ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
in Ihrem Modell holen Sie sich doch die Lastschriften zurück und dann folgt erst der Prozess, zudem würde die Rückbuchung nach der ersten Instanz eben auch keine Sicherheit geben (wegen Berufung).
..... War der Widerruf aber wirksam, schulden Sie den Abrechnungssaldo.
In meinem Falle kann ich diesen Abrechnungssaldo bar erfüllen..... bzw. dann folgen eben die überlich 30 Tage Rückabwicklungszeiträume.
Aber das ist ja auch der von uns angestrebte Zustand - oder?
die Bank muss dann aber in keinem Fall den Betrag zurück überweisen, da ihr weit höhere eigene Ansprüche zustehen.
Es geht ja auch nicht um diese eine Rate...diese Rate ist lächerlich.... sondern um das Urteil das dann den Widerruf "entschieden" hat. Das ist eine sehr sehr gute Basis die Bank zur
Rückabwicklung zu bewegen.
Die Informationen auf der von dir verlinkten HP sind wirklich dürftig. Da findet sich ja nur ein Vermittler, der einem Anwalt, der aus unbekannten Gründen nicht genannt werden möchte, Mandate zuleiten und dafür noch ein paar Prozente abgreifen will. Das macht in der Tat keinen vertrauenserweckenden Eindruck.
Deine Information, dass Anwälte außergerichtlich nicht auf Erfolgsbasis abrechnen dürften, ist übrigens aus der Luft gegriffen. Sie dürften es sehr wohl. Dass es nur sehr wenige tun, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie es gegenwärtig wohl nicht nötig haben, weil sie gerade mit Mandaten überschüttet werden.
Es ist jedem selbst überlassen was er für richtig und vertrauenswürdig hält. Ich habe extra noch in Klammern die Firma Brandtner Vermögensstrategien gesetzt weil
diese zusammen Kooperieren. Das ist schon richtig das dort auch ein RA dahinter steckt, ohne würde es wohl auch kaum gehen. Ich war sehr zufrieden mit dem Verfahren und hatte absolut keine Probleme. Wer wieviel von meinen 18% bekommen hat war mir eigentlich egal. Ich musste nur die 18% abgeben und mehr nicht. Wenn ich hier mitbekomme das überall anders es 25 - 30% sind bin ich froh das ich es mit denen gemacht habe. Übrigens ist es keine HP sondern eine Landing Page. Sie haben das Thema getrennt gehalten. Mir haben Sie mehrer 10.000€ gespart und war sehr Happy damit. Alleine hätte ich das nicht geschafft. Unabhängig von der Firma die ich hier veröffentlicht habe kann ich nur jedem raten es mit einem vertrauten RA zu machen.
Das Urteil ist offensichtlich nicht veröffentlicht. Auch bei iuris war nichts zu finden.
Kennt jemand die konkret dort verwendete Widerrufsbelehrung?
In dem Text heißt es ja insofern lediglich nebulös " konkret hatte die Sparkasse u.a.die Darlehensnummer und ihre Anschrift hinzugefügt". Das wird bestimmt nicht die einzige Abweichung gewesen sein. Sollte ich richtig liegen, würde ich den Bericht, vorsichtig ausgedrückt, als sehr zweifelhaft empfinden.
Weiß jemand, ob Revision eingelegt worden ist und ob es schon ein Aktenzeichen gibt?
Wenn ja, wäre das ein weiteres Verfahren, was zum BGH gehen könnte.
Wj Wirksame Widerrufsbelehrungen zu Kreditverträgen
(17.03.2015)
Das Thema Widerruf von Kreditverträgen beschäftigt Banken und Sparkassen bereits seit längerem. Mehr Rechtssicherheit könnte nun ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bringen (Az.: 5 U 175/14). Im Kern ging es um die Frage, inwiefern eine Widerrufsbelehrung vom Mustertext für Widerrufsbelehrungen nach den Vorgaben der BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) abweichen darf.
