ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Herzlichen Dank, Harley, für Deine Antwort und die Stichworte Treuhandkonto bzw. Notaranderkonto.
Dann ist der Kommentar bei test.de wohl unerheblich, wenn jemand ohne(!) RSV Einfluss auf die Zuständigkeit des Gerichts über den Klagepunkt zur Löschung der Sicherheiten nehmen will. Ich hatte nämlich den Kommentar so verstanden, dass das gar nicht ohne Eigenmittel in ausreichender Höhe möglich sei:
Highway69 schrieb am 28.09.2015 um 18:26 Uhr:
...
Nur wenn der zur Ablösung des widerrufenen Darlehens benötigte Finanzierer bereit ist, die Ablösesumme statt gegen (Teil-)Abtretung der Grundschuld auch gegen eine (zunächst) nur nachrangige neue Grundschuldbesicherung an die abzulösende Bank auszuzahlen, kann eine Zug um Zug auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage sinnvoll sein.
Wer nicht über hinreichend eigene Mittel zur Ablösung des Darlehens verfügt, muss freilich schon bei der Einholung eines Finanzierungsangebotes vor dem Widerruf (!) prüfen, ob er die für die Umschuldung geforderten Sicherheiten zum Auszahlungszeitpunkt auch stellen kann. Mitunter ist der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vertraglich für den Regelfall auf Aufhebung (Löschung) oder Verzicht beschränkt, sodass kein Anspruch auf Abtretung besteht. Ein Problem haben auch diejenigen, die zusätzlich eine nicht zu widerrufende Nachrangfinanzierung aufgenommen und den Rückgewähranspruch wie zumeist an den Nachrangfinanzierer abgetreten haben.
Ein Problem haben auch diejenigen, die zusätzlich eine nicht zu widerrufende Nachrangfinanzierung aufgenommen und den Rückgewähranspruch wie zumeist an den Nachrangfinanzierer abgetreten haben.
In diesem Fall steht und fällt die Ablösungsmöglichkeit mit der Bereitschaft des nachrangigen Finanzierers auf die Abtretung des Rückgewährsanspruchs zu verzichten. Ist der dazu nicht bereit und sträubt sich auch gegen die eigene Ablösung, hat der Widerrufende ein ernsthaftes Problem.
Ja, diesen Punkt habe ich verstanden und sehe darin ebenfalls ein Problem. Aber wenn es darum geht, alle widerrufenen Verträge (bei derselben Bank und inkl. KfW-Vertrag) rückabzuwickeln und bei einer anderen Bank durch einen neuen Darlehensvertrag abzulösen, sollte m.E. die Klage auf Löschung aller Sicherheiten kein Problem sein - siehe Deine Anmerkungen zum Treuhand- bzw. Notaranderkonto. Oder gibt es da noch Bedenken, wie Highway69 sie beschrieb?
Ja, diesen Punkt habe ich verstanden und sehe darin ebenfalls ein Problem. Aber wenn es darum geht, alle widerrufenen Verträge (bei derselben Bank und inkl. KfW-Vertrag) rückabzuwickeln und bei einer anderen Bank durch einen neuen Darlehensvertrag abzulösen, sollte m.E. die Klage auf Löschung aller Sicherheiten kein Problem sein - siehe Deine Anmerkungen zum Treuhand- bzw. Notaranderkonto. Oder gibt es da noch Bedenken, wie Highway69 sie beschrieb?
Wenn nur Grundpfandrechte zugunsten eines einzigen Gläubigers bestellt sind und der auch keine sonstigen Forderungen (Dispokredit etc.) mehr aus der Geschäftsverbindung hat, kann die Freigabe der Sicherheit nach Ablösung nicht verweigert werden.
@Harley
Das würde bedeuten das ab gültigkeit der Rechtslage nur noch 1 Jahr und 14Tage Zeit bleibt Altverträge zu widerrufen.
Das ist ja für die Banken wie Ostern und weihnachten an einem Tag.
Selbst wenn die jetzige Regierung oder der Bundesrat dieses beschließen sollten, ist es ja nicht gesagt das der BGH sich diesem beugen muss?! Es wäre nicht das erste Mal das der BGH seinen eigenen Weg geht.
