Widerrufsjoker - Erfahrungen

+ Antworten
21915Antworten
  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    31.07.2013
    Beiträge
    4
    Danke
    4

    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Harley
    Harley ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    09.09.2014
    Beiträge
    1.059
    Danke
    523

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Versteht jemand folgenden neuen Kommentar bei test.de auf eine Nachfrage bzgl der Löschungsbewilligung?

    Wird auf Erteilung einer Löschungsbewilligung geklagt, kommt die von ablösenden Banken gewöhnlich favorisierte Abtretung der Grundschuld nicht in Betracht, sondern es muss dann (für den DN kostenpflichtig) eine zunächst nachrangige neue Grundschuld bestellt werden. Die ablösende Bank wird hierbei vor einer Auszahlung das rangmäßige Aufrücken der neuen Grundschuld sichergestellt wissen wollen. In der Praxis werden dazu in "normalen" Fällen (notarielle) Treuhandabreden getroffen.
    Die Annahme eines Treuhandauftrags im Zusammenhang mit der Freigabe der Sicherheiten ist aber seitens der abzulösenden Bank eine freiwillige Leistung, zu der sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist (so OLG Köln, Urt. v. 27.05.2009 - 13 U 202/08). Die neue Bank müsste daher ggf. zu einer Ablösung ohne angenommenen Treuhandauftrag bereit sein (??).
    Halten wir fest: Der DN ist inzwischen im Besitz eines rechtskräftigen Urteils, das die abzulösende Bank zur Abgabe einer Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung der ausgeurteilten Restvaluta verpflichtet. Der ablösenden Bank ist eine (zunächst nachrangige) Grundschuld in Höhe der Restvaluta bestellt, deren Aufrücken an die 1. Rangstelle mit Löschung der vorrangigen Grundschuld durch rechtskräftiges Urteil sichergestellt ist. Damit ist m. E. die ablösende Bank in gleicher Weise gesichert als wenn ihr die (jetzt zu löschende) Grundschuld im Treuhandwege abgetreten worden wäre.

    Ich sehe, anders als Highway69, daher keine Möglichkeit durch Verweigerung der Annahme eines Treuhandauftrags die Ablösung endgültig zu hintertreiben. Zugegeben, sie würde zeitaufwändiger und für den DN durch zusätzliche Notar- und Gerichtsgebühren teurer.

    Der User Highway69 geht hier der wohl eher theoretischen Frage nach, wie eine abzulösende Bank nach erfolgreich durchgesetztem Widerruf dem (Ex-) DN im Weggehen noch den größtmöglichen finanziellen Schmerz zufügen könnte ohne daraus irgendeinen eigenen Vorteil ziehen zu können. Warum haben wir von einem derartigen Verhalten abzulösender Banken bisher nichts gelesen? Handeln Banken vielleicht doch eher aus wirtschaftlichen als aus emotionalen Gründen?

    Obendrein kassiert die abzulösende Bank für die Annahme eines Treuhandauftrags vom DN selbstredend ein Entgelt von 200-300 EUR, das ihr bei Ausstellung einer Löschungsbewilligung entgehen würde, während der Arbeitsaufwand in beiden Fällen identisch ist.

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Harley, für diese verständliche Darstellung. Ich hatte nämlich zunächst (irrtümlich) befürchtet, dass die Klage auf Löschung der Grundschuld aus den von Highway69 genannten Gründen gar keinen Sinn macht. Das ist aber nicht der Fall, sofern man gerichtlich oder außergerichtlich das Mitwirken der abzulösenden Bank und der ablösenden Bank vereinbart.

  4. Avatar von Harley
    Harley ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    09.09.2014
    Beiträge
    1.059
    Danke
    523

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Dank, Harley, für diese verständliche Darstellung. Ich hatte nämlich zunächst (irrtümlich) befürchtet, dass die Klage auf Löschung der Grundschuld aus den von Highway69 genannten Gründen gar keinen Sinn macht. Das ist aber nicht der Fall, sofern man gerichtlich oder außergerichtlich das Mitwirken der abzulösenden Bank und der ablösenden Bank vereinbart.
    Eigentlich wollte ich aufzeigen, dass nach rechtskräftig festgestelltem WR die Ablösung des bisherigen DG notfalls auch OHNE dessen Mitwirkung durchführbar ist. Es wurde doch von Highway69 bei test.de die vermeintliche Gefahr an die Wand gemalt, dass ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Rückabwicklung auch noch an der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft zur Ablösung des bisherigen DG scheitern könnte. Das eben sehe ich nicht so.

