Hallo Herr Kunzenbacher,
Was halten Sie von der Klage auf Löschung der Sicherheiten/Grundschuld, um Einfluss auf den Gerichtsort zu nehmen? Der Streitwert wird damit ja wohl mindestens auf Höhe der Sicherheiten/Grundschuld liegen. Dann macht so ein Klagepunkt zusammen mit der bloßen Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, gar keinen Sinn. Korrekt?
Und unabhängig von diesem möglichen Klagepunkt: Sehen Sie die Möglichkeit, im Rahmen der Verhandlung eine Vereinbarung mit der abzulösenden Bank herbeizuführen, dass diese auf dem Wege des z.B. Treuhandweges an der Abtretung der Grundschuld an eine ablösende Bank mitwirkt, ohne dass dem Kläger nachher dabei noch unnötige Probleme entstehen? (Bonität vorausgesetzt, versteht sich)
Ist eine Leistungsklage auch dann möglich, wenn der Kläger der Bank etwas zurückzahlen muss? Falls nicht, was für ein Klagetyp ist es denn dann, wenn es um den Widerruf eines noch laufenden Darlehensvertrags geht, bei dem die Restvaluta noch größer ist als die von der Bank gezogenen Nutzungen?
Herzlichen Dank, dass Sie einmal wieder hier im Forum vorbeischauen.