Widerrufsjoker - Erfahrungen

+ Antworten
21915Antworten
  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    31.07.2013
    Beiträge
    4
    Danke
    4

    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    §490 Abs. 2 BGB sagt ua, dass der DN bei berechtigtem Interesse das Recht auf Kündigung des Vertrags hat, wobei dem DG dann eine VFE zusteht, deren Berechnung jedoch nicht im Gesetz geregelt ist. Berechtigtes Interesse kann der Wunsch zum Verkauf des Grundstücks/der Immobilie darauf sein aus primär wirtschaftlichen Gründen, zB Arbeitslosigkeit, Scheidung, Tod des Partners oder einfach nur die Möglichkeit, das Grundstück/die Immobilie einem vorteilhafteren Nutzen zuzuführen.

    Was genau der og § 490 BGB nun mit Deinem Widerruf (hast Du widerrufen?) bzw dem Ombudsmann zu tun hat, ist mir nicht ganz klar.

  3. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.09.2014
    Beiträge
    1.942
    Danke
    331

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    §490 Abs. 2 BGB sagt ua, dass der DN bei berechtigtem Interesse das Recht auf Kündigung des Vertrags hat, wobei dem DG dann eine VFE zusteht, deren Berechnung jedoch nicht im Gesetz geregelt ist. Berechtigtes Interesse kann der Wunsch zum Verkauf des Grundstücks/der Immobilie darauf sein aus primär wirtschaftlichen Gründen, zB Arbeitslosigkeit, Scheidung, Tod des Partners oder einfach nur die Möglichkeit, das Grundstück/die Immobilie einem vorteilhafteren Nutzen zuzuführen.

    Was genau der og § 490 BGB nun mit Deinem Widerruf (hast Du widerrufen?) bzw dem Ombudsmann zu tun hat, ist mir nicht ganz klar.
    Mich verwirrt der Fall auch etwas, weil es sich so liest, als wolle man im Ombudsmannverfahren Regelungen für ein laufendes Klageverfahren lösen. Der Hinweis auf den § 490 BGB soll sicher nur aussagen, dass es ein berechtigtes Interesse zur Vertragsbeendigung gab. Dieses hat der DG auch akzeptiert, weil er eine VFE bekam, aber bei einer Beendigung durch WR sich auf vertragstreue beruft.

    Ich denke aber, dass mit der Anwendung der 490er-Regelung für diesen Fall kein Präzedenzfall geschaffen wird.

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    559
    Danke
    415

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    gibt es dazu nähere infos ?
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....rlehensnehmer/

  5. Avatar von Harley
    Harley ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    09.09.2014
    Beiträge
    1.059
    Danke
    523

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RonMcDon
    Zwischenstand bei mir zum Ombudsmannverfahren:

    ...So bleibt der Streitwert auch im Rahmen des Zumutbaren beim Ombudsmann (wo auch die ZPO zugrunde zulegen sei...lt. Gegenseite).

    LG
    Ron
    Da bin ich jetzt überrascht. Das Ombudsmannverfahren wird doch - soweit mir bekannt - für den Beschwerdeführer kostenfrei durchgeführt. Inwiefern ist der der Streitwert da entscheidend? Oder geht es um die Verbindlichkeit der Entscheidung für die Gegnerin?

  6. Avatar von RonMcDon
    RonMcDon ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    03.07.2014
    Beiträge
    65
    Danke
    30

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die Infos...und Guten Abend erst einmal

    @eugh: Nein ich habe noch nicht widerrufen.Warum sollte ich auch. Die Fehler hat die Gegenseite verursacht (und ich erhielt frecherweise und unverschämterweise noch nicht mal eine Nachbelehrung....)Du wirst Dich wundern, aber ein Widerruf scheint in dem Verfahren auch nicht so wichtig zu sein.

    Keine Ahnung übrigens, aus welchen Gründen der § 490 in den Raum geworfen wurde...Wenn überhaupt, könnte ich mir eine einvernehmliche Beendigung vorstellen (§ 490 scheint ja mehr eine einseitige "Absichtserklärung" zu sein....)

    @harley: richtig, ist kostenfrei. Der Streitwert ist ausschlaggebend für die Annahme einer Beschwerde, da er diese ansonsten bei Überschreitung 100.000,- Euro nicht verfolgt. Das geht aus der sogenannten Verfahrensordnung hervor.