Wer kann über aktuelle Erfahrungen mit der DSL-Bank berichten? Auch mit anwaltlicher Hilfe bekomme ich - noch außergerichtlich - kein seriöses Vergleichsangebot.
Moin Gaertner,
ich bin auch ein geliebter "Kunde" der DSL-Bank. Leider möchte die Bank von Ihrem "KUnden" nicht gestört werden.
Die meisten Kontaktversuche außergerichtlich und jetzt bei der Klage blieben unbeantwortet. Nur einmal schneite ein absurdes "Angebot" bei mir rein. Statt 38 tsd 31 tsd VFE. und weiterer Prosentsatz bei 10 Jahren 2,24%.
Ich habe mir nicht die Mühe gemacht es abzulehnen.
Übrigens: Das LG Bonn hat den Streitwert auf 249tsd Euro und Kosten auf 6100 Euro festgelegt
Das hört sich wirklich nicht schlecht an und klingt ziemlich fair.
Oder erkennt jemand hier den Haken?
50% von den Einsparungen des WR sind viel Geld. Bei z.B. einem Darlehensbetrag von 200000€ und noch 5 Jahren Laufzeit ist eine VFE von ca. 40000€ fällig. Hinzu kommen noch die Zinseinsparungen von ca. 3% entspricht ca. 30000€. Das sind zusammen 35000€ die zu zahlen sind. Für die Summe kann man die ersten zwei Instanzen einer Klage finanzieren und die Chancen auf einen Prozessgewinn steigen täglich. Bei den Prozesskostenfinanzierern ist das Geld weg und muss zum Teil ja bei der "Umschuldung" mit finanziert werden, den die abzulösende Restvaluta verringert sich ja nicht.
Hinzu kommt das diese Finanzierer auch nur diese Fälle übernehmen, wo die WRB eindeutig fehlerhaft ist.
Unterm Strich ist es nur etwas für jemanden der absolut risikoscheu ist und sich über einen kleinen Ersparnisbetrag freut, wobei es auch dafür keine Garantien gibt.
Mit einem Anwalt z.B. kann man Vergleiche erzielen, wo mit geringeren Kosten die selbe Ersparnis heraus kommt. Man sollte allerdings auch bei den Anwälten selektieren.
Hallo zusammen,
ich habe hier einige Zeit mitgelesen und von Euch viel gelernt. Vielen Dank dafür. Ihr macht wirklich einen tollen Job.
Zu meinem Fall: Darlehen (Laufzeit bis 2018) für vermietetetes Objekt bei der DSL,gepruefte Widerrufsbelehrung aus 2005 mit zahlreichen Fehlern, ursprüngliche Motivation Zinsreduzierung zu erreichen sehe ich als gescheitert an. Trotz vieler eigener
u. anwaltlicher Schreiben gibt es außer einer kläglichen Reaktion- 25% Vfe zu erlassen- keine weitere Bereitschaft seitens der DSL.
Folglich werde ich wohl auf Rueckwicklung klagen müssen.
Weisss jemand wie das LG Bonn positioniert ist? Wie lange dauert es dort ab Einreichung der Klage? Welche Varianten für ein kostengünstiges Verfahren sind denkbar?
Über Anregungen würde ich mich sehr freuen.
Ich hatte mich hier vor ca. 2 Monaten mit dem Angebot bereits eingehend beschäftigt. Das Urteil fiel ziemlich ernüchternd aus. Lest selbst:
Was ist Bankkontakt?
Bankkontakt ist nach meinem Dafürhalten kein "echter" Prozessfinanzierer, sondern lediglich ein Finanzprodukte- und Anwaltsvermittler. Sie selbst bezeichnen sich auch als Vermittler im Vertrag. Der Anwalt ist durch den DN direkt zu mandatieren.
Dieser RA führt zu Lasten von Bankkontakt eine 1. Prüfung über die Erfolgsaussichten eines WR durch. (Gibts bei vielen Anwälten kostenfrei.)
Sollte diese Prüfung erfolgreich verlaufen, übernimmt Bankkontakt die außergerichtlichen Kosten für den RA. Erfolgt außergerichtlich keine Einigung und schätzt der RA die Aussichten einer Klage erfolgreich ein, so übernimmt Bankkontakt die Prozesskosten nur der 1. Instanz. (Was nützt dem DN eine Prozessfinanzierung für die 1. Instanz. wenn er die 2. und ggf. 3. Instanz wieder aus der eigenen Tasche bezahlen soll?)
