Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Kunzenbacher
    Kunzenbacher ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Teilnehmer des Forums,

    wir können Sie nur ermutigen, ihre Fälle mit aller Konsequenz "durchzuziehen".
    Lassen sie sich nicht durch erstinstanzliche Urteile entmutigen – auch nicht durch Entscheidungen von Oberlandesgerichten im Berufungsverfahren.
    Ernst wird es erst vor dem Bundesgerichtshof – insbesondere für die Bank.

    Wir vergleichen uns nur dann, wenn der Mandant das ausdrücklich wünscht und vorzeitig "aufgeben" will.

    Jeder Fall, den wir bis zum Bundesgerichtshof oder kurz davor durchgezogen haben, war am Ende absolut im Sinne des Mandanten und erfolgreich.
    Die Banken werden ein Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zulassen, weil dies die bisherige Lawine noch verstärken würde.
    Da wird tatsächlich im Einzelfall lieber bezahlt, als ein Referenzurteil zu riskieren.

    Auf diese Weise können die Banken auf den ganzen (aus unserer Sicht natürlich falschen) Urteilen, die eine Verwirkung oder einen (sehr weit gehenden) Musterschutz annehmen, weiter aufbauen und viele Kunden abschrecken, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen.

    Wir haben hier bereits mehrfach die Erfahrung gemacht, dass auch bei 2 verlorenen Instanzen am Ende eine wunderbare Vereinbarung zu Gunsten des Kunden herausgekommen ist – und auch die Rechtsschutzversicherung war damit sehr zufrieden.

    In den ersten beiden Instanzen wird alles Mögliche an gerichtlichen Meinungen vertreten. Wir haben den Eindruck, dass dies auch durchaus praktische Erwägungen hat, um der Anzahl der Fälle Herr zu werden.
    Das hat nicht immer was mit sauberer juristischer Arbeit zu tun.

    Wenn Ihre Widerrufsbelehrung Fehler hat und nicht nach den gesetzlichen Anforderungen belehrt worden ist, werfen Sie ihre Zweifel über Bord und bleiben Sie standhaft.
    Sie werden es nicht bereuen.

    Auch Zinsängste sollten Sie nicht davon abhalten. Im Rahmen der Klage ist ein Feststellungsantrag möglich, dass zukünftige Mehrbelastungen durch Erhöhung des Zinsniveaus von der Bank als Schaden erstattet werden müssen.
    Außerdem wird das Zinsgespenst immer mal wieder bemüht, um einen gewissen "Abschlussdruck" zu erzeugen. Tatsächlich blieb es bei den üblichen Schwankungen. Zuletzt hat das Zinsniveau wieder spürbar nachgegeben.
    Bei den ganzen finanziellen Belastungen der Staaten Europas wird es dabei auch auf absehbare Zeit bleiben.

    Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken ist der Streit natürlich einfacher.
    Aber da ist ja heute noch vor Widerruf der Abschluss der Versicherung möglich.
    Der Rechtsschutzfall tritt schließlich erst ein, wenn die Bank ablehnt…

    Viel Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen

    Arnim Kunzenbacher

    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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    Rechtsanwälte
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  3. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Herr Kunzenbacher,

    rechnen Sie eigentlich irgendwann (wann?) mal mit einer BGH-Entscheidung in den WRB-Verfahren?

  4. Avatar von Kunzenbacher
    Kunzenbacher ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nicht wirklich. Aber irgendwann wird eine Bank den Fehler machen, sich im Recht zu fühlen.
    Selbst wenn die Bank Recht hat, kann dann der BGH zu diversen Fragen bei der Gelegenheit Stellung nehmen.
    Das will aber keine Bank.

    Also wird eine Entscheidung des BGH immer vermieden werden.
    Es ist billiger, im Einzelfall zu bezahlen.
    Die ganzen Vergleiche im Vorfeld sind ansonsten nicht mehr so gut möglich - schon gar nicht die Vereinbarungen mit teilweiser "Vorfälligkeitsentschädigung".

    Wir warten auf eine Bank, die ungeschickt genug ist - finden aber keine...

