Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    @dogfight76



    Wie schon gesagt ich habe vor dem LG Saarbrücken gewonnen. Das OLG Saarbrücken sieht die Sache genau so. Das OLG Düsseldorf ist sogar der Meinung, dass diese Fußnote zu weiteren Verwirrung des DN führt.

    Ich habe noch zwei KFW Kredite widerrufen. Bei den WB war zwar keine Fußnote aber andere Abweichungen die das LG als schädlich gehalten hat. Z.B ein Klammerzusatz beim Überschrift (Bei Verbundgeschäften bitte gesonderten Widerrufsbelehrung verwenden).

    RAM hat vollkommen recht.
    hallo LGSaar

    kannst du mal das urteil oder einen link zum urteil des LG u des OLG einstellen?

    Wj

  3. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Angebot der Basketballer nach 3 widerrufenen Verträgen: Ausstieg gegen 10T€ bei einer Restschuld von 280T€
    Also Sofortausstieg und Du bekommst 10.000 €.
    Zitat Zitat von eugh
    und Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach 10 Jahren in 2018. Angesichts dessen erscheint mir die VFE inakzeptabel, natürlich vor allem aber auch, da ein Recht auf eine komplette Rückabwicklung besteht. Als Alternative soll es neue Konditionen zu 1.8% über 10 Jahre geben, Tilgung wählbar bis 10%.
    Schiet, man sollte immer bis zum Ende lesen.

    Spass beiseite, es ist immerhin ein Zeichen, dass die Bank unter Druck steht.

  4. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ein bisschen off Topic, aber nicht weniger interessant :

    Seite 1 von 3

    German Television Anstalt des öffentlichen Rechts

    HA Chefredaktion Fernsehen

    Abteilung
    Inland

    Redaktion
    REPORT MAINZ
    Am Fort Gonsenheim 139
    55122 Mainz
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    Durchwahl: 06131 / 9293-3351
    Telefax: 06131 / 9293-3050


    12.05.2015

    Presseinformation

    REPORT MAINZ, heute, 12.05.2015, um 21.45 Uhr im Ersten

    Neue Vorwürfe wegen Prozessbetrug gegen Deutsche Bank

    Strafrechtler: Starker Verdacht auf „systematischen Prozessbetrug"

    Trittin fordert Ausgleich für Kleinanleger, die durch „kriminelle Machenschaften" ihr Vermögen verloren

    Mainz. Nach Ansicht von Strafrechtlern steht die Deutsche Bank nicht nur im Fall Jürgen Fitschen unter dem Verdacht des Prozessbetrugs, sondern unabhängig davon, in einer Vielzahl weiterer Fälle. So sprechen der Strafrechtler Gerhard Strate und der ehemalige Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner im Interview mit dem ARD-Politikmagazin REPORT MAINZ übereinstimmend davon, es bestehe der starke Verdacht „eines systematischen auf versuchten Prozessbetrug angelegten" Vorgehens der Deutschen Bank.

    Hintergrund sind Hunderte von Zivilverfahren, in denen die Deutsche Bank zu Ungunsten von Kleinanlegern die Unwahrheit gesagt haben soll. In diesen Zivilprozessen streiten Deutsche Bank und Kleinanleger schon seit Jahren miteinander. Es geht bei diesen Streitigkeiten um sogenannte „Schrottimmobilien". Diese Wohnungen sollten als Altersvorsorge dienen, erwiesen sich aber später als völlig überteuert. Die Deutsche Bank hatte diese Immobilienkäufe massenweise finanziert, wies aber später jede Verantwortung für das dahinter steckende Betrugssystem von sich.

    Seite 2 von 3

    In einigen dieser Prozesse war zu Tage gekommen, dass die Bank damals Kredite ausgezahlt hatte, ohne dass ihr überhaupt alle Unterschriften und Unterlagen der Kunden vorlagen. Das hätte nach Ansicht des Geschädigten-Anwalts Reiner Fuellmich dazu führen müssen, dass die Anleger die Prozesse hätten gewinnen müssen: „Wenn ich Geld auszahle und einen Vertrag schließe, ohne dass die Formalia für einen Vertragsschluss erfüllt sind, dann sind die Verträge alle unwirksam".