    @hanomag: Iss alles nicht so.....(Bei einer Klageangelegenheit nimmt der OM keine Beschwerde an. Da mischt der sich nicht ein...).

    Hier noch ein paar Infos:
    Hinsichtlich des Streitwertes geht die Gegenseite davon aus, dass die Darlehensvaluta ausschlaggebend sei. Sie stellen somit die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage.

    Wenn dem so wäre, hätte der Ombudsmann die Beschwerde gar nicht angenommen. Darlehen liegt bei über 200.000,-.

    Die Vorabankündigung meines Widerrufs aufgrund fehlerhafter WRB wurde damals mit prompt 40.000,- Euro Vorfälligkeitsentschädigung beantwortet (die hatten die mir unaufgefordert zugesandt, damit ich weiss, was im Falle eines Widerrufs auf mich zukommt). Das war für mich bereits ein Zeitpunkt, den Ombudsmann einzuschalten. Also ich habe auch noch keine VFE geleistet.

    Zwischen 10.000,- und 100.000,- Euro-Streitwert kann er eine Empfehlung abgeben, an denen sich viele (angeblich) halten. Darüber hinaus bin ich ja der Meinung, dass die Gegenseite gar keine VFE verlangen dürfte. Wenn die VFE bei 0,00 Euro liegen würde, könnte er eine verbindlichen Schlichterspruch abgeben.

    Dass noch kein Widerruf eingelegt ist, daran stört sich der Ombudsmann nicht. Es geht ihm anscheinend auch nicht um Beträge. Es geht ihm im Kern um die Frage, ob noch ein Widerrufsrecht fortbestehe....Da hätte die Gegenseite dann m. E. schlechte Karten.

    Telefonisch hat er angekündigt, dass er versucht, den Vertrag einvernehmlich ohne VFE mit der Gegenseite zu beenden....

    Wir werden sehen....

    Gruß
    Ron

  7. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.09.2015
    Beiträge
    675
    Danke
    650

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich möchte was zu dem OLG Schleswig sagen.
    Der DN konnte keine Revision einlegen weil der Streitwert unter 20.000€ lag. Man hat aber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Urteil ist einfach eine unglückliche Fehlentscheidung und sollte niemandem Angst machen. Ich führe eine Klage gegen die Sparkasse wegen dieser WRB mit der Fußnote. Das LG Saarbrücken hat mir recht gegeben, das OLG Saarbrücken hat in einem vergleichbarem Fall angekündigt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sparkasse hat daraufhin die Berufung zurückgezogen.
    Das OLG Düsseldorf hat in zwei Fällen die mir bekannt sind einen Hinweisbeschluss erlassen in dem die Sparkasse darauf hingewiesen wird die Berufung zurück zu ziehen oder sie wird per Beschluss zurückgewiesen. Die Fußnote ist ein KO Kriterium. Das wird kein Gericht durchgehen lassen.
    In meinem Verfahren wurde dieses Urteil von OLG Schleswig in der Berufungsbegründung seitens der Sparkasse gar nicht erwähnt, weil es nichts bringt.

    Rechtskräftige Urteile Sparkasse mit Fußnote die mir bekannt sind:

    Brandenburgisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 17.10.2012 4 U 194/11
    Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 06.03.2015, 8 O 143/14 (Ober­landes­gerichts Düssel­dorf Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, I-14 U 27/15).
    Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015, 1 O 104/14 (nach den Hinweisen vor OLG Saarbrücken Berufung zurückgenommen)

  8. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    01.02.2015
    Beiträge
    377
    Danke
    240

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Hallo zusammen,

    ich möchte was zu dem OLG Schleswig sagen.
    Der DN konnte keine Revision einlegen weil der Streitwert unter 20.000€ lag. Man hat aber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Urteil ist einfach eine unglückliche Fehlentscheidung und sollte niemandem Angst machen. Ich führe eine Klage gegen die Sparkasse wegen dieser WRB mit der Fußnote. Das LG Saarbrücken hat mir recht gegeben, das OLG Saarbrücken hat in einem vergleichbarem Fall angekündigt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sparkasse hat daraufhin die Berufung zurückgezogen.
    Das OLG Düsseldorf hat in zwei Fällen die mir bekannt sind einen Hinweisbeschluss erlassen in dem die Sparkasse darauf hingewiesen wird die Berufung zurück zu ziehen oder sie wird per Beschluss zurückgewiesen. Die Fußnote ist ein KO Kriterium. Das wird kein Gericht durchgehen lassen.
    In meinem Verfahren wurde dieses Urteil von OLG Schleswig in der Berufungsbegründung seitens der Sparkasse gar nicht erwähnt, weil es nichts bringt.

