Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=Stefan1;109996]
    Zitat Zitat von Harley
    Warum machst du eigentlich seit Tagen so ein Geheimnis um deinen ominösen Widerrufsdienstleister? Wenn das Angebot seriös ist, kannst du es hier doch auch nennen oder was spricht dagegen?[/QUOTE

    Das kann ich gerne machen, nur hat man mir hier schon gesagt das ich angeblich Werbung betreiben würde
    und ich nicht hier als Buhmann da stehen möchte, möchte doch weiter mit euch kommunizieren und hilfe geben. :-)
    Ich möchte lediglich nur helfen. Das Thema interessiert mich sehr da ich selbst davon betroffen war.
    Ich bekomme immer mit das alle Geld investieren obwohl dies garnicht nötig ist. Es gibt auch noch welche die
    dieses Thema nicht ausnutzen und Fair zu Ihren Kunden oder Mandanten sind.

    Die Firma heiß Nico Bernhardt Finanzberater (Brandtner Vermögensstrategie), es sind zweit vereinte Firmen.
    Ich habe Sie damals unter www.zinssenkung24.de gefunden.

    Ich hoffe ich darf weiterhin noch mit euch schreiben. :-)
    Die Informationen auf der von dir verlinkten HP sind wirklich dürftig. Da findet sich ja nur ein Vermittler, der einem Anwalt, der aus unbekannten Gründen nicht genannt werden möchte, Mandate zuleiten und dafür noch ein paar Prozente abgreifen will. Das macht in der Tat keinen vertrauenserweckenden Eindruck.

    Deine Information, dass Anwälte außergerichtlich nicht auf Erfolgsbasis abrechnen dürften, ist übrigens aus der Luft gegriffen. Sie dürften es sehr wohl. Dass es nur sehr wenige tun, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie es gegenwärtig wohl nicht nötig haben, weil sie gerade mit Mandaten überschüttet werden.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man sollte hier auch 2 Dinge beachten: 1. kann ein Honorar nach RVG günstiger als ein Erfolgshonorar sein und 2. muss ein RA auf diesen Umstand auch hinweisen. Oder weiß hier jemand anderes hierzu?

    Von dem og Vermittler würde ich die Finger weglassen (meine persönliche Ansicht in Hinblick auf meine Situation).

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier ging es mal um richtig Geld, aber das LG hat auch hier die Verwirkung abgelehnt (ab Randnummer 77):

    8 O 316/13 LG Düsseldorf.


    Jetzt gelten eigentlich nur noch die OLGs in Nürnberg und Hamburg als bankenfreundlich und verwirkungsgläubig......

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachtrag: Durch Rückabwicklung hat der Kläger eine Million gespart.......

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Thread "Rückabwicklung" im Beitrag #285 habe ich einen Kommentar des Redakteurs Herrn Herrmann bei test.de zur Abrechnung/Saldierung eingestellt - beachtenswert, finde ich.

    Des Pudels Kern (möglicher Nachteil einer Aufrechnung) hatte derpicknicker (danke dafür!) gut nachvollziehbar beschrieben, was ich nochmal in Beitrag #288 aufgegriffen und kommentiert habe.

    Herr RA Kunzenbacher hatte bereits weiter oben auch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) hingewiesen, wo auch etwas zur Aufrechnung nachzulesen ist.

  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Nachricht an alle Basketball-Bank-Fans. Hatte nach dem 2% Angebot ohne VFE für 10 Jahre ein neues Angebot jetzt mit einem Zinssatz von 1,7 % bekommen.(außergerichtlich)Das sagt mir persönlich das die Verunsicherung bezüglich ihrer Verwirkungsstrategie in FFM stetig wächst auch angesichts des Urteils des OLG Frankfurt 17. Zivilsenat vom 26.08.2015.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Abwarten, das wird bestimmt noch besser

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, zwischen 1.7% ohne VFE und der kompletten Rückabwicklung ist noch Luft. Allerdings kommt es dann auch darauf an, wie hoch der Richter die Nutzungen des DG sieht (2.5% oder 5% über Basiszins, oder etwas ganz anderes?) und andererseits, wie groß der Unterschied zwischen dem damals vertraglich vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz ist.

