ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Schade, dass "man... in Revision gehen" muss und nicht der BGH von sich aus eine Entscheidung treffen darf, ohne dass jemand ihn anrufen muss. Aber so ist nun einmal unser Rechtssystem. Ich sehe nach wie vor die große Gefahr, dass das nie zum BGH kommt, weil sämtliche Banken die Kläger zuvor mit einer großen Summe davon überzeugen, die Klage/Revision/NZB zurückzuziehen. Wobei wohl die DKB selbst eine NZB eingelegt haben soll (richtig?), aber wozu?
Schade, dass "man... in Revision gehen" muss und nicht der BGH von sich aus eine Entscheidung treffen darf, ohne dass jemand ihn anrufen muss. Aber so ist nun einmal unser Rechtssystem. Ich sehe nach wie vor die große Gefahr, dass das nie zum BGH kommt, weil sämtliche Banken die Kläger zuvor mit einer großen Summe davon überzeugen, die Klage/Revision/NZB zurückzuziehen. Wobei wohl die DKB selbst eine NZB eingelegt haben soll (richtig?), aber wozu?
Hier im Forum stand doch aber das sie diese wieder zurückgezogen hatten oder irre ich mich?
Schade, dass "man... in Revision gehen" muss und nicht der BGH von sich aus eine Entscheidung treffen darf, ohne dass jemand ihn anrufen muss. Aber so ist nun einmal unser Rechtssystem. Ich sehe nach wie vor die große Gefahr, dass das nie zum BGH kommt, weil sämtliche Banken die Kläger zuvor mit einer großen Summe davon überzeugen, die Klage/Revision/NZB zurückzuziehen. Wobei wohl die DKB selbst eine NZB eingelegt haben soll (richtig?), aber wozu?
Vielleicht um ein weiteres Jahr Zeit zu gewinnen und die mit dem WR noch zögernden DN möglichst lange im Zustand der Ungewissheit zu belassen.
da ich mit derselben Belehrung aktuell am 19. Zivilsenat "hänge", wäre ich für eine Nachricht dankbar, wenn aus dem 23. Senat in Ihrem Fall was zu hören ist. Welches LG war bei Ihnen erstinstanzlich zuständig?
Im Übrigen wäre ich allen Teilnehmern dankbar, wenn wir insgesamt von "Kammern" am Landgericht und "Senaten" am Oberlandesgericht schreiben würden. Sonst gibt es Missverständnisse.
In der Tat ist derezeit der einzige Senat in Frankfurt, der noch von Verwirkung ausgeht der 19, wobei dort auch Wechsel des Senatsvorsitzenden stattgefunden zu haben scheint.
Der 23., der 17. (aktuell) und auch der 10. haben bereits anders entschieden.
Das am 23.06.2015 ausgefallene BGH-Urteil (XI ZR 154/14, Rücknahme der Revision durch Kläger) war wohl im Zusammenhang mit der DG Hyp - sorry, falls das schon bekannt ist. (Quelle)
mittlerer Wahnsinn aus meiner Sicht, denn ungeachtet, ob der Widerruf wirksam ist oder nicht, hat die Bank ja regelmäßig noch erhebliche Ansprüche und dafür gilt (egal ob aufgrund Rückabwicklung oder aufgrund Darlehensvertrag) die Sicherung durch die Grundschuld. Bei dieser Strategie droht die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das würde ich keinesfalls tun, aber natürlich ist das ein freies Land ...
Die man mit einer Vollstreckungsgegenklage beantworten kann. Abgesehen davon kanst Du ja auch die erfolgreich eingeklagten beträge wieder der Bank unter vorbehalt überweisen.
aber die Vollstreckungsgegenklage hat dann wieder den vollen Streitwert und wenn es kein wirksamer Widerruf war ... das hat doch keinerlei Vorteil, nur mehr Risiken. Zudem schuldet man der Bank ja eben bei Widerruf den vollen Abwicklungssaldo und dann geht die Vollstreckungsgegenklage jedenfalls weitgehend verloren
@mabamabamittlerer Wahnsinn aus meiner Sicht, denn ungeachtet, ob der Widerruf wirksam ist oder nicht, hat die Bank ja regelmäßig noch erhebliche Ansprüche und dafür gilt (egal ob aufgrund Rückabwicklung oder aufgrund Darlehensvertrag) die Sicherung durch die Grundschuld. Bei dieser Strategie droht die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das würde ich keinesfalls tun, aber natürlich ist das ein freies Land ...
Und einher gehend mit der Zwangsvollstreckung der Negativ-Eintrag bei der Schufa und das bedeutet Bonitätsverlust.
Die Bank wird sich hüten hier eine ZV einzuleiten wenn die ein Gerichtsurteil in den Händen halten welches besagt,
dass Ihre Rechte nichtig sind.
Wie bereits gesagt ... gegen die ZV hilft:
- Rücküberweisung der zurücküberwiesenen Beträge.
- Zwangsvollstreckungsgegenklage wenn nötigt.
P.s. Wegen Bonitätsverlust: Eine Bank die wissentlich ohne Rechte und vor allem wegen bestrittener Forderungen mich der Schufa meldet hat mit Schadensersatz sowie strafrechtlicher Anzeige zu rechnen.
wenn Sie schlauer sein wollen, als alle anderen , bitte... ich wünsch Ihnen da viel Glück.
