Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und im Beitrag #289 (im anderen Thread zur Rückabwicklung) gibt's für an der Aufrechnung Interessierte noch ein Update von Herrn Herrmann von test.de.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch und alle zur gerichtlichen (Un-)Zuständigkeit des LG Frankfurt:

    Von einem Forenteilnehmer habe ich einen Wink erhalten, dass das LG Frankfurt am Main von seiner Unzuständigkeit aufgrund der Anwendung des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO ausgeht:
    • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2015 – 2-18 380/14
    • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2015 – 2-07 O3 133/14


    Leider haben wir keine Möglichkeit gefunden, an diese Beschlüsse heranzukommen. Wenn jemand diese Beschlüsse hier einstellen könnte, wäre das prima. Ganz herzlichen Dank an alle!

    PS: Die Lorbeeren für den Hinweis gebühren dem bisher ungenannten Teilnehmer.

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, interessant wird es sein zu sehen, welche Klageanträge das betraf

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Haben denn die Klageanträge ähnliche Az. oder gar "dieselben", aber ohne den Prefix "2-"?

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nein, das sind einfach die Az am LG FFM, die Anträge sind ja nur Teil der Klageschrift und Teil der Gerichtsakte. Allerdings sollte sich schon aus dem Beschluss des Gerichts ergeben, welcher Antrag gestellt wurde. Es wird voraussichtlich eine der Varianten gewesen sein, in denen auf Freigabe der Grundschuld geklagt wurde.

  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @sebkoch und alle zur gerichtlichen (Un-)Zuständigkeit des LG Frankfurt:Von einem Forenteilnehmer habe ich einen Wink erhalten, dass das LG Frankfurt am Main von seiner Unzuständigkeit aufgrund der Anwendung des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO ausgeht:
    • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2015 – 2-18 380/14
    • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2015 – 2-07 O3 133/14

    Leider haben wir keine Möglichkeit gefunden, an diese Beschlüsse heranzukommen. Wenn jemand diese Beschlüsse hier einstellen könnte, wäre das prima. Ganz herzlichen Dank an alle! PS: Die Lorbeeren für den Hinweis gebühren dem bisher ungenannten Teilnehmer.
    So etwas hatten wir auch schon hier im Forum von Nowitzki D #1935 vom 05.03.2015 berichtet bekommen:so sah es bei mir aus Antwortschreiben vom Landgericht Frankfurt an meinen Anwalt . Das war kurz vor unserem Termin dort ,auf den wir sehr,sehr lange warten mussten. ................................weist die Kammer darauf hin, dass das Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig sein dürfte. Es ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand (S 24 ZPO) beim Landgericht ---------begründet da die belasteten Grundstücke in dessen Gerichtsbezirk liegen. Wird ein Verweisungsantrag gestellt? Mit freundlichen Grüßen .......Ging auch gegen die ING wegen WR.

  8. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Quelle:www.anwalt.de
    Darlehenswiderruf - OLG Frankfurt a.M. (17 U 202/14) stärkt Rechte von Darlehensnehmern


    Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht
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    Ein Urteil zur Stärkung der Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf ist am 26.8.2015 (Az. 17 U 202/14 ) beim OLG Frankfurt a.M. gefallen. Das Urteil hat dazu geführt, dass zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen lassen.

    Wie kam es dazu? Im Jahren 2003 hatte ein Verbraucher ein Darlehen abgeschlossen. Bis zum Jahre 2009 hatte er dieses Darlehen vollständig zurückgeführt. Erst vier Jahre später, also im Jahre 2013, erklärte der Verbraucher durch ein anwaltliches Schreiben den Widerruf des Vertrages. Der Verbraucher begründete den Widerruf mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, dadurch habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Das OLG Frankfurt a.M. stimmte dem Verbraucher mit dem abschließendem Urt. v. 26.08.2015 zu, indem es die Widerrufsbelehrung ebenfalls als fehlerhaft erkannte.

    Dabei betonte das OLG Frankfurt a.M., dass insbesondere die Aussage zum Beginn der Widerrufsfrist, nicht deutlich genug war. In dieser Aussage stand, dass die Frist zum Widerruf „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne. Zu Recht fragt sich das OLG Frankfurt a.M. im Urt. v. 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14 ), was für ein konkreter Zeitpunkt aus der Formulierung „frühestens“ hervorgeht. Kurz: Es fehlt an einer eindeutigen Aussage.