    Viele Anleger haben die Prozesse dennoch verloren, weil die Bank vor Gericht vorgebracht hatte, es habe sich gar nicht um die Auszahlung eine Kredites gehandelt, sondern nur um eine freiwillige „Vorabauszahlung mit Rückbuchungsermächtigung" auf die Kredite. Die eigentlichen Kredite seien erst später zu Stande gekommen.

    Nach Ansicht des Strafrechtler Gerhard Strate ist diese „Vorabauszahlung mit Rückbuchungsermächtigung" im Bankgeschäft aber völlig unbekannt. „Das finden sie in keinem Handbuch der Bankpraxis oder des Bankrechts".

    Tatsächlich haben in jüngster Zeit immer mehr Gerichte gegen die Bank entschieden, auch weil sie die Darstellung der Bank, es habe sich um eine „Vorabauszahlung mit Rückbuchungsermächtigung" gehandelt nicht glauben.

    Die Argumente des Zeugen der Deutschen Bank, so beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm, sind „unglaubwürdig", „nicht plausibel" und „nicht nachvollziehbar". Das OLG Düsseldorf urteilt: Der Sachvortrag der Deutschen Bank ist „unzutreffend" und voll von „Ungereimtheiten" und „Widersprüchen". In einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden heißt es schließlich, die Bank habe entweder nicht mal ihre eigenen, von ihr eingereichten, Unterlagen gelesen oder aber „bewusst wahrheitswidrig vorgetragen", um „das Gericht zu täuschen."

    Für den Strafrechtler Gerhard Strate ergeben die Fülle dieser Urteile ein eindeutiges Bild: „Die Häufung dieser weit gehend übereinstimmenden Urteile höchstrichterlicher Oberlandesgerichte, in denen der deutschen Bank bescheinigt wird, dass ihr Vortrag auch nicht im Ansatz einleuchtet," so Strate gegenüber REPORT MAINZ, „das lässt schon darauf schließen, dass hier zumindest der starke Verdacht eines systematischen auf versuchten Prozessbetrug angelegten Vortrages zu konstatieren ist."

    Seite 3 von 3

    Für den ehemaligen Oberstaatsanwalt und Richter Wolfgang Schaupensteiner lassen die Urteile nur einen Schluss zu
    : „Wenn man die zahlreichen Urteile liest, dann kann man nur zu einem Schluss kommen, es handelt sich hier um systematischen Prozessbetrug, zumindest um den dringenden Verdacht des systematischen Prozessbetruges", sagte der Rechtsanwalt, „und das auch noch zum Nachteil von hunderten von kleinen Leuten. Solcher Prozessbetrug ist schlichtweg eine Straftat."

    Der Anwalt der Geschädigten erhebt deswegen im ARD-Magazin REPORT Mainz schwere Vorwürfe: „Der Hauptvorwurf ist derjenige, dass die Bank in den zivilen Rechtsstreiten, die wir wegen Schrott- Immobilienfinanzierung führen, lügt - nach wie vor", so Reiner Fuellmich, der Hunderte von Schrottimmobilien-Geschädigte vertritt.

    Ein Interview mit Jürgen Fitschen hat die Deutsche Bank abgelehnt. In einer schriftlichen Stellungnahme weist sie den Vorwurf des Prozessbetrugs „entschieden zurück". Die Bank trage vor Gericht so vor, wie es sich aus den Akten ergibt. Fitschen selbst steht wegen des Verdachtes des Prozessbetruges in der Kirch-Affäre zur Zeit in München vor Gericht.

    Der heutige Bank-Co-Chef Fitschen hatte bei seinem Amtsantritt versprochen, einen Kultur- und Wertewandel einzuleiten. Vor diesem Hintergrund forderte der Grünen-Politiker Jürgen Trittin die Deutsche Bank im Interview mit dem ARD Magazin Report Mainz dazu auf, die Prozesse zu beenden und auf die Geschädigten zuzugehen: „Ich finde, dass die Deutsche Bank aufhören sollte, in dieser Frage zu mauern. Das heißt, die Fakten auf den Tisch und zu einem vernünftigen Ausgleich mit Menschen zu kommen, die ihr gesamtes Vermögen diesen kriminellen Machenschaften Opfern musste."