In dem konkreten Fall hatte die Klägerin im Jahr 2007 zwei Kreditverträge zur Finanzierung einer Immobilie bei ihrer Sparkasse abgeschlossen und diese im Jahr 2013 vorzeitig abgelöst – beide Verträge waren vollständig abgewickelt worden. Erst danach widerrief die Klägerin beide Kreditverträge mit dem Hinweis, sie sei 2007 von der Sparkasse nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, weil die von der Sparkasse damals verwendete Widerrufsbelehrung unzulässige Abweichungen vom vorgegebenen Mustertext der BGB-InfoV aufgewiesen habe. Konkret hatte die Sparkasse u. a. die Darlehensnummer und ihre Anschrift hinzugefügt.
„Bei einer unzulässigen Abweichung wäre die Widerrufsbelehrung fehlerhaft", erläutert Frank van Alen, Partner im Hamburger Büro von SKW Schwarz, der das Urteil für eine norddeutsche Sparkasse erstritten hat. „Dies würde einem Darlehensnehmer die Möglichkeit eröffnen, den Darlehensvertrag auch noch lange nach Ablauf der i. d. R. zweiwöchigen Widerrufsfrist zu widerrufen und sich so aus einem teilweise schon über Jahre laufenden Kreditvertrag auch innerhalb der Zinsbindungsfrist oder gar nach vollständiger Abwicklung des Kredites noch zu lösen."
Die ehemalige Kundin der Sparkasse forderte eine Rückabwicklung beider Darlehensverträge und damit einhergehend die Erstattung angeblich zu viel bezahlter Zinsen und der für die vorzeitige Rückzahlung der Kredite gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Richter in Schleswig wiesen diese Forderung allerdings zurück. „Das OLG bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, wonach die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, obwohl diese in einzelnen Punkten vom genauen Wortlaut des Mustertextes abgewichen ist", so van Alen. Die Abweichungen stellten, so das OLG, gerade keine inhaltlichen Abweichungen vom Mustertext dar und seien daher unschädlich.
„Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist deshalb bedeutsam, weil sich bislang noch kein Oberlandesgericht so klar zum Umfang zulässiger Abweichungen bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung positioniert hat", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Banken und Sparkassen dürften also erst einmal aufatmen, Verbraucherschützer wird das Urteil aus Schleswig hingegen alles andere als erfreuen."
das Urteil des OLG Schleswig ist bekannt, aber herzlich schwach begründet. Das ist die allseits bekannte Belehrung der Sparkassen mit den Fußnoten (Frist im Einzelfall prüfen) aus dem Zeitraum 2006 bis 2008. Nach meiner Kenntnis ist das sogar leider rechtskräftig geworden.
Natürlich ist eine Feststellung ggfs nur ein Teil des Problems. Andererseits erledigen sich die Verfahren danach in der Regel auch so (jedenfalls viele, wenn man keine absoluten Maximalpositionen einnimmt) und die Feststellung erwächst in Rechtskraft, so dass daran auch alle Richter eines weiteren Prozesses gebunden sind.
Rein prozesstaktisch ist eine Überfrachtung mit zahlreichen Anträgen und komplexen Berechnungen auch aus folgendem Grund ggfs nicht sinnvoll. Gerade in Fällen, in denen der Richter erster Instanz aufgrund zahlreicher widersprechender Entscheidungen die Sache problemlos so oder so entscheiden kann, ist es für einen Richter natürlich ggfs dann attraktiver, die Klage abzuweisen, als sich im positiven Fall dann auch noch mit zig Anträgen und komlexen Berechnungen beschäftigen zu müssen. Auch Richter sind Menschen und suchen sich in solchen Zweifelsfällen vielleicht den einfacheren Weg. Das soll keine generelle Richterschelte sein, aber das sollte man zumindest ins Kalkül ziehen. Zudem kann das auch das Verfahren verlängern, wenn ggfs noch über die Höhe der Nutzungen Beweis erhoben werden muss.
Außerdem führen mehr Anträge ggfs auch zu einem höheren Kostenrisiko, wenn man mit einigen oder teilweise unterliegt.