Soweit die Leistungen von Bankkontakt. Was muss der DN dafür tun?
Zunächst mal soll er 1/3 der Erfolgs aus der Tätigkeit des RA an Bankkontakt zahlen. Das klingt für eine rein außergerichtliche Tätigkeit nach einem sehr üppigen Honorar. Prozesse werden dagegen wohl kaum je geführt werden müssen, denn wer sucht ernsthaft einen Prozessfinanzierer nur für die 1. Instanz.
Sehr einseitig zugunsten von Bankkontakt auch die Ermittlung des "Erfolgs". Danach zählt als Erfolg die Vermeidung der VFE, die die Bank gefordert hat. Kein Wort dazu, wenn diese von der Bank überhöht festgesetzt wurde.
Sollte keine VFE durch die Bank berechnet werden, so gilt das Ergebnis des VFE-Rechners der interhyp verbindlich als Erfolg. Kein Wort auch dazu, dass dieser Rechner z.B. mögliche Sondertilgungen nicht berücksichtigt, weil es schlicht kein Feld dafür in der Eingabemaske gibt. Und auch damit die VFE viel höher als notwendig berechnet wird.
Sollte auch der Rechner von interhyp nicht mehr zur Verfügung stehen, sind in der folgenden Reihenfolge die Rechner von fmh, verivox und baufi-experts verbindlich. Sollten auch diese offline gehen, dann darf Bankkontakt schließlich selbst den Erfolg des DN ermitteln. (Das wäre dann der "Gipfel" der Objektivität.)
Auch dieser Absatz aus dem Vermittlungsvertrag hat es in sich:
Zitat: Nimmt der Auftraggeber ein vom Vermittler als wirtschaftlich sinnvoll angesehenes Vergleichsangebot nicht innerhalb von 2 Wochen an, kann der Vermittler den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist eine Vergütung nach § 5 in der Höhe fällig, die geschuldet wäre, wenn der Vergleich angenommen worden wäre. Zitat Ende
Mit anderen Worten: Auch das miserabelste Angebot hat der DN zu akzeptieren, wenn Bankkontakt es für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Stimmt der DN dann nicht zu, hat er Bankkontakt auf jeden Fall 1/3 seines in diesem Fall nur fiktiven Erfolgs zu erstatten.
Ich kann nicht verstehen, was die Stiftung Warentest geritten hat, dies alles als ein "faires Angebot" zu bewerten.
Genau, das Urteil bei test.de war auch für mich völlig unverständlich - und auch sehr oberflächlich. Ich würde deren Dienste mit diesen Konditionen keinesfalls in Anspruch nehmen wollen.
Wer keinee RSV hat und auch kein Geld wird das natürlich ernsthaft in Erwägung ziehen, auch wenn er viel vom Erfolgsgewinn abgeben muss. Der Spatz in der Hand....
Hallo zusammen,
ich habe hier einige Zeit mitgelesen und von Euch viel gelernt. Vielen Dank dafür. Ihr macht wirklich einen tollen Job.
Zu meinem Fall: Darlehen (Laufzeit bis 2018) für vermietetetes Objekt bei der DSL,gepruefte Widerrufsbelehrung aus 2005 mit zahlreichen Fehlern, ursprüngliche Motivation Zinsreduzierung zu erreichen sehe ich als gescheitert an. Trotz vieler eigener
u. anwaltlicher Schreiben gibt es außer einer kläglichen Reaktion- 25% Vfe zu erlassen- keine weitere Bereitschaft seitens der DSL.
Folglich werde ich wohl auf Rueckwicklung klagen müssen.
Weisss jemand wie das LG Bonn positioniert ist? Wie lange dauert es dort ab Einreichung der Klage? Welche Varianten für ein kostengünstiges Verfahren sind denkbar?
Über Anregungen würde ich mich sehr freuen.
Also ich bin gegen die DSL Bank seit Januar mit Anwalt bei.Seit April über das Gericht.