    Weitere exklusive Informationen finden Sie auf unserer Internet-Seite

    Zitate gegen Quellenangabe frei

    Bei Rückfragen rufen Sie bitte in der Redaktion REPORT MAINZ an

    unter: 06131/929 3 3351

    ***********************

    quelle : https://www.swr.de/report/die-tricks-...7vk/index.html

    ARD


    Wj

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    laut einem Artikel im heutigen Print-HAndelsblatt, haben die Rechtsanwälte Gansel und Reiter,Baum&Collegen eine Beschwerde gegen den GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) beim Kartellamt eingereicht.

    Hintergrund: Der GDV hat in einem Mitgliederschreiben an die Vorstände der Rechtsschutzversicherer darauf hingewiesen, dass Gerichte nun den Streitwert zunehmend entweder nach der Zinsdifferenz zwischen vereinbarten und marktüblichen Zinsen für maximal dreieinhalb Jahre berechnen. Im Anhang befand sich sich eine Liste mit Urteilen, die die Rechtssicherheit des GDV untermauern sollen.

    Der Vorwurf: "Bei der Bemessung des Streitwertes haben sich Rechtsschutzversicherer unter Führung des Verbandes in kartellrechtlicher fragwürdiger Weise abgestimmt", so die Kritik von Julius Reiter von der Kanzlei Baum, Reiter&Collegen und sehen dies auch als Einmischung in die anwaltliche Freiheit.


    Betrifft wohl auch die ARAG, da die bekannter maßen den Anwälten den Streitwert und Klageantrag vorgibt...

  6. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    laut einem Artikel im heutigen Print-HAndelsblatt, haben die Rechtsanwälte Gansel und Reiter,Baum&Collegen eine Beschwerde gegen den GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) beim Kartellamt eingereicht.

    Hintergrund: Der GDV hat in einem Mitgliederschreiben an die Vorstände der Rechtsschutzversicherer darauf hingewiesen, dass Gerichte nun den Streitwert zunehmend entweder nach der Zinsdifferenz zwischen vereinbarten und marktüblichen Zinsen für maximal dreieinhalb Jahre berechnen. Im Anhang befand sich sich eine Liste mit Urteilen, die die Rechtssicherheit des GDV untermauern sollen.

    Der Vorwurf: "Bei der Bemessung des Streitwertes haben sich Rechtsschutzversicherer unter Führung des Verbandes in kartellrechtlicher fragwürdiger Weise abgestimmt", so die Kritik von Julius Reiter von der Kanzlei Baum, Reiter&Collegen und sehen dies auch als Einmischung in die anwaltliche Freiheit.
    Und dieses hat natürlich Auswirkungen für den Kläger sowohl bei der Wahl des Gerichtes als auch bei eventuellen Revisionsansprüchen/Zulassungen zum BGH.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und thematisch passt dazu (wieder) der schöne Beitrag #5031 von derpicknicker (Hervorhebung an dieser Stelle von mir):
    Zitat Zitat von derpicknicker
    ... Unterschied war, dass ich bereits eine Deckungszusage hatte, meine RSV aber die Klage gemäß Entwurf nicht "mittragen" wollte. Sie hatte bemängelt, dass mein RA meine Forderungen beim Streitwert berücksichtigt hat, die Forderungen der Bank jedoch nicht davon abgezogen hat. Dadurch würde der Streitwert unnötig in die Höhe getrieben. Hierzu äußerte sich mein RA:

    "Die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche wäre zwar möglich, jedoch für unsere Mandanten äußerst ungünstig. Solange keine Aufrechnung erfolgt, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Bank aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von x €. Nach der Aufrechnung würden sich die Verzugszinsen nur noch aus dem Saldo von x € berechnen. Die Erklärung der Aufrechnung zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher für den Mandanten wirtschaftlich ungünstig und ist daher nicht zumutbar."