Vielleicht beachten Sie aber noch, dass das Rückbuchen der Zahlungen eine fristlose Kündigung des Darlehens nach sich ziehen wird, die auch berechtigt ist, wenn der Widerruf unwirksam war. War der Widerruf aber wirksam, schulden Sie den Abrechnungssaldo. In beiden Fällen ist dann eine Ratenzahlung (bzw. Rückzahlung) unter Vorbehlat ungeeignet, die ZV zu verhindern. Eine Vollstreckungsgegenklage ist dann in jedem Fall überwiegend unbegründet mit entsprechender Kostenfolge.
Es hat vielleicht einen Grund, dass es niemand so macht.
Aber ich entnehme Ihren Beiträgen, dass Sie keinen Rat wollen, sondern Recht haben möchten.
@mabamba:
Du wirst aber so oder so den Kürzeren ziehen: Selbst wenn Du eine VS-Gegenklage führen würdest und auch auf Schadenersatz wegen negativer Einträge bei der SCHUFA und ggf. weiteren Scoring-Agenturen - bis Du damit durchdringst, ist so viel kaputt gegangen, das sich nicht mehr so einfach wieder kitten lässt. Also wiederhole ich auch hier nochmal mein Fazit: Finger weg von dieser Strategie!
@ducnici und sebkoch:
Auch wenn bereits etliche positiven Feststellungsklagen beim Widerruf geführt wurden und werden: Was nützt dem Kläger die positive Feststellung, dass der Widerruf wirksam ist? Wird dieses Verfahren damit regelmäßig beendet oder gibt es Richter/Gerichte, die dann gleich in einem Aufwasch die Beklagte auf Herausgabe der Nutzungen etc. verurteilen - selbst wenn dies in einer reinen Feststellungsklage gar kein Klagepunkt war? Und falls dies nicht passiert, muss der Kläger eine neue Klage starten und wieder die Kosten (RA + Gericht) vorschießen. Der einzige unmittelbare Vorteil besteht m.E. zunächst darin, eine gewisse Sicherheit zu haben, dass derselbe Richter die Rückabwicklung im Sinne des Klägers beurteilt. Was aber, wenn eine andere Kammer beim LG oder ein anderer Senat beim OLG bzw. eine andere Richterin/ein anderer Richter sich gar nicht an das Urteil aus der positiven Feststellungsklage gebunden fühlen? Dann fängt man doch wieder von vorne an. Daher frage ich mich z.Z., ob es nicht doch sinnvoller ist, gleich den "Betrag X" einzuklagen - auch wenn der Streitwert dadurch höher wird. Und dabei sollte man mit seinem RA besprechen, ob eine Aufrechnungserklärung (zur Streitwertminderung) sinnvoll ist oder man aufgrund derer womöglich zu viel an den ansonsten zu erwartenden Nutzungen verschenken würde, wenn ein Großteil der eigenen Forderungen durch die Aufrechnung erlöschen.
Vielleicht beachten Sie aber noch, dass das Rückbuchen der Zahlungen eine fristlose Kündigung des Darlehens nach sich ziehen wird,
Nein. Entweder der Prozess wird verloren. Dann wird auch nichts zurückgebucht. Und damit entfallen Ihre "kündigung"etc... folgen
Oder der Prozess wird gewonnen. dann wird zurückgebucht (die eine Rate) und dann wird Rückabgewickelt. Der Vertrag ist dann nichtig.
Zitat von sebkoch
. In beiden Fällen ist dann eine Ratenzahlung (bzw. Rückzahlung) unter Vorbehlat ungeeignet, die ZV zu verhindern. Eine Vollstreckungsgegenklage ist dann in jedem Fall überwiegend unbegründet mit entsprechender Kostenfolge.
Dazu wird es nicht kommen. siehe oben.
Zitat von sebkoch
Aber ich entnehme Ihren Beiträgen, dass Sie keinen Rat wollen, sondern Recht haben möchten.
Ich diskutiere sehr gerne. Ich sehe auch etwas ein. Aber die Folge der ZV steht gar nie an. Es kommt zu keinem Zahlungsverzug, da entweder
der Betrag nie zurückgebucht wird und wenn dann ist der Vertrag eh nichtig.
Natürlich ist eine Feststellung ggfs nur ein Teil des Problems. Andererseits erledigen sich die Verfahren danach in der Regel auch so (jedenfalls viele, wenn man keine absoluten Maximalpositionen einnimmt) und die Feststellung erwächst in Rechtskraft, so dass daran auch alle Richter eines weiteren Prozesses gebunden sind.
Rein prozesstaktisch ist eine Überfrachtung mit zahlreichen Anträgen und komplexen Berechnungen auch aus folgendem Grund ggfs nicht sinnvoll. Gerade in Fällen, in denen der Richter erster Instanz aufgrund zahlreicher widersprechender Entscheidungen die Sache problemlos so oder so entscheiden kann, ist es für einen Richter natürlich ggfs dann attraktiver, die Klage abzuweisen, als sich im positiven Fall dann auch noch mit zig Anträgen und komlexen Berechnungen beschäftigen zu müssen. Auch Richter sind Menschen und suchen sich in solchen Zweifelsfällen vielleicht den einfacheren Weg. Das soll keine generelle Richterschelte sein, aber das sollte man zumindest ins Kalkül ziehen. Zudem kann das auch das Verfahren verlängern, wenn ggfs noch über die Höhe der Nutzungen Beweis erhoben werden muss.
Außerdem führen mehr Anträge ggfs auch zu einem höheren Kostenrisiko, wenn man mit einigen oder teilweise unterliegt.
Zudem kann man nach Sieg in der ersten Instanz die Klage in der ja eigentlich immer folgenden zweiten Instanz dann immer noch erweitern.
Ich schau es mir daher in jedem Einzelfall an, welcher Antrag sinnvoll ist (ggfs auch noch, um einen bestimmten Gerichtsstand zu begründen).