Zudem kann man nach Sieg in der ersten Instanz die Klage in der ja eigentlich immer folgenden zweiten Instanz dann immer noch erweitern.
Ich schau es mir daher in jedem Einzelfall an, welcher Antrag sinnvoll ist (ggfs auch noch, um einen bestimmten Gerichtsstand zu begründen).
das Urteil des OLG Schleswig ist bekannt, aber herzlich schwach begründet. Das ist die allseits bekannte Belehrung der Sparkassen mit den Fußnoten (Frist im Einzelfall prüfen) aus dem Zeitraum 2006 bis 2008. Nach meiner Kenntnis ist das sogar leider rechtskräftig geworden.
Genau damit kam uns die Sparkasse auch, scheint ja auch ziemlich das einzigste Gericht zu sein die so entschieden haben.
Es gibt ja Gott sei dank genug andere Entscheidungen...............
das Urteil des OLG Schleswig ist bekannt, aber herzlich schwach begründet. Das ist die allseits bekannte Belehrung der Sparkassen mit den Fußnoten (Frist im Einzelfall prüfen) aus dem Zeitraum 2006 bis 2008. Nach meiner Kenntnis ist das sogar leider rechtskräftig geworden.
Und hier wieder eine Frage von einem totalen Laien. Rechtkräftig...... bedeutet das, dass man nicht mehr in Beruhfung gehen kann und man dann verloren hat? Man auch keine Chance mehr hat, vor den BGH zu kommen? Sorry, aber da wird mir wieder total Angst wenn ich das lese. Haben wir doch genau diese SPK Widerrufsbelerung. Gruß Peppi
Und hier wieder eine Frage von einem totalen Laien. Rechtkräftig...... bedeutet das, dass man nicht mehr in Beruhfung gehen kann und man dann verloren hat? Man auch keine Chance mehr hat, vor den BGH zu kommen? Sorry, aber da wird mir wieder total Angst wenn ich das lese. Haben wir doch genau diese SPK Widerrufsbelerung. Gruß Peppi
Rechtskräftig heisst, dass gegen das Urteil nicht mehr vorgegangen wurde...
wenn das LG z.B. ein für den Kläger negatives Urteil ausspricht, kann der in Berufung gehen, dann geht das in die nächste Instanz, ans zuständige OLG. Urteilt dies wieder für den Kläger negativ, kann es die Revision zulassen oder auch nicht, wird die Revision zugelassen, kann er weiter ans BGH. Wenn sie nicht zugelassen wurde, kann er am BGH Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision einreichen. Dann entscheidet der BGH, ob doch die Revision noch zugelassen wird.
Das gleiche gilt natürlich auch für die Beklagte, also wenn sie z.B. in Berufung etc. gehen möchte...
In dem Fall vom OLG Schleswig haben wohl die Kläger das Urteil so akzeptiert. Dann wird es eben rechtskräftig.
Warte doch mal den 05.10. ab, da wird am OLG Nürnberg ebenfalls diese WRB einer SPK verhandelt...ich werde berichten...
@sebkoch und alle zur gerichtlichen (Un-)Zuständigkeit des LG Frankfurt:
Von einem Forenteilnehmer habe ich einen Wink erhalten, dass das LG Frankfurt am Main von seiner Unzuständigkeit aufgrund der Anwendung des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO ausgeht:
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2015 – 2-18 380/14
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2015 – 2-07 O3 133/14
Leider haben wir keine Möglichkeit gefunden, an diese Beschlüsse heranzukommen. Wenn jemand diese Beschlüsse hier einstellen könnte, wäre das prima. Ganz herzlichen Dank an alle!
PS: Die Lorbeeren für den Hinweis gebühren dem bisher ungenannten Teilnehmer.
Na, zum ersten AZ habe ich was gefunden Da lag was am Faxgerät...
War übrigens eine Klage auf Löschung der Grundschuld....