    Rechtskräftige Urteile Sparkasse mit Fußnote die mir bekannt sind:

    Brandenburgisches Ober*landes*gericht, Urteil vom 17.10.2012 4 U 194/11
    Land*gericht Düssel*dorf, Urteil vom 06.03.2015, 8 O 143/14 (Ober*landes*gerichts Düssel*dorf Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, I-14 U 27/15).
    Land*gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015, 1 O 104/14 (nach den Hinweisen vor OLG Saarbrücken Berufung zurückgenommen)

    gibt es dazu das eine oder andere aktenzeichen ?

    Wj

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    12.06.2014
    Beiträge
    3.511
    Danke
    2925

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Hallo zusammen,

    ich möchte was zu dem OLG Schleswig sagen.
    Der DN konnte keine Revision einlegen weil der Streitwert unter 20.000€ lag. Man hat aber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Urteil ist einfach eine unglückliche Fehlentscheidung und sollte niemandem Angst machen. Ich führe eine Klage gegen die Sparkasse wegen dieser WRB mit der Fußnote. Das LG Saarbrücken hat mir recht gegeben, das OLG Saarbrücken hat in einem vergleichbarem Fall angekündigt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sparkasse hat daraufhin die Berufung zurückgezogen.
    Das OLG Düsseldorf hat in zwei Fällen die mir bekannt sind einen Hinweisbeschluss erlassen in dem die Sparkasse darauf hingewiesen wird die Berufung zurück zu ziehen oder sie wird per Beschluss zurückgewiesen. Die Fußnote ist ein KO Kriterium. Das wird kein Gericht durchgehen lassen.
    In meinem Verfahren wurde dieses Urteil von OLG Schleswig in der Berufungsbegründung seitens der Sparkasse gar nicht erwähnt, weil es nichts bringt.

    Rechtskräftige Urteile Sparkasse mit Fußnote die mir bekannt sind:

    Brandenburgisches Ober*landes*gericht, Urteil vom 17.10.2012 4 U 194/11
    Land*gericht Düssel*dorf, Urteil vom 06.03.2015, 8 O 143/14 (Ober*landes*gerichts Düssel*dorf Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, I-14 U 27/15).
    Land*gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015, 1 O 104/14 (nach den Hinweisen vor OLG Saarbrücken Berufung zurückgenommen)
    Nun ja, die 10.Zivilkammer des LG N-Fü scheint hier anders zu denken, insbesondere RiLG Dr. Regenfus.

    Allerdings wird dieser Fall in wenigen Tagen, dem 05.10.15 um 1100 am OLG Nürnberg weiter verhandelt. Der Kläger ist in Berufung gegangen.

    https://www.kredit-widerrufen.com/wid...n-z/sparkasse/


    Und auch das OLG München hat schon 2013 entschieden, dass die WRB der SPK mit der Fußnote etc. falsch ist...

  10. Avatar von RAM
    RAM ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.07.2014
    Beiträge
    2.041
    Danke
    1001

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dr. R. erklärt ja nicht nur die Fussnoten-WRB für rechntmässig, sondern spricht den DN grundsätzlich die 5 Prozent über Basisszins als NWE gegen Banken ab. Von denen dürften keine Zinsen verlangt werden.....


    Mal sehen, wie lange er dass noch duchhält .

    Vielleicht ist ja schon am 5.10 Schluss damit.

  11. Avatar von casixx
    casixx ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    196
    Danke
    134

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerrufsbelehrung der DKB im Kreditvertrag unwirksam – Vorfälligkeitsentschädigung nebst Nutzungsersatz zurück
    25.9.2015
    Berlin, den 25. September 2015. Wurde der Darlehensnehmer beim Abschluss seines Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, dann kann er nicht nur zeitlich unbegrenzt das Darlehen widerrufen, sondern auch die für dieses Darlehen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Das ist die bestehende und allseits bekannte Rechtslage. Die DKB muss sich das allerdings wohl immer noch von den Gerichten bestätigen lassen, wie in dem von uns erstrittenen Urteil (AG Potsdam, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 24 C 307/14).

