RAWedekind schrieb am 01.10.2015 um 14:42 Uhr:
Warum aufrechnen?
@leseprobe: Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob sich nach Aufrechnung überhaupt noch zugunsten der Bank ein Saldo ergibt.
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Auf jeden Fall ist ohne Aufrechnung klar, WEGEN welches Betrages die Bank vollstrecken kann. Aber:
Aufgrund der vielen unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Rückgewähransprüche ist NACH Aufrechnung völlig unklar, wem noch per Saldo welcher Betrag zusteht. Das ist taktisch ein großer Unterschied.
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Auf die Aufrechnung zu verzichten, nur um sich ggf. ein paar Euro mehr an Rückgewähransprüchen auszurechnen, halte ich bei einer Chancen-Risiko-Abwägung für fragwürdig.
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Aber wie gesagt: (Prozess)-Taktik ist ein weites Feld. Das sollte der Anwalt einschätzen und die Vorgehensweise im vertraulichen Gespräch den Mandanten erläutern.
leseprobe schrieb am 01.10.2015 um 14:15 Uhr:
@RAWedekind, zum Beitrag von 13:54:
Die Bank kann bei Verzug des Kunden in die gesamten Sicherheiten/Grundschulden vollstrecken, unabhängig von der Höhe der ausstehenden Verpflichtungen des Kunden nach Widerruf (also geringere Restvaluta nach Aufrechnung oder eben höhere ohne Aufrechnung). Also weshalb sollte die Aufrechnung hier helfen, die von Ihnen beschriebenen Risiken zu minimieren?