Vielen Dank nochmals für die Recherche!!! Da bin ich ja jetzt mal angesichts dieser Rechtsprechung des LG FFM gespannt, ob die Basketballer es durch ihre Zuständigkeitsrüge schaffen meine Klage von Darmstadt nach FFM zu ziehen. Ich werde euch über die Entscheidung zeitnahe informieren.
Highway69 schrieb am 24.09.2015 um 19:35 Uhr:
...
Die Streitwerterhöhung tritt jedoch nur bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen (!) Gegenforderung ein. Im Falle eines noch valutierenden Darlehens wird hingegen regelmäßig unstreitig sein, dass der Bank nach einem wirksamen Widerruf fällige Gegenansprüche zustehen, welche die eigenen Ansprüche auf Rückzahlung erbrachter (Tilgungs- und) Zinsleistungen sowie hieraus gezogener Nutzungen übersteigen. Unter diesen Umständen ist allerdings eine entsprechende Leistungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank nicht sinnvoll, weil diese nach der zu erwartenden Hilfsaufrechnung keinen Erfolg haben kann.
Ohnehin dürfte nach der Rechtsprechung des BGH wohl auch ohne Aufrechnung eine Saldierung der gegenseitigen Zahlungsansprüche vorzunehmen sein (BGH NJW 2008, 2028; NJW 1994, 1790; a. A. noch BGH NJW 1991, 2484), sodass eine Leistungsklage des Darlehensnehmers in den o. g. Fällen schon deshalb von Anfang an unbegründet wäre.
Das Landgericht Hannover am 24.08.2015 Az. 14 O 38/15 ein Anerkenntnisurteil gegen die BHW Bausparkasse erlassen erlassen. Die WRB stammt aus dem Jahr 2009.
Zwischenstand bei mir zum Ombudsmannverfahren:
Die Gegenseite erhielt anscheinend einige Seiten der Ombudstelle und die Gegenseite wurde auch erst einmal auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Mir liegt eine 13 seitige (!!!) Stellungnahme der Gegenseite vor. Es geht ziemlich rund. Ob ein Präzedenzfall geschaffen wird, bleibt mit Schiedsspruch abzuwarten.Nur kurz:
-Man ist beim Ombudsmann anscheinend der Auffassung, meinerseits berechtigtes Interesse gemäß § 490 Abs. 2 BGB liegt vor (vorzeitige Beendigung sei gerechtfertigt....).
-Selbstverschulden des Darlehensgeber (Gegenseite hatte es selbst in der Hand....hätte nachbelehren können.....Die Gegenseite weiss nicht, wie eine Nachbelehrung aussehen soll, welcher Zeitpunkt für die Muster-WRB ausschlaggebend sei..)
-Ombudsstelle prangert der Gegenseite an, dass der Darlehensgeber sich nicht gegen eine Rückzahlung durch mich wehrt (wenn er nur den vereinbarte Zins bzw. VFE verlängen könnte....obwohl die Gegenseite "angeblich" an einer Vertragstreue interessiert sei).
-Darüber hinaus geht es um den Beschwerdewert - Feststellungsbeschwerde - Feststellungsklage (das ist tooo much für mich....)
Wichtigster Satz: Der Ombudsmann bringt zum Ausdruck, beim Streit über das Widerrufsrecht gehe es dem Interesse der Verfahrensbeteiligten nach nicht um das "Ob", aber auch nicht um das "Wann" der Rückzahlung eines ausstehenden Darlehens. Vielmehr ginge es darum, ob der vereinbarte Zins bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei und ob ein Anspruch auf gezogene Nutzungen bestehe....Da geht es somit nicht um die Darlehensvaluta (sonst hätte die Ombudsstelle gleich abgeschmettert). So bleibt der Streitwert auch im Rahmen des Zumutbaren beim Ombudsmann (wo auch die ZPO zugrunde zulegen sei...lt. Gegenseite).
Also den Gebrauch des § 490 hätte ich niemals damit in Zusammenhang gebracht....wäre evtl. auch für Euch alle interessant.