  10. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ja, zwischen 1.7% ohne VFE und der kompletten Rückabwicklung ist noch Luft. Allerdings kommt es dann auch darauf an, wie hoch der Richter die Nutzungen des DG sieht (2.5% oder 5% über Basiszins, oder etwas ganz anderes?) und andererseits, wie groß der Unterschied zwischen dem damals vertraglich vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz ist.
    Ja danke, nicht zu vergessen die Kosten für Anwalt und Gericht mit 5% verzinst sowie des gesamten Betrages von Zins und Tilgung den man nach eigenem WR weiter zahlt(natürlich unter Vorbehalt).Dieser Betrag steht der Bank eigentlich nicht mehr zu, da sie sich mit der Ablehnung des WR/Rückabwicklung im Annahmeverzug befindet(Leistungsverweigerung)

  11. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=Harley;110009]
    Zitat Zitat von Stefan1
    Deine Information, dass Anwälte außergerichtlich nicht auf Erfolgsbasis abrechnen dürften, ist übrigens aus der Luft gegriffen. Sie dürften es sehr wohl. Dass es nur sehr wenige tun, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie es gegenwärtig wohl nicht nötig haben, weil sie gerade mit Mandaten überschüttet werden.
    Das ist so nicht ganz richtig. Für Anwälte gibt es in Deutschland standesrechtlich sehr enge Grenzen, innerhalb derer sie gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen. Im Kern ist es nur dann erlaubt, wenn der Mandant ansonsten von der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen ausgeschlossen wäre, sprich: kein Geld für einen Anwalt hat. Das dürfte im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker schwer zu argumentieren sein. Immerhin haben wir es ja hier mit Immobilienbesitzern zu tun, die in der Regel (selbst wann man die Kreditbelastung abzieht) über einen Besitz verfügen und kaum als mittellos zu bezeichnen sein dürften.

    Deswegen haben wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf auch einen sogenannten Streitfinanzierer zwischengeschaltet. Dieser bezahlt den Anwalt unabhängig vom Ausgang und erhält (im Erfolgsfall) 30 Prozent der Ersparnis. Anders lässt sich das auch nicht darstellen. Wir haben auch schon freundliche Post von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bekommen, weil das auf unserer Website mißverständlich formuliert war. Die Damen und Herren dort achten sehr genau darauf, dass kein Anwalt unerlaubter Weise auf Basis eines reinen Erfolgshonorars arbeitet.

  12. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=IG Widerruf;110043]
    Zitat Zitat von Harley
    Das ist so nicht ganz richtig. Für Anwälte gibt es in Deutschland standesrechtlich sehr enge Grenzen, innerhalb derer sie gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen. Im Kern ist es nur dann erlaubt, wenn der Mandant ansonsten von der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen ausgeschlossen wäre, sprich: kein Geld für einen Anwalt hat. Das dürfte im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker schwer zu argumentieren sein. Immerhin haben wir es ja hier mit Immobilienbesitzern zu tun, die in der Regel (selbst wann man die Kreditbelastung abzieht) über einen Besitz verfügen und kaum als mittellos zu bezeichnen sein dürften. Deswegen haben wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf auch einen sogenannten Streitfinanzierer zwischengeschaltet. Dieser bezahlt den Anwalt unabhängig vom Ausgang und erhält (im Erfolgsfall) 30 Prozent der Ersparnis. Anders lässt sich das auch nicht darstellen. Wir haben auch schon freundliche Post von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bekommen, weil das auf unserer Website mißverständlich formuliert war. Die Damen und Herren dort achten sehr genau darauf, dass kein Anwalt unerlaubter Weise auf Basis eines reinen Erfolgshonorars arbeitet.
    Dieses ist angesichts der immer größer werdenden" Herde der schwarzen Schafe" auch nötig , die mittlerweile die " Wiese Widerrufs-Joker" abgrasen. Rechtsberatung ist nicht immer gleich Rechtsberatung, das haben hier auch schon einige Forumsteilnehmer/Leser erfahren dürfen.

