssatz unter dem vereinbarten Zinssatz war - z.B. anhand der Zinsstatistiken der Deutsche Bundesbank.
Vertragsabschluss war am oder nach dem o.g. Stichtag:
Es kommt nur der damals vertraglich vereinbarte Zinssatz in Betracht, d.h. der damals marktübliche Zinssatz ist unerheblich.
Grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen:
Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass der damals marktübliche Zinssatz unter dem vereinbarten Zinssatz war - z.B. anhand der Zinsstatistiken der Deutsche Bundesbank - unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen worden war.
Es ist der 11. Juni 2010 - laut Einführungsgesetz BGB:
§ 22 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009
(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und die vor dem 31. Oktober 2009 entstanden sind, ist Artikel 248 §§ 4 und 13 nicht anzuwenden. Ist mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem 31. Oktober 2009 begonnen worden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit andere als die in Absatz 1 geregelten Schuldverhältnisse vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind, sind auf sie das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1 ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzuwenden.
Das LG Darmstadt hat sich für unzuständig erklärt mit der Begründung das § 24 ZPO (Dinglichkeit) nicht greift. Das war mir aber klar da in unserer Feststellungsklage nur auf Rückabwicklung geklagt wird und nicht auf Löschung der Grundschuld.
@RAM Gerne auch als PN aber erst heute zum späten Abend
Das ist bedauerlich. Hätte ein weiterer Klagepunkt zur Löschung der Grundschuld denn etwas daran geändert?
Zieht § 29 Abs. 1 ZPO nicht?
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Und ist es nicht so, dass nach überwiegender Ansicht der Wohnsitz des Schuldners (nicht der Geschäftssitz der Bank) der gesetzliche Erfüllungsort für Geldschulden aus Darlehen ist? Ich weiß, dass wir auch dies hier bereits öfters diskutiert haben, aber mir hatte es sich damals schon nicht erschlossen, weshalb nur die Klage auf Löschung der GS hilfreich sein soll in Bezug auf die Zuständigkeit eines Gerichts.
Und was ist mit der inzwischen angeblich gefestigten Meinung, dass Art. 15 i.V.m. Art. 16 EuGVVO a.F., heute Art. 17 und Art. 18 EuGVVO, auch für Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten, wenn ein Kläger ein Darlehen zu privaten Zwecken aufgenommen hat?
mal wieder was zum Vertrauensschutz bei Verwendung der Sparkassenbelehrung (Zeitraum 2006 - 2008). Meines Erachtens hat das OLG Frankfurt (der hier oft gescholtene 23. Senat) bereits in einem Nebensatz einer anderen Entscheidung durchblicken lassen, dass er diese Belehrung für eine Bearbeitung hält, aus OLG Frankfurt am Main, 13.05.2015 - 23 U 204/14:
"Auch den Entscheidungen des OLG Köln vom 29.02.2012 -13 U 74/11 und des OLG München vom 21.10.2013 -19 U 1208/13 - lagen deutlich anders gelagerte Fallgestaltungen zugrunde, in denen inhaltliche Bearbeitungen der Musterbelehrung vorgenommen worden waren."
Jedenfalls die zitierte Entscheidung aus München betraf eine Sparkassen Belehrung und wenn ich das OLG FFM da richtig verstehe, bringt es da zum Ausdruck, dass es dies als "inhaltliche Beabreitung" ansieht, die ja auch nach Auffassung des 23. Senats zum Verlust des Vertrauensschutzes führen.
Und was ist mit der inzwischen angeblich gefestigten Meinung, dass Art. 15 i.V.m. Art. 16 EuGVVO a.F., heute Art. 17 und Art. 18 EuGVVO, auch für
Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten, wenn ein Kläger ein Darlehen zu privaten Zwecken aufgenommen hat?
Die EuGVVO ist bei reinen Inlandssachverhalten gar nicht anwendbar. Das hatte ich aber auch schon dargestellt.
Das ist bedauerlich. Hätte ein weiterer Klagepunkt zur Löschung der Grundschuld denn etwas daran geändert?
Zieht § 29 Abs. 1 ZPO nicht?
Und ist es nicht so, dass nach überwiegender Ansicht der Wohnsitz des Schuldners (nicht der Geschäftssitz der Bank) der gesetzliche Erfüllungsort für Geldschulden aus Darlehen ist? Ich weiß, dass wir auch dies hier bereits öfters diskutiert haben, aber mir hatte es sich damals schon nicht erschlossen, weshalb nur die Klage auf Löschung der GS hilfreich sein soll in Bezug auf die Zuständigkeit eines Gerichts.
Und was ist mit der inzwischen angeblich gefestigten Meinung, dass Art. 15 i.V.m. Art. 16 EuGVVO a.F., heute Art. 17 und Art. 18 EuGVVO, auch für
Inlandssachverhalte eine abschließende Regelung enthalten, wenn ein Kläger ein Darlehen zu privaten Zwecken aufgenommen hat?
Ich denke wenn die Löschung in dem Klageantrag enthalten gewesen wäre hätte die Entscheidung des LG Darmstadt anders ausgesehen.
Die anderen Punkt wie § 29 usw, standen in der Klage zur Begründung des Gerichtsstandes alle drin, aber du kennst ja meine Klage und solltest es eigentlich wissen
gerade flatttert mir eine Entscheidung (Hinweisbeschluss) des LG Limburg zur Sparkassenbelehrung ("Frist im Einzelfall") rein. Man will dem Feststellungsantrag stattgeben, da man eine Bearbeitung sieht, will aber wegen der Höhe der Nutzungen ggfs Beweis erheben, da die Vermutung durch den Vortrag der Gegenseite erschüttert sei. Das hat man von zuvielen Anträgen ;-)
kann mir einer von Euch einen aktuellen Stand mitteilen, wie sich das OLG Köln momentan zur Verwirkungsthematik stellt. Mein letzter Stand aus August ist, dass die Kölner OLG Richter immer noch an ihrer Auffassung zur Verwirkung festhalten.
Dieses Urteil ist für mich nur schwer nachzuvollziehen bei dieser gravierenden Fehlerhaftigkeit in der WRB.
LG Wuppertal, Urteil vom 16.06.2015 – 5 O 41/15 I BGB § 350 Abs. 1, S. 1 a.F.
Die Definition des Beginns der Widerrufsfrist mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ erfüllt die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn die Abweichungen von der BGB-InfoV nicht inhaltlicher Art sind.
Keine inhaltliche Bearbeitung erfolgt durch
die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einen anderen beständigen Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail)“ statt „Textform“ oder
die ergänzende Konkretisierung der Anschrift des Widerrufsadressaten oder
die Formulierung „Belehrung über das Widerrufsrecht“ statt „Widerrufsbelehrung“ oder
die Ersetzung der Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ durch drucktechnische Absetzung im Kästchen.
Die Widerrufsbelehrung mit "frühestens" ist falsch und entspricht nicht der gesetzlichen Anforderungen. Das hat der BGH entschieden.
Der BGH hat ja gesagt "sowohl inhaltlich und auch in der äußeren Gestaltungen vollständig dem Muster entspricht." Für mich heißt das 100% identisch.
Das wird vor dem OLG Düsseldorf gleich gekippt.
Mein Anwalt hat aber einen Fall vor dem LG Wuppertal schon gewonnen. Dieses Urteil wundert mich jetzt.