    Wer mit frühestens belehrt – macht es verkehrt
    Unsere Mandanten schlossen im Oktober 2005 mit der DKB einen Darlehensvertrag mit folgender Widerrufsbelehrung:
    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerruf."
    Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist unzureichend, weil der Darlehensnehmer nicht weiß, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind.

    Die Entscheidung: Geld zurück plus Entschädigung
    Das Gericht bestätigte unseren Mandanten ihren Anspruch gegen die DKB auf
    Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, weil deren Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen war. Der Grund, wie von uns vorgetragen: Sie wurden nicht korrekt über den Fristbeginn belehrt. Deshalb verurteilte das Gericht die DKB die von ihr im Januar 2011 kassierte Vorfälligkeitsentschädigung an unsere Mandanten zurückzuzahlen. Außerdem muss die DKB auch noch eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die bereits gezahlten Vorfälligkeitsbeträge zahlen.

    Quelle:www.gansel-rechtanwaelte.de

  12. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    559
    Danke
    415

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine Frage in die Runde vielleicht auch an "unsere" Anwälte hier. Kennt jemand die beigeordnete Sozietät?
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
    beschlossen:
    Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät … beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.)

  13. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    11.03.2015
    Beiträge
    559
    Danke
    415

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Widerrufsbelehrung der DKB im Kreditvertrag unwirksam – Vorfälligkeitsentschädigung nebst Nutzungsersatz zurück
    25.9.2015
    Berlin, den 25. September 2015. Wurde der Darlehensnehmer beim Abschluss seines Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, dann kann er nicht nur zeitlich unbegrenzt das Darlehen widerrufen, sondern auch die für dieses Darlehen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Das ist die bestehende und allseits bekannte Rechtslage. Die DKB muss sich das allerdings wohl immer noch von den Gerichten bestätigen lassen, wie in dem von uns erstrittenen Urteil (AG Potsdam, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 24 C 307/14).

    Wer mit frühestens belehrt – macht es verkehrt
    Unsere Mandanten schlossen im Oktober 2005 mit der DKB einen Darlehensvertrag mit folgender Widerrufsbelehrung:
    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerruf."
    Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist unzureichend, weil der Darlehensnehmer nicht weiß, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind.

    Die Entscheidung: Geld zurück plus Entschädigung
    Das Gericht bestätigte unseren Mandanten ihren Anspruch gegen die DKB auf
    Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, weil deren Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen war. Der Grund, wie von uns vorgetragen: Sie wurden nicht korrekt über den Fristbeginn belehrt. Deshalb verurteilte das Gericht die DKB die von ihr im Januar 2011 kassierte Vorfälligkeitsentschädigung an unsere Mandanten zurückzuzahlen. Außerdem muss die DKB auch noch eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die bereits gezahlten Vorfälligkeitsbeträge zahlen.

    Quelle:www.gansel-rechtanwaelte.de

    Der Ausspruch " Wer mit frühestens belehrt – macht es verkehrt" stimmt so ganz pauschal nicht wie wir hier wissen. So lange sich die Bank ganz genau an die vorgegebenen gesetzliche Musterbelehrungen hält und keinerlei Veränderungen vornimmt, wird es für jeden WRler schwierig.

  14. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    452
    Danke
    77

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @:

    Das bedeutet im Bezug auf die Sparkassen WRB von Anfang 2008 was ?
    Denn da steht es auch so drin:
    Code:
    Der Lauf der  Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. 
    Die Sparkassen möchte wohl in meinem Fall keine gütliche Einigung von daher stehe ich jetzt vor der Entscheidung Klage einreichen oder nicht ?

    Gruß

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.07.2014
    Beiträge
    2.041
    Danke
    1001

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal zur Klarstellung:

    Die Formulierung "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belhrung" ist eindeutig falsch. Allerdings hat der BGH entschieden, daß eine WRB mit dieser Fromulierung trotzdem rechtmässig ist, wenn die Bank die Musterbelehrung des Gesetzes sowohl inhaltlich, als auch in äußerer Form unverändert (also mit dieser bereits im Muster vorhandenen Formulierung) übernommen hat. Und nur dann.

    Wurde die gesetzliche Musterbelehrung (in der jeweils gültigen Fassung) auch nur marginal geändert (Wir oder Sie, 2 anstelle von zwei usw.) kann sich die Bank nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen. Deshalb auch nicht die Sparkassen - allein schon wegen der Fussnoten.
    Also sind Klagen gegen die SSKs sehr, sehr aussichtsreich.....