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, und ich hatte das missverstanden und gemeint, dass damit auch die Klage auf Löschung der Sicherheiten nichts bringe. Aber das ist natürlich Unsinn. Ich stimme Dir zu.


    Hiernochmal ein paar Fragen in die Runde:

    Habt Ihr auch diesen Punkt in Euren Klagen drin? Ist zu dem Zeitpunkt, wo Ihr die Klage einreicht, denn bereits die ablösende/neue Bank bekannt und hat sie dem o.g. Verfahren (Nachrang, dann Aufrücken) bereits verbindlich zugestimmt? Oder findet das bei Euch alles erst abgetrennt/nach dem Prozess statt? Wenn letzteres, seht Ihr/sehen Eure RÄ da evtl. Probleme, was die Abtretung der Sicherheiten/Grundschuld an die neue Bank angeht? Vereinbart Ihr, dass die abzulösende/alte Bank auch die Gebühren für ein Treuhandkonto oder Notaranderkonto übernimmt, wenn sie im Prozess unterliegt?

    Kann man das als Klagepunkt mit aufnehmen: "Die Beklagte wird verurteilt, die Abtretung der Sicherheiten an die ablösende Bank auf dem Treuhandwege ohne schuldhaftes Verzögern zu unterstützen und die Kosten dafür zu übernehmen" oder so ähnlich?

    Wenn es kein Widerruf wäre, sondern eine übliche Ablösung, würde man die alte Bank ja sicherlich nicht dazu zwingen können, daher meine Frage i.R.d. Widerrufs.

  6. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    12.09.2015
    Beiträge
    1.511
    Danke
    1749

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schönes aktuelles Urteil des LG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2015 - 8 O 70/15 zur BW Bank (Belehrung aus 2007-2008). Danach reicht zur Abweichung vom Muster und zum Verlust des Vertrauensschutzes (entgegen OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014) schon die bekannte kumulative Belehrung im Rahmen der finanzierten Geschäfte (ungeachtet, ob ein finanziertes Geschäft vorliegt). Das ist zB auch auf zahlreiche Sparkassenbelehrungen übertragbar.

  7. Avatar von casixx
    casixx ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    196
    Danke
    134

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Moin,
    kann jemand von der Spezial Force mir das suchen erleichtern
    OLG München (Urteil vom 11.07.2011, Az.: 17 U 893/11
    Danke
    casixx
    Hat hier jemand Zugriff drauf?

  8. Avatar von okerke
    okerke ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    15.09.2015
    Beiträge
    406
    Danke
    166

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Auch bei mir will die ARAG lediglich eine Deckungszusage in Höhe der Zinsdifferenz zwischen den zu erstattenden marktüblichen Zinsen und den vereinbarten Zinsen gewähren. Mein Anwalt hat die Darlehensvaluta als Streitwert in der Klageschrift angesetzt da eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags angestrebt wird. Die ARAG hat nunmehr die Gerichtskosten unter Vorbehalt überwiesen. Die aussergerichtliche Anwaltsrechnung ist zum Teil noch offen, eine weitere Anwaltsrechnung will die ARAG unter diesen Voraussetzungen nicht ausgleichen. Die ARAG verlangt von mir nun bei Gericht eine vorläufige Streitwertfestsetzung zu beantragen mit dem Hinweis auf entsprechende Entscheidungen von OLG´s. Bei Bedarf kann ich diese nachreichen.

    Gibt es hierzu juristischen Rat ob das Verhalten der ARAG so zu akzeptieren ist?
    Das Schreiben der ARAG habe ich nunmehr beigefügt.

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.07.2014
    Beiträge
    2.041
    Danke
    1001

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ARAG-Brief fehlt.......

  10. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    07.02.2014
    Beiträge
    299
    Danke
    170

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Moin,
    kann jemand von der Spezial Force mir das suchen erleichtern
    OLG München (Urteil vom 11.07.2011, Az.: 17 U 893/11
    Danke
    casixx
    Habe in juris gekuckt: is nix.
    beck-online: auch nix.