    Zitat Zitat von RAM
    Hallo Herr Kunzenbacher,

    rechnen Sie eigentlich irgendwann (wann?) mal mit einer BGH-Entscheidung in den WRB-Verfahren?

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was mir noch nicht ganz klar ist: Wie stimmen denn die Banken das Vorgehen beim BGH ab? Gibt es einen Pool für die Institute, wo sämtliche anhängigen Verfahren gesammelt sind?

    Und warum geht die DKB in die Nichtzulassungsbewscherde nach zwei verlorenen Instanzen?

  6. Avatar von Kunzenbacher
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ob und wie sich die Banken abstimmen, kann ich nicht sagen.
    Aber das ist auch nicht nötig, da alle Entscheider bei den Banken klar denken können und die Folgen absehen.
    Die Verfahren laufen bei den Bankensenaten beim BGH zusammen.
    Leider ist aber keine Liste der anhängigen Verfahren vorhanden.
    Auskünfte werden vom BGH auch nicht erteilt.
    Da gibt es dann nur die wenigen Pressemitteilungen.

    Die DKB ist eine Klasse für sich. Deren Taktik habe ich noch nicht verstanden.
    Sie macht genau das Gegenteil von den übrigen Banken und lässt sich trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts verurteilen, anstatt den Fall dann "weg zu vergleichen".

    Vielleicht ist das die Bank, auf die die Verbraucher warten....

    Ich gehe aber davon aus, dass bei dem Verfahren dann angestrebt wird, eine Einigung zu erzielen und den (bereits siegreichen) Kunden dann die Klage - nach außen hin für den guten Schein - zurück nehmen zu lassen.
    Es gibt immer einen Preis, bei dem dem einzelnen Kläger sein persönliches Ergebnis wichtiger ist, als die Rechtsfortbildung...

    Zitat Zitat von RAM
    Was mir noch nicht ganz klar ist: Wie stimmen denn die Banken das Vorgehen beim BGH ab? Gibt es einen Pool für die Institute, wo sämtliche anhängigen Verfahren gesammelt sind?

    Und warum geht die DKB in die Nichtzulassungsbewscherde nach zwei verlorenen Instanzen?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Herr Kunzenbacher,

    Was halten Sie von der Klage auf Löschung der Sicherheiten/Grundschuld, um Einfluss auf den Gerichtsort zu nehmen? Der Streitwert wird damit ja wohl mindestens auf Höhe der Sicherheiten/Grundschuld liegen. Dann macht so ein Klagepunkt zusammen mit der bloßen Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, gar keinen Sinn. Korrekt?

    Und unabhängig von diesem möglichen Klagepunkt: Sehen Sie die Möglichkeit, im Rahmen der Verhandlung eine Vereinbarung mit der abzulösenden Bank herbeizuführen, dass diese auf dem Wege des z.B. Treuhandweges an der Abtretung der Grundschuld an eine ablösende Bank mitwirkt, ohne dass dem Kläger nachher dabei noch unnötige Probleme entstehen? (Bonität vorausgesetzt, versteht sich)

    Ist eine Leistungsklage auch dann möglich, wenn der Kläger der Bank etwas zurückzahlen muss? Falls nicht, was für ein Klagetyp ist es denn dann, wenn es um den Widerruf eines noch laufenden Darlehensvertrags geht, bei dem die Restvaluta noch größer ist als die von der Bank gezogenen Nutzungen?

    Herzlichen Dank, dass Sie einmal wieder hier im Forum vorbeischauen.

  8. Avatar von Kunzenbacher
    Kunzenbacher ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wir halten den "Zug um Zug" Antrag (Löschung/Abtretung der Grundschuld gegen Zahlung des Saldos im Rückabwicklungsverhältnis) für den einzig richtigen, da nur hierdurch das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde vollständig geklärt wird. Selbstverständlich benutzen wir diese Möglichkeit auch, um auf den Gerichtsort Einfluss zu nehmen (z.B. weg von Frankfurt).
    Beim Antrag auf Löschung gelingt das auch - § 24 ZPO. Die Abtretung der Grundschuld genügt dafür allerdings nicht.

