ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das führt dann Ende 2015, Anfang 2016 wahrscheinlich nochmal zu einem deutlichen Run auf die Banken und Gerichte. Kann man eigentlich nur raten jetzt noch schhnell zu widerrufen (falls nicht eh schon geschehen), um einen der vorderen Plätze in der Warteschlange zu ergattern.
Mir liegt ein Brief eines Anwaltes der die Bank in einem Rechtsstreit vertritt vor. Er schildert seine Auffassung bezüglich der Rückabwicklung:
Ein Widerruf führt dazu, dass der Darlehensnennbetrag ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen mit dem Vertragszins verzinst vom DN an den DG zu leisten ist. Der DN hat einen Anspruch auf Rückerstattung der Zins und Tilgungsleistungen die er erbracht hat. Ferner ist ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Betracht zu ziehen. Insoweit besteht die Vermutung, dass Kreditinstituten aus Zahlungen die sie erhalten haben eine Nutzung in Höhe von 5% punkten über dem Basiszinssatz gezogen haben. Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerleglich.
Immerhin weiß er das. Aber jetzt kommt's:
Der Sache nach handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch, mit dem die Bereicherung bei dem Bereicherten abgeschöpft werden soll. Erfolgt ein Widerruf eines langfristigen Darlehnsvertrages, ist eine Bereicherung beim DG jedoch nicht feststellbar. Vielmehr erleidet er einen Schaden weil er auf Rahmen der Finanzierung weiterhin auf hohem Zinsniveau gebunden ist. Dieser Schaden überwiegt regelmäßig den Vorteil, der im Zuge der bislang durchgeführten Finanzierung erwirtschaftet werden konnte.
Ist eine Rückabwicklung ein Bereicherungsfall? Ich denke das Bereicherungsrecht gilt nicht für eine Rückabwicklung. Rückabwicklung ist extra gesetzlich geregelt. Er gibt immerhin zu, dass die Bank bis zum Widerruf Vorteile erwirtschaftet hat. Aber sie werden durch den Widerruf aufgefressen. Bei einem Widerruf geht es nicht um die Schadensentwicklung nach dem Widerruf, sondern um die gezogenen Nutzungen bis zum Widerruf. Oder?
Der Brief geht weiter:
Aus den Tilgungsleistungen konnten keine Nutzungen gezogen werden, weil die Tilgungen unmittelbar an die Refinanzierung flossen und zu einer Leistungsbefreiung gegenüber dem Refinanzierer führten.
Obwohl er ja dafür den Vertragszinssatz kassieren will. Die Bank soll die Darlehensnennbetrag ohne Berücksichtigung der Tilgung verzinst bekommen, aber sie konnte keine Nutzung daraus ziehen. Da lachen ja die Hühner.
Und es wird noch besser:
Nutzungen konnten nur aus Zinsleistungen gezogen werden. Die Nutzungen betreffen jedoch nicht die gesamte Zinsleistungen sondern lediglich die Marge, die Differenz zwischen dem Kundenzins und dem Refinanzierungszins. Diese sogenannte Bruttomarge beträgt bei Immobiliendarlehen weniger als 0,6%,. Nach Abzug der Risiko und Verwaltungskosten beträgt die Nettomarge 0,3% bezogen auf den Zinsanteil der Zahlungen der Kunden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen stimmt der Anspruch aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis regelmäßig mit der Darlehensrestvaluta überein. So überhaupt Nutzungen vorliegen, betreffen diese allenfalls den Zinsanteil und dort lediglich die Marge auf den Zinsanteil. Im konkreten Fall ist daher ein Abzug von der Restvaluta in Höhe von weniger als 100€ vorzunehmen.
Wie er auf die 100€ Abzug kommt weiß der Geier. Wenn man aber nach seiner Schilderungen abrechnen würde, müsste der DN eigentlich noch mindestens 8000€ nachzahlen. Den wenn der Darlehensnennbetrag ohne Berücksichtigung von Tilgung mit dem Vertragszins verzinst wird, dann kann das Ergebnis niemals die Restvaluta sein.
Die Bank soll nur 100€ Vorteile aus dem Kredit gehabt haben, obwohl der Kredit über 8 Jahre gelaufen ist, und mit über 5% verzins wurde.