Auch bei mir will die ARAG lediglich eine Deckungszusage in Höhe der Zinsdifferenz zwischen den zu erstattenden marktüblichen Zinsen und den vereinbarten Zinsen gewähren. Mein Anwalt hat die Darlehensvaluta als Streitwert in der Klageschrift angesetzt da eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags angestrebt wird. Die ARAG hat nunmehr die Gerichtskosten unter Vorbehalt überwiesen. Die aussergerichtliche Anwaltsrechnung ist zum Teil noch offen, eine weitere Anwaltsrechnung will die ARAG unter diesen Voraussetzungen nicht ausgleichen. Die ARAG verlangt von mir nun bei Gericht eine vorläufige Streitwertfestsetzung zu beantragen mit dem Hinweis auf entsprechende Entscheidungen von OLG´s. Bei Bedarf kann ich diese nachreichen.
Gibt es hierzu juristischen Rat ob das Verhalten der ARAG so zu akzeptieren ist?
Versteht jemand folgenden neuen Kommentar bei test.de auf eine Nachfrage bzgl der Löschungsbewilligung?
Highway69 schrieb am 29.09.2015 um 20:02 Uhr:
@leseprobe
Wird auf Erteilung einer Löschungsbewilligung geklagt, kommt die von ablösenden Banken gewöhnlich favorisierte Abtretung der Grundschuld nicht in Betracht, sondern es muss dann (für den DN kostenpflichtig) eine zunächst nachrangige neue Grundschuld bestellt werden. Die ablösende Bank wird hierbei vor einer Auszahlung das rangmäßige Aufrücken der neuen Grundschuld sichergestellt wissen wollen. In der Praxis werden dazu in "normalen" Fällen (notarielle) Treuhandabreden getroffen.
Die Annahme eines Treuhandauftrags im Zusammenhang mit der Freigabe der Sicherheiten ist aber seitens der abzulösenden Bank eine freiwillige Leistung, zu der sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist (so OLG Köln, Urt. v. 27.05.2009 - 13 U 202/08). Die neue Bank müsste daher ggf. zu einer Ablösung ohne angenommenen Treuhandauftrag bereit sein (??).
Eine etwaige Beschränkung des Rückgewähranspruchs findet sich im Sicherungsvertrag. Dieser wird durch den Widerruf des Darlehens nicht berührt.
Anbei die vorangegangene Frage:
leseprobe schrieb am 29.09.2015 um 10:24 Uhr:
@Highway69 und alle:
"Nur wenn der zur Ablösung des widerrufenen Darlehens benötigte Finanzierer bereit ist, die Ablösesumme statt gegen (Teil-)Abtretung der Grundschuld auch gegen eine (zunächst) nur nachrangige neue Grundschuldbesicherung an die abzulösende Bank auszuzahlen, kann eine Zug um Zug auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage sinnvoll sein."
Und weshalb soll diese Klage nur dann sinnvoll sein? Es gibt die Möglichkeit, mit den Banken die Transaktion über ein Treuhandkonto bzw. Notaranderkonto zu betreiben. Korrekt?
"Mitunter ist der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vertraglich für den Regelfall auf Aufhebung (Löschung) oder Verzicht beschränkt, sodass kein Anspruch auf Abtretung besteht."
Diese vertragliche Regelung (wie alle anderen auch) ist nach Widerruf des Vertrags hinfällig - siehe § 355 BGB Abs. 1 S. 1. Es wäre doch unsinnig, wenn die alte Bank nach Widerruf damit eine Rückabwicklung mit Umschuldung bei einer anderen Bank verhindern könnte.
ich bin auch ein geliebter "Kunde" der DSL-Bank. Leider möchte die Bank von Ihrem "KUnden" nicht gestört werden.
Die meisten Kontaktversuche außergerichtlich und jetzt bei der Klage blieben unbeantwortet. Nur einmal schneite ein absurdes "Angebot" bei mir rein. Statt 38 tsd 31 tsd VFE. und weiterer Prosentsatz bei 10 Jahren 2,24%.
Ich habe mir nicht die Mühe gemacht es abzulehnen.
Übrigens: Das LG Bonn hat den Streitwert auf 249tsd Euro und Kosten auf 6100 Euro festgelegt
Grüße vom Norden
zum streitwert : das ist die nettodarlehenssumme, oder ?
kannst du das aktenzeichen nennen?