    Der Antrag auf bloße Feststellung eines wirksamen Widerrufs ist meines Erachtens unzulässig, weil er das Rechtsverhältnis nicht klärt. Es wäre anschließend eine weitere Klage erforderlich, um den richtigen Saldo herauszufinden. Das soll genau vermieden werden und führt zur Unzulässigkeit. Sie haben daher vollkommen Recht. Wenn nicht geklärt ist, was der Kunde zurückzahlen soll, hilft auch die Löschung/Abtretung der Grundschuld nichts. Die Bank wird einwenden, nicht in vollem Umfang "befriedigt" zu sein. Für den Annahmeverzug ist auch das Angebot eines konkreten Betrages erforderlich und setzt somit die eigene Rückrechnung voraus. Dann kann auch dieser konkrete Betrag in die Klage eingeführt werden.

    Die Rechtsschutzversicherungen verlangen daher von den Anwälten derzeit sehenden Auges unrechtmäßige Anträge (nämlich bloße Feststellung eines wirksamen Widerrufs).

    Wir wehren uns dagegen vehement und verklagen die Rechtsschutzversicherungen auf Deckung für den "richtigen" Antrag. Alles andere macht keinen Sinn.

    Zu den Verhandlungen mit der Bank: Im Vergleichswege kann alles vereinbart werden (und wird auch). Es kann vorher auf Löschung ohne weiteres geklagt werden und im Vergleich wird sich dann auf Abtretung an die neue Bank geeinigt. Kein Problem. Die ablösenden Banken haben damit auch kein Problem – zumindest nach meiner Erfahrung. Die wollen in der Regel nur den Vergleich sehen und wissen, dass die Angelegenheit damit dann auch erledigt ist.

    Zur Leistungsklage: Die Leistung, die gefordert wird ist die Herausgabe der Sicherheit. Die Zahlung der Restvaluta ist die Gegenleistung – gerade im Rückabwicklungsverhältnis (siehe § 298 BGB, § 348 BGB und § 322 BGB).

    Es ist der Regelfall, dass der Kunde noch etwas zahlen muss nach Widerruf.

    Das macht bei uns 80 % der Fälle aus. Die Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen zuzüglich dem Saldo aus dem Rückabwicklungsverhältnis haben wir nicht so oft. Da scheinen viele ihre Forderung im Vorfeld zu verkaufen, anstatt es sich selbst zu holen. Diesbezügliche Werbung gibt es ja genug. Dabei übersehen aber viele, dass sich der Rückforderungsbetrag nach Rückrechnung gegenüber der Vorfälligkeitsentschädigung häufig mehr als verdoppelt.
    Wir sind auch immer wieder überrascht, wenn wir Urteile lesen, in denen der Kläger nur die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt hat. Da wird eine Menge Geld verschenkt. Es ist darüber hinaus auch dogmatisch falsch, weil § 346 BGB die Rechtsfolgen des Widerrufs anders regelt. Dort steht nicht, die Bank muss die Vorfälligkeitsentschädigung zurück bezahlen, sondern die wechselseitigen Leistungen müssen zurückgegeben und die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

    Da sind leider anscheinend viele unterwegs, die dann auch bei der Rückrechnung erhebliche Probleme haben und es sich dann bei der Bearbeitung einfach machen…

    .
    Zitat Zitat von eugh
    Hallo Herr Kunzenbacher,

    Was halten Sie von der Klage auf Löschung der Sicherheiten/Grundschuld, um Einfluss auf den Gerichtsort zu nehmen? Der Streitwert wird damit ja wohl mindestens auf Höhe der Sicherheiten/Grundschuld liegen. Dann macht so ein Klagepunkt zusammen mit der bloßen Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, gar keinen Sinn. Korrekt?