Muss man von so einem Anwalt Angst haben? Ich sage definitiv nicht.
Ich wollte nur mal zeigen wie manche Fachanwälte für Kapital und Bankenrecht die Sache sehen.
Er versucht es halt. Irgendwas muss er ja schreiben.
das ist die seit Monaten von diversen Bankvertretern vertretene Position, die auch fleissig die juristischen Zeitschriften mit dieser Position füllen, Ditges, BKR 2015, 361, Hölldampf, Suchowerskyj in WM 2015, 999, Fuchs, Müller in WM 2015, 1094. Auch ein OLG-Richter aus einem Bankensenat hat sich dem weitgehend angeschlossen, Schnauder (RiaOLG Karlsruhe), NJW 2015, 2689. Danach bleibt kaum was bis zum Widerruf (mit Ausnahme der VFE übrig).
Viel weitergehende Ansprüche ermittelt dagegen etwa Servais, NJW 2014, 3748 (RiaLG), der jeweils nur den aktuellen Zins über die gesamte Laufzeit für die Bank annimmt.
Da wird derzeit so ziemlich alles vertreten, es bleibt spannend. Angst muss man da nicht haben, aber der Nutzungsersatz ist eben noch eine ziemlich offene Spielwiese.
"Das Thema unechte Abschnittsfinanzierung / Prolongation / WRR bei Konditionsvereinbarungen wird meines Erachtens trotz der vermeintlich klaren BGH-Entscheidung noch Groß aufkommen. Ich mache daher hierzu mal einen neuen Thread auf."
haben Sie da schon urteile erreicht oder sind Ihnen welche bekannt?
Ich stehe kurz vor der klage
Wj
Nein, konkrete Urteile kenne ich dazu leider keine. Bisher haben die meisten Banken bei mir aufgrund der doch recht unsicheren Lage vernünftige Vergleiche unterbreitet.
Das führt dann Ende 2015, Anfang 2016 wahrscheinlich nochmal zu einem deutlichen Run auf die Banken und Gerichte. Kann man eigentlich nur raten jetzt noch schhnell zu widerrufen (falls nicht eh schon geschehen), um einen der vorderen Plätze in der Warteschlange zu ergattern.
Die Warteschlange wird auch immer länger. Ich habe soeben erfahren das es die DiBa geschafft hat meine Klage von Darmstadt nach Frankfurt zu ziehen. Das LG Darmstadt sieht sich als nicht zuständig. Aber mir war sowieso klar das ich spätestens in der 2. Instanz in Frankfurt gelandet wäre und ich bis zum BGH gehen muss.
Das Gericht in FFM scheint aber auch gut ausgelastet zu sein, ich habe einen Gütetermin im April 2016 zugewiesen bekommen.
Das Aktenzeichen lautet 2-10 O 3... , bedeutet das die 10. Kammer?
Das führt dann Ende 2015, Anfang 2016 wahrscheinlich nochmal zu einem deutlichen Run auf die Banken und Gerichte. Kann man eigentlich nur raten jetzt noch schhnell zu widerrufen (falls nicht eh schon geschehen), um einen der vorderen Plätze in der Warteschlange zu ergattern.
Meint Ihr das es in Kraft treten wird?????
Kenne einige die noch am hadern sind Ihren Vertrag zu widerrufen.
Vielleicht kann ich denen mit dieser Nachricht etwas Nachdruck geben.
Hast Du den Beschluss zur Abgabe von Darmstadt nach Frankfurt schriftlich? Gerne auch als PN!
Das LG Darmstadt hat sich für unzuständig erklärt mit der Begründung das § 24 ZPO (Dinglichkeit) nicht greift. Das war mir aber klar da in unserer Feststellungsklage nur auf Rückabwicklung geklagt wird und nicht auf Löschung der Grundschuld.
@RAM Gerne auch als PN aber erst heute zum späten Abend
hier ein Urteil zum Fernabsatzvertrag mit entsprechendem Kommentar, falls im Forum noch nicht erwähnt.