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Zitat Zitat von Harley
    Das ist so nicht ganz richtig. Für Anwälte gibt es in Deutschland standesrechtlich sehr enge Grenzen, innerhalb derer sie gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen. Im Kern ist es nur dann erlaubt, wenn der Mandant ansonsten von der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen ausgeschlossen wäre, sprich: kein Geld für einen Anwalt hat. Das dürfte im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker schwer zu argumentieren sein. Immerhin haben wir es ja hier mit Immobilienbesitzern zu tun, die in der Regel (selbst wann man die Kreditbelastung abzieht) über einen Besitz verfügen und kaum als mittellos zu bezeichnen sein dürften.
    Deswegen haben wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf auch einen sogenannten Streitfinanzierer zwischengeschaltet. Dieser bezahlt den Anwalt unabhängig vom Ausgang und erhält (im Erfolgsfall) 30 Prozent der Ersparnis. Anders lässt sich das auch nicht darstellen. Wir haben auch schon freundliche Post von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bekommen, weil das auf unserer Website mißverständlich formuliert war. Die Damen und Herren dort achten sehr genau darauf, dass kein Anwalt unerlaubter Weise auf Basis eines reinen Erfolgshonorars arbeitet.
    Die Juristenlobby hat ohnehin dafür gesorgt, dass man ihnen nicht die Butter vom Brot nimmt. Sollte mal einer mit den (Fehl-)Leistungen eine Hanwerkers nicht zufrieden sein dann läßt er ihn ggf. nachbessern und streicht ihm im Nichterfolgsfall den Lohn. Das soll mal einer mit dem Anwalt machen, der bekommt seinen Lohn nach Gebührenordnung auch dann wenn er so gut wie nichts tut.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja immer drauf auf die Anwaltschaft ;-)

    Erfolgshonorare sind nicht deswegen unzulässig, weil der Mandant ein Haus hat, sondern die Regelung gilt für jeden Auftraggeber, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916 v. 23.4.2008) ist ein solcher Fall nicht nur dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Gerade beim Widerruf von Darlehen und der hohen Streitwerte, die dafür in Ansatz gebracht werden, ist das mE sogar ein Paradebeispiel, wo dies zulässig ist. Das OLG Stuttgart argumentiert in seinen Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung ebenso, dass die angeblich zu hohe Streitwertfestsetzung in Frankufurt und Köln sonst geeignet ist, Rechtssuchende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

    Nach der Kommentierung zu § 4a RVG soll dies auch bei mittelständischen Bauunternehmen bei einer großen Bausache zulässig sein. Das zeigt, dass es isoliert auf das Vermögen des Rechtssuchenden nicht ankommt.

  15. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ja immer drauf auf die Anwaltschaft ;-)
    War nicht so gemeint, deshalb bitte nicht überreagieren.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Erfolgshonorare sind nicht deswegen unzulässig, weil der Mandant ein Haus hat, sondern die Regelung gilt für jeden Auftraggeber, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916 v. 23.4.2008) ist ein solcher Fall nicht nur dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Gerade beim Widerruf von Darlehen und der hohen Streitwerte, die dafür in Ansatz gebracht werden, ist das mE sogar ein Paradebeispiel, wo dies zulässig ist. Das OLG Stuttgart argumentiert in seinen Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung ebenso, dass die angeblich zu hohe Streitwertfestsetzung in Frankufurt und Köln sonst geeignet ist, Rechtssuchende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

    Nach der Kommentierung zu § 4a RVG soll dies auch bei mittelständischen Bauunternehmen bei einer großen Bausache zulässig sein. Das zeigt, dass es isoliert auf das Vermögen des Rechtssuchenden nicht ankommt.
    Das ist wohl richtig, war von mir aber auch nicht bemängelt worden.
    Zitat Zitat von Hanomag
    Die Juristenlobby hat ohnehin dafür gesorgt, dass man ihnen nicht die Butter vom Brot nimmt. Sollte mal einer mit den (Fehl-)Leistungen eine Hanwerkers nicht zufrieden sein dann läßt er ihn ggf. nachbessern und streicht ihm im Nichterfolgsfall den Lohn. Das soll mal einer mit dem Anwalt machen, der bekommt seinen Lohn nach Gebührenordnung auch dann wenn er so gut wie nichts tut.
    Ich hatte allerdings den Vergleich mit einem Handwerker gezogen und darauf bist Du nicht eingegangen. Es spricht ja nichts dagegen, das der Anwalt ein ordentliches Honorar bekommt, aber er sollte dafür - wie jeder Handwerker - auch etwas ordentliches liefern. Denn wenn mir die RSV sagt: "Wenn wir den Anwalt wechseln, dann steht beiden für den ggf. nicht erledigten Teil des ersten das anteilige Honorar voll zu."

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ... Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916 v. 23.4.2008) ist ein solcher Fall nicht nur dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Gerade beim Widerruf von Darlehen und der hohen Streitwerte, die dafür in Ansatz gebracht werden, ist das mE sogar ein Paradebeispiel, wo dies zulässig ist. Das OLG Stuttgart argumentiert in seinen Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung ebenso, dass die angeblich zu hohe Streitwertfestsetzung in Frankufurt und Köln sonst geeignet ist, Rechtssuchende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

    Nach der Kommentierung zu § 4a RVG soll dies auch bei mittelständischen Bauunternehmen bei einer großen Bausache zulässig sein. Das zeigt, dass es isoliert auf das Vermögen des Rechtssuchenden nicht ankommt.
    Danke, vor allem auch für den Hinweis auf das OLG Stuttgart (EDIT: OLG Stuttgart Beschluß vom 30.4.2015, 6 W 25/15), welches hier schon einmal in diesem Zusammenhang genannt wurde. Mich überzeugt überdies das "Argument" von IG Widerruf gar nicht, dass Immobilienbesitzer "in der Regel (selbst wann man die Kreditbelastung abzieht) über einen Besitz verfügen und kaum als mittellos zu bezeichnen sein dürften", denn gerade bei Immobilien mit hohen Streitwerten kann sich ein Hausbesitzer ohne RSV keinen so teuren Rechtsstreit leisten - und genau darauf bauen ja auch die Banken. Ansonsten sollten wir hier nicht nur über die "Schafe" sprechen, sondern auch einmal unseren großen Dank an verschiedene Anwälte senden, die hier immer wieder gratis relevante Infos zum Besten geben. Und seitdem es den "Danke"-Knopf wieder gibt, kann man davon auch wieder Gebrauch machen.

    (Das zur Ermunterung an sebkoch und all die anderen der "Anwaltschaft", bitte hier weiter zu lesen und zu schreiben.)

    PS:
    Offenbar gab es (viel) weiter oben ein Problem mit einem Zitat eines Beitrags, wodurch nun sämtliche Antworten so aussehen, als ob die zitierten Beiträge von jemandem kämen, der diese Beitäge aber gar nicht geschrieben hat. Bitte beachtet dies bei weiteren Antworten/Zitaten.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn Sie einen Mandatsvertrag kündigen, was jederzeit ohne Grund zulässig ist, dann ist nach den gesetzlichen Regelungen das angefallene Honorar zu vergüten. Und beauftragt man einen zweiten Anwalt in der gleichen Phase nochmal, ist es eben doppelt zu vergüten. Auch der Handwerker, den ich bei einem Werkvertrag jederzeit kündigen kann (§ 649 BGB) bekommt dann seinen bis dahin angefallenen Lohn und seinen entgangenen Gewinn für den nicht mehr ausgeführten Teil (so groß ist der Unterschied da nicht).

    Anders sieht es bei einer Kündigung aus wichtigem Grund aus. Dann kann aber auch ein Anwalt bei Schlechtleistung ggfs keine Vergütung verlangen. Es kommt eben drauf an, warum man kündigt.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin der Meinung, dass man zu allererst einmal direkt mit demjenigen darüber sprechen sollte, statt aus heiterem Himmel drastische Maßnahmen zu ergreifen.

    Dank RA Koch hier die Info: OLG Stuttgart Beschluß vom 30.4.2015, 6 W 25/15
    14 Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, Rz 14

  20. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Wenn Sie einen Mandatsvertrag kündigen, was jederzeit ohne Grund zulässig ist, dann ist nach den gesetzlichen Regelungen das angefallene Honorar zu vergüten.
    Leider auch dann wenn nichts oder sehr wenig getan wurde. Das ist der Unterschied zum Handwerkler.

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schauen Sie mal in § 649 Satz 2 BGB, dann sehen Sie, dass Sie auch einem Handwerker bei Kündigung zu Beginn seiner Leistung viel Geld schulden können.

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