    Und unabhängig von diesem möglichen Klagepunkt: Sehen Sie die Möglichkeit, im Rahmen der Verhandlung eine Vereinbarung mit der abzulösenden Bank herbeizuführen, dass diese auf dem Wege des z.B. Treuhandweges an der Abtretung der Grundschuld an eine ablösende Bank mitwirkt, ohne dass dem Kläger nachher dabei noch unnötige Probleme entstehen? (Bonität vorausgesetzt, versteht sich)

    Ist eine Leistungsklage auch dann möglich, wenn der Kläger der Bank etwas zurückzahlen muss? Falls nicht, was für ein Klagetyp ist es denn dann, wenn es um den Widerruf eines noch laufenden Darlehensvertrags geht, bei dem die Restvaluta noch größer ist als die von der Bank gezogenen Nutzungen?

    Herzlichen Dank, dass Sie einmal wieder hier im Forum vorbeischauen.

  9. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Herr Kunzenbacher,

    vielen Dank auch von mir für Ihre Infos. Damit haben Sie bei mir so manchen Zweifel beseitigt. Ich möchte auf diesem Wege auch noch eine Frage loswerden, die mich sehr bewegt. Unser hochgeschätzter User Ducnici vertritt immer wieder die Forderung, man solle den zugrundezulegenden Zins für die Berechnung des Gebrauchsvorteils des Verbraucher um 0,5 % kürzen, weil die Bank aufgrund des Widerrufs keine Gewinnberechtigung hätte. Diese Meinung wurde meines Wissens bisher in keinem Urteil bestätigt. Können Sie dazu eine Aussage treffen?

    Gruß Hanomag

  10. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Zitat von okerke
    Auch bei mir will die ARAG lediglich eine Deckungszusage in Höhe der Zinsdifferenz zwischen den zu erstattenden marktüblichen Zinsen und den vereinbarten Zinsen gewähren. Mein Anwalt hat die Darlehensvaluta als Streitwert in der Klageschrift angesetzt da eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags angestrebt wird. Die ARAG hat nunmehr die Gerichtskosten unter Vorbehalt überwiesen. Die aussergerichtliche Anwaltsrechnung ist zum Teil noch offen, eine weitere Anwaltsrechnung will die ARAG unter diesen Voraussetzungen nicht ausgleichen. Die ARAG verlangt von mir nun bei Gericht eine vorläufige Streitwertfestsetzung zu beantragen mit dem Hinweis auf entsprechende Entscheidungen von OLG´s. Bei Bedarf kann ich diese nachreichen.

    Gibt es hierzu juristischen Rat ob das Verhalten der ARAG so zu akzeptieren ist?

    Das Schreiben der ARAG habe ich nunmehr beigefügt.
    besprich es mit deinem anwalt. den streitwert setzt ohnehin das gericht fest. und dem muss sich auch die rs beugen. tut sie dann auch. gab hier schon einmal eine reaktionsmöglk der anwälte zu lesen. einfach im SS eigene auffassung und auffassung der rs zum streitwert dem gericht mitteilen und um festsetzung bitten.
    wie gesagt, alles mit deinem anwalt besprechen, der sollte es wissen.

    Wj

  11. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Herr Kunzenbacher,

    mein Anwalt hat in meinem Fall nur einen Feststellungsantrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs gestellt, und wir haben vor LG Saarbrücken gewonnen. Das Gericht hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und sich auf zwei BGH-Urteile vom 04.12.1986 III ZR 205/85 und vom 03.07.2002, XII ZR 234/99 gestützt. Aus das OLG Brandenburg Urteil von 9.12.2009, 3 U44/09 hat es so gesehen. Die fortlaufenden Ratenzahlungen der Kläger lassen die Konstellation der einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung vergleichbar erscheinen. Denn eine abschließende Bezifferung ist nicht möglich, weil sich das Zahlenwerk monatlich verändert. So das LG Saarbrücken.

    Ihre Meinung wird von den Anwälten der Sparkasse auch vertreten aber Gott sei Dank ohne Erfolg.