Landgericht Stuttgart urteilt für Verbraucher – Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank und der ING-DiBa betroffen
Ein weiterer Erfolg für Darlehensnehmer
Ein weiteres positives Urteil für Darlehensnehmer ist in Stuttgart gefällt worden (Urteil vom 19.06.2015 – 14 O 478/14). Die Richter gaben der Klage des Verbrauchers in vollem Umfang statt und erklärten den Widerruf von zwei Darlehensverträgen für wirksam.
Dabei ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag gleich an zwei Stellen fehlerhaft gewesen.
Die Frist soll nicht vor dem Abschlusses des Darlehensvertrages beginnen
Insbesondere Belehrungen von Kreditverträgen, die nicht in der Bankfiliale, sondern im Fernabsatz, also unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Post oder Fax, geschlossen wurden, enthalten eine Wendung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags beginnen soll.
Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank und der ING-DiBa betroffen
ING DiBa
Zum Beispiel lautet eine in den Jahren 2008-2010 häufig von der ING DiBa verwendete Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen.“
DSL-Bank
Ähnlichen Wortlaut hat auch eine zur gleichen Zeit verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank, in der es heißt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)
jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
Wann soll aber dieser Vertragsschluss sein?
Die Beantwortung dieser juristischen Frage solle nach der Auffassung des LG Stuttgart grundsätzlich nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden. Anhand dieser Formulierung könne dieser den Beginn der Widerrufsfrist nicht zweifelsfrei ermitteln. Damit sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kredit könne noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.
Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten wie folgt:
„Es ist bereits generell zweifelhaft, ob dem regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher die Rechtsprüfung, wann der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, aufgebürdet werden kann, um den Lauf der Frist zu bestimmen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt dieser Passus dazu, dass die Belehrung unzureichend ist, weil sie es dem Kläger nicht ermöglichte, zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss, indem die Beklagte dem Kläger ein von ihren Mitarbeitern unterzeichnetes schriftliches Vertragsangebot übersandte. Der Kläger unterzeichnete sodann ebenfalls den Vertrag und sandte diesen an die Beklagte zurück. Der Vertrag kam also mit Wirksamwerden der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers zustande. Gemäß § 130 Abs. 1, S. 1 BGB wurde die Annahmeerklärung des Klägers mit Zugang bei der Beklagten wirksam. Diesen Zeitpunkt konnte der Kläger nicht kennen. Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07). Nichts anderes kann für die vorliegenden Widerrufsbelehrungen gelten, nach denen wie dargelegt ebenfalls der Zugang bei der Beklagten für den Beginn der Frist entscheidend war.“
Unzureichende Belehrung zu den Pflichtinformationen im Fernabsatzgeschäft
Die Stuttgarter Richter sahen die Widerrufsbelehrungen auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als fehlerhaft an. Und zwar knüpften diese Belehrungen den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Informationen zu den Fernabsatzverträgen. Um welche Informationen es sich jedoch handeln sollte, konnte der Belehrung nicht entnommen werden. Diese enthielt lediglich den Hinweis auf § 312 c BGB, der diese speziellen Informationen aufzählt.
Auch hier sind nach unseren Erkenntnissen die Belehrungen der DSL-Bank und der ING DiBa betroffen.
ING DiBa
So lautet etwa eine in den Jahren 2008-2010 von dem Kreditinstitut häufig genutzte Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“
DSL-Bank
Ein ähnliches Bild bieten die Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die im gleichen Zeitraum verwendet wurden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
– ein Exemplar dieser Belehrung
(…)
und die Information zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Um welche Informationen bzw. Informationspflichten handelt es sich aber?