    Und das Urt. v. 26.08.2015 mit dem Az. 17 U 202/14 geht noch weiter: Auf die Verwirkung des Widerrufsrechts kann sich die Bank nicht berufen, denn dieses ist erst dann verwirkt, wenn eine längere Zeit seit der Möglichkeit der Geltendmachung verstrichen ist. Dieser Fakt wird als Zeitmoment bezeichnet. Verwirkt ist das Recht auch dann, wenn besondere Umstände gegeben sind, die die verspätende Geltendmachung als Treue- und Glaubensverstoß erscheinen lassen. Dieser Fakt wird als Umstandsmoment bezeichnet, der in diesem Fall ebenfalls nicht vorliegt. Die Zeit zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dem Widerruf reicht laut Urt. v. 26.08.2015, Az. 17 U 202/14 nicht aus. Im Klartext bedeutet dies, dass sich eine Bank, die bei der Vergabe von Darlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzt, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

    Das Urteil des OLG Frankfurt a.M., Az. 17 U 202/14 kann als wegweisendes Urteil bezeichnet werden. Endlich hat der Verbraucher eine Rechtsgrundlage dafür, den alten Darlehensvertrag zu widerrufen und in den Genuss der aktuell niedrigen Zinsen zu kommen. Nach dem Urt. v. 26.08.2015, kann das Darlehen bei einer falschen Widerrufsbelehrung noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.

  9. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Quelle:www.anwalt.de

    Widerrufsjoker“ steht auch Bauherrengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften zu

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Der Widerruf von Verbraucherdarlehen ist derzeit in aller Munde. Der historisch niedrige Zins motiviert viele Verbraucher, die Widerrufsbelehrungen, die ihren Darlehensverträgen beizufügen waren, zu überprüfen. Waren die Belehrungen nicht ordnungsgemäß, ist der Widerruf nämlich noch heute wirksam und der Umstieg auf einen marktaktuellen Zins möglich (siehe auch mein allgemeiner Rechtstipp zu diesem Thema).

    Der BGH hat in verschiedenen Zusammenhängen entschieden, dass auch Bauherrengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher sein können. Im Grundsatz gilt das auch für Immobiliendarlehen. Der bloße Umfang des Darlehens oder des finanzierten Geschäftes hat jedenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft. Ausschlaggebend ist, ob gewerbliche Zwecke verfolgt werden. Die bloße Vermietung der Immobilie allein spricht nicht zwingend für gewerbliche Zwecke. Andernfalls wäre jeder Immobilienbesitzer, der zur Altersversorgung vermietet, schon Unternehmer. Wird die Immobilie von den Darlehensnehmern selbst genutzt, ist ohnehin von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen.

    Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an. Fest steht, dass der Widerruf enorme Ersparnisse erbringen kann. Wurde der Darlehensvertrag vor einigen Jahren geschlossen, ist nach erfolgreichen Verhandlungen mit der Bank eine Absenkung des Zinses um mehr als die Hälfte nicht unrealistisch. Hier kommt es auf die Geschäftspolitik der finanzierenden Bank und die Ausgestaltung der Belehrungen und des sonstigen Sachverhaltes an.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Macht es eigentlich einen Unterschied, ob die Bank den Widerruf formal akzeptiert und die Rückabwicklung inkl. neuem Angebot zu aktuellen Konditionen mitmacht - im Vergleich zu einem Angebot der Bank ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (sozusagen aus "Kulanz"), ohne formale Rückabwicklung und ebenfalls ohne Prozess, jedoch mit einer Reduzierung der aktuellen Restvaluta um einen Betrag, den man ca. bei einer Rückabwicklung erwarten könnte?

    Die Bank hätte sicherlich den Vorteil des vereinbarten Stillschweigens über eine solche Einigung und würde sich die Prozesskosten sparen, welche anfallen, wenn der Widerruf rechtens war. Was aber sonst wäre noch anders?

    Meine Frage stelle ich hier, da ich mir vorstelle, dass diverse Banken sicherlich auch schon Vergleiche geschlossen haben, die weitaus "großzügiger" (nahe einer Rückabwicklung) waren als das, was hier so bekannt wird (Spannweite so zwischen 1.7% und 2.5%, wenn ich es richtig überblicke). Da muss wohl jeder selbst ausrechnen, was sich eher "lohnt": reduzierte Restvaluta und/oder niedrigerer Zinssatz mit Laufzeit soundso, oder eine andere Kombination. Oder schreibe ich hier gerade Unsinn?

  11. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Oder schreibe ich hier gerade Unsinn?
    Ja, weil die Bank blöd wär sich auf so etwas einzulassen.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieso, gibt es keine Banken, die sich (stillschweigend) mit ihren Kunden so eingen? Mir geht es um folgendes: Man bekommt von der Bank ein Angebot, sagen wir 2% über die aktuelle Restvalita, 10 Jahre Zinsbindung. Man will nachverhandeln und schickt Argumente ins Feld. Die Bank macht ein neues Angebot zu sagen wir 1.7%, der Rest unverändert zum 1. Angebot. Nun könnte man vor Gericht ggf. nochmals an der Zinsschraube drehen, aber alternativ könnte man ja auch sagen, es werden sagen wir 10.000€ der Restvaluta erlassen und dann 1.7% vereinbart und auch keine VFE. Damit wären u.U. auch diverse Prozesskosten beglichen, auf deren Eigenanteil man bei einem Vergleich sonst sitzenbleibt - es sei denn, man bringt die Bank im gerichtlichen Vergleich dazu, alle Prozesskosten und Gebühren zu übernehmen.