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Hallo Herr Kunzenbacher,

    vielen Dank auch von mir für Ihre Infos. Damit haben Sie bei mir so manchen Zweifel beseitigt. Ich möchte auf diesem Wege auch noch eine Frage loswerden, die mich sehr bewegt. Unser hochgeschätzter User Ducnici vertritt immer wieder die Forderung, man solle den zugrundezulegenden Zins für die Berechnung des Gebrauchsvorteils des Verbraucher um 0,5 % kürzen, weil die Bank aufgrund des Widerrufs keine Gewinnberechtigung hätte. Diese Meinung wurde meines Wissens bisher in keinem Urteil bestätigt. Können Sie dazu eine Aussage treffen?

    Gruß Hanomag

    Hanomag.... Prof. Wehrt vertritt diese Meinung und ich teile sie.... ;-)

  13. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Kunzenbacher

    Die Rechtsschutzversicherungen verlangen daher von den Anwälten derzeit sehenden Auges unrechtmäßige Anträge (nämlich bloße Feststellung eines wirksamen Widerrufs).

    Wir wehren uns dagegen vehement und verklagen die Rechtsschutzversicherungen auf Deckung für den "richtigen" Antrag. Alles andere macht keinen Sinn.

    .
    waren Sie da schon erfolgreich und gibt es schon urteile dazu ?

    Wj

  14. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen,
    Mir liegt jetzt das Urteil des Landgerichts Hildesheim vor.

    Lest selbst....

    Mein -etwas polemischer- Kommentar: ...wenn eine schlecht vorbereitete und schlecht begründete Klage mit einem schlecht und fehlerhaft begründeten Urteil abgewiesen wird...

    Ich kenne die klägerischen Schriftsätze nicht. Dennoch sind große Teile der Ausführungen des Urteils wirklich grenzwertig.
    Übrigens wurde auch gegen dieses Urteil Berufung zum OLG Celle eingelegt.

    Zumindest gegenüber der Rechtsschutzversicherung kann man das Urteil verwenden betreffend deren Argumentation, der Kläger müsse und dürfe aus Kostenminderungsobliegenheiten nur den einen Feststellungsantrag stellen...

    Wj



    "Landgericht
    Hildesheim

    Im Namen des Volkes
    Urteil

    6 O 25/15

    Verkündet am 26.05.2015
    xxx
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    In dem Rechtsstreit
    1. xxx
    2. xxx
    - Kläger -

    Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:
    xxx

    gegen

    xxx
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    xx x


    hat die
    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:
    Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages.

    Die Kläger schlossen am 14.05.2007 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:

    Widerrufsbelehrung zu1Darlehensvertrag vom 14.5.2007

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen²
    ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. E‑Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält auch eine Internet-Adresse).

    xxx

    1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... 2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen

    Im September 2014 wandten sich die Kläger an die Beklagte, um bessere Darlehenskonditionen zu erreichen.
    Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.09.2014 ab. Mit Schreiben vom 27.11.2014 reagierte der Klägervertreter hierauf mit Rechtsausführungen über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und bat um einen Regelungsvorschlag unter Fortsetzung des Darlehensvertrages. Niedrigenfalls drohte er Klage an. Die Klägerin lehnte das mit Schreiben vom 19.12.2014 ab. Unter dem 04.02.2015 reichte die Kläger Klage ein, die aufgrund später Einzahlung des geforderten Vorschusses am 04.03.2015 dem Beklagtenvertreter zugestellt wurde.

    Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, der erklärte Widerruf sei daher möglich. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

    Die Kläger beantragen:
    1. festzustellen, dass die Kläger an ihre auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags Nr. 611079906 v. 14.05.2007 gerichteten Willens-erklärungen infolge des von ihnen erklärten Widerrufs nicht mehr gebunden sind und die Beklagte aus diesen Verträgen keine Rechte mehr herleiten kann,
    2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.802,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie widerspricht der Rechtsansicht der Kläger. Im Übrigen sei der Widerruf verwirkt. Die Feststellungsklage sei zudem unzulässig.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:
    DieKlage ist unzulässig und unbegründet.

