17. ZivilS
Er bearbeitet:
a) die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Leasing und Mietkauf und aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,
b) das 2., 3., 14. und 15. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 17 zugeteilten Sachen,
zu a) + b) soweit diese Sachen nicht dem 1., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 16., 18., 19., 20. und 23. Zivilsenat zugewiesen sind,
19. ZivilS
Er bearbeitet:
a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ansprüche aus Maklerverträgen über Immobilien sowie in Rechtsstreitigkeiten aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,
b) das 4., 5., 6., 16. und 17. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a.d.Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 19 zugeteilten Sachen,
zu a) und b),
soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 20. oder 23. Zivilsenat zugewiesen sind,
23. ZivilS
Er bearbeitet:
a) das 7., 8., 9., 18., 19., 20. und 21. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,
b) die dem Oberlandesgericht nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) zugewiesenen Verfahren,
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 23 zugeteilten Sachen,
Zu a),
soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 19. oder 20. Zivilsenat zugewiesen sind.