  11. Avatar von okerke
    okerke ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    15.09.2015
    Beiträge
    406
    Danke
    166

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    ARAG-Brief fehlt.......
    siehe Eintrag #6096

  12. Avatar von casixx
    casixx ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    196
    Danke
    134

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Habe in juris gekuckt: is nix.
    beck-online: auch nix.

    OK. Danke
    Soll um Kündigung von Forward Darlehen gehen.
    Geht um die Laufzeit. Fängt die an bei Abschluss (2005) oder erst bei Auszahlung.(2009)?

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    12.06.2014
    Beiträge
    3.511
    Danke
    2925

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Auch bei mir will die ARAG lediglich eine Deckungszusage in Höhe der Zinsdifferenz zwischen den zu erstattenden marktüblichen Zinsen und den vereinbarten Zinsen gewähren. Mein Anwalt hat die Darlehensvaluta als Streitwert in der Klageschrift angesetzt da eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags angestrebt wird. Die ARAG hat nunmehr die Gerichtskosten unter Vorbehalt überwiesen. Die aussergerichtliche Anwaltsrechnung ist zum Teil noch offen, eine weitere Anwaltsrechnung will die ARAG unter diesen Voraussetzungen nicht ausgleichen. Die ARAG verlangt von mir nun bei Gericht eine vorläufige Streitwertfestsetzung zu beantragen mit dem Hinweis auf entsprechende Entscheidungen von OLG´s. Bei Bedarf kann ich diese nachreichen.

    Gibt es hierzu juristischen Rat ob das Verhalten der ARAG so zu akzeptieren ist?

    Die Überlegung, den Streitwert durch das Gericht festsetzen zu lassen dürfte in Ordnung sein.


    Fraglich ist aber, wie die ARAG dazu kommt, das „wirtschaftliche Interesse des Klägers“ nur darin zu sehen, dass dieser „sich von dem Kredit mit schlechteren Konditionen ohne zusätzliche Kosten zu lösen“ wolle und weiterhin damit auch nur zusätzlich „die Zinsdifferenz zwischen den …marktüblichen Zinsen und den vereinbarten Zinsen“ zu ermitteln sei.


    Sie vergisst, dass es beim Widerruf um die Bedingungen einer kompletten Rückabwicklung, also z.B. die Erstattung der gezogenen Nutzungen seitens der Bank und es auch um den Schadensersatz aufgrund der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes geht…. (Erstattung der Darlehensleistungen im Zeitraum nach dem Widerruf, gezogene Nutzungen für die DL, Eventuell zu erstattender Schaden aufgrund von gestiegenem Zins)




  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ducnici hat völlig Recht. Weshalb soll die RSV darüber entscheiden, was der Kunde als sein wirtschaftliches Interesse ansieht? Vor allem (siehe dazu auch unten das Zitat des Beitrags von derpicknicker): Dieselbe RSV (ARAG) meinte in einem anderen Fall, dass der Streitwert auch noch durch Aufrechnungserklärung/Saldierung der gegenseitigen Nutzungen reduziert werden solle, vergaß dabei aber, dass dem Kunden/Kläger dabei nicht unerhebliche Einbußen (wirtschaftliches Interesse?) entstehen, da er mit der Aufrechnung auf einen Großteil seines Anspruchs auf Verzugszinsen gegen die Bank verzichtet.

    Dem Schreiben der ARAG RSV im Anhang zu Deinem Beitrag #6096 kannst Du begegenen wie es derpicknicker bereits in seinem Beitrag #6046 beschrieben hatte (Hervorhebung an dieser Stelle von mir):
    Zitat Zitat von derpicknicker
    ... Unterschied war, dass ich bereits eine Deckungszusage hatte, meine RSV aber die Klage gemäß Entwurf nicht "mittragen" wollte. Sie hatte bemängelt, dass mein RA meine Forderungen beim Streitwert berücksichtigt hat, die Forderungen der Bank jedoch nicht davon abgezogen hat. Dadurch würde der Streitwert unnötig in die Höhe getrieben. Hierzu äußerte sich mein RA:

    "Die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche wäre zwar möglich, jedoch für unsere Mandanten äußerst ungünstig. Solange keine Aufrechnung erfolgt, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Bank aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von x €. Nach der Aufrechnung würden sich die Verzugszinsen nur noch aus dem Saldo von x € berechnen. Die Erklärung der Aufrechnung zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher für den Mandanten wirtschaftlich ungünstig und ist daher nicht zumutbar."