  16. Avatar von Peppi
    Peppi ist offline

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    03.08.2015
    Beiträge
    27
    Danke
    3

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    @:

    Das bedeutet im Bezug auf die Sparkassen WRB von Anfang 2008 was ?
    Denn da steht es auch so drin:
    Code:
    Der Lauf der  Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. 
    Die Sparkassen möchte wohl in meinem Fall keine gütliche Einigung von daher stehe ich jetzt vor der Entscheidung Klage einreichen oder nicht ?

    Gruß
    Hallo dogfight,
    darf ich fragen, warst du schon beim Anwalt und hat dieser mit der SPK Kontakt aufgenommen? Oder hast du wie wir, widerrufen und die SPK hat freundlich verneint?
    Wir sind gerade immer noch auf Anwaltssuche, gestalltet sich schwierig, da Kostenzusage doch reichlich unterschiedlich ausfallen und uns nicht ganz wohl bei der Sache ist, dass die RA´s nicht ortsansässig sind. Momentan sind wir uns noch nicht sicher, ob wir sofort klagen ( dann wären die Anwaltskosten eh geregelt ) oder ob wir einen Vergleich suchen sollen.
    Mein Problem ist gerade, dass ich nicht verstehe, wie die Rückabwicklung gerechnet wird.

    Wenn ich davon ausgehe, dass in diesem Fall, gar kein Vertrag zustande gekommen ist, dann müsste man ja genaugenommen die Verzinsung auf variabel setzen. Würde bedeuten, dass meine monatliche Zinsrate nur mit den damals üblichen Marktzinsen errechnet werden dürfte.
    Es wäre ja ein schlechtes Geschäft für den DN, wenn der Zins angesetzt würde, der bei Vertagsabschluss angesetzt worden ist. Kann hierzu jemand mehr sagen?

    Gruß Peppi

  17. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.09.2015
    Beiträge
    675
    Danke
    650

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @dogfight76

    Meine Verträge wurden im April 2008 abgeschlossen. Ich nehme an, dass du die gleiche WB wie ich hast. Worauf es ankommt ist die Fußnote hinter dem Wort zwei Wochen².
    2) Frist im Einzelfall prüfen.

    Das reicht den meisten Gerichten aus um die Wirksamkeit des Widerrufes festzustellen.
    Wie schon gesagt ich habe vor dem LG Saarbrücken gewonnen. Das OLG Saarbrücken sieht die Sache genau so. Das OLG Düsseldorf ist sogar der Meinung, dass diese Fußnote zu weiteren Verwirrung des DN führt.

    Ich habe noch zwei KFW Kredite widerrufen. Bei den WB war zwar keine Fußnote aber andere Abweichungen die das LG als schädlich gehalten hat. Z.B ein Klammerzusatz beim Überschrift (Bei Verbundgeschäften bitte gesonderten Widerrufsbelehrung verwenden).

    RAM hat vollkommen recht.

  18. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    452
    Danke
    77

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    @dogfight76

    Meine Verträge wurden im April 2008 abgeschlossen. Ich nehme an, dass du die gleiche WB wie ich hast. Worauf es ankommt ist die Fußnote hinter dem Wort zwei Wochen².
    2) Frist im Einzelfall prüfen.

    RAM hat vollkommen recht.
    @ :


    Genau das steht bei meiner WRB auch drin

    Gruß

  19. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    452
    Danke
    77

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Peppi
    Hallo dogfight,
    darf ich fragen, warst du schon beim Anwalt und hat dieser mit der SPK Kontakt aufgenommen? Oder hast du wie wir, widerrufen und die SPK hat freundlich verneint?
    Wir sind gerade immer noch auf Anwaltssuche, gestalltet sich schwierig, da Kostenzusage doch reichlich unterschiedlich ausfallen und uns nicht ganz wohl bei der Sache ist, dass die RA´s nicht ortsansässig sind. Momentan sind wir uns noch nicht sicher, ob wir sofort klagen ( dann wären die Anwaltskosten eh geregelt ) oder ob wir einen Vergleich suchen sollen.
    Mein Problem ist gerade, dass ich nicht verstehe, wie die Rückabwicklung gerechnet wird.