Auch hier entschied das LG Stuttgart, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher lediglich allgemein auf die Information zu den Fernabsatzverträgen hinzuweisen und ihm die Nachforschung aufzubürden, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. Daher urteilten die Richter zu diesem Punkt wie folgt:
„Die Unwirksamkeit der Belehrungen ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für den Fristbeginn nach den von der Beklagten verwendeten Belehrungen die Mitteilung der Informationen war, zu denen die Beklagte nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-lnfoV) verpflichtet war. Zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet war, ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt. Der Verbraucher kann deshalb allein anhand der Belehrung nicht überprüfen, ob ihm die in den genannten Vorschriften vorgesehen Informationen auch tatsächlich erteilt worden sind. Dies kann er erst dann, wenn er sich selbst die entsprechenden Vorschriften beschafft, was aber vom regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis ist es dem Verbraucher deshalb nicht möglich, allein anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Frist zu bestimmen. Die Widerrufsbelehrung ist daher für den Verbraucher weder eindeutig noch umfassend (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015, 6 0 64/14, n.v.).“
Keine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion
Keinen Schutz bot der beklagten Bank das gesetzliche Muster. Da das Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatte, entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion bzw. der Vertrauensschutz. Dazu das LG Stuttgart (in Anlehnung an den BGH):
„Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der Fassung vom 5.8.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Belehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 m. w. N. – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Belehrungen entsprechen nicht vollständig dem hier maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der Fassung vom 4.3.2008.“
(…)
„Auf den Umfang der Abweichungen von der Musterbelehrung kommt es nicht an. Zwar soll nach der Rechtsprechung eine Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz für die Frage, ob eine unveränderte Übernahme des Musters vorliegt, unschädlich sein (vergl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Rn. 6 – juris). Nach ansonsten ständiger Rechtsprechung kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-lnfoV aber nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster in jeder Hinsicht, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris). Ohne Belang ist deshalb auch, ob die Änderung in dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte erfolgt, der bei dem konkreten Darlehensvertrag auch hätte entfallen können (vergl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39 – juris).“
Aussichten
Gerade was die Unwirksamkeit der Belehrung wegen allgemeiner Angabe der Informationen zu den Fernabsatzverträgen anbelangt, begibt sich das LG Stuttgart auf rechtliches Neuland. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Im Hinblick auf potentielle Ersparnisse in fünfstelliger Höhe lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Bank auf jeden Fall.
Aber mit der klaren Anweisung des Bundesfinanzministeriums (Brief kann ich hier leider nicht verlinken, gibt es aber im Netz) ist das nicht mehr nur "möglich", sondern scheint entschieden. Die Banken müssen der Abführung der Steuert sogar nachträglich nachkommen......
Gibt es einen Fall, wo dem DN die ausgeurteilte Summe schon gezahlt wurde?
ich hatte einige Fälle, bei denen die Bank den Widerruf akzeptiert hat und auch die Nutzungen abgezogen hat ( 5 % über Basisnzissatz). Als sie das dann später gemerkt hat, wollte sie die KapESt und teilte mit, dass sie jetzt das FA informieren werde.
Daher sollte man in diesen Fällen das zumindest in der Steuererklärung angeben und sich dann über die Steuerbarkeit streiten.
Hallo, ich bin neu im Forum - aber schon länger am mitlesen. So wie es bei mir aussieht, werde ich am LG Darmstadt mit der Klage starten, da sich mein DG mit Händen und Füßen wehrt und aktuell auch schon den neuen Gesetzentwurf zitiert:
..."Inhaltlich nehmen wir auf Ihre Ausführungen im Schreiben vom XX.YY.2015 Bezug
und weisen Sie auf den im Juli veröffentlichten Regierungsentwurf des Gesetzes zur
Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hin. Insbesondere auf § 356b Abs.2
S.4 BGB-E, mit welchen eine absolute Erlöschungsregelung eingeführt und
Widerrufsrechte bei lmmobiliar-Verbraucherdarlehen nach einem Jahr und 14
Tagen nach Vertragsschluss bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde erlöschen. ln
der Begründung wird ausgeführt, dass diese Frist als ausreichend angesehen wird
und Verbraucherinteressen nicht beeinträchtigt werden.
Es erfolgt damit die bewusste Entscheidung vom Gesetzgeber zur Abkehr von dem "ewigem Widerrufsrecht".
Diesbezüglich gehen Ihre Ausführungen fehl..."[/SIZE]
interessant und ein Kollege hatte heute noch die Idee, dass man daraus genau den gegenteiligen Schluss ziehen kann, dass Verwirkung nämlich erkennbar nie gegeben ist und der Gesetzgeber daher nun eine Höchstfrist einführt.
Man kann echt alles argumentieren, wie es einem passt ;-)
Aber mit der klaren Anweisung des Bundesfinanzministeriums (Brief kann ich hier leider nicht verlinken, gibt es aber im Netz) ist das nicht mehr nur "möglich", sondern scheint entschieden. Die Banken müssen der Abführung der Steuert sogar nachträglich nachkommen......