    I.
    Dievon den Klägern gewählte Klage ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die begehrte Feststellunggrundsätzlich dazu führt, dass mit der Feststellung der Unwirksamkeit desVertrages die rechtliche Grundlage geregelt ist und nur noch die Abwicklungennach den Vorschriften des Rücktrittes zu erfolgen haben. Hierbei handelt essich grundsätzlich nur um reine rechnerische Vorgaben. Hier liegt es aberanders. Die Kläger lassen gerade ausdrücklich vortragen, dass sie dies nichtwollen. Sie wollen steuerliche Vorteile nicht verlieren. Es ist daher unklar,welches Ziel die Kläger tatsächlich mit der Klage erreichen wollen. Ein Feststellungsurteildient nicht dem Ziel, ein Druckmittel für Vertragsanpassungsgespräche zuerhalten. Bei einem wirksamen Widerruf ist der Vertrag von Anfang an unwirksam,d.h. er kann nicht mehr angepasst werden.

    II.

    DieKlage ist zudem unbegründet. Die Kläger haben nicht dargetan, dass ihnen einWiderrufsrecht zusteht.

    1.
    Zunächstist schon fraglich, ob und ggf. wann die Kläger einen Widerruf erklärt haben.Die Kläger behaupten selbst nicht, dass im September ein Widerruf erklärtwurde. Das Schreiben des Klägervertreters vom 27.11.2014 enthält eine solcheErklärung auch nicht. Es führt nur aus, dass ein solches Recht besteht, übt esaber nicht aus. Es ist auch nicht dahingehend auszulegen. Im Schreiben bietendie Kläger ja gerade das Fortbestehen des Vertrages mit anderen Konditionen an.Dies ist nur ohne Widerruf möglich.

    EinWiderruf kann so allenfalls in der Klageschrift gesehen werden, die derBeklagten am 04.03.2015 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ‑ unabhängigdavon, ob er zur Annahme bevollmächtigt war oder nicht ‑ zugestellt wurde.Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Widerruf, sie führt aber aus, dass derKlägervertreter in seinem Schreiben vom 07.11.2014 einen Widerruf sieht. DieseErklärung ist als Widerruf auszulegen.

    2.
    DieserWiderruf ist verspätet. Er ging weiter nach Fristablauf (nach fast8 Jahren) ein. Die im Vertrag gesetzte Frist ist wirksam, dieWiderrufsbelehrung ist nicht fehlerhaft.

    Soweitdie Kläger Fehler in der Belehrung rügen, greifen diese nicht. Zwar ist derHinweis bezüglich des Beginnes der Widerrufsfrist (frühestens) in derRechtsprechung durchaus als unklar bezeichnet worden. Andererseits ist zusehen, dass die Widerrufsbelehrung Gegenstand des Vertrages ist und diesergemeinsam mit dem gegengezeichneten Vertrag den Klägern überlassen wurde. Eslag den Klägern daher der gegenzeichnete Vertrag vor.

    Esist aber zu sehen, dass der von der Beklagten verwandte Text dem Muster derAnlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB in V in der damaligen Fassungin jeder Hinsicht vollständig entspricht. Die Beklagte kann sich insoweit invollem Umfang auf die Schutzwirkung der Vorschrift berufen. Sie entspricht denAnforderungen des §§ 350 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat keine Änderungvorgenommen. Das fehlende Streichen der „Fußnote 2“ bzw. desKlammerzusatzes ist insoweit unerheblich und enthält keine Änderung (vgl.Urteil OLG Schleswig vom 12.02.2015 (5 U 175/14) ‑ Anlage B3).

    3.
    Letztendlichist das Widerrufsrecht verwirkt. Zwar trifft es zu, dass allein der Zeitablaufeine Verwirkung nicht rechtfertigt. Hier ist aber zu sehen, dass die Klägerinbis zur Klageerhebung ‑ und selbst jetzt noch nicht (siehe obenZiffer 1) ‑ das Vertragsverhältnis mit den Folgen der vollständigenAbwicklung erreichen wollen. Vorprozessual ging es immer nur um eineVertragsanpassung. Die Kläger haben erstmal im September eine solcheangesprochen. In der Folgezeit wurde dies abgelehnt. Auch auf die zwei Monatespätere Anfrage vom 27.11.2014 erfolgte eine zeitnahe Ablehnung. Erstmals durchZustellung der Klage im März 2015, d.h. über weitere zwei Monate spätererfolgte der Widerruf (siehe oben). Die Beklagte durfte insoweit daraufvertrauen, dass nach zweimaliger Ablehnung und fehlender Reaktion nunmehr dieSache erledigt ist. Insoweit kann auch nicht übersehen werden, dass zwischenden Parteien weitere Kreditverträge laufen, die die Kläger auch uneingeschränktfortführen wollen. Dieses Geschehen rechtfertigt eine Verwirkung desWiderrufsrechtes anzunehmen. Neben dem reinen Zeitmoment sind hier besondereUmstände hinzugekommen.