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wieso, gibt es keine Banken, die sich (stillschweigend) mit ihren Kunden so eingen? Mir geht es um folgendes: Man bekommt von der Bank ein Angebot, sagen wir 2% über die aktuelle Restvalita, 10 Jahre Zinsbindung. Man will nachverhandeln und schickt Argumente ins Feld. Die Bank macht ein neues Angebot zu sagen wir 1.7%, der Rest unverändert zum 1. Angebot. Nun könnte man vor Gericht ggf. nochmals an der Zinsschraube drehen, aber alternativ könnte man ja auch sagen, es werden sagen wir 10.000€ der Restvaluta erlassen und dann 1.7% vereinbart und auch keine VFE. Damit wären u.U. auch diverse Prozesskosten beglichen, auf deren Eigenanteil man bei einem Vergleich sonst sitzenbleibt - es sei denn, man bringt die Bank im gerichtlichen Vergleich dazu, alle Prozesskosten und Gebühren zu übernehmen.
    Natürlich ist auf dem Verhandlungswege viel möglich. Aber Du schriebst zuvor, dass die Bank auf Höhe der aktuellen Konditionen incl. RAW-Ergebnis kompromißbereit sein und dann noch Prozesskosten sparen könnte. Das erscheint zumindest mir sehr unrealistisch. Ich denke dass in so einem Fall beide Seiten nachgeben müssen.

  14. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein wichtiges Gerichtsurteil zum Widerrufsjoker erhöht die Chancen für Verbraucher beim Widerruf eines Darlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

    https://www.widerruf.info/widerrufsjo...iderrufsjoker/

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Aus dem og Blog:
    Das aktuelle Urteil zeigt sehr deutlich, dass sich hier der Wind dreht. Denn die 17. Kammer des OLG Frankfurt hatte noch im März 2014 bei einem ähnlich gelagerten Fall geurteilt, dass das Recht des Kunden auf Widerruf des Darlehens verwirkt sei. Die aktuelle Entwicklung ist also für Verbraucher sehr positiv.
    Was heißt das für Kläger, die damals vor derselben Kammer unterlagen? Haben die einfach "Pech gehabt", sofern sie nicht in Revision gegangen sind?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ein wichtiges Gerichtsurteil zum Widerrufsjoker erhöht die Chancen für Verbraucher beim Widerruf eines Darlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.https://www.widerruf.info/widerrufsjo...iderrufsjoker/
    Nicht falsch verstehen, aber das hatten jetzt schon einige Leute hier auf den letzten 5 Seiten des Forums gepostet und auch die ein oder andere Erläuterung dazu abgegeben,zuletzt casixx # 5967

  17. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Landgericht Hannover am 24.08.2015 Az. 14 O 38/15 ein Anerkenntnisurteil gegen die BHW Bausparkasse erlassen erlassen. Die WRB stammt aus dem Jahr 2009.

  18. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14Aus dem og Blog:Was heißt das für Kläger, die damals vor derselben Kammer unterlagen? Haben die einfach "Pech gehabt", sofern sie nicht in Revision gegangen sind?
    Die 23. Kammer stellt immer noch auf stur.

  19. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Was heißt das für Kläger, die damals vor derselben Kammer unterlagen? Haben die einfach "Pech gehabt", sofern sie nicht in Revision gegangen sind?
    Ja, genau so ist es. Man darf ja wohl noch mal seine Meinung ändern als Richter...

    Soweit ich weiß, ist es die 19. Kammer in Frankfurt, die sich weiter stur stellt. Dort gab es im November 2014 zuletzt ein Urteil, in dem Verwirkung angenommen wurde. Mal sehen, ob auch diese Kammer umschwenkt.

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn das so ist, muss man zwingend in Revision gehen. Wird die - wie üblich - nicht zugelassen. geht das dann nur mit der nichtzulassungsbeschwerde. Ein Selbstläufer, da es ja dann zwei divergierende Entscheidungen eines OLG gibt.

    Alles eine Zeitfrage, aber schlussendlich wohl erfolgreich. Obwohl ich glaube, daß sich der 23. Senat in aktuellen Entscheidungen jetzt den Kollegen vom 17. anschließen wird.....

  21. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich werde das allles bald wissen und hier berichten. Mein Fall mit der legendären Fussnoten-WRB der SSK liegt beim 23. Senat - seit sechs Monaten.

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