    Meine RSV blieb stur, und der Fachanwalt (Versicherungsrecht) argumentierte:

    "Ich weise darauf hin, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich Informationen zum Sachverhalt schuldet und die im Ausgangsverfahren tätige Kanzlei keinen sogenannten „kostenlosen Rechtsrat“ zu erteilen hat, für Rechtsausführungen vielmehr ausschließlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren vorgesehen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Sie „einen Klageantrag mittragen“ oder „nachvollziehen können“, sondern steht es Ihnen zwar frei, mangels hinreichender Erfolgsaussichten Versicherungsschutz abzulehnen, hat dies dann aber unverzüglich und mit Hinweis auf den Stichentscheid zu erfolgen.
    Andernfalls gilt – wie hier – das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Streitwert rechtfertigen es nicht, Versicherungsschutz für die Klage abzulehnen."


    Danach war alles ok.
    Genau so sollte man gegenüber seiner RSV argumentieren, wenn diese ihre Vorstellungen zum Streitwert durchsetzen will gegen den Rat des RA, der nicht nur sein Honorar, sondern auch die Sinnhaftigkeit und damit die Erfolgsaussichten seiner Klagepunkte im Blick hat.

  8. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier der Link zur verbraucherfeindlichen Aktion der Versicherungsbranche:

    https://versicherungswirtschaft-heute...iderrufsjoker/

  9. Avatar von Trabbi
    Trabbi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was bringt das für Vorteile ? Was für Nachteile ?

    Das Gericht möchte fragen ob sie das Verfahren per §128 Abs. 2 ZPO auf Grundlagen der Rechtsfragen entscheiden darf ?
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  10. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal ein vernünftiger Ansatz des Gerichts. Folge ist bei Zustimmung, dass die an sich obligatorische mündliche Verhandlung ausbleibt. Wenn nicht beide Seiten kompromissbereit sind, ist diese aber in diesen Fällen eigentlich regelmäßig Zeitverschwendung.

  11. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aktuell bei test.de gelesen:

    Und direkt darunter die Entscheidung des KG Berlin, dass eine Zwangsvollstreckung trotz Widerruf rechtens sei (Details bzgl der Gründe habe ich nicht gelesen, mag aber für mabamba ua interessant sein:
    Merkwürdig. Auf der HP der RAe liest sich das ganz anders. Danach soll das KG durch Beschluss einer Vollstreckungsgegenklage zur Rechtskraft verholfen haben, so dass der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin die Zwangsvollstreckung gerade untersagt wurde.

    https://www.kanzlei-pbgm.de/bank-und-...skräftig.html

  12. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr sinnvoller Vorschlag des Gerichtes, da m.E. die mündlichen Verhandlungen bei diesen Fällen so oder so nicht zielführend sind und wie sebkoch schon ausführt Zeit und Geldverschwendung sind.

  13. Avatar von mabamaba
    mabamaba ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aktuell bei test.de gelesen:
    Und direkt darunter die Entscheidung des KG Berlin, dass eine Zwangsvollstreckung trotz Widerruf rechtens sei (Details bzgl der Gründe habe ich nicht gelesen, mag aber für mabamba ua interessant sein:
    Danke für den Hinweis. Aber diese Seite scheint sich vertippt/verlesen zu haben:

    "Das Kammergericht Berlin hat durch einen Beschluss aus Oktober 2013 eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig werden lassen. Der Paratus ist es nicht mehr gestattet, aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde gegen die Mandanten zu vollstrecken."

    Alles andere hätte mich auch gewundert.

  14. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mich würde immer noch interessieren, welche Kanzlei nach Beschluss XI ZA 18/14 der Gewährung der Prozesskostenhilfe vom 28.04.2015 den Kläger vertreten wird, bzw. bestimmt wurde.
    Hintergrund ist die Spekulation, das die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 zurück genommen sein soll?! oder ob wir noch auf ein Urteil seitens des BGH hoffen dürfen.