    Meine RSV blieb stur, und der Fachanwalt (Versicherungsrecht) argumentierte:

    "Ich weise darauf hin, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich Informationen zum Sachverhalt schuldet und die im Ausgangsverfahren tätige Kanzlei keinen sogenannten „kostenlosen Rechtsrat“ zu erteilen hat, für Rechtsausführungen vielmehr ausschließlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren vorgesehen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Sie „einen Klageantrag mittragen“ oder „nachvollziehen können“, sondern steht es Ihnen zwar frei, mangels hinreichender Erfolgsaussichten Versicherungsschutz abzulehnen, hat dies dann aber unverzüglich und mit Hinweis auf den Stichentscheid zu erfolgen.
    Andernfalls gilt – wie hier – das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Streitwert rechtfertigen es nicht, Versicherungsschutz für die Klage abzulehnen."


    Danach war alles ok.
    Genau so sollte man gegenüber seiner RSV argumentieren, wenn diese ihre Vorstellungen zum Streitwert durchsetzen will gegen den Rat des RA, der nicht nur sein Honorar, sondern auch die Sinnhaftigkeit und damit die Erfolgsaussichten seiner Klagepunkte im Blick hat.

    Das passt doch auch bei Dir, oder?

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues vom Highway bei test.de:
    Highway69 schrieb am 30.09.2015 um 07:51 Uhr:
    @leseprobe

    Ja "Sicherungsvertrag" ist eine andere Bezeichnung für die Zweckerklärung oder auch Sicherungsabrede. Eine etwa darin enthaltene wirksame Beschränkung (AGB-rechtl. str.) des Rückgewähranspruchs auf Aufhebung oder Verzicht schließt auch nach einem Widerruf einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld aus. Das ist natürlich nicht relevant, wenn ohnehin auf eine Löschungsbewilligung geklagt werden soll, sondern nur, wenn das neue Finanzierungsangebot eine Abtretung der Grundschuld voraussetzt.

    Mehr als Erteilung einer Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Rückzahlung der (konkret zu benennenden) Restschuld kann von der Bank klageweise nicht verlangt werden. Sie muss also in diesem Zusammenhang keine Treuhandverhältnisse eingehen, wie das in der normalen Ablösungspraxis üblich ist. Wer sich nach einem Widerruf mit seiner Bank vergleicht, wird diesbezüglich kein Problem haben. In den anderen Fällen stellt sich ggf. die Frage, zu welchen zusätzlichen Risiken/Mühen die neue Bank bereit is

  16. Avatar von okerke
    okerke ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    15.09.2015
    Beiträge
    406
    Danke
    166

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ducnici hat völlig Recht. Weshalb soll die RSV darüber entscheiden, was der Kunde als sein wirtschaftliches Interesse ansieht? Vor allem (siehe dazu auch unten das Zitat des Beitrags von derpicknicker): Dieselbe RSV (ARAG) meinte in einem anderen Fall, dass der Streitwert auch noch durch Aufrechnungserklärung/Saldierung der gegenseitigen Nutzungen reduziert werden solle, vergaß dabei aber, dass dem Kunden/Kläger dabei nicht unerhebliche Einbußen (wirtschaftliches Interesse?) entstehen, da er mit der Aufrechnung auf einen Großteil seines Anspruchs auf Verzugszinsen gegen die Bank verzichtet.

    Dem Schreiben der ARAG RSV im Anhang zu Deinem Beitrag #6096 kannst Du begegenen wie es derpicknicker bereits in seinem Beitrag #6046 beschrieben hatte (Hervorhebung an dieser Stelle von mir):Genau so sollte man gegenüber seiner RSV argumentieren, wenn diese ihre Vorstellungen zum Streitwert durchsetzen will gegen den Rat des RA, der nicht nur sein Honorar, sondern auch die Sinnhaftigkeit und damit die Erfolgsaussichten seiner Klagepunkte im Blick hat.

    Das passt doch auch bei Dir, oder?
    Vielen Dank für die Antwort. Mein Anwalt hat diese Argumentation in mittlerweile unzähligen Schreiben an die ARAG vorgetragen, ohne Erfolg. Die ARAG beharrt auf ihrem Standpunkt und rückt keinen Millimeter davon ab. Ich habe ihr nun einen bereits hier im Forum erwähnten Beschluss vom BGH zum Thema Streitwert übermittelt. Bin dann auf die nächste Reaktion gespannt.