    Wenn ich davon ausgehe, dass in diesem Fall, gar kein Vertrag zustande gekommen ist, dann müsste man ja genaugenommen die Verzinsung auf variabel setzen. Würde bedeuten, dass meine monatliche Zinsrate nur mit den damals üblichen Marktzinsen errechnet werden dürfte.
    Es wäre ja ein schlechtes Geschäft für den DN, wenn der Zins angesetzt würde, der bei Vertagsabschluss angesetzt worden ist. Kann hierzu jemand mehr sagen?

    Gruß Peppi
    Ja sind damit schon beim Anwalt, der hatte erstmal eine außergerichtliche Einigung angestrebt ! Aber da beißt man bei Sparkassen wohl meistens auf Granit ! Darum jetzt die Überlegung zu klagen..........

    Gruß

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Angebot der Basketballer nach 3 widerrufenen Verträgen: Ausstieg gegen 10T€ bei einer Restschuld von 280T€ und Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach 10 Jahren in 2018. Angesichts dessen erscheint mir die VFE inakzeptabel, natürlich vor allem aber auch, da ein Recht auf eine komplette Rückabwicklung besteht. Als Alternative soll es neue Konditionen zu 1.8% über 10 Jahre geben, Tilgung wählbar bis 10%.

    Hat sonst noch jemand Vergleichbares gehört/bekommen? Wenn ja, gleich geklagt oder nochmal nachverhandelt?

    Konditionen anderer Banken (via Vermittler) über die og Restschuld liegen bei 1.5% - allerdings nur als Konditionsinfo, nicht als konkreteres Angebot.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aktuell bei test.de gelesen:
    GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen*zeitlich: Paratus AMC GmbH), 3 Darlehens*verträge aus 2004
    Ober*landes*gericht Frank*furt, Hinweis*beschluss vom 02.09.2015
    Aktenzeichen: 23 U 24/15
    Kläger*vertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
    Besonderheit: Das OLG Frank*furt, das bisher immer mal wieder eine Belehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster für korrekt oder das Widerrufs*recht für verwirkt gehalten hätte, will in diesem Fall verbraucherfreundlich entscheiden und die Berufung der Bank gegen ein Urteil des Land*gerichts Wiesbaden zurück*weisen.

    GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen*zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens*vertrag aus NN.06.2006
    Land*gericht Wiesbaden, Urteil vom 18.02.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 7 O 131/14
    Kläger*vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das beklagte Kredit*institut wurde erst*instanzlich zur Rück*zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits*entschädigung verurteilt. Die Beklagte legte zwar Berufung ein; der in zweiter Instanz zuständige 23. Zivil*senat des Ober*landes*gerichts Frank*furt am Main wies jedoch mit Beschluss vom 02.09.2015 (Aktenzeichen 23 U 24/15) darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurück*zuweisen.
    Und direkt darunter die Entscheidung des KG Berlin, dass eine Zwangsvollstreckung trotz Widerruf rechtens sei (Details bzgl der Gründe habe ich nicht gelesen, mag aber für mabamba ua interessant sein:
    GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischen*zeitlich: Paratus AMC GmbH), Darlehens*vertrag vom NN.07.2006
    Kammerge*richt Berlin, Urteil vom 15.06.2015
    Aktenzeichen: 24 U 84/14
    Kläger*vertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Es handelte sich um eine Voll*stre*ckungs*gegen*klage. Das Kammerge*richt hält die Widerrufs*belehrung für fehler*haft. Das Gericht wies die Klage dennoch ab, weil die Voll*stre*ckung auch nach Widerruf zulässig sei. Das Gericht hielt den von den Klägern ausgerechneten Saldo nicht für richtig.
    Die Sternchen wurden mit freundlicher Unterstützung von test.de eingestreut - sorry.

Ähnliche Themen

  1. Diesel-Widerrufsjoker

    Von S. Schweers im Forum Abgas-Skandal "Dieselgate"
    Antworten: 139
    Letzter Beitrag: 25.09.2021, 15:38
  2. Widerrufsjoker

    Von Bimaar im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 8
    Letzter Beitrag: 19.02.2017, 09:14
  3. Widerrufsjoker - Klageschrift

    Von eugh im Forum Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen
    Antworten: 93
    Letzter Beitrag: 09.01.2017, 10:50
  4. Widerrufsjoker bei RIESTER

    Von rupa im Forum Altersvorsorge
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 18.12.2015, 08:58
  5. Widerrufsjoker Rückabwicklung

    Von immerfernweh im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 10
    Letzter Beitrag: 07.11.2014, 11:42