  15. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu Paratus, das sind erkennbar zwei unterschiedliche Verfahren. Wie schon ausgeführt, auch ein Widerruf führt, wenn ein Abrechnungssaldo zu Gunsten der Bank bleibt (wie meistens) dazu, dass aus der Grundschuld weiter vollstreckt werden darf (ggfs aus geringerer Höhe als die Bank möchte)

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Merkwürdig. Auf der HP der RAe liest sich das ganz anders. Danach soll das KG durch Beschluss einer Vollstreckungsgegenklage zur Rechtskraft verholfen haben, so dass der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin die Zwangsvollstreckung gerade untersagt wurde.

    www.kanzlei-pbgm.de/bank-und-kapitalmarktrecht/schrottimmobilien/170-urteile-rechtskräftig.html
    Das ist korrekt, aber die Kanzlei bezieht sich dabei auf einen "Beschluss aus Oktober 2013", wohingegen das Urteil bei test.de vom 15.06.2015 ist (Hervorhebungen von mir):
    Das Kammergericht Berlin hat durch einen Beschluss aus Oktober 2013 eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig werden lassen. Der Paratus ist es nicht mehr gestattet, aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde gegen die Mandanten zu vollstrecken.
    GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehensvertrag vom NN.07.2006
    Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.06.2015
    Aktenzeichen: 24 U 84/14
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Es handelte sich um eine Vollstreckungsgegenklage. Das Kammergericht hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Das Gericht wies die Klage dennoch ab, weil die Vollstreckung auch nach Widerruf zulässig sei. Das Gericht hielt den von den Klägern ausgerechneten Saldo nicht für richtig.
    Das sind offenbar 2 unterschiedliche Verfahren wie sebkoch bereits angemerkt hat (danke dafür).

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, verschoben

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Allerdings kann die Vollstreckungsabwehrklage auch Erfolg haben - ohne Zahlung des DN:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20150317.html

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das war aber keine Vollstreckungsgegenklage

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das war wohl auch der Fehler des Klägers, der nur den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hat. Mit einer Vollstreckungsabwehrklage hätte er den rechtskräftigen VB für unzulässig erklären lassen können...

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/e...20150108.html/ Randnummer 78

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt Ihr bzgl. der örtlichen Zuständigkeit schon den folgenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2015 (Az. 2-18 O 380/14)? (verweist auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2014 (Az. 11 SV 97/14)
    Landgericht Frankfurt am Main__________________________________________________ ___Frankfurt am Main, 30.07.2015
    18. Zivilkammer


    Aktenzeichen: 2-18 O 380/14

    In dem Rechtsstreit XXXXXXXXXXXXXXXXX
    (volles Rubrum)

    hat das Landgericht Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kurz am 30.07.2015 beschlossen:

    Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund.

    Gründe:

    Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Dortmund als jenes des belegenen Grundstücks.

    Nach § 24 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. So liegt der Fall hier. Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1. ausdrücklich die Löschungsbewilligung und den diesbezüglichen Antrag gegenüber dem „zuständigen Grundbuchamt“ für ein Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Dortmund liegt.

    Die von den Parteien zuletzt in Bezug genommene und auch stets in den weiteren eingereichten Urteilen der Instanzgerichte zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1970 (Urteil vom 26.06.1970, V ZR 168/67, zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen, im Gegenteil. Der BGH führt dort aus, dass es für die Bestimmung des Gerichtsstands gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Wesentlich sei nur, dass der Klageantrag auf „Bewilligung der Löschung gerichtet“ und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht jedenfalls der wohl überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13). Die bis dato bejahte Frage, ob die Anwendung des § 24 ZPO bei „rein schuldrechtlichen“ Ansprüchen aufrecht zu erhalten ist, hat der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht verneint, sondern offen gelassen. Lediglich für den dort zu behandelnden, hier aber nicht relevanten Fall einer „Übertragung“ dieser Belastung ist die Entscheidung getroffen worden. Soweit die von der Beklagten hereingereichten weiteren Entscheidungen, etwa des LG Hannover, auf den hier vermeintlich nicht einschlägigen Sachverhalt des „Wegfalls des Sicherungszweckes“ (Zöller-Vollkommer, 29. Auflage, § 24 ZPO, Anm. 14) rekurieren, liegt nach Auffassung der Kammer eine durchaus beachtliche Verkürzung der Zitatstelle vor, denn diese beginnt mit den Worten „Klage auf Übertragung einer Grundschuld wegen…“. Eine Übertragung wird vorliegend aber nicht verfolgt, sondern die Löschung.

