Landgericht Frankfurt am Main__________________________________________________ ___Frankfurt am Main, 30.07.2015
18. Zivilkammer
Aktenzeichen: 2-18 O 380/14
In dem Rechtsstreit XXXXXXXXXXXXXXXXX
(volles Rubrum)
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kurz am 30.07.2015 beschlossen:
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund.
Gründe:
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Dortmund als jenes des belegenen Grundstücks.
Nach § 24 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. So liegt der Fall hier. Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1. ausdrücklich die Löschungsbewilligung und den diesbezüglichen Antrag gegenüber dem „zuständigen Grundbuchamt“ für ein Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Dortmund liegt.
Die von den Parteien zuletzt in Bezug genommene und auch stets in den weiteren eingereichten Urteilen der Instanzgerichte zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1970 (Urteil vom 26.06.1970, V ZR 168/67, zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen, im Gegenteil. Der BGH führt dort aus, dass es für die Bestimmung des Gerichtsstands gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Wesentlich sei nur, dass der Klageantrag auf „Bewilligung der Löschung gerichtet“ und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht jedenfalls der wohl überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13). Die bis dato bejahte Frage, ob die Anwendung des § 24 ZPO bei „rein schuldrechtlichen“ Ansprüchen aufrecht zu erhalten ist, hat der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht verneint, sondern offen gelassen. Lediglich für den dort zu behandelnden, hier aber nicht relevanten Fall einer „Übertragung“ dieser Belastung ist die Entscheidung getroffen worden. Soweit die von der Beklagten hereingereichten weiteren Entscheidungen, etwa des LG Hannover, auf den hier vermeintlich nicht einschlägigen Sachverhalt des „Wegfalls des Sicherungszweckes“ (Zöller-Vollkommer, 29. Auflage, § 24 ZPO, Anm. 14) rekurieren, liegt nach Auffassung der Kammer eine durchaus beachtliche Verkürzung der Zitatstelle vor, denn diese beginnt mit den Worten „Klage auf Übertragung einer Grundschuld wegen…“. Eine Übertragung wird vorliegend aber nicht verfolgt, sondern die Löschung.
An der Fortgeltung der vom BGH (aaO) zitierten grundlegenden Entscheidung des RG, derzufolge Klagen wie die vorliegende jedenfalls dem § 24 ZPO (damals § 25 CPO) unterzuordnen sind (Urteil vom 15.12.1885, RGZ 15, 386), hat sich demnach bislang nichts geändert. Dass die Vorschrift, wie die Kläger meinen, „nicht mehr zeitgemäß“ erscheint, mag sein, ist indessen angesichts des Umstandes, dass sie bislang weder geändert noch aufgehoben wurde, für die rechtsprechende Gewalt allenfalls bedauerlich, aber nicht ausschlaggebend. Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Kläger mit ihrer Antragsstellung auf „Beantragung einer Löschung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt“ genau den örtlichen Bezug zu dem belegenen Grundstück hergestellt haben, der der Konzeption des § 25 CPO seinerzeit zugrunde gelegen haben mag.
Aus welchem Grunde verschiedene Kammern des LG Frankfurt zuletzt ihre diesbezüglichen Auffassungen geändert haben, lässt sich weder dem Sachvortrag der Parteien noch den hereingereichten Beschlüssen entnehmen.
Diese Ansicht wird im Übrigen auch aktuell vom OLG Frankfurt geteilt, das in einer Entscheidung nach § 36 ZPO „für die Klage auf Erteilung der … Löschungsbewilligungen … jeweils das Gericht der belegenen Sache ausschließlich…“ für zuständig erachtet hat (Beschluss vom 14.10.2014, 11 SV 97/14, zitiert nach juris).
Die von der Beklagten beklagte „zufällige“ Verteilung der Gerichtsstände liegt in der Natur der Sache. Es ist in der Tat zutreffend, dass eine ausschließlich Zuständigkeit nach § 24 ZPO oder auch anderen Vorschriften nur dann begründet werden kann, wenn auch ein darunter zu subsumierender Antrag gestellt wird. In diesem Sinne ist aber jede Zuständigkeitsbestimmung zufällig, weil sie sich nach den Anträgen des jeweiligen Klägers zu richten hat, über die dieser selbst bestimmt.
Die Zuständigkeit für die begehrte Löschungsbewilligung liegt daher am Gerichtsort des Grundstücks, hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt diese Zuständigkeit aus § 25 ZPO.
Der Rechtsstreit war daher auf den Antrag der Kläger vom 17.07.2015 hin zu verweisen.
Kurz
Vorsitzender Richter am Landgericht