    III.

    Die Klage ist daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
    Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß § 709 ZPO entschieden."


  15. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Widerruf jetzt

    Gegen welche Bank ging die Klage?

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist ja wohl ein Fall für die Berufshaftpflicht des Anwalts.....

    Und der Streitwert?

  17. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    @Widerruf jetzt

    Gegen welche Bank ging die Klage?
    Weiß ich nicht genau. Da es um die Fußnoten ging, vermute ich natürlich die Sparkasse. Außerdem hatte ein anderer Forumsteilnehmer hier bereits berichtet, dass er ein Schreiben von seiner Sparkasse erhalten habe, in dem die Sparkasse u.a. auf dieses Urteil verweist.

    Wj

  18. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Das ist ja wohl ein Fall für die Berufshaftpflicht des Anwalts.....

    Und der Streitwert?
    Weiß ich nicht. Aber wir haben hier beim OLG Celle ja noch die einsamen Verfechter, die annehmen, der Streitwert sei nicht die Nettodarlehensumme bzw. die Restdarlehensvaluta...

    Wj

  19. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was hat der Anwalt gemacht? Nur Fragen gestellt?

    DieKlage ist zudem unbegründet. Die Kläger haben nicht dargetan, dass ihnen einWiderrufsrecht zusteht.


    1.
    Zunächstist schon fraglich, ob und ggf. wann die Kläger einen Widerruf erklärt haben.Die Kläger behaupten selbst nicht, dass im September ein Widerruf erklärtwurde. Das Schreiben des Klägervertreters vom 27.11.2014 enthält eine solcheErklärung auch nicht. Es führt nur aus, dass ein solches Recht besteht, übt esaber nicht aus. Es ist auch nicht dahingehend auszulegen. Im Schreiben bietendie Kläger ja gerade das Fortbestehen des Vertrages mit anderen Konditionen an.Dies ist nur ohne Widerruf möglich.

    EinWiderruf kann so allenfalls in der Klageschrift gesehen werden, die derBeklagten am 04.03.2015 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ‑ unabhängigdavon, ob er zur Annahme bevollmächtigt war oder nicht ‑ zugestellt wurde.Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Widerruf, sie führt aber aus, dass derKlägervertreter in seinem Schreiben vom 07.11.2014 einen Widerruf sieht. DieseErklärung ist als Widerruf auszulegen.

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das hier ist echt der GAU: Ahnunglose Kläger gehen zu ahnungslosen Anwälten und die klagen vor ahnungslosen Richtern.

    Wer soll das bloss klären? Das OLG Celle?

    Wahrscheinlich doch der BGH.....(wenn der Streitwert hoch genug ist)

  21. Avatar von Didl
    Didl ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So, jetzt hat die DKB vor der 4. des LG Berlin auch bzgl. Belehrungen aus 04 einen auf den allerwertesten bekommen: https://www.kanzlei-storch.de/sites/aktuell_lang.php?id_article=246

    Ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten:
    Bewusst haben wir auf die Klageergänzung Löschung der Grundschuld verzichtet, um den Gerichtsstandort nicht ins Land der Ahnungslosen zu ziehen. Somit bleibt bei uns die Zuständigkeit LG Potsdam. Kann man nun später dennoch eine Klageerweiterung mit Antrag auf Löschung ins Verfahren einbringen, so etwa im möglicherweise folgenden Berufungsverfahren (vom BVerfahren gehe ich mal aus; is ja DKB...).

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