Gibt es einen Fall, wo dem DN die ausgeurteilte Summe schon gezahlt wurde?
Bei Kreditbearbeitungsgebühren ja. Bei uns. Santander und Commerzfinanz. Da haben wir die Gebühren samt Zinsen zurück verlangt. Und zwar die Zinsen, die für das Darlehen verlangt worden sind.
ducnici hat mal vorgeschlagen, als Klagepunkt auch Wertersatz auf die bis Widerruf gezogenen Nutzungen aufzunehmen.
Ich frage mich wieso nur auf die Nutzungen?
Ich werde fordern, mir ab Ablehnung des Widerrufs auf den gesamten Betrag, der mir von der Bank bis Widerruf geschuldet wird,Nutzungsersatz zu leisten.
wie folgt
---------------------------------------------------------------------------------------------- Zu 6(Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihre weitere Nutzung des von ihr aufgrund der Rückabwicklung zum Widerrufszeitpunkt dem Kläger gegenüber geschuldeten Ruckzahlungsbetrag aus aller Raten und Nutzungen dem Kläger Nutzungsersatz ab 03.07.2015 mit 5% über Basiszins BGB zu erstatten hat..)
Begruendung:
Dem Kläger ist durch Nicht-Annahme des Widerrufs durch die Beklagte seit x.07.2015 wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die Beklagte unternahm keine Zahlung des von ihr geschuldeten Betrags (Raten und Nutzungensersatz für den Zeitraum x.2009 bis x.07.2015) an den Kläger, obwohl sie dazu verpflichtet war. Das Widerrufsmuster sieht bei Widerrufsfolgen ausdrücklich vor: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“
Auf die vom Kläger angebotene Rückzahlung reagierte sie nicht, und machte so dem Kläger auch die Erfüllung seiner Pflicht zur Erstattung von Leistungen unmöglich.
Hätte der Kläger nach x.06.2015 innerhalb von 30 Tagen von der Beklagten seine Raten und Nutzungsersatz zurück bekommen, hätte er sie wirtschaftlich einsetzten können.
In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass dieser Betrag im Falle zeitnah stattgefundener Rückabwicklung eventuell mit seiner Schuld gegenüber der Beklagten saldiert wäre. Saldierung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kläger hatte auch die Option, dass er einen gewissen Betrag bei anderer Bank gewinnbringend in Fonds investiert und gleichzeitig bei derselben Bank eine Finanzierung zur Begleichung der gesamten unsaldierten Schuld aus der Ruckabwicklung bekommt. Da keine zeitnahe Leistung durch die Beklagte erfolgte, konnte so eine lukrative Gelegenheit zur Geldanlage und gleichzeitiger Umfinanzierung nicht wahregnommen werden. Wie der Kläger über seine Mittel disponiert, ist ausschliesslich seine Verantwortung. Fakt ist, dass es ihm infolge der ausgebliebenen Leistungserstattung seit Ablehnung des Widerrufs wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, während die Beklagte diesen Betrag unberechtigterweise weiter nutzte und so Vorteil hatte.
Deshalb ist dafür von der Beklagten auf seit 03.07.2015 Wertersatz mit 5% über Basiszins BGB zu leisten.
-----------------------------------------------------------------------
Ich muss noch schauen, ob ich diesen Klagepunkt als Feststellung oder doch als Verurteilung mit genauer Bezifferung des Betrags, auf welchen ich den Wertersatz beanspruche, formuliere....
ausserdem nehme ich folgende Punktre auf 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Rückzahlung der empfangenen Leistungen und gezogener Nutzungen ab Ablehnung des Widerrufs in Verzug befindet. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten seit x.07.15 (Ablehnung des Widerrufs) für überlassenen Darlehensbetrag kein Nutzungsersatz durch Kläger mehr zusteht.
ducnici hat mal vorgeschlagen, als Klagepunkt auch Wertersatz auf die bis Widerruf gezogenen Nutzungen aufzunehmen.
Ich frage mich wieso nur auf die Nutzungen?