    An der Fortgeltung der vom BGH (aaO) zitierten grundlegenden Entscheidung des RG, derzufolge Klagen wie die vorliegende jedenfalls dem § 24 ZPO (damals § 25 CPO) unterzuordnen sind (Urteil vom 15.12.1885, RGZ 15, 386), hat sich demnach bislang nichts geändert. Dass die Vorschrift, wie die Kläger meinen, „nicht mehr zeitgemäß“ erscheint, mag sein, ist indessen angesichts des Umstandes, dass sie bislang weder geändert noch aufgehoben wurde, für die rechtsprechende Gewalt allenfalls bedauerlich, aber nicht ausschlaggebend. Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Kläger mit ihrer Antragsstellung auf „Beantragung einer Löschung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt“ genau den örtlichen Bezug zu dem belegenen Grundstück hergestellt haben, der der Konzeption des § 25 CPO seinerzeit zugrunde gelegen haben mag.

    Aus welchem Grunde verschiedene Kammern des LG Frankfurt zuletzt ihre diesbezüglichen Auffassungen geändert haben, lässt sich weder dem Sachvortrag der Parteien noch den hereingereichten Beschlüssen entnehmen.

    Diese Ansicht wird im Übrigen auch aktuell vom OLG Frankfurt geteilt, das in einer Entscheidung nach § 36 ZPO „für die Klage auf Erteilung der … Löschungsbewilligungen … jeweils das Gericht der belegenen Sache ausschließlich…“ für zuständig erachtet hat (Beschluss vom 14.10.2014, 11 SV 97/14, zitiert nach juris).

    Die von der Beklagten beklagte „zufällige“ Verteilung der Gerichtsstände liegt in der Natur der Sache. Es ist in der Tat zutreffend, dass eine ausschließlich Zuständigkeit nach § 24 ZPO oder auch anderen Vorschriften nur dann begründet werden kann, wenn auch ein darunter zu subsumierender Antrag gestellt wird. In diesem Sinne ist aber jede Zuständigkeitsbestimmung zufällig, weil sie sich nach den Anträgen des jeweiligen Klägers zu richten hat, über die dieser selbst bestimmt.

    Die Zuständigkeit für die begehrte Löschungsbewilligung liegt daher am Gerichtsort des Grundstücks, hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt diese Zuständigkeit aus § 25 ZPO.

    Der Rechtsstreit war daher auf den Antrag der Kläger vom 17.07.2015 hin zu verweisen.

    Kurz
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    Fragen:

    Wann darf auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden geklagt werden? Nur, wenn der DN in der Lage ist, die Restvaluta an die Bank zurückzuzahlen?

    Das geht ja nicht, wenn er mangels ausreichendem Eigenkapital eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank benötigt, die aber ein Darlehen nur anbietet, wenn sie Zugriff auf die Sicherung hat. Wie soll das gehen, wenn die alte Bank sich trotz Widerruf sträubt, in die Löschung der Sicherung einzuwilligen?

    Ist das der Grund, weshalb ein DN grundsätzlich auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden klagen darf, nachdem er widerrufen hat? D.h., ist es möglich, bei einer Klage nach Widerruf diesen weiteren Klagepunkt mit aufzunehmen, auch wenn der DN die Restvaluta nicht selbst sofort begleichen kann?


    Und hier noch ein Auszug aus dem o.g. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2014 (Az. 11 SV 97/14):
    Begehrt der Kläger die Löschung von Grundschulden, die zur Besicherung desselben Darlehens an in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Grundstücken bestellt worden sind, kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden.

    Tenor

    1 Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog als das zuständige Gericht bestimmt.

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