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn die RSV die Deckungszusage in der Höhe verweigert, welche sich aus den Klagepunkten Deines RA ergibt, gibt es zur Klärung mit der RSV den Stichentscheid und das Schiedsgutachten (Details dazu siehe z.B. dort).

    Ansonsten erinnere ich mich, irgendwo gelesen zu haben, dass manche RSV wenigstens unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung die Deckung zunächst in voller Höhe zusagt. Das hilft einem natürlich nicht wirklich weiter, wenn man unterliegt, die RSV dann tatsächlich nur einen Teil zahlt und man den Rest selbst berappen muss. Es kommt halt darauf an, wie hoch der fehlende Bertrag ist. Ist er gering, könnte man sich auf so einen Kompromiss mit der RSV und dem RA evtl. einlassen.

    Was meint denn Dein RA dazu?

  18. Avatar von Nafets
    Nafets ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    14.11.2014
    Beiträge
    32
    Danke
    35

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Den Streitwert setzt das Gericht fest - was will die ARAG denn dagegen tun? - nichts

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es ist richtig, dass stets das Gericht den Streitwert festlegt. Aber das Problem ist immer noch, dass die RSV dann u.U. nur einen Teil der Prozesskosten begleicht, nämlich in der Höhe der von ihr zugesagten Deckungshöhe, falls der Kläger unterliegt.

  20. Avatar von Harley
    Harley ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    09.09.2014
    Beiträge
    1.059
    Danke
    523

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Nafets
    Den Streitwert setzt das Gericht fest - was will die ARAG denn dagegen tun? - nichts
    In diesem Fall dürfte das Problem darin bestehen, das der RA bereits Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Darlehensnominalbetrags dem Gericht vorgeschlagen hat. Wenn er nun Herabsetzung, wie von der RSV gefordert, verlangen würde, macht das 1. sicher keinen besonders guten Eindruck bei Gericht und 2. würde er sich damit ins eigene Fleisch schneiden. Dass er daher mit diesem Antrag zögert ist aus seiner Sicht verständlich, genauso wie natürlich das Anliegen der RSV verständlich erscheint einen möglichst niedrigen Streitwert durch das Gericht festsetzen zu lassen.

    Zumindest vorstellbar ist mir, dass es vielleicht nicht zuviel verlangt ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht den Versuch zu unternehmen einen möglichst niedrigen Streitwert festlegen zu lassen. Wenn das Gericht diesem Antrag dann nicht folgt, ist es nicht mehr in der Hand des RA. Wer dagegen gleich das Maximum fordert, wird nicht erwarten können, dass das Gericht von sich aus einen geringeren Wert festlegt.

    Besser wäre es daher wohl gewesen, wenn RSV und RA sich über den Inhalt der Klageschrift im Vorfeld abgestimmt hätten.

  21. Avatar von BlueSkyX
    BlueSkyX ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    28.04.2015
    Beiträge
    65
    Danke
    16

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Trabbi
    Also ich bin gegen die DSL Bank seit Januar mit Anwalt bei.Seit April über das Gericht.
    Und wie ist der Stand der Dinge? Habe im Juni am LG Köln geklagt und bisher gab es von der Bank nur einen Antrag auf Fristverlängerung (aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens ) bis zum 15. Oktober, dem das Gericht natürlich zugestimmt hat.

Ähnliche Themen

  1. Diesel-Widerrufsjoker

    Von S. Schweers im Forum Abgas-Skandal "Dieselgate"
    Antworten: 139
    Letzter Beitrag: 25.09.2021, 15:38
  2. Widerrufsjoker

    Von Bimaar im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 8
    Letzter Beitrag: 19.02.2017, 09:14
  3. Widerrufsjoker - Klageschrift

    Von eugh im Forum Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen
    Antworten: 93
    Letzter Beitrag: 09.01.2017, 10:50
  4. Widerrufsjoker bei RIESTER

    Von rupa im Forum Altersvorsorge
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 18.12.2015, 08:58
  5. Widerrufsjoker Rückabwicklung

    Von immerfernweh im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 10
    Letzter Beitrag: 07.11.2014, 11:42