Ich werde fordern, mir ab Ablehnung des Widerrufs auf den gesamten Betrag, der mir von der Bank bis Widerruf geschuldet wird,Nutzungsersatz zu leisten.
wie folgt
---------------------------------------------------------------------------------------------- Zu 6(Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihre weitere Nutzung des von ihr aufgrund der Rückabwicklung zum Widerrufszeitpunkt dem Kläger gegenüber geschuldeten Ruckzahlungsbetrag aus aller Raten und Nutzungen dem Kläger Nutzungsersatz ab 03.07.2015 mit 5% über Basiszins BGB zu erstatten hat..)
Begruendung:
Dem Kläger ist durch Nicht-Annahme des Widerrufs durch die Beklagte seit x.07.2015 wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die Beklagte unternahm keine Zahlung des von ihr geschuldeten Betrags (Raten und Nutzungensersatz für den Zeitraum x.2009 bis x.07.2015) an den Kläger, obwohl sie dazu verpflichtet war. Das Widerrufsmuster sieht bei Widerrufsfolgen ausdrücklich vor: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“
Auf die vom Kläger angebotene Rückzahlung reagierte sie nicht, und machte so dem Kläger auch die Erfüllung seiner Pflicht zur Erstattung von Leistungen unmöglich.
Hätte der Kläger nach x.06.2015 innerhalb von 30 Tagen von der Beklagten seine Raten und Nutzungsersatz zurück bekommen, hätte er sie wirtschaftlich einsetzten können.
In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass dieser Betrag im Falle zeitnah stattgefundener Rückabwicklung eventuell mit seiner Schuld gegenüber der Beklagten saldiert wäre. Saldierung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kläger hatte auch die Option, dass er einen gewissen Betrag bei anderer Bank gewinnbringend in Fonds investiert und gleichzeitig bei derselben Bank eine Finanzierung zur Begleichung der gesamten unsaldierten Schuld aus der Ruckabwicklung bekommt. Da keine zeitnahe Leistung durch die Beklagte erfolgte, konnte so eine lukrative Gelegenheit zur Geldanlage und gleichzeitiger Umfinanzierung nicht wahregnommen werden. Wie der Kläger über seine Mittel disponiert, ist ausschliesslich seine Verantwortung. Fakt ist, dass es ihm infolge der ausgebliebenen Leistungserstattung seit Ablehnung des Widerrufs wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, während die Beklagte diesen Betrag unberechtigterweise weiter nutzte und so Vorteil hatte.
Deshalb ist dafür von der Beklagten auf seit 03.07.2015 Wertersatz mit 5% über Basiszins BGB zu leisten.
-----------------------------------------------------------------------
Ich muss noch schauen, ob ich diesen Klagepunkt als Feststellung oder doch als Verurteilung mit genauer Bezifferung des Betrags, auf welchen ich den Wertersatz beanspruche, formuliere....
ausserdem nehme ich folgende Punktre auf 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Rückzahlung der empfangenen Leistungen und gezogener Nutzungen ab Ablehnung des Widerrufs in Verzug befindet. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten seit x.07.15 (Ablehnung des Widerrufs) für überlassenen Darlehensbetrag kein Nutzungsersatz durch Kläger mehr zusteht.
Gruss
1. Da hast Du sicher was falsch verstanden, was bei der Materie leicht passiert. Ich sage, dass man bis zum Widerruf als Stichtag eine genaue Restschuld beziffern kann. Und für die Forderungen ab dem Widerruf bzw. der Ablehnung des WR ist die Bank in Verzug. Daraus ergibt sich dann der Schadensersatz. Hierin sollte alles inbegriffen sein.
2. Man kann es auch so machen wie du, aber nur als Feststellungsantrag, da eine genaue Bezifferung nicht möglich ist. Die Zinsmaschine läuft ja bis zum Tag der tats. Rückabwicklung. Fraglich ist aber, ob so ein Antrag die Klage nicht überfrachtet und unübersichtlich macht.
3. M.M. nach müsste alles was ab der Ablehnung des WR gefordert wird, unter Schadensersatz wegen Verzug fallen. Damit würde der Verzugszins von 5% über Basiszins zum Einsatz kommen oder höher. Nutzungen würde ich hier nicht mehr als Wort erwähnen. Nutzungen wären ein Bestandteil der Rückabwicklung wegen Widerruf. Und die findet ja bis zum Zeitpunkt des WR statt. Danach...